Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.06.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 16.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 9 AL 168/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 AL 4/01 NZB
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklag- ten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 13. August 2001
abgeändert und die Berufung zuge- lassen.
Gründe:
I.
Streitig ist in der Hauptsache, ob der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung des aufgrund eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses an die Gläubigerin des Klägers ausgezahlten Teils der Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Wegen des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses.
Mit Urteil vom 13. August 2001 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger die (teilweise)
einbehaltene Alhi für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2000 auszuzahlen. Die Beklagte habe
rechtsbeständige Bescheide über die Bewilligung von Alhi ohne Abzug erlassen, die sie nicht zurückgenommen oder
widerrufen habe. Entgegen diesen Bescheiden habe sie aber die Alhi – zu Unrecht – nicht vollständig ausgezahlt. Die
Abzweigung hätte nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gegenüber dem Kläger nur
aufgrund eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfolgen dürfen. Sie stelle einen Eingriff in den Anspruch auf die
Sozialleistung dar. Die Beklagte hätte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht auszuführen dürfen, weil ihr
spätestens nach Vorlage der Sozialhilfebescheide (mit Schreiben vom 23.1.2000) bekannt gewesen sei, dass der
Kläger ergänzende Sozialhilfe bezog und bei Abzweigung vermehrt sozialhilfebedürftig werden würde. Sie hätte
entweder selbst Erinnerung einlegen oder den Kläger auf die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses hinweisen müssen. Solange dürfe sie den offensichtlich rechtswidrigen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss nicht ausführen. Die Widersprüche des Klägers habe die Beklagte aber zu Recht als
unzulässig zurückgewiesen, weil kein Verwaltungsakt vorgelegen habe. Die Berufungsgrenze von DM 1.000,00 sei
nicht erreicht, ein Grund für die Zulassung der Berufung liege nicht vor.
Gegen dieses ihr am 11. September 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Oktober 2001
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie vertritt die Auffassung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Die vom
SG in Bezug genommenen Urteile des BSG beträfen nur Fälle der Aufrechnung gemäß § 53 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I), hier handele es sich jedoch um eine Pfändung gemäß § 54 SGB I.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 13. August 2001 zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er vertritt die Auffassung, die Einwände der Beklagten seien nur in geringem Maße entscheidungsrelevant bzw. vom
SG bereits berücksichtigt worden. Die Entscheidung des SG beruhe vielmehr auf einer Vielzahl von Versäumnissen
des Arbeitsamts. Die Beklagte habe genügend Anhaltspunkte gehabt, dass er – der Kläger – bei Ausführung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vermehrt sozialhilfebedürftig werde.
II.
Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des SG
ist die Berufung zuzulassen.
Das ergibt sich zwar nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, aber
deshalb, weil das Urteil gemäß Nr. 2 der genannten Vorschrift von einer Entscheidung des Landessozialgerichts
(LSG) und des Bundessozialgerichts (BSG) abweicht. Das LSG Bremen hat mit einer Entscheidung vom 22. April
1982 (Breithaupt 1983, 743) entschieden, dass die Entscheidung über die Pfändung im Falle des § 54 Abs. 2 und 3
SGB I in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht falle und deshalb eine gegen
den Drittschuldner, die Bundesanstalt für Arbeit, gerichtete sozialgerichtliche Klage unzulässig sei; die Beklagte dürfe
keine auf § 54 SGB I gestützte Entscheidung treffen. Diese Entscheidung ist mit dem vorliegenden Urteil des SG
Bremen nicht zu vereinbaren, ohne dass hier im Einzelnen zu prüfen ist, ob der Entscheidung zu folgen ist. Die
Entscheidung steht auch im Widerspruch zu der des LSG Niedersachsen NJW 1988, 2695 und entspricht nicht der
Rechtsprechung des BSG (vgl. Heilemann in SGB 1998, 261, 263 mit Anm. 32 und dort genannten Entscheidungen
des BSG).
Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die vom SG herangezogenen Entscheidungen des BSG nicht die
Pfändung i. S. des § 54 SGB I betreffen. Vielmehr betreffen die Entscheidungen des 13. Senats vom 23. Mai 1995 –
13 RJ 43/93 – und des 11. Senats vom 29. Juni 1995 – 11 RAr 109/94 – jeweils die Abtretung von Ansprüchen gemäß
§ 53 SGB I.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 SGG).