Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.07.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 104/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 421/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente (Stützrente). Der 1942 geborene Kläger erhält seit 12. Oktober 1992 von der
Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls vom 22. Mai 1992 Verletztendauerrente in Höhe von 20 vH der Vollrente. Am 1.
Juli 1997 fiel er während seiner beruflichen Tätigkeit bei der Deutschen Bundesbahn beim Beschneiden von Büschen
eine Böschung hinunter. Dabei zog er sich u.a. eine Luxation im Fingermittelgelenk des linken Mittelfingers zu. Ab 11.
August 1997 war er wieder arbeitsfähig. Mit Bescheid vom 10. September 1997 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. September 1998 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente mit der Begründung
ab, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage nicht mindestens 10 vH. Das anschließende Kla-geverfahren
war erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts – SG – Hildes-heim vom 20. Januar 1999).
Am 31. Oktober 1999 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und machte eine Verschlechterung des
Zustandes seines linken Mittelfingers geltend. Auf Veranlassung der Beklagten stellte er sich bei dem Facharzt für
Chirurgie/Ortho-pädie Dr. C. sowie dem Nervenfacharzt Dr. D. vor. Beide stellten Bewegungsein-schränkungen des
linken Mittelfingers fest sowie ein Karpaltunnelsyndrom links. Die Beklagte holte das zweite Rentengutachten von
Prof. Dr. E. vom 10. August 2000 nebst ergänzender Stellungnahme von Dr. F. vom 8. März 2001 ein. Die Gutachter
stellten eine passive Beweglichkeit aller Fingergelenke fest, in der akti-ven Beweglichkeit zeige sich ein
Fingerkuppen-Hohlhandabstand des 3. Fingers links von 0,5 cm. Der Befund zeige beidseits kräftige Hände mit
beidseitiger Beschwielung. Als noch bestehende Unfallfolgen stellten sie eine leichte aktive Bewegungseinschränkung
im "PIP” 3. Finger links fest. Es bestehe der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, dies sei jedoch nicht
auf den Unfall zu-rückzuführen. Die MdE schätzten sie auf unter 10 vH.
Mit Bescheid vom 22. März 2001 erkannte die Beklagte als Unfallfolge an "leichte aktive Bewegungseinschränkung
im PIP D III links”. Einen Anspruch auf Verletz-tenrente lehnte sie mit der Begründung ab, die Unfallfolgen seien mit
einer MdE von unter 10 vH einzuschätzen (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2001).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Hildesheim hat der Kläger das Attest von Dr. G. vom 6. Juni 2001
vorgelegt. Danach ist die Beweglichkeit aktiv nicht vollständig möglich, passiv bis 90 Grad unter Schmerzangabe. Es
liege eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des linken Mittelfingers von mehr als 10 vH vor.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Oktober 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
eine MdE in Höhe von mindestens 10 vH der Vollrente liege nicht vor.
Gegen diesen am 29. Oktober 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. November 2001 Berufung
eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf das Attest von Dr. G. vom 8. November 2001.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 16. Oktober 2001 auf-zuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2001 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 28. Mai 2001 zu
ändern,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeits-unfalls vom 1. Juli 1997 Verletztenrente in
Höhe von mindestens 10 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 16. Oktober 2001 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entschei-dungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn
das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente verneint. Rente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit des
Versicherten infolge eines Versicherungsfalls (hier: Arbeitsunfall) über die 26. Woche nach dem Arbeitsun-fall hinaus
um wenigstens 20 vH gemindert ist. Sofern die MdE des Versi-cherten - wie hier - wegen eines anderen Arbeitsunfalls
um mindestens 10 vH gemindert ist, führt auch eine MdE von mindestens 10 vH zur Zahlung einer so-genannten
Stützrente (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3). Letztere Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch ab Oktober 1999 je-
doch nicht erfüllt. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob sich der Ge-sundheitszustand des Klägers gegenüber
den Verhältnissen zum Zeitpunkt des bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 10. September 1997 derart
verschlechtert hat, dass seine Erwerbsfähigkeit um weitere mehr als 5 vH gemin-dert ist (§ 48 Abs. 1 SGB X iVm §
73 Abs. 3 SGB VII). Denn es liegt kein Verwal-tungsakt mit Dauerwirkung vor, weil die Beklagte die Bewilligung der
Verletzten-rente mit Bescheid vom 10. September 1997 abgelehnt hat. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der
sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Ar-
beitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1).
Die Entscheidung der Frage, in welchem Grade die Erwerbsfähigkeit eines Ver-letzten gemindert ist, ist eine
tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus
dem Gesamter-gebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Die Bemessung der un-fallbedingten MdE
richtet sich nach dem Umfang der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung des Verletzten durch die Unfallfolgen
und der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Er-werbslebens.
Dabei liegt die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen
beeinträchtigt sind, in erster Linie auf medizinisch-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen dar-
über, inwieweit sich derartige Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht
verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE.
Dar-über hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem
versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen
Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend, aber als Grundlage für eine gleiche und gerechte
Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis heranzu-ziehen sind (BSG SozR 2200 § 581
RVO Nr. 23). Sie stellen in erster Linie auf das Ausmaß der unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung ab.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat in Übereinstimmung mit Prof. Dr. E. davon aus, dass die
durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 1. Juli 1997 bedingte MdE des Klägers nicht mit mindestens 10 vH zu
bewerten ist. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Kläger hat bei dem Arbeitsunfall eine Luxation im
Mittelfingergelenk des lin-ken Mittelfingers erlitten. Als Folge von Fingerverletzungen ist eine MdE um 10 vH zB
anzunehmen bei einer Versteifung des Daumenendgelenkes, einer Versteifung aller Gelenke eines Fingers in
Streckstellung oder einer Versteifung am Mittelfinger in Beugestellung (Mehrhof/Muhr, Unfallgutachten, 10. Aufl., S.
150). Eine derartige Beeinträchtigung liegt hier nicht vor. Die Verletzung am linken Mittelfinger hat nach den
Feststellungen von Prof. Dr. E. lediglich zu einer leichten aktiven Bewegungseinschränkung (Fingerkuppen-
Hohlhandabstand 0,5 cm) geführt. Auch Dr. H. haben keine gravierenden Befunde mitgeteilt. Zu-dem haben Prof. Dr.
E. eine seitengleiche Beschwielung der kräftigen Hände des Klägers festgestellt. Dies spricht für eine normale
Gebrauchsfähigkeit und damit gegen eine messbare Funktionseinschränkung der linken Hand.
Eine für den Kläger positivere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Würdigung der Atteste von Dr. G ... Auch dieser
Arzt hat lediglich festgestellt, dass Bewegun-gen nicht vollständig möglich sind. Diese Einschränkung – die wie
ausgeführt nicht zu einer MdE von 10 vH führt – hat die Beklagte jedoch anerkannt. Außer-dem kommt es – dies
verkennt Dr. G. – nicht darauf an, ob die Gebrauchsfähig-keit des linken Mittelfingers mehr als 10 vH beeinträchtigt
ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das körperliche Leistungsvermögen des Klägers insgesamt durch Folgen des
Arbeitsunfalls um mindestens 10 vH gemindert ist.
Eine höhere MdE ergibt sich schließlich auch nicht unter Einbeziehung des im Januar 2000 diagnostizierten
Karpaltunnelsyndroms, da diese Gesundheitsstö-rungen nach den übereinstimmenden Bewertungen durch Dr. I. nicht
Folge des Arbeitsunfalls vom 1. Juli 1997 ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.