Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.05.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 11 KR 206/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 54/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des sog Apotheken-Rabattes. Der Kläger betreibt in Nienburg eine Apotheke. Er
ist Mitglied im Deutschen Apothekerverband e.V. In der Zeit von 1994 bis 1997 rechnete er durch das Deutsche-
Apotheker-Rechenzentrum eV in Bremen mit der Beklagten von deren Versicherten eingereichte Rezepte mit einem
Warenwert von insgesamt 4.516.728,73 DM ab. Hiervon entfielen 306.005,00 DM auf Zuzahlungen der Versicherten.
Von den darüber hinaus auszuzahlenden Beträgen behielt die Beklagte 225.836,50 DM als Apothekenabschlag gem §
130 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – in der bis zum 31. Januar 2002 geltenden alten Fassung (SGB V) ein. Der
fünfprozentige Abschlag war auf der Grundlage des gesamten Warenwertes, also einschließlich der von den
Versicherten geleisteten Zuzahlungen, als Summe der maßgeblichen Arzneimittelabgabenpreise, berechnet. Eine
Beanstandung bei der Beklagten hat nicht stattgefunden.
Mit seiner Klage, die am 14. August 1997 beim Sozialgericht (SG) Hannover eingegangen ist, fordert der Kläger die
Zahlung weiterer 15.300,40 DM. Die Beklagte habe zu Unrecht bei der Berechnung des sog Apotheken-Rabattes die
Summe der Zuzahlungen der Versicherten, die den Warenwert reduzierten, nicht berücksichtigt. Der Rabatt auf die
Summe der maßgeblichen Arzneimittelabgabepreise sei somit größer, als wenn zuvor die Zuzahlungen der
Versicherten vom Abgabepreis abgezogen würden. Der den Versicherten als Endverbrauchern zustehende Rabatt
habe solange Sinn gemacht, als die Krankenkasse 100 Prozent des Arzneimittelpreises erstattet habe. Dies gelte
nicht mehr, wenn die Kassen nur noch einen Teil der Kosten für Arzneimittel zahlten. Der fünfprozentige Abschlag sei
außerdem eine Zwangsabgabe, der willkürlich und deshalb grundgesetzwidrig sei. Die Beklagte könne sich deshalb
auch nicht darauf berufen, dass das Bundesverfassungsgericht 1971 höchstrichterlich den Apothekenabschlag als
verfassungskonform angesehen habe.
Mit Urteil vom 10. Februar 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Krankenkassen von Apotheken auf den von den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis zu Recht
einen Abschlag gemäß § 130 SGB V in Höhe von 5 vH erhalten würden. Diese Vorschrift sei nicht verfassungswidrig.
Die Beklagte habe deshalb bei der Berechnung der einzubehaltenen Abschlagssumme zutreffend auch die Beträge
zugrunde gelegt, die von den Versicherten bereits als Eigenanteil an den Kläger ausgezahlt worden seien. Bereits
nach dem Wortlaut des § 130 Abs 1 SGB V sei der Rabatt auf den Arzneimittelabgabepreis zu berechnen. Letzterer
differenziere nicht zwischen unmittelbarer Zahlung der Krankenkasse und Zuzahlung der Versicherten. Die
Geldbeträge, die von den Versicherten als Zuzahlung geleistet würden, seien den Krankenkassen ebenso als Leistung
auf den Kaufpreis zuzurechnen, wie die unmittelbar von ihnen an die Apotheken überwiesenen Beträge. Der
Versicherte erfülle mit der Zuzahlung keine eigene gegenüber dem Apotheker bestehende Verbindlichkeit, sondern er
leiste im Ergebnis eine Art Sonderbeitrag für die Krankenkasse. Die Gläubigerin des Zuzahlungsanspruchs sei
demzufolge nicht der Apotheker, sondern die Kasse. Durch die Zahlung des Versicherten werde gleichzeitig die
Kaufpreisforderung des Apothekers gegen die Krankenkasse in Höhe des Zuzahlungsbetrages erfüllt.
Gegen das dem Kläger am 11. März 1999 zugestellte Urteil hat dieser Berufung eingelegt, die am 8. April 1999 beim
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingegangen ist. Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, dass die
Berechnung des Rabattes in der Art zu erfolgen habe, dass vom gesamten Warenwert zunächst die
Zuzahlungsbeträge der Versicherten abzuziehen und erst danach der fünfprozentige Rabatt zu berechnen sei. Durch
die Einführung einer arzneimittelbezogenen Zuzahlung der Versicherten je nach Packungsgröße habe der Begriff
"Arzneimittelabgabepreis" gem § 130 Abs 1 SGB V eine Änderung erfahren. § 31 Abs 2 SGB V stütze diese Ansicht.
Im übrigen sei der fünfprozentige Rabatt gem § 130 Abs 1 SGB V sowieso in keiner Art und Weise mehr
gerechtfertigt. Hierin liege ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1, Art 12 und Art 14 Grundgesetz (GG). Mit Schreiben vom 27.
Dezember 2001 hat der Kläger seine Klage erweitert und fordert für den Zeitraum vom 01.07.1997 – 30.06.2001
weitere 27.741,20 DM, insgesamt 43.041,50 DM.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von
43.041,50 DM zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakten sowie die vom Kläger eingereichten
Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung
von 43.041,50 DM.
Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl Urteil
vom 17. Januar 1996, Az.: 3 RK 26/94 in SozR 3-2500 § 129 Nr 1; BSGE 77, 194 – 209) der Arznei-Liefervertrag
zwischen dem Landesapothekerverein Niedersachsen eV und dem AOK-Landesverband Niedersachsen (ua) in der
Fassung des 55. Nachtrags von Oktober 1989.
Gem § 129 Abs 2 SGB V regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker in einem gemeinsamen
Rahmenvertrag das Nähere zur Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte. Gem § 129 Abs 3 SGB V hat der
Rahmenvertrag nach Abs 2 der Vorschrift Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie
einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass von der
Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörigen Apotheken
haben, oder dem Rahmenvertrag beitreten.
Das gilt nach Abs 5 Satz 2 für die Verträge auf Landesebene entsprechend. Die nach § 129 SGB V abgeschlossenen
Verträge regeln, so das BSG (aaO), vorrangig nicht die Beziehungen zwischen den vertragsschließenden Verbänden,
sondern zwischen den einzelnen Krankenkassen und den Apothekern. Sie wirken insoweit normativ. Sie sind wie
Rechtsnormen allein nach dem "objektivierten Willen des Gesetzes" auszulegen.
Gem § 1 Nr 1 des Vertrages ist Gegenstand dieses Vertrages "die Belieferung der Anspruchsberechtigten der
Krankenkassen durch die öffentlichen Apotheken im Vertragsgebiet mit allen Artikeln und Mitteln, die vom
Kassenarzt/Kassenzahnarzt – beide nachfolgend "Kassenarzt" genannt – verordnet und gem § 25
Apothekenbetriebsordnung apothekenüblich sind." Die Rechnungslegung ist in § 7 des Vertrages geregelt. Die
Rechnungslegung erfolgt nach § 7 Nr 1 gegenüber den von den Krankenkassen genannten Stellen jeweils für die
Lieferung eines abgeschlossenen Kalendermonats, und zwar bis zum 15. des Folgemonats. Gem § 8 Nr 1 sind die
Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang zu begleichen. Eingangstag der Rechnung ist
a. bei persönlicher Übergabe der Tag der Ablieferung,
b. bei Übersendung durch die Post der durch Eingangsstempel des Empfängers ausgewiesene Tag.
Mit der Übergabe des von einem Vertragsarzt ausgestellten "Kassenrezeptes" durch den Versicherten an den
Apotheker wird die Krankenkasse vertraglich zur Zahlung verpflichtet (vgl Urteil des BSG aaO). Mithin war die
Beklagte grundsätzlich, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, zur Rechnungsbegleichung gem § 8 des
Arznei-Liefervertrages verpflichtet.
Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den der Beklagten eingereichten Rechnungen. Dabei ist zum einen § 5 Nr 1
und zum anderen § 6 des Vertrages zu berücksichtigen. Gem § 5 Abs 1 des Vertrages erhebt der Apotheker den gem
§ 31 Abs 3 SGB V vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Betrag. Die einbehaltenen Beträge sind bei der
Rechnungslegung mit den Krankenkassen zu verrechnen. Gem § 6 des Vertrages gewähren die Apotheker den
Krankenkassen den gesetzlichen Abschlag gem § 130 SGB V. Der Abschlag wird auch bei der Lieferung nicht
apothekenpflichtiger Artikel gewährt. Mithin durfte die Beklagte bei der Berechnung des Abschlages gem § 130 Abs 1
SGB V vom maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag in Höhe von 5 vH abziehen.
Die Beteiligten streiten über den in § 130 Abs 1 SGB V verwendeten Begriff "maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis".
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Klägers, dass "maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis" die Summe des
Warenwertes unter Abzug der Zuzahlungen der Versicherten sei, nicht. Der Senat ist wie das SG der Ansicht, dass
die Beklagte bei der Berechnung der einzubehaltenen Abschlagssumme zutreffend auch die Beträge zu Grunde gelegt
hat, die von den Versicherten bereits als Eigenanteil an den Kläger ausgezahlt worden sind. § 130 Abs 1 SGB V stellt
bereits nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf den "Arzneimittelabgabepreis" ab.
Es wird also bereits im Gesetz nicht zwischen unmittelbarer Zahlung der Krankenkasse und Zuzahlung des
Versicherten unterschieden. Eine derartige Differenzierung ist sachlich auch nicht erforderlich; denn die Geldbeträge,
die von den Versicherten als Zuzahlung geleistet werden, sind den Krankenkassen ebenso als Leistung auf den
Kaufpreis zuzurechnen, wie die unmittelbar von ihnen an die Apotheken überwiesenen Beträge. Mit dem gemäß § 130
Abs 1 SGB V zu erbringenden Eigenanteil erfüllt der Versicherte nämlich keine eigene, dem Apotheker gegenüber
bestehende, Verbindlichkeit. Er leistet im Ergebnis eine Art Sonderbeitrag an die Krankenkasse. Gläubigerin des
Zuzahlungsanspruchs ist demzufolge nicht der Apotheker, sondern die Krankenkasse (vgl Höfler in: KassKomm, § 31
SGB V Rdnr 19; Schulin, in: Handbuch des Sozialversicherungsrechts Band 1, § 22, Rdnr 211). Gemäß § 43 b SGB
V erfüllt der Versicherte seine Zuzahlungspflicht gegenüber den Krankenkassen allerdings durch direkte Zahlung an
den Apotheker. Durch diesen tatsächlichen Vorgang der Zahlung des Versicherten wird gleichzeitig die
Kaufpreisforderung des Apothekers gegen die Krankenkasse in Höhe des Zuzahlungsbetrages erfüllt. Wie das SG zu
Recht ausgeführt hat kann der Kläger aus dem Umstand, dass die auf sogenannte "Null-Rezepte" entfallenden
Zuzahlungsbeträge nicht vom Abschlag gemäß § 130 SGB V erfasst werden, seine Rechtsauffassung nicht
begründen. Die gesonderte Behandlung von Rezepten, bei denen der Arzneimittelpreis vollständig durch den
Eigenanteil des Versicherten abgedeckt ist, hat lediglich technische Gründe, die darin zu sehen sind, dass der mit der
Arzneimittelabrechnung verbundene Verwaltungsaufwand angesichts der geringen Kostenbeträge reduziert werden
soll. Aus dieser Sonderregelung für derartige "Bagatellrechnungen" kann der Kläger jedoch nicht ableiten, dass alle
Abrechnungen in dieser Weise behandelt werden müssten.
Gegen die Ansicht des Klägers spricht auch der Zweck der Zuzahlungen. Der Zweck der Zuzahlung resultiert aus dem
Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse. Durch die Zuzahlung reduziert sich zwingend die vom
Apotheker gegenüber der Krankenkasse bestehende Forderung. Die Leistung des Versicherten ist folglich als
Teilzahlung der Krankenkasse anzusehen, die die Krankenkasse entlastet. Die Ansicht des Klägers, dass es sich bei
der Zuzahlung um eine Zahlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) handeln soll, wie sie auch die
Bezahlung bei einem Privatrezept darstellt, ist nicht zutreffend. Die vom Kläger zur Stützung seiner Ansicht
angeführte Regelung in § 31 Abs 2 SGB V ist im Zusammenhang der GKV zu sehen. Da die Zuzahlung gem § 43 b
SGB V mit dem Vergütungsanspruch der Krankenkasse zu verrechnen ist, handelt es sich eindeutig nicht um eine
außerhalb des Systems der GKV erbrachte "private" Leistung.
Der Senat sieht auch keinen Verstoß gegen das GG. Wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom
5. Juni 1970 Az: I ZR 131/68 (in NJW 1970, 1965) entschieden hat, ist der Apothekenabschlag verfassungsgemäß.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 1.
April 1971 Az: 1 BvR 555/70 (in: Die Ortskrankenkasse 1971, S 371) nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie
nach Auffassung des Gerichts teils unzulässig war und teils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. An diesem
Zustand hat sich nichts geändert. Es ist auch nicht ersichtlich, warum insbesondere ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1
GG vorliegen solle, wenn einem Apotheker bei einem unter dem Zuzahlungsbetrag für die Packungsgröße liegenden
Apotheken-Abgabepreis im Ergebnis ein geringfügig höherer Betrag verbleibt, als bei einer Packung, deren
Abgabepreis den für sie maßgebenden Zuzahlungsbetrag etwas übersteigt. Der Kläger wird hierdurch - abgesehen
davon, dass das Gesetz eine solche Praxis nicht regelt – gegenüber anderen Personen nicht ungleich behandelt.
Letztlich wird er hierdurch sogar besser gestellt als beim Verkauf eines Arzneimittels zu einem Preis, der über
demjenigen der Zuzahlung liegt (so auch: LSG Hamburg vom 10. Oktober 2000, Az: I KRBf 14/97 – bestätigt durch
Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juli 2001 Az: B 3 KR 6/01 B).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).