Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.03.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 28.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 81 RI 576/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 397/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähig-keit (EU) anstelle einer bereits gewährten
Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der Kläger ist am 18. April 1943 geboren, hat den Beruf des Elektrikers erlernt und in diesem auch gearbeitet. Ab Juni
1981 war er bei den Stadtwerken D. als Maschinist beschäftigt. Nach wiederholten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wurde
der Kläger zunächst innerbetrieblich mit Beginn des Jahres 1998 umgesetzt zum Ablesen von Gas- und
Wasserzählern und für Botengänge bis zur Beendi-gung des Beschäftigungsverhältnisses am 24. September 1998. Im
Anschluss hieran war der Kläger arbeitslos.
Am 16. August 1996 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Diese holte daraufhin ein Gut-achten durch den Chirurgen Dr. E. vom 28. Oktober 1996 nach
Beiziehung von Befundunterlagen ein. Der Gutachter erhob folgende Diagnosen:
Deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des linken Armes nach Radius-köpfchenresektion linkes Ellenbogengelenk
(Zustand nach Arbeitsunfall von 1992),
posttraumatische Einsteifung des linken Schultergelenkes mit schmerz-hafter Belastungsbehinderung,
degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Cervical-Syndrom,
Postlaminektomie-Syndrom bei Zustand Laminektomie L 3/4 1990.
Der Gutachter hielt den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten ohne die volle Funktionstüchtigkeit des linken Armes
vollschichtig verrichten zu können. Die zuletzt durchgeführte Arbeit sei nicht mehr vollschichtig möglich. Aufgrund des
Alters und des Leidensdruckes des Klägers sei dieser nicht mehr in der Lage, sich auf eine andere, qualifizierte
Berufstätigkeit umzustellen. Sodann gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 1997 aufgrund eines
Leistungs-falles vom 16. August 1996 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 eine Berufs-unfähigkeitsrente (BU-Rente).
Mit weiteren Bescheiden vom 30. Juli 1998 und 7. August 1998 erfolgte die Gewährung der BU-Rente für die Zeit vor
dem 1. Januar 1998 unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenze für nur einige Monate als Teilrente. Auch für die
Zeit ab 1. Januar 1998 wurde die BU-Rente zunächst mit Bescheid vom 18. August 1998 neu berechnet und mit
Bescheid vom 20. Juli 1999 unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenze bis zum 30. September 1998 als
Teilrente mit entsprechender Überzahlung festgestellt.
Am 15. Dezember 1997 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. November 1997
unter der Begründung, dass er nicht nur berufs-, sondern auch erwerbsunfähig sei. Sein behandelnder Hausarzt könne
eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestätigen, was sich auch aus einem für die Gas- und
Wasserwerke-Berufsgenossenschaft durch Dr. F. am 30. November 1997 erstatteten Gutachten ergebe. Dieses be-
lege eine Verschlechterung der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes, ei-ne eingeschränkte Beugefähigkeit des
linken Ellenbogengelenkes und einen verringerten Umfang des linkes Armes im Vergleich zu rechts. Mit Wider-
spruchsbescheid vom 4. November 1998 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen, weil der Kläger noch
regelmäßig und vollschichtig leichte Ar-beiten in wechselnder Körperhaltung in ausreichend klimatisierten Räumen und
Werkhallen ausüben könne. Er sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Ar-beitsfeld z. B. als Pförtner, Schalttafel-
oder Apparatewärter, Lagerverwalter oder Spielhallenaufsicht mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat der Kläger weiter vorgetragen, dass er
außer Halsschmerzen und Schulter-schmerzen häufig Kopfschmerzen und einen Tinnitus habe. Wegen der vielen
Tabletten kämen noch Magenbeschwerden hinzu. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belege auch
der ärztliche Bericht von Dr. F. vom 4. Mai 1998. Das SG hat zunächst Befundberichte des Arztes für
Allgemeinmedizin Dr. G. vom 4. April 2000 mit Anlagen und des Arztes für Orthopädie Dr. H. vom 12. Mai 2000
beigezogen und sodann ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten von Dr. I. vom 25. Juli 2000 eingeholt. Dieser
erhob folgende Diag-nosen:
1. Spondylo-Osteochondrose (Abnutzungsschaden) der Halswirbel-säule mit Spondylo-Osteochondrose C 5/6 und
etwas geringer C 4/5 mit beginnender Atlantodentalarthrose und überwiegend belastungsabhängiger, dann wohl auch
etwas schmerzhafter, vor allem endgradiger Funktionseinbuße. Gelegentlich auftretender Nervenwurzelreizzustand
(Cervicobrachialgie) links. Kein neurolo-gisches Defizit.
2. Spondylo-Osteochondrose (Abnutzungsschaden) der Len-denwirbelsäule bei Zustand nach Nucleotomie der 4.
Lenden-bandscheibe mit Morbus Baastrup (Neoarthrosis interspinosa LWK 3/4) und asymmetrischem
Übergangswirbel mit Massa late-ralis links und Neoarthrose und überwiegend belastungsabhängi-ger, schmerzhafter
Funktionseinbuße, ohne neurologisches Defi-zit.
3. Posttraumatische Arthrose des Ellenbogengelenkes links mit nicht ausschließlich belastungsabhängiger,
schmerzhafter Funktionseinbuße.
4. Periarthrosis humero scapularis links mit belastungsabhän-giger, schmerzhafter Funktionseinbuße.
Der Sachverstände hielt den Kläger noch für fähig, leichte körperliche Tätig-keiten vollschichtig auszuführen. Die
Tätigkeit sollte möglichst im Sitzen statt-finden mit der Gelegenheit aufzustehen und umherzugehen, um Haltungsste-
reotypien, die ein Schmerzpotential im Bereich der Hals- und Lendenwirbel-säule provozieren könnten, zu vermeiden.
Arbeiten, bei denen der Kläger sich gelegentlich bücken müsse, um auch nur leichte Gegenstände vom Boden auf-
zuheben und herumzutragen, seien auszuschließen. Auch Tätigkeiten, die den unausgesetzten Gebrauch beider
Hände (Gebrauchs- und Hilfshand) erforder-ten, die vor allem aber auch den Einsatz des linken Armes
überproportional notwendig machten, könnten nicht zugemutet werden. Auch sollten Tätigkeiten, bei denen das linke
Ellenbogengelenk mehr als 90 Grad gebeugt werden müs-se, ausgeschlossen werden. Daraufhin hat das SG nach
Anhörung der Betei-ligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2000 abgewiesen. Zwar sei die
Leistungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt, dieser sei jedoch noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten im
Wechsel von Stehen, Gehen und überwiegendem Sitzen vollschichtig zu verrichten, ohne Haltungsstereoty-pen, ohne
auch nur gelegentliches Bücken, ohne den unausgesetzten Gebrauch beider Hände, vor allem dem überproportionalen
Einsatz des linken Armes, nicht unter besonderem Stress und Zeitdruck und nicht in Wechsel-schicht. Mit diesem
Leistungsvermögen sei der Kläger noch auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar. Konkret kämen für den Kläger die
von der Beklagten bereits benannten Tätigkeiten eines Pförtners (z. B. an einer Personalpforte eines Kaufhauses oder
Supermarktes) in Betracht.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung trägt der Kläger weiter vor, dass er neben gelegentlichen
Kreislaufbeschwerden auch unter den Folgen ständiger Medikamenteneinnahme leide. Er könne sich nicht vorstellen,
einen Ganztags-arbeitsplatz mit der erforderlichen Konzentration auszufüllen. Darüber hinaus sei es für ihn kaum
möglich, einen Arbeitsplatz als Pförtner zu bekommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. November 2000 sowie die Bescheide der Beklagten
vom 26. November 1997 und 18. August 1998 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 4. November 1998
sowie die Be-scheide vom 30. Juli 1998, 7. August 1998 und 20. Juli 1999 teil-weise abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Erwerbsunfähig-keitsrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren eine Arbeitgeberauskunft der Stadtwerke J. vom 23. Januar 2001 und
einen Befundbericht von Dr. G. vom 23. Januar 2001 beigezogen. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 28. März 2001
hat der Senat sodann Beweis erhoben durch Einholung einer berufskun-digen Stellungnahme von Diplom-
Verwaltungswirt K ... Dieser hielt den Kläger noch für fähig, eine Tätigkeit als Spielhallenaufsicht oder als einfacher
Pförtner sowie die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Ableser von Gas- und Wasserzäh-lern und die Durchführung von
Botengängen vollwertig auszuüben.
Die Beteiligten haben sich in der nichtöffentlichen Sitzung vom 28. März 2001 übereinstimmend mit einer
Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
einverstanden erklärt. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der Entscheidung haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Ge-richtsakten sowie die Verwaltungsakten der
Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft, des Versorgungsamtes Oldenburg und ein Heft
Kopien des Arztes Dr. G. vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht einge-legt worden und somit zulässig. Der
Senat konnte gemäß § 155 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 SGG durch seinen Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten
ü-bereinstimmend dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen EU gegen die Beklagte, denn er ist nicht
erwerbsunfähig i. S. von § 44 Abs. 2 des Sechs-ten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Nach dieser
Vorschrift sind er-werbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit
außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßig-keit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist u. a. nicht, wer
eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei muss die jeweilige Arbeits-marktlage außer Betracht bleiben. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger weiterhin vollschichtig einsetzbar ist.
Auf medizinischem Gebiet ist das Leistungsvermögen des Klägers durch die im Verwaltungsverfahren und im
gerichtlichen Verfahren beigezogenen ärztlichen Unterlagen und eingeholten Gutachten hinreichend geklärt. Insoweit
wird zu-nächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG Ol-denburg mit Gerichtsbescheid
vom 8. November 2000 Bezug genommen. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das SG ausführlich und
rechtsfehlerfrei dar-gelegt, weshalb der Kläger noch in der Lage ist, vollschichtig einer leichten kör-perlichen Tätigkeit
nachzugehen. Das SG hat dabei auch berücksichtigt, dass die Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen, ohne
Haltungsstereoty-pien, ohne ständiges Bücken, ohne den ständigen Gebrauch beider Hände, ohne überproportionalen
Einsatz des linken Armes, ohne Stress und Zeitdruck und ohne Wechselschicht, zu verrichten sein müssen. Dieses
festgestellte Leistungsvermögen wird weder durch den Vortrag des Klägers während des Berufungsverfahrens noch
durch den von Dr. G. eingeholten Befundbericht vom 23. Januar 2001 erschüttert. Vielmehr bestätigt Dr. G. diese
bisher erho-benen Befunde und führt weiter aus, dass weder eine wesentliche Verschlech-terung noch eine
Verbesserung des Leistungsvermögens eingetreten ist. Auch liegen weitere neuere Befunde über den Kläger nicht vor.
Insoweit weist Dr. G. darauf hin, dass er den Kläger nach Erstellung seines Befundberichtes im erstinstanzlichen
Verfahren lediglich noch einmal gesehen hat. Die von Dr. G. beigefügten Unterlagen haben ebenfalls keine neueren
Erkenntnisse erbracht.
Mit dem bei dem Kläger bestehenden Restleistungsvermögen ist zwar nach den Feststellungen auf medizinischem
Gebiet und entsprechend den Ausfüh-rungen des berufskundigen Sachverständigen K. eine Tätigkeit als Elektroin-
stallateur auszuschließen. Allerdings hat der Sachverständige K. auch nach-vollziehbar ausgeführt, dass keine
atypische Einschränkung beim Kläger be-steht. Dieser kann die linke Hand und den linken Unterarm unterstützend
ein-setzen, sodass er besser gestellt ist als ein Einarmer. Mit diesem bestehenden Leistungsvermögen kann der
Kläger somit noch auf eine Tätigkeit als Spielhal-lenaufsicht oder als einfacher Pförtner verwiesen werden. Bei diesen
Tätigkei-ten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, die nach kurzer Einweisungszeit von zwei bis vier Wochen
ausgeführt werden können. Insbesondere der einfa-che Pförtner arbeitet nach den Ausführungen des berufskundigen
Sachver-ständigen vorwiegend in temperierten Räumen. Er führt Kontrolltätigkeiten beim Personal durch, stellt
Besucherscheine aus, überprüft ein- und ausfahrende Fahrzeuge und führt teilweise auch Publikum im
Betriebsbereich umher. Diese Tätigkeiten kann der Kläger somit ebenso wie eine Tätigkeit als Ableser von Gas- und
Wasserzählern und die eines Boten auf dem allgemeinen Arbeits-markt zumutbar verrichten. Da der Kläger insgesamt
auch in der Lage ist, vier-mal täglich einen Fußweg von über 500 m zur Arbeitsstelle zurückzulegen, kann der
Arbeitsmarkt für ihn unter den konkreten Umständen auch nicht als verschlossen angesehen werden. EU liegt somit
nicht vor. Ob es dem Kläger gelingt, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten, ist ein Risiko, das nicht von der
gesetzlichen Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung abzudecken ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen.