Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.05.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 13.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 72 U 264/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 186/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 5. April 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob er an einer
bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer
Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (Berufskrankheit - BK - Nr. 2108 der Anlage
- Anl. - zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV) leidet. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieser BK ab (Bescheid
vom 6. Januar 1997), nachdem Dipl.-Ing. B. die beruflichen Voraussetzungen der BK nicht angenommen hatte, weil
der Kläger als Meister in der Reparatur von LKW nicht häufig habe schwere Lasten heben oder tragen müssen, und
wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. September 1997).
Dagegen hat der Kläger am 14. Oktober 1997 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben. Auf seinen
Antrag ist zunächst der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. C. gehört worden. Der Sachverständige gelangte in seinem
Gutachten vom 2. März 2000 zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der ungünstigen Körperhaltung, die der
Kläger beim Heben und Tragen habe einnehmen müssen, die beruflichen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 gegeben
seien. Ob die medizinischen Voraussetzungen vorlägen, müsse von orthopädischer Seite geklärt werden. Daraufhin
erstattete auf Antrag des Klägers Dr. D. das orthopädische Gutachten vom 1. Januar 2001. Der Sachverständige wies
darauf hin, dass bei dem Kläger ein erheblicher Verschleiß allein im Bereich der Bandscheibe L3/4 bestehe. Da sich
eine mechanische Belastung gerade in den darunter liegenden Segmenten auswirke, sei nicht von einer BK
auszugehen. Das SG ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt und hat die Klage durch Urteil vom 5. April
2001 abgewiesen.
Gegen das ihm am 10. April 2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 10. Mai 2001 eingelegten
Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest, dass seine Rückenbeschwerden beruflich verursacht seien und beantragt
sinngemäß, 1. das Urteil des SG Oldenburg vom 5. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1997 aufzuheben,
2. die BK Nr. 2108 der Anl. zur BKV festzustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 5. April 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 25. März 2002 darauf hingewiesen, dass
gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden solle. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 SGG - zulässige Klage zu Recht
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Denn die BK Nr. 2108 der Anl. zur BKV kann
nicht mit der im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§§ 56, 214 Abs. 3 Satz 1
Sozialgesetzbuch VII). Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil (S. 4 3. Abs.
bis S. 5) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3
SGG), zumal der Kläger sich inhaltlich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils auseinandergesetzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.