Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.12.2002

LSG Nsb: tinnitus, psychiatrische behandlung, merkblatt, auflage, niedersachsen, verwaltungsverfahren, erwerbsfähigkeit, gutachter, verfügung, berufskrankheit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 30.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 249/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 179/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Verletztenrente für die bei ihm als Berufskrankheit (BK) Nr. 2301 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannten Lärmschwerhörigkeit. Streitig ist, ob ihm auch unter
Berücksichtigung eines lärmbedingten Tinnitus und der damit verbundenen Begleiterscheinungen Verletztenrente zu
gewähren ist.
Der im Februar 1951 geborene Kläger ist seit April 1966 als Schlosser und dabei seit September 1971 mit
Unterbrechungen im Lärmbereich tätig. Auf die BK-Anzeige der Dres. C. vom 15. Mai 1998 zog die Beklagte die
Vorerkrankungsverzeichnisse der AOK, die Unterlagen über die jeweils folgenlos ausgeheilten Arbeitsunfälle vom 4.
Februar 1993 (Schnittverletzungen an dem Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand), 22. Oktober 1993 (BWS- /LWS-
sowie Prellung links), 12. April 1995 (Distorsion linkes Sprunggelenk) und 21. Juli 1997 (Fremdkörpereinsprengung im
linken Oberschenkel), die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes D., den Bericht der Dres. C. vom 8.
September 1998, den Bericht des Dr. E. vom 15. September 1998, den Bericht des HNO-Arztes F. vom 21.
September 1998 und eine Auskunft ihres Technischen Aufsichtsdienstes - TAD - bei. Anschließend holte sie das hno-
ärztliche Gutachten des Dr. G. vom 12. Januar 1999 sowie die Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbearztes H.
vom 1. Februar 1999 ein. Danach erkannte sie mit Bescheid vom 17. März 1999 bei dem Kläger eine
Lärmschwerhörigkeit der BK Nr. 2301 an. Als Folge der BK erkannte sie an: Beginnende Schwerhörigkeit als Folge
eines lärmverursachten Innenohrschadens beidseits - rechts mehr als links - mit zeitweiligen Ohrgeräuschen
(Tinnitus) auf dem rechten Ohr. Nicht als Folgen der BK wurden anerkannt: Ohrgeräusche links. Die Gewährung von
Verletztenrente lehnte die Beklagte ab, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weniger als 10 v.H. betrage.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, auf beiden Ohren in erheblichem Maße unter einem Tinnitus zu
leiden. Dieser habe vermehrt zu Schlafstörungen geführt, weshalb erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen
aufgetreten seien. Er sei durch die Hörstörungen in seinem gesundheitlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Er
legte den Arztbrief des Neurologen I. vom 23. November 1999 und das Attest der Ärztin J. vom 18. Mai 2000 vor. Die
Beklagte zog den Bericht des Dr. K. vom 27. März 2000 und den Entlassungsbericht der L. über eine medizinische
Reha-Maßnahme im Sommer 1991 bei und veranlasste anschließend das hno-ärztliche Gutachten nach Aktenlage
des Prof. Dr. M. vom 15. Juli 2000. Anschließend erstatteten Prof. Dr. N. das hno-ärztliche Gutachten vom 17. Januar
2001. Mit Teilabhilfebescheid vom 10. Mai 2001 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 17. März 1999 insoweit ab
und erkannte Ohrgeräusche beidseits als Folge der BK Nr. 2301 an. Die Zahlung von Verletztenrente lehnte sie
weiterhin ab, die MdE sei lediglich mit 15 v.H. zu bewerten. Der darüber hinausgehende Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 9. August 2001 zurückgewiesen.
Mit der am 15. August 2001 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Bewertung seines Tinnitus mit
lediglich einer MdE von 5 v.H. Diese werde seiner psychovegetativen Belastung nicht gerecht. Das SG Oldenburg hat
mit Urteil vom 20. März 2002 die Klage abgewiesen. Die Hörverluste von beidseits 20 bzw. 35 % rechtfertigten eine
MdE in Höhe von 10 v.H. Ein Tinnitus mit entsprechenden nervlichen Belastungen werde je nach Stärkegrad mit einer
MdE von 5 bis 10 v.H. bewertet. Bei einem messtechnisch ermittelten Tinnitus mittleren Grades sowie einer
psychovegetativen Dystonie im Sinne einer Allgemeinerkrankung sei die MdE-Bewertung mit 15 v.H. nicht zu
beanstanden.
Gegen dieses ihm am 22. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. April 2002 Berufung eingelegt und im
Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Es sei nicht angemessen, lediglich die im Auftrag der Beklagten
erstatteten Gutachten zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Oldenburg vom 20. März 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. März 1999
in der Gestalt des Bescheides vom 10. Mai 2001, diesen wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
9. August 2001 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 20. März 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 27. Mai 2002 ist der Kläger auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Berufung
hingewiesen worden, mit weiterer Verfügung vom 20. November 2002 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der
Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und deshalb
beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Oldenburg hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die bei dem Kläger als BK Nr. 2301 der
Anlage zur BKV anerkannte Lärmschwerhörigkeit einschließlich des beidseitigen Tinnitus rechtfertigt - jedenfalls zur
Zeit - keine MdE in rentenberechtigendem Grade.
Bei der Einschätzung der MdE sind die Richtlinien des sog. Königsteiner Merkblatts heranzuziehen, die eine
weitgehend gleichartige Bewertung des lärmverursachten Hörverlustes und eine möglichst objektive Beurteilung
anstreben und deren Anwendung damit der Rechtssicherheit dienen (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 403). Diesem Königsteiner Merkblatt liegen die Tabellen Böninghaus/Röser
und Feldmann zugrunde. Grundsätzlich ist für die Bewertung der MdE das Sprachaudiogramm von entscheidender
Bedeutung (vgl. Königsteiner Merkblatt, 4. Auflage 1996, Ziff. 4.2. und 4.2.2 in Lauterbach, Die Unfallversicherung, 4.
Auflage 1997, Anhang zu § 9 SGB VII).
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Königsteiner Merkblattes rechtfertigt die beruflich bedingte
Lärmschwerhörigkeit des Klägers nach dem nachvollziehbaren und plausiblen Gutachten des Prof. Dr. N. eine MdE
von 10 v.H. Die Gutachter haben unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Sprachaudiogramms (25 dB(A)
beidseits) und des gewichteten Gesamtwortverstehens nach der Tabelle von Böninghaus/Röser 1973 einen
prozentualen Hörverlust von 20 % beidseits zutreffend ermittelt. Ein Hörverlust in dieser Größenordnung bedingt nach
der Tabelle von Brusis/Mehrtens für symmetrische Hörschäden eine MdE von 10 v.H ... Hiervon geht inzwischen
auch der Kläger aus, da er keine erheblichen Einwende gegen die Bewertung der MdE für die Lärmschwerhörigkeit
geltend macht.
Aber auch die MdE-Bewertung hinsichtlich des von der Beklagten zwischenzeitlich anerkannten Tinnitus beidseits ist
nicht zu beanstanden. Dabei braucht der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Einzel-MdE für den
Tinnitus 10 v.H. oder - wie von den Sachverständigen Prof. Dr. N. eingeschätzt - lediglich 5 v.H. beträgt. Denn auch
bei Annahme einer Einzel-MdE von 10 v.H. ergibt sich keine Gesamt-MdE von 20 v.H. (siehe unten). Nach den vom
Senat zu beachtenden allgemeinen Bewertungsgrundsätzen ist ein lärmbedingter Tinnitus mit einer MdE um bis zu 10
v.H. zu bewerten, wenn er zu Begleit-erscheinungen führt (4.3.5 Königsteiner Merkblatt). Eine höhere Bewertung der
MdE kommt nur dann in Betracht, wenn der Tinnitus mit einem außergewöhnlichen Leidensdruck verbunden ist. Eine
Bewertung der MdE um mehr als 10 v.H. erfordert eine außergewöhnlich starke tinnitusbedingte Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen. Von Bedeutung sind in diesem
Zusammenhang insbesondere intensive ärztliche, auch stationäre Behandlungen, die darauf hinweisen, dass der
Tinnitus solche gravierenden Auswirkungen hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall (Urteil des erkennenden Senats
vom 6. September 2001 - L 6 U 234/99 - ).
Bis auf die Angaben des Klägers über Einschlafstörungen enthalten das hno-ärztliche Gutachten des Prof. Dr. N. und
auch die Berichte der behandelnden Ärzte keinen Hinweis auf einen außergewöhnlichen Leidensdruck. Gegenüber
Prof. Dr. N. hat der Kläger angegeben, dass das ständig pfeifende Ohrgeräusch insbesondere abends und nachts
erheblich belästigend sei, am Tage aber auch durch den Umgebungslärm übertönt werde. Weitere Anhaltspunkte
dafür, dass der Kläger erheblich unter dem Tinnitus leidet, finden sich nicht. Die Vorerkrankungsverzeichnisse der
AOK enthalten keine Angaben über entsprechende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, gegenüber den behandelnden Ärzten
hat der Kläger den Tinnitus entweder gar nicht oder erst sehr spät erwähnt. So hat der Kläger gegenüber den ihn seit
Dezember 1988 behandelnden HNO-Arzt Dr. E. erstmals im August 1996 über Tinnitusbeschwerden geklagt. Seinem
Hausarzt Dr. K. hat der Kläger über einen Behandlungszeitraum von 15 Jahren (August 1983 bis Mai 1998) keine
Hinweise auf einen Tinnitus oder entsprechende Beschwerden gegeben (dessen Arztbrief vom 27. März 2000). Dass
der Leidensdruck des Klägers durch den Tinnitus nicht so erheblich ist, wird auch daran deutlich, dass er weder eine
Behandlung des Tinnitus vorgenommen hat, noch sich in eine längere neurologisch-psychiatrische Behandlung
begeben hat. Somit ist der Tinnitus entsprechend der Einschätzung der Gutachter Prof. Dr. N. mit 5 v.H. angemessen
bewertet.
Aber auch wenn zugunsten des Klägers von einer MdE um 10 v.H. für den Tinnitus ausgegangen wird, führt dies
entgegen seiner Auffassung nicht zu einer Rentengewährung. Nach dem Königsteiner Merkblatt ist die MdE für den
Tinnitus nicht einfach mit der durch die Lärmschwerhörigkeit bedingten MdE zu addieren. Vielmehr ist sie im Sinne
einer integrierenden MdE-Bewertung zu berücksichtigen (Bildung einer Gesamt-MdE). Da die durch die
Lärmschwerhörigkeit bedingte MdE 10 v.H. beträgt, überzeugt die Einschätzung der Gesamt-MdE unter Einschluss
des Tinnitus mit 15 v.H. durch Prof. Dr. N ... Eine MdE mit 20 v.H. kommt danach auch bei Annahme einer MdE um
10 v.H. für den Tinnitus nicht in Betracht.
Entgegen der Auffassung des Klägers konnte der Senat - wie auch das SG - sich bei seiner Entscheidung auf die im
Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten stützen. Diese sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) im sozialgerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundsbeweises als qualifizierter
Beteiligtenvortrag zu verwerten und bei der Entscheidung heranzuziehen (BSG SozR Nr. 66 zu § 128 SGG; BSG,
Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87 - ). Die Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen im
Gerichtsverfahren ist nur dann erforderlich, wenn diese im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten nicht
schlüssig oder in sich widersprüchlich sind. Dies ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der Befundberichte der
behandelnden Ärzte nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).