Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.08.2013

LSG Niedersachsen: europäisches gemeinschaftsrecht, zahlungsfähigkeit, verwaltungsakt, gehalt, zukunft, ermessen, vorschuss, materialien, unternehmen, insolvenz

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Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit - §
197a SGG
SG Braunschweig 9. Kammer, Urteil vom 27.08.2013, S 9 AL 35/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.273,19 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei einem Insolvenzereignis nach dem
Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III).
Am 01.03.2010 wurde über das Vermögen von E., der auch Inhaber der Firma
Hair Design war, das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 03.03.2010 gab der
Insolvenzverwalter das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit aus der
Insolvenzmasse frei.
Die Klägerin stellte am 05.03.2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Zahlung
von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Vorschuss in Höhe von 1.500,00
€ für die Arbeitnehmerinnen F. (für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.08.2009)
und G. (für den Zeitraum 01.12.2009 bis 28.02.2010). Mit Bescheid vom
09.03.2010 gab die Beklagte dem Antrag statt und gewährte der Klägerin
1.500,00 €.
Auf Antrag zur Gewährung der Restzahlung vom 28.06.2010 (838,60 €)
gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.06.2010 diesen
Betrag.
E. betrieb seinen Friseursalon weiter, beschäftigte mehrere
Arbeitnehmerinnen, darunter F. und G., zahlte jedoch teilweise keine Beiträge
zur Sozialversicherung. Das Regierungspräsidium Darmstadt untersagte E. mit
Bescheid vom 28.10.2010 das Gewerbe. Dagegen erhob dieser Klage.
Die Klägerin stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das freigegebene Vermögen, den das Amtsgericht Darmstadt am 24.03.2011
mangels Masse ablehnte.
Mit Wirkung ab dem 10.03.11 ordnete das Regierungspräsidium Darmstadt die
sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an, am 14.04.2011 wurde
die Betriebsstätte durch Ersatzvornahme geschlossen, ab dem 19.04.2011
führte der Vater von E. den Gewerbebetrieb weiter.
Am 02.05.2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf
Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Vorschuss in Höhe von
4.000,00 € für die Arbeitnehmerinnen F. (für den Zeitraum 08.12.2010 bis
07.03.2011), G. (für den Zeitraum 25.12.2010 bis 24.03.2011) und H. (für den
Zeitraum vom 25.12.2010 bis 24.03.2011).
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Mit Bescheid vom 02.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom
25.11.2010 ab, da bereits am 01.03.2010 ein Insolvenzverfahren eröffnet und
die Zahlungsfähigkeit nicht wiederhergestellt worden sei. Klage erhob die
Klägerin gegen diese Entscheidung nicht.
Am 24.10.2011 nahm E. die Klage gegen die Gewerbeuntersagung zurück.
Die Klägerin stellte am 30.11.2011 (Schreiben vom 25.11.2011) bei der
Beklagten wieder einen Antrag auf Zahlung von
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.273,19 € für die
Arbeitnehmerinnen F. (für den Zeitraum 20.11.2010 bis 19.02.2011), G. (für
den Zeitraum 20.12.2010 bis 19.03.2011), bzgl. H. führt sie aus, ein Antrag
erfolge ggf. später, da noch Unterlagen fehlten. Die Klägern begründete den
Antrag damit, die Zahlungsfähigkeit sei nach dem 01.03.2010
wiederhergestellt worden, Löhne und Gehälter seien bis zum Ende der
Beschäftigung gezahlten worden. Zudem lägen zwei Vermögensmassen vor.
G. hatte gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, sie habe das Gehalt nicht
regelmäßig ausbezahlt bekommen, nur in bar ohne Gehaltsabrechnung, an
den Zeitpunkt könne sie sich nicht mehr erinnern.
Die Beklagte wertete den Antrag als Überprüfungsantrag nach § 44 des
Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch (SGB X), lehnte diesen mit Bescheid vom
09.01.2012 ab, da die Zahlungsfähigkeit nicht wiederhergestellt worden sei.
Zudem falle der Zeitraum vom 20.11.2010 bis 19.03.2011, für den
Gesamtsozialversicherungsbeiträge begehrt werden, in die Zeit, in der bereits
eine Gewerbeuntersagung anhängig gewesen sei.
Am 08.02.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, es gebe zwei voneinander unabhängige
Insolvenzereignisse. Das eine sei das Verfahren aus dem Jahre 2009, das
noch nicht abgeschlossen sei. Das zweite Verfahren beziehe sich auf den
freigegebenen Betrieb. Dieses Insolvenzverfahren sei mangels Masse
abgelehnt worden. Nur aus diesem Insolvenzereignis begehre die Klägerin die
Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dabei handele es
sich um das hier maßgebende erste Insolvenzereignis. Ein weiteres
Insolvenzereignis liege nicht vor. Es könne keine Sperrwirkung eintreten. Das
freigegebene Vermögen sei streng von dem anderen Vermögen zu trennen.
Das freigegebene Vermögen sei insolvenzfähig.
Die Klägerin stellt keinen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, es sei kein zweites Insolvenzereignis eingetreten. Nach der
Freigabe der selbständigen Tätigkeit sei keine erneute Zahlungsunfähigkeit
nach vorheriger Zahlungsfähigkeit eingetreten. Die Zahlungsunfähigkeit habe
weiter fortbestanden. Dass der Betriebsinhaber kurzfristig Löhne und
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, reiche dafür nicht aus.
Wegen des übrigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird
im Übrigen ergänzend Bezug genommen auf die Prozessakte des
Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die
Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Das Gericht konnte gemäß §§ 110 Absatz 1, 126 des Sozialgerichtsgesetztes
(SGG) trotz Ausbleibens der Klägerin entscheiden, da diese ordnungsgemäß
geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden war. Sie
erklärte sich zum ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne ihre Anwesenheit
einverstanden.
Die Klägerin begehrt die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für
die beiden Arbeitnehmerinnen F. und G. in Höhe von insgesamt 3.273,19 €.
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 09.01.2012. Die
Beklagte hat den zweiten Antrag der Klägerin zutreffend als
Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X ausgelegt, da sie über das gleiche
Begehren der Klägerin bereits mit Bescheid 02.05.2011 entschieden hatte und
dieser Bescheid bestandskräftig ist.
Der Bescheid vom 09.01.2012 ist jedoch rechtmäßig, die Klägerin dadurch
nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom
02.05.2011 und Zahlung des beantragten
Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das
Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44
Absatz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor. Es wurden weder
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht noch Beiträge zu Unrecht erhoben.
Die Klägerin fordert vielmehr die Entrichtung von Beiträgen durch die Beklagte.
Im Übrigen ist gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Hier geht es
nicht um eine Aufhebung für die Zukunft, sondern für die Vergangenheit.
Gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 kann ein rechtswidriger nicht begünstigender
Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Demnach hat die Klägerin, sofern der zu überprüfende Verwaltungsakt
rechtswidrig ist, keinen Anspruch auf Aufhebung, sondern nur einen Anspruch
auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Unerheblich ist hier, dass die Beklagte im Bescheid vom 09.01.2012 kein
Ermessen ausgeübt hat. Denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung
liegen bereits nicht vor. Der Bescheid vom 02.05.2011 ist rechtmäßig, die
Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Zahlung von
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgelehnt. Die Klägerin kann von der
Beklagten diese Zahlung nicht beanspruchen, weil die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit
mangels Masse am 24.03.2011 abgelehnt worden war.
Gemäß § 208 Absatz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung
(ab dem 01.04.2012 § 175 Absatz 1 SGB III) zahlt die Agentur für Arbeit auf
Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem
Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses
entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist;
davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von
Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem
Arbeitgeber gestundete Beiträge.
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Als Insolvenzereignis gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständiger Beendigung der
Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren
offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 183 Absatz 1 SGB II
in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, ab 01.04.2012 § 165 Absatz 1
SGB III).
Ein neues Insolvenzereignis tritt nicht ein, solange die auf einem bestimmten
Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert.
„Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist so lange auszugehen, wie der
Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an
Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im
Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann,
wenn der Schuldner einzelne Zahlungsverpflichtungen wieder erfüllt“
(Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 10/11 R; vom
29.05.2008, B 11a AL 57/06 R, jeweils m.w.N., zit. nach juris). Dieser
überzeugenden Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht an.
Unerheblich ist, diese Entscheidungen des BSG Sachverhalte vor Einführung
des § 35 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) betrafen. Gemäß § 35 Absatz
2 InsO in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung hat der
Insolvenzverwalter dem Schuldner gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus
der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche
aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können,
wenn der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder er demnächst
eine solche Tätigkeit auszuüben beabsichtigt. Zuvor enthielt § 35 InsO diese
ausdrückliche Regelung der Vermögensfreigabe durch den Insolvenzverwalter
nicht. Jedoch handelt es sich bei § 35 Absatz 2 InsO nicht um eine
Neuregelung, sondern lediglich um eine Klarstellung zum bisher bereits
gängigen Recht. „Schon nach geltendem Recht kann ein Insolvenzverwalter
auf Grund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) nach
pflichtgemäßem Ermessen (§ 60 InsO) Vermögensbestandteile aus dem
Insolvenzbeschlag zugunsten des Schuldners freigeben. § 32 Abs. 3 InsO
setzt die Freigabemöglichkeit voraus. Dem neu eingefügten Absatz 2 kommt
daher zunächst einmal klarstellende Funktion zu, die durch die
Bekanntmachungspflicht der Freigabeerklärung ergänzt wird (BT-Drs. 16/3227,
S. 17).
Das erste Insolvenzereignis trat am 01.03.2010 ein, als das
Insolvenzverfahren über das gesamte Vermögen des E., auch über sein
Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit, eröffnet wurde. Die Freigabe des
Vermögens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass
über dem Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit (rückwirkend) kein
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass nach
Freigabe des Vermögens über dieses ein beschränktes Insolvenzverfahren
eröffnet werden kann. Denn bei diesem Verfahren handelt es sich um ein
zweites Insolvenzverfahren (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom
09.06.2011, IX ZB 175/10; Beschluss vom 09.02.212, IX ZR 75/11, zit. jeweils
nach juris).
Bei der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse am
24.03.2011 handelt es sich nicht um ein neues Insolvenzereignis, da die
Zahlungsunfähigkeit des E. andauerte. Zunächst war E. insgesamt
zahlungsunfähig, was zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2010
führte. Nach Freigabe des Vermögens war er bezogen auf seine selbständige
Tätigkeit weiterhin zahlungsunfähig bis zum zweiten Insolvenzverfahren,
dessen Eröffnung dann abgelehnt wurde. Nicht ausreichend war, dass er
lediglich unregelmäßig Gehalt ausgezahlt hat. Der Insolvenzverwalter gab in
seinem Gutachten an, es sei nicht davon auszugehen, dass künftig
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nennenswerte Überschüsse aus der selbständigen Tätigkeit anfallen werden.
Bereits mit Untersagungsbescheid vom 28.10.2010 wurde E. jede
selbständige gewerbliche Tätigkeit untersagt, seit dem 10.03.2011 war die
Entscheidung sofort vollziehbar.
Es liegt hier auch kein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vor.
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (RL) 2008/94/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der
Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (gültig ab 17.11.2008)
gilt ein Arbeitgeber im Sinne dieser Richtlinie als zahlungsunfähig, wenn die
Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das
die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder
vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die
Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion
ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde die Eröffnung des Verfahrens
beschlossen hat; oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb
des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse
nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.
Aus dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ein
Arbeitnehmer, der bereits aus Anlass der Zahlungsfähigkeit seines
Arbeitgebers eine Garantieleistung im Sinne der RL erhalten hat, bei
andauernder Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitsgebers erneut eine Leistung
zu gewähren ist. Auch aus den Materialien zur Änderung der RL 80/987 durch
die RL 2002/74, die wiederum durch die RL 2008/94 ersetzt wurde, ergibt sich
nicht Gegenteilige. Mangels deutscher gesetzlicher Regelung zur
Zusammenfassung mehrerer Insolvenzverfahren zu einem Gesamtverfahren
lässt sich im Umkehrschluss daraus nicht schließen, dass ein zweites
Insolvenzverfahren einen neuen Anspruch auslöst. Es kann hieraus nicht
abgeleitet werden, dass ohne ausdrückliche Neuregelung zwei
aufeinanderfolgende Insolvenzereignisse nicht als einheitliches
Insolvenzereignis behandelt werden dürften, wenn zwischenzeitlich weiterhin
Zahlungsunfähigkeit bestanden hat (BSG, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O.).
Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an. Hier
kommt noch hinzu, dass die Beklagte an die Klägerin für die beiden
Arbeitnehmerinnen F. und G. bereits Gesamtsozialversicherungsbeiträge
gezahlt hat aufgrund der Insolvenzeröffnung am 01.03.2010. Ein zweiter
Anspruch besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) i. V. m. § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Absatz 2 i. V. m. § 52 Absätze 1
und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Berufung ist gemäß § 144 Absatz 1 Nr. 2 SGG bei Streitigkeiten über die
Beitragsentrichtung zwischen Behörden nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil
vom 14.08.1984, 10 RAr 18/83, zit. nach juris).