Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.03.2001

LSG Nsb: wichtiger grund, eheähnliche gemeinschaft, besondere härte, beendigung, niedersachsen, umzug, anspruchsdauer, arbeitslosigkeit, minderung, lebensgemeinschaft

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 4 AL 399/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AL 310/00
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft nur noch einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juni 1998
bis zum 12. Juli 1998 (Ruhen wegen einer Sperrzeit von sechs Wochen) und die daraus resultierende Minderung der
Anspruchsdauer um 42 Tage.
Die am ... 1960 geborene Klägerin ist Mutter eines am 24. Juli 1990 geborenen Kindes. Sie war bis zum 31. Mai 1998
als Sekretärin mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten in J. tätig.
Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 2. März 1998 zum 31. Mai 1998, um zu ihrem neuen Lebensgefährten in K.
umzuziehen. Am 12. Mai 1998 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt J. mit Wirkung vom 1. Juni 1998 arbeitslos
und beantragte die Gewährung von Alg. Sie gab gleichzeitig bekannt, ab 1. Juli 1998 in den Zuständigkeitsbereich des
Arbeitsamtes L. wechseln zu wollen.
Die Klägerin war seit 1989 verheiratet, lebte jedoch seit Mai 1995 von ihrem Ehemann getrennt. Anfang 1996 lernte
sie ihren neuen Lebensgefährten kennen, der in Niedersachsen Beamter ist und wegen seines Berufes nicht nach
Nordrhein-Westfalen umziehen konnte. Seitdem hat die Klägerin mit ihm eine Wochenendbeziehung geführt. Nachdem
die Klägerin beschloss, zu ihrem Lebensgefährten nach K. umzuziehen, was wegen ihres schulpflichtigen Sohnes im
Zusammenhang mit der Beendigung des Schuljahres in Nordrhein-Westfalen am 20. Juni 1998 erfolgen sollte,
bemühte sie sich im März 1998 um Arbeitsstellen in der Umgebung des zukünftigen Wohnortes und war seit April
1998 beim dortigen Arbeitsamt als Arbeit suchend gemeldet. Im September 1998 wurde ihre erste Ehe geschieden,
die Ehe ihres Lebensgefährten im Februar 1999. Die Eheschließung fand am 5. Mai 2000 statt.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Juni bis zum
23. August 1998 fest, weil die Klägerin ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis in der Anwaltskanzlei aufgegeben
habe. Die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem neuen Lebenspartner könne nicht als wichtiger
Grund anerkannt werden. Ab 24. August 1998 erhielt die Klägerin Alg in Höhe von 253,82 DM wöchentlich. Nach einer
Wiedereingliederungsmaßnahme nahm sie ab 1. November 1998 eine neue Arbeit auf.
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 1998 zurückgewiesen. Die
Beklagte führte aus, der Umzug von J. nach K. habe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Eheschließung
stattgefunden, sodass ein wichtiger Grund iS der Sperrzeitvorschrift nicht vorliege. Auch eine besondere Härte sei
nicht gegeben.
Auf die Klage vom 11. September 1998 änderte das Sozialgericht (SG) Osnabrück mit Urteil vom 12. Juli 2000 die
angefochtenen Bescheide auf eine sechswöchige Sperrzeit, beginnend mit dem 1. Juni 1998, und wies im Übrigen die
Klage ab. Das SG führte aus, ein wichtiger Grund liege auch nach dem Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 29. April 1998 (SozR 3-4100 § 119 Nr 15) nicht vor. Denn geschützt sei allenfalls eine bestehende nicht
eheliche Lebensgemeinschaft. Der Zuzug des Arbeitslosen zum Lebenspartner zur Begründung einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft führe zu einer Sperrzeit. Im Fall der Klägerin sei die Sperrzeit wegen besonderer Härte zu
halbieren. Denn sie habe die ernsthafte Absicht gehabt, später zu heiraten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. Juli 2000 Berufung eingelegt. Die Beklagte stellte in Ausführung des
sozialgerichtlichen Urteils durch Änderungsbescheid vom 18. September 2000 nur noch eine Sperrzeit vom 1. Juni bis
zum 12. Juli 1998 (sechs Wochen) sowie eine Kürzung der Anspruchsdauer um 42 Tage fest.
Die Klägerin trägt vor, sie habe das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 1998 gekündigt, um nach dem Ende des
Schuljahres in Nordrhein-Westfalen am 20. Juni 1998 rechtzeitig bis zum Schulbeginn in Niedersachsen ab
September 1998 sich mit ihrem Kind auf die neue Situation einstellen zu können. Die Dauerhaftigkeit und
Ernsthaftigkeit der Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann könne nicht in Frage gestellt werden. Ihr könne nicht
angelastet werden, dass das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht lange gedauert habe. Die Beklagte habe
nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nicht nur Arbeitnehmerin, sondern auch Mutter und Lebenspartnerin sei.
Nicht nur die Eheschließung, sondern auch die Anbahnung der Ehe müsse durch den Staat geschützt werden.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Juli 2000 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.
Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1998 und in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 18. September 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. Juni 1998 bis zum 12. Juli 1998 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert, sowohl nach der restriktiven Rechtsprechung des 11. Senats als auch der großzügigeren
Rechtsprechung des 7. Senats des BSG sei eine Sperrzeit eingetreten, weil die Klägerin sich vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht ausreichend um eine Anschlussbeschäftigung in K. bemüht habe. Der Vortrag der Klägerin, sie
habe sich seit März 1998 um Arbeitsstellen in der Umgebung von K. bemüht, sei zu allgemein und könne eine
realistische Vermittlungsmöglichkeit nicht begründen. Schließlich sei zu beachten, dass Zweifel über die
Ernsthaftigkeit und Intensität der nicht ehelichen Lebensbeziehung zu Lasten des Arbeitslosen gehen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die von der Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der
Klägerin ist unbegründet. Soweit die Klägerin sich gegen eine Sperrzeit von sechs Wochen wendet, hat das SG
zutreffend die Klage abgewiesen.
Zu befinden ist nur noch über den Bescheid vom 29. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.
August 1998, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat, die zum Ruhen des
Leistungsanspruchs für sechs Wochen ab 1. Juni 1998 und zur Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage geführt
hat. Gegen das stattgebende Urteil des SG hat die Beklagte keine Berufung eingelegt. Mit Ausführungsbescheid vom
18. September 2000 hat sie die Sperrzeit auf sechs Wochen verringert und ab 13. Juli 1998 die Zahlung von Alg
aufgenommen.
Gemäß § 144 Abs 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das
Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat
(Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit
dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem
Ende dieser Sperrzeit (§ 144 Abs 2 Satz 1 SGB III). Im Falle der Klägerin ist ab 1. Juni 1998 eine Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe eingetreten. Sie hat durch Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis zum 30. Mai 1998 gelöst und die
Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 1998 vorsätzlich herbeigeführt. Für ihr Verhalten stand der Klägerin kein wichtiger Grund iS
der Sperrzeitvorschrift zur Seite.
Ob ein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist unter
Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen
Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, zu beurteilen. Denn nach Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung soll eine Sperrzeit eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft
ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSG SozR 4100 § 119 Nr 3 und 13). Beim Zuzug zum Partner einer
nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hatte das BSG bis vor kurzem in ständiger Rechtsprechung – einschließlich des
diese Rechtsprechung zuletzt bestätigenden 11. Senats (Urteil vom 5. November 1998, SozR 3-4100 § 119 Nr 16) -
entschieden, dass - von dem Fall einer Aufrechterhaltung der Erziehungsgemeinschaft abgesehen – grundsätzlich ein
wichtiger Grund nicht anerkannt werden könne. Anders als bei Verheirateten genieße die gemeinschaftliche
Lebensführung in freier Partnerschaft nicht den besonderen Schutz des Staates aus Art 6 Abs 1 Grundgesetz - GG –
(BSG SozR 4100 § 119 Nr 33).
Dagegen hat der 7. Senat des BSG (Urteil vom 26. April 1998, SozR 3-4100 § 119 Nr 15) angekündigt, künftig davon
auszugehen, dass die persönlichen Interessen des Arbeitslosen nicht grundsätzlich hinter die Interessen der
Versichertengemeinschaft zurücktreten müssen, wenn die Arbeitsplatzaufgabe zu dem Zweck erfolgt, durch Umzug
vom arbeitsplatznahen Wohnort zu dem Ort der gemeinsamen Wohnung ein engeres Zusammenleben mit dem
Partner zu ermöglichen, mit dem bereits eine "eheähnliche Gemeinschaft” iS der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – (SozR 3-4100 § 137 Nr 3) besteht. Erforderlich ist, dass die eheähnliche
Beziehung durch eine dreijährige Dauer genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität aufweist und ferner, dass der
Arbeitslose sich vor der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses intensiv um eine andere Arbeit in der Nähe
des zukünftigen Wohnortes bemüht haben muss (BSG, Urteil vom 29. April 1998, a.a.O.).
Es braucht in diesem Rechtsstreit nicht abschließend entschieden zu werden, welcher Auffassung beizutreten ist.
Schon aus der bisherigen BSG-Rechtsprechung war nicht der Grundsatz abzuleiten, dass nur der Zuzug zum
Ehepartner sperrzeitrechtlich privilegiert ist. Vielmehr waren eine Vielzahl von Gründen (finanzielle Situation,
Scheidungsverfahren, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die allein oder in ihrem Zusammenwirken eine
gleichwertige Gewichtung auch der Interessen unverheirateter Partner rechtfertigen und somit einen Umzug als
vernünftig und sinnvoll erscheinen lassen. Alle diese Überlegungen führen nicht dazu, dass im Falle der Klägerin
keine Sperrzeit eingetreten ist.
Dabei unterstellt der Senat ohne abschließende Prüfung zugunsten der Klägerin, dass ihre 2 ½-jährige
Wochenendbeziehung vor dem Umzug eine derartige dauerhafte Verfestigung der Lebenspartnerschaft darstellt, wie
sie das BVerfG von einer rechtlich geschützten "eheähnlichen Beziehung” verlangt. Es wird ferner zugunsten der
Klägerin unterstellt, dass sie bereits vor Kündigungsausspruch am 2. März 1998 sich ausreichend um eine
Anschlussbeschäftigung in der Nähe des neuen Wohnortes bemüht hat und dass eine realistische Möglichkeit der
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit bestanden hätte. Der
wichtige Grund iS der Sperrzeitvorschrift muss aber nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt
rechtfertigen, sondern zusätzlich sich auch auf die Wahl des Zeitpunktes für dessen Beendigung erstrecken (BSG,
SozR 4100 § 119 Nr 17; SozR 3-1500 § 144 Nr 12). Daran scheitert das Begehren der Klägerin.
Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, dass die Versichertengemeinschaft, selbst wenn der Zuzug der Klägerin zu
ihrem Lebenspartner nach K. grundsätzlich gerechtfertigt ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai
1998 hinnehmen muss. Ein Heiratstermin stand in absehbarer Zeit nicht an. Im Übrigen hat die Klägerin im
Berufungsverfahren vorgetragen, sie beabsichtigte, in K. das "tägliche Leben mit ihrem zukünftigen Ehepartner” zu
praktizieren, um für die beabsichtigte Eheschließung Sicherheit zu gewinnen. Dieser Gesichtspunkt muss in der
Abwägung gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft zurücktreten.
Damit der wichtige Grund iS des § 144 SGB III auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung deckt, wird erwartet, dass
der umzugswillige Lebenspartner die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist einhält. Dieses Erfordernis hat das BSG
sogar beim Zuzug zum Ehegatten im Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft verlangt (BSG SozR 4100 § 119 Nr 2).
Liegen der Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe und der beabsichtigte Eheschließungstermin weit auseinander, kann ferner
ein wichtiger Grund nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose erfolglos einen zumutbaren Versuch
unternommen hat, durch eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt zu verschieben (BSG SozR 4100 § 119 Nr 34).
Die arbeitsrechtliche Kündigungsfrist der Klägerin betrug nach Angaben des Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung
vier Wochen zum Ende des Vierteljahres. Die Klägerin hätte also wirksam zum 31. März 1998 kündigen können. Sie
hat aber einen späteren Kündigungstermin, den 31. Mai 1998, gewählt, was nur mit Einverständnis des Arbeitgebers
möglich war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin die Möglichkeit einer Kündigung
zum 30. Juni 1998 ausgelassen bzw eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zB zum 31. Juli 1998
nicht in Erwägung gezogen hat.
Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem bevorstehenden Schulwechsel durch den Sohn der Klägerin gesehen
werden. Dieser rechtfertigte nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 1998. Das Schuljahr in
Nordrhein-Westfalen war am 20. Juni 1998 zu Ende. Das neue Schuljahr im Land Niedersachsen hat erst im
September 1998 begonnen. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juli 1998 hätte die Klägerin noch
genügend Zeit gehabt, um sich mit ihrem Sohn und dem neuen Lebenspartner vor Beginn des neuen Schuljahres auf
die veränderte Situation einzustellen.
Die Klägerin kann nicht mit dem Einwand durchdringen, sie hätte ab 1. Juni 1998 den Umzug vorbereiten müssen.
Denn entweder konnte sie die Vorbereitungsarbeiten neben der Teilzeitbeschäftigung bei ihrem
Prozessbevollmächtigten durchführen oder sie war für diese Zeit nicht arbeitslos und eine Beschäftigung suchend iS
der §§ 118, 119 SGB III. Die Klägerin ist auch nicht am 1. Juni 1998, sondern nach ihren Angaben zum 1. Juli 1998
umgezogen und hat sich erst ab diesem Tage dem Arbeitsamt LM. zur Verfügung gestellt. Eine frühere Beendigung
des Arbeitsverhältnisses als vor dem 30. Juni 1998 ist bei dieser Sach- und Rechtslage unter keinen Umständen zu
rechtfertigen.
Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen (§ 144 Abs 1 SGB III). Das SG hat rechtskräftig die Dauer der
Sperrzeit auf mindestens sechs Wochen festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine noch kürzere Sperrzeitdauer
gemäß § 144 Abs 3 Satz 2 SGB III liegen nicht vor. Während der Sperrzeit vom 1. Juni bis zum 12. Juli 1998 ruht der
Anspruch auf Alg (§ 144 Abs 2 Satz 2 SGB III). Die Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage ergibt sich aus § 128
Abs 1 Nr 3 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG. Da die Klägerin im Berufungsverfahren
unterlegen ist, braucht die Beklagte insoweit keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision bedarf der Zulassung (§ 160 SGG). Diese ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht.