Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.10.2002

LSG Nsb: psychiatrische behandlung, erwerbstätigkeit, arbeitsmarkt, gesundheitszustand, niedersachsen, anzeichen, kindesalter, wechsel, umschulung, berufsunfähigkeit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 24.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 13 RI 187/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 93/01
Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anstelle einer
Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1948 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maschinenschlossers und arbeitete danach bis 1982 in
verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen in diesem Beruf. In den Jahren von 1984 bis 1987 absolvierte er eine
Umschulung zum Feinmechaniker, die er jedoch abbrach. Seit dem 1. Februar 1989 bezieht er eine Rente wegen BU
von der Beklagten. Bis Anfang 1995 arbeitete er noch stundenweise in einem Graveurbetrieb.
Im Februar 1999 beantragte der Kläger die Umwandlung seiner BU-Rente in eine Rente wegen EU. Die Beklagte holte
daraufhin neben einem Befundbericht des behandelnden Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. H. ein
Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. I., J., vom 29. März 1999 ein. Der Gutachter gelangte darin zu der
Beurteilung, dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung, ohne spezifische Einschränkungen verfüge. Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1999 lehnte die Beklagte daraufhin den Umwandlungsantrag des Klägers
gestützt auf das Gutachten von Dr. I. ab. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig einer körperlich leichten
Erwerbstätigkeit im gelegentlichen Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges
Klettern oder Steigen sowie ohne längere Fußwege zur Arbeitsstätte (zumutbar 800 m) zu verrichten.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg einen weiteren Befundbericht von Dr. H.
eingeholt. Mit Urteil vom 24. Januar 2001 hat es sodann die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung
im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten Bezug
genommen. Auch die medizinische Sachaufklärung während des gerichtlichen Verfahrens habe nicht dazu geführt,
dass bei dem Kläger EU anzunehmen sei. Der Gesundheitszustand des Klägers sei nach den Angaben des
behandelnden Arztes in den letzten zehn Jahren unverändert geblieben.
Mit seiner am 20. März 2001 beim Landessozialgericht eingelegten Berufung gegen das ihm am 26. Februar 2001
zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung hat er unter anderem angeführt, dass er
auf Grund der bestehenden Gesundheitsbeschwerden auf die regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln in einer
immer stärkeren Dosierung angewiesen sei. Überwiegend gehende, stehende oder sitzende Tätigkeiten seien ihm
damit nicht mehr möglich. Zudem sei das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. I. zum Zeitpunkt
der Entscheidung des SG bereits annähernd zwei Jahre alt gewesen. Daher hätte das SG eine neuerliche
Begutachtung veranlassen müssen. Im Übrigen hat er sich auf ein weiteres Attest seines Hausarztes Dr. H. vom 12.
März 2001 bezogen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 1999 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. März 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstatt der Rente wegen
Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2001 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Entscheidung und die mit ihr überprüften Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. K., L., vom 14.
August 2001 eingeholt. Der Senat hat ferner auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein
weiteres Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. M., N., vom 14. Januar 2002 eingeholt. Wegen der
Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten Bezug genommen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und
der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind und
der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegen haben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht
begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht auch nach Auffassung des Senats kein
Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über die von der Beklagten bereits bewilligte Rente
wegen BU hinaus zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.
Einen Anspruch auf Rente wegen EU haben Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 44
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung (SGB VI a.F.), wenn sie - neben anderen Voraussetzungen – erwerbsunfähig sind. Nach der Legaldefinition
des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. besteht EU nicht, wenn der Versicherte eine Tätigkeit noch vollschichtig ausüben kann;
dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.). Nach der seit dem
1. Januar 2001 geltenden Rechtslage (SGB VI n.F.) besteht keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung, wenn
der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage ebenfalls nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB
VI n.F.). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Entscheidung des SG als zutreffend. Das
Berufungsvorbringen und die im Berufungsverfahren ergänzend erfolgte Beweiserhebung haben den Senat nicht von
einer anderen Beurteilung des Sachverhalts überzeugen können.
Der Senat folgt bei seiner Beurteilung vor allem den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Dr. K. in dem Gutachten vom 14. August 2001. Dieser fand bei der ambulanten Untersuchung am
10. August 2001 vor allem die vom Kläger bereits zuvor geklagte Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der
Lendenwirbelsäule (LWS) mit einer Klopfschmerzhaftigkeit über den Wirbelkörpern der unteren LWS. Darüber hinaus
fanden sich Beweglichkeitseinschränkungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Anzeichen einer Kniegelenksarthrose
rechts. Es fanden sich ferner die bereits vorbekannten, vom Kläger im Kindesalter erlittenen (Teil-)Amputationen im
Bereich der rechten Hand, die jedoch nur zu einer geringfügigen Funktionsbeeinträchtigung bei der Durchführung etwa
des sogenannten "Schlüsselgriffs” führten. Ferner fand sich eine deutliche Verplumpung des rechten Mittelfußes mit
Versteifungen im Bereich der Mittelfußknochen und des Großzehenendgelenkes. Schließlich fand sich insgesamt ein
verminderter Kalksalzgehalt in den knöchernen Strukturen. Nach Auswertung auch der bildgebenden Diagnostik
gelangt der Sachverständige für den Senat überzeugend zu der Beurteilung, dass dem Kläger trotz der beschriebenen
Gesundheitsbeschwerden noch eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit in vollschichtigem Umfang zumutbar ist,
sofern diese im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen sowie ohne Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne
häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten und nicht auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden kann. Tätigkeiten, die
die volle Feingeschicklichkeit der rechten Hand erfordern, sind dem Kläger danach ebenfalls nicht zumutbar.
Schließlich sollte auf Grund der bestehenden, zurzeit jedoch kompensierten Alkoholkrankheit keine Tätigkeit mit
entsprechender Gefährdung gefordert werden. Anhaltspunkte für eine im rentenrechtlich erheblichen Umfang
eingeschränkte Wegefähigkeit fanden sich für den Sachverständigen nicht.
Das Gutachten von Dr. K. wird in Diagnostik und sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung im Wesentlichen durch die
weiteren dem Senat vorliegenden medizinischen Unterlagen bestätigt. So ist insbesondere auch der von der
Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren hinzugezogene Orthopäde Dr. I. in seinem Gutachten vom 29. März 1999
zu einer vergleichbaren Beurteilung gelangt.
Das Gutachten des gemäß § 109 SGG auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen Dr. M. vom 14. Januar
2002 vermag den Senat demgegenüber nicht von einer anderen Beurteilung zu überzeugen. Dabei war zunächst zu
berücksichtigen, dass sich in der Befunderhebung durch Dr. M. nahezu identische Messwerte ergeben wie zuvor in
dem Gutachten von Dr. K ... Unterschiede ergeben sich im Wesentlichen lediglich bei den Befunden im Bereich der
HWS und der LWS. Im Bereich der HWS hat Dr. M. gegenüber Dr. K. insbesondere bei der Seitneigung eine stärkere
Bewegungseinschränkung festgestellt. Darüber hinaus zeigte sich für Dr. M. bei positivem Zeichen nach Sperling ein
Anhalt für eine Segmentinstabilität im Bewegungssegment C3/C4, rechtsseitig betont. Im Bereich der LWS finden
sich mit einem gegenüber den Feststellungen von Dr. K. um 15 cm erhöhten Finger-Boden-Abstand sowie positiven
Nervenkompressionszeichen nach Lasègue und Bragard zwischen 45 und 55 Grad vor allem Anzeichen einer
eingeschränkteren LWS-Beweglichkeit mit entsprechender Nervenreizung. Bei der Bewertung dieser Differenzen
zwischen den eingeholten Gutachten hat der Senat zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den von Dr. M.
festgestellten, ungünstigeren Befunden im Wesentlichen um mitwirkungsabhängige Messwerte handelt.
Demgegenüber ergab beispielsweise der nicht von einer Mitwirkung abhängige Schober-Index für die Entfaltung der
LWS bei der Vorneigung sogar einen gegenüber den Feststellungen von Dr. K. (10:12,5 cm) günstigeren Wert (10:14
cm). Im Ergebnis kann jedoch dahingestellt bleiben, ob den Befundfeststellungen von Dr. M. oder denen von Dr. K.
der Vorzug einzuräumen ist. Selbst bei Zugrundelegung der von Dr. M. getroffenen Feststellungen vermag der Senat
entgegen seiner sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung keine überzeugenden Anhaltspunkte für ein im
rentenrechtlichen Sinne vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers festzustellen. Bereits Dr. M. ist in
seinem Gutachten in Anbetracht der von ihm erhobenen Befunde zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Bewegungsumfang der HWS und LWS beim Kläger lediglich endgradig schmerzhaft eingeschränkt ist. Aus den von
Dr. M. mitgeteilten Messwerten folgen daher keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, die
dem Kläger jegliche Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbieten würden. Gleiches ergibt sich für die
von Dr. M. in Übereinstimmung mit den bisherigen Gutachten festgestellten Einschränkungen, insbesondere im
Bereich der Schultergelenke, der Hand und der Handgelenke sowie des rechten Fußes. Auch hier zeigten sich
Bewegungseinschränkungen, die in ihren Ausmaßen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung darstellen. Ein
Mindergebrauch der oberen oder unteren Extremitäten infolge einer Schonhaltung ließ sich dementsprechend auch
von Dr. M. nicht feststellen. Der Kläger selbst hat aus Anlass der Untersuchung bei Dr. M. am 19. Dezember 2001
auch angegeben, dass er durchaus noch in gewissem Umfang Garten- und Hausarbeiten (Abwasch,
Wäscheaufhängen) verrichte. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der von der Dr. M. vertretenen
sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung nicht zu folgen. Sie ist bereits in sich nicht schlüssig: So hält Dr. M.
einerseits eine Belastung des Klägers mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 7 kg, andererseits aber mit
Lasten über 10 kg für unzumutbar (Seiten 19, 20 des Gutachtens). Die zur Begründung der Leistungsbeurteilung unter
anderem angeführten Veränderungen im Bereich des rechten Hüftgelenkes werden darüber hinaus in der
Zusammenfassung von Dr. M. als gering altersvoreilende Veränderungen umschrieben (Seite 20), während im
Rahmen der Befunderhebung lediglich zumindest altersentsprechende degenerative Veränderungen festgestellt
werden konnten (Seite 14). Schließlich ergibt sich eine Unschlüssigkeit in dem Gutachten von Dr. M. dadurch, dass
der Sachverständige einerseits eine Tätigkeit von maximal vier Stunden täglich für zumutbar hält, andererseits aber
ein halb- bis untervollschichtiges (d.h. jedenfalls über vierstündiges) Leistungsvermögen feststellt. Zur Begründung für
ein untervollschichtiges Leistungsvermögen führt der Sachverständige schließlich an, dass "die zur Erlangung einer
einem Gesunden vergleichbaren Arbeitsleistung im vollschichtigen Rahmen einzuhaltenden Schonungskreise für die
WS einerseits und für die rechte untere Extremität andererseits sich gegenseitig ausschließen” (Seite 21). Nur durch
eine zeitliche Beschränkungen könnten "unvermeidbare Schmerzspitzen in ihrer zeitlichen Ausdehnung gering” (Seite
21) gehalten werden. Sofern jedoch der Sachverständige davon ausgeht, dass auf Grund der Beschwerdesituation
regelmäßige Schmerzspitzen "unvermeidbar” auftreten, ist dabei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger
überhaupt noch eine maximal vierstündige bzw. halb- bis untervollschichtige Erwerbstätigkeit zugemutet werden
könnte.
Der Senat folgt damit der ausführlich begründeten und insbesondere einzeln aus den festgestellten
Funktionsbeeinträchtigungen abgeleiteten Leistungsbeurteilung in dem Gutachten von Dr. K ... Lediglich ergänzend
weist der Senat darauf hin, dass auch nach dem Gutachten von Dr. M. eine gegenüber dem Gutachten von Dr. K.
weiter reduzierte Leistungsfähigkeit allenfalls ab November 2001 angenommen werden könnte. Damit ist, wie sich aus
§ 300 Abs. 1 SGB VI ergibt, für den Rentenanspruch des Klägers ab diesem Datum in jedem Fall der Maßstab des
neuen Rechts anzuwenden. Von einer relevanten Erwerbsminderung könnte danach - wie dargestellt - jedoch nur
ausgegangen werden, wenn das Leistungsvermögen des Klägers auch eine auf lediglich sechs Stunden täglich
beschränkte Erwerbstätigkeit nicht mehr zuließen. Selbst unter Berücksichtigung einer möglicherweise nach dem
Gutachten von Dr. K. eingetretenen geringfügigen Befundverschlechterung vermag der Senat ein derart
herabgesunkenes Leistungsvermögen bei dem Kläger nicht zu erkennen.
Der Beurteilung stehen auch die von Dr. H. mitgeteilten Einschätzungen nicht entgegen. Dr. H. hat in seinem
ärztlichen Attest vom 12. März 2001, auf das der Kläger zur Begründung seiner Berufung ausdrücklich Bezug
genommen hat, mitgeteilt, dass sich die objektiven, röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen im
Gesundheitszustand des Klägers in der Vergangenheit nicht nennenswert verändert hätten. Veränderungen seien
vielmehr in den subjektiven, vom Patienten empfundenen Störungen eingetreten. Vor dem Hintergrund ausdrücklich
weitgehend unveränderter objektivierbarer Befunde vermag der Senat daher auch der Beurteilung des Dr. H., der
Kläger könne irgendeiner auch nur leichtesten Tätigkeit nur über wenige Stunden regelmäßig nachkommen, nicht zu
folgen. Anhaltspunkte dafür, das sich bei ihm möglicherweise auf Grund der bestehenden objektivierbaren
Gesundheitsbeschwerden eine reaktive psychiatrische Erkrankung eingestellt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Eine gegenwärtige psychiatrische Behandlung ist nicht mitgeteilt worden. Ausweislich des
Sachverständigengutachtens von Dr. K. zeigte der Kläger auch bei der dortigen Untersuchung am 10. August 2001
keinerlei psychische Auffälligkeiten. Hierfür ergeben sich auch aus dem Gutachten von Dr. M. bzw. aus dem jüngsten
Attest des behandelnden Hausarztes vom 12. März 2001 keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger selbst hat schließlich
eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet für entbehrlich gehalten.
Mit dem danach festgestellten vollschichtigen bzw. jedenfalls nach dem 1. Januar 2001 noch mindestens
sechsstündigen Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert. Anhaltspunkte
dafür, dass ihm der Arbeitsmarkt ausnahmsweise verschlossen sein könnte, sind ebenso wenig erkennbar, wie das
Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifischen
Leistungsbehinderung. Dabei hatte der Senat auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, der Rechtshänder ist, die
Amputationen im Bereich der rechten Hand bereits im Kindesalter erlitten hat. Er war trotz dieser Einschränkung in der
Lage, den Beruf eines Maschinenschlossers erfolgreich zu erlernen und über mehrere Jahre auszuüben. Darüber
hinaus hat er über mehr als zwei Jahre an einer Umschulung zum Feinmechaniker teilnehmen und auch später noch
stundenweise in einem Graveurbetrieb arbeiten können. Da sich auch Anhaltspunkte für eine im rentenrechtlich
relevanten Umfang aufgehobene Wegefähigkeit nicht ergeben, hat der Senat mithin keinen Zweifel an der
grundsätzlichen Existenz einer leidensgerechten Tätigkeit für den Kläger auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt. Der
konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht (st. Rspr., vgl. u.a. BSG, Urteil vom 14. Juli
1999 - B 13 RI 65/97 R - m.w.N.). Das Risiko, einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz zu finden, fällt dabei
regelmäßig nicht in den Verantwortungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern gehört zum
Aufgabenbereich der Arbeitsverwaltung (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nrn. 22, 30, 72, 82; BSGE 44, 39).
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.