Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.08.2003

LSG Nsb: pflegebedürftigkeit, körperpflege, form, aufstehen, zuschuss, versorgung, niedersachsen, ernährung, umbau, zeitwert

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 13.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 12 P 36/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 P 36/02
Die Berufung wird zugewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Pflegesachleistung bzw Pflege-geld und einen Zuschuss für den
behindertengerechten Umbau eines Badezim-mers.
Der im Jahre 1925 geborene Kläger erlitt im Mai 2000 einen Hirninfarkt rechts. Außerdem besteht bei ihm eine
Prostatahyperplasie und eine intermittierende Arrhytmia absoluta.
Im Juni bzw Juli 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Zuschuss nach § 40 Abs 4 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) insbesondere zum Um-bau eines Badezimmers sowie die Gewährung von
Pflegesachleistung bzw Pfle-gegeld. Die Beklagte beauftragte darauf hin die Pflegefachkraft E. (Medizinischer Dienst
der Krankenversicherung Niedersachen –MDKN-) mit der Erstellung eines Pflegegutachtens. Diese kam nach einer
Untersuchung des Klägers (am 13. Oktober 2000) zu dem Ergebnis, dass er Hilfe bei der Ganzkörperwäsche und
beim dreimaligen wöchentlichen Duschen in Form der Teilübernahme benötige. Ferner sei eine Unterstützung beim
Rasieren und einmal täglich die volle Über-nahme der Entleerung der Urinflasche erforderlich. Der Zeitaufwand für
diese Hilfeleistungen betrage 20 Minuten pro Tag. Außerdem brauche der Kläger Hilfe in Form der Teilübernahme
beim Ankleiden im Umfang von 4 Minuten pro Tag. Ferner sei Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
notwendig, wofür 60 Mi-nuten pro Tag (im Wochendurchschnitt) anzusetzen seien. Pflegebedürftigkeit im Sinne des
SGB XI liege danach nicht vor. Unter Hinweis auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen
aus der Pflegeversicherung mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 ab. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 lehnte sie
außerdem die Gewährung eines Zuschusses für den behindertengerechten Umbau eines Badezimmers ab.
Voraussetzung hierfür sei gemäß § 40 Abs 4 SGB XI, dass Pflegebedürftigkeit anerkannt sei; eine Pflegebedürftigkeit
des Klä-gers liege jedoch nicht vor.
Gegen beide ablehnenden Bescheide legte der Kläger am 30. Oktober 2000 Wi-derspruch ein. Zur Begründung wies er
im Wesentlichen darauf hin, dass die Be-klagte seine kognitiven Einbußen und körperlichen Einschränkungen nicht
bzw nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ferner habe sie außer Acht gelassen, dass in allen Bereichen, bei denen
als Form der Hilfe eine Teilübernahme vorge-sehen sei, auf Grund seiner Gleichgewichtsstörungen, seiner
Sehfeldeinschrän-kung, seinem gestörten Kurzzeitgedächtnis und dem Taubheitsgefühl in seinen Füßen eine
Beaufsichtigung bis zum Abschluss der Verrichtungen erfolgen müs-se, um Stürze und Selbstgefährdungen zu
vermeiden. Zudem sei der Pflegeauf-wand insbesondere unter Berücksichtigung seines Körpergewichts von über 80
kg zu gering bewertet worden und zu Unrecht kein Zeitwert für das Anlegen der Nachtkleidung angesetzt worden.
Ebenso wenig habe der Aspekt der aktivieren-den Pflege Beachtung gefunden. Die von ihm benötigten Hilfestellungen
bei der Grundpflege erfüllten die gesetzlich geforderten Mindestvoraussetzungen im Sin-ne des SGB XI. Die Beklagte
holte darauf das Gutachten der Pflegefachkraft F. ein. Diese kam nach einer Untersuchung des Klägers am 01.
Februar 2001 zu dem Ergebnis, dass er im Bereich der Körperpflege Hilfe bei der Teilwäsche des Oberkörpers
(Teilübernahme), der Teilwäsche des Unterkörpers (vollständige Übernahme), beim Duschen dreimal wöchentlich
(Teilübernahme), Rasieren (Unterstützung) und beim Leeren des Urinbeutels zweimal täglich (volle Über-nahme)
benötige. Der Zeitbedarf hierfür betrage 22 Minuten. Im Bereich der Mo-bilität bedürfe der Kläger Hilfe beim Ankleiden
und Auskleiden des Unterkörpers (Unterstützung); der Zeitaufwand betrage hierfür 3 und 2 Minuten pro Tag. Den
Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung setze sie mit 60 Minuten pro Tag (im Wochendurchschnitt) an.
Eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI lie-ge damit nicht vor. Daraufhin wies die Beklagte die Widersprüche des
Klägers mit Widerspruchsbescheiden vom 11. und 14. Mai 2001 – dem Kläger beide am 17. Mai 2001 zugestellt – als
unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Juni 2001, einem Montag, Klage bei dem Sozi-algericht (SG) Aurich eingelegt. Zur
Begründung hat er sich auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren berufen. Ergänzend hat er darauf hingewiesen,
dass ihn die schwerwiegende Erkrankung seiner Ehefrau zusätzlich seelisch belastet habe und seine kognitiven
Einbußen hierdurch noch verstärkt worden seien.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG Aurich die Klage mit Ge-richtsbescheid vom 06. Mai 2002
abgewiesen. Der Kläger habe im Bereich der Grundpflege einen Hilfebedarf von nicht mehr als 28 Minuten täglich im
Wo-chendurchschnitt. Er erfülle damit nicht die Voraussetzungen für Pflegeleistungen nach Stufe I gemäß § 15 Abs.
1 Ziffer 1 sowie Abs. 3 Ziffer 1 SGB XI und man-gels Pflegebedürftigkeit auch nicht die Voraussetzungen für die
Gewährung von Zuschüssen zur Wohnumfeldverbesserung gemäß § 40 Abs 4 SGB XI. Die soge-nannte Grundpflege
erfasse im Bereich der Körperpflege das Waschen, Du-schen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die
Darm- und Blasen-entleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der
Nahrung und im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (§ 14 Abs. 4 Ziffn. 1 – 3 SGB XI). Das
Gericht stütze sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die beiden im Verwaltungsverfahren eingeholten
Gutachten des MDKN. Nach deren Feststel-lungen sei der Kläger in der Lage, das Gesicht, den vorderen Oberkörper
und seine Hände selber zu waschen. Ein Hilfebedarf bestehe lediglich beim Waschen des Rückens und des
Unterkörpers sowie beim Rasieren. Die Toilette werde selbstständig benutzt, lediglich das Leeren der nachts
benutzten Urinflasche müsse übernommen werden. Beide Gutachten seien insoweit nahezu deckungs-gleich, wobei
im zweiten Gutachten von einem zweimaligen Leeren der Urinfla-sche ausgegangen werde. Insgesamt werde der
Hilfebedarf im Bereich der Kör-perpflege auf 20 bis 22 Minuten geschätzt, wobei das Gericht zugunsten des Klä-gers
von 22 Minuten ausgehe. Aus seinem Vorbringen ergebe sich nichts, woraus sich ein weitergehender Hilfebedarf
ableiten lasse. Im Bereich der Mobilität gin-gen beide Gutachten übereinstimmend davon aus, dass der Kläger eine
geringe Unterstützung beim Ankleiden benötige, wofür der eine drei und der andere vier Minuten ansetzen würden. Im
zweiten Gutachten werde darüber hinaus noch ein Unterstützungsbedarf beim Entkleiden von zwei Minuten gesehen,
der "kaum noch” erforderlich sei. Auch insoweit ergebe sich aus dem Vorbringen des Klä-gers kein weitergehender
Hilfebedarf. Das Gericht gehe zugunsten des Klägers von vier Minuten für das Ankleiden und zwei für das Entkleiden
aus. Die unstreitig vorhandene Beeinträchtigung des Ehepartners könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht
zu einem erhöhten Pflegebedarf führen. Das Bundessozialge-richt (BSG) habe klargestellt, dass bei der Pflegeperson
ein objektiver (abstrakter) Maßstab anzulegen sei, so dass konkrete Beeinträchtigungen einer bestimmten
Pflegeperson nicht berücksichtigt werden könnten. Entscheidend sei vielmehr der konkrete Hilfebedarf des jeweils zu
beurteilenden Pflegebedürftigen. Insgesamt bleibe der Hilfebedarf des Klägers deutlich unter der maßgeblichen
Grenze von mindestens 46 Minuten täglich im Wochendurchschnitt. Damit scheide auch ein Anspruch auf Leistungen
zur Wohnumfeldverbesserung aus. Mindestvorausset-zung für Leistungen nach § 40 Abs 4 SGB XI sei das Erreichen
der Pflegestufe I.
Gegen die ihm am 24. Mai 2002 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung hat der Kläger am 24. Juni 2002 Berufung
bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass das SG
unberück-sichtigt gelassen habe, dass die Körperpflege zeitlich dadurch erleichtert werde, dass er im Badezimmer
Umbaumaßnahmen habe durchführen lassen. Die instal-lierten technischen Hilfen hätten den erforderlichen
Zeitaufwand bei seiner Kör-perpflege bereits erheblich reduziert. Darüber hinaus habe das SG die ebenfalls
vorhandene Pflegebedürftigkeit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau nicht berücksichtigt. Nach der vom SG
zitierten Entscheidung des BSG sei zwar bei der Pflegeperson ein objektiver abstrakter Maßstab anzulegen. Bei
seiner Ehefrau habe es sich jedoch nicht um eine Pflegeperson gehandelt. Sie sei aufgrund ihrer eigenen Erkrankung
gar nicht in der Lage gewesen, pflegerische Tätigkeiten vor-zunehmen. Sie habe lediglich unterstützend tätig sein
können; ohne die Unter-stützungen seiner Ehefrau wäre sein Hilfebedarf gerade im Bereich der Körper-pflege
bedeutend höher gewesen. Den besonderen Fall der gemeinsam in einem Haushalt lebenden, stark eingeschränkten
Eheleute scheine das Gesetz zur Pfle-geversicherung nicht berücksichtigt zu haben. In diesem Fall hätten nämlich
die bei beiden Ehegatten vorliegenden körperlichen Einschränkungen zu einer Bewil-ligung der Pflegestufe I
zugunsten des Ehepaares führen müssen; diese hätten sich die daraus resultierenden Leistungen teilen müssen. Nur
eine solche Ent-scheidung liege im Sinne des Gesetzes, gerade die häusliche Pflege in den Vor-dergrund zu stellen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 06. Mai 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 17.
Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.
Oktober 2000 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 14. Mai 2001 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der Pflegestufe I
ab Antragstel-lung zu gewähren und
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuss zur Verbes-serung des individuellen Wohnumfeldes zu gewähren.
Die Beklagte hat sich zweitinstanzlich nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Be-zug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Betei-ligten hiermit einverstanden erklärt
haben (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI oder Pflegegeld nach § 37 SGB XI kön-nen nur Pflegebedürftige
beanspruchen, die zumindest die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen. Eine solche
Zuordnung hat nach § 15 Abs 1 Ziffer 1 und Abs 3 Ziffer 1 SGB XI zur Voraussetzung, dass der Versicherte bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens 2 Verrich-tungen aus einem oder mehreren Bereichen
mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigt, wobei der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft
ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Vorsorgung
benötigt, wö-chentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen muss. Dabei müssen auf die
Grundpflege, dh auf die in § 14 Abs 4 Ziffern 1-3 SGB XI aufge-führten Verrichtungen aus den Bereichen der
Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität mehr als 45 Minuten entfallen.
Die vorstehend erläuterten Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Gründe
der erstinstanzlichen Entscheidung, denen er sich anschließt (§ 153 Abs 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass in allen Bereichen, in denen als Form der Hilfe eine
Teilübernahme vorgesehen ist, auf Grund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen – insbesondere
Gleichgewichtsstörun-gen und Taubheitsgefühl in den Füßen – eine Beaufsichtigung bis zum Abschluss der
Verrichtungen erfolgen müsse, um Stürze und Selbstgefährdungen zu ver-meiden. Der Kläger benötigt nach dem
MDKN-Gutachten vom 13. Oktober 2000 Hilfe in Form der Teilübernahme bei der Ganzkörperwäsche, beim Duschen
und Ankleiden bzw. nach dem MDKN-Gutachten vom 01. Februar 2001 bei der Teil-wäsche des Oberkörpers und beim
Duschen. Bei all diesen Verrichtungen kann sich der Kläger, der mit einem Duschschemel versorgt ist (Arztbrief der
G. , H. vom 12. September 2000), setzen. Dass für den Kläger in dieser Position eine Sturz- oder sonstige Gefahr
beim Duschen, Waschen oder Ankleiden besteht, ist nicht ersichtlich.
Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass unter dem Aspekt der aktivierenden Pflege ein begleiteter
täglicher Aufenthalt an der "frischen Luft” be-rücksichtigt werden müsse. Das Gesetz kennt die aktivierende Pflege als
eine bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigende Verrichtung nicht.
Auch das Körpergewicht des Klägers von 99 bzw 100 kg (sh Gutachten des MDKN vom 13. Oktober 2000 und 01.
Februar 2001) stellt keinen erschwerenden Faktor dar, der einen zusätzlichen Pflegeaufwand des Klägers rechtfertigen
wür-de.
Zwar kann nach Abschnitt F Anhang 1 der Richtlinien zur Begutachtung von Pfle-gebedürftigkeit nach dem SGB XI
(Begutachtungs-Richtlinien) ein Körpergewicht über 80 kg die Durchführung der Pflege erschweren bzw verlängern. Zur
Aner-kennung dieses Erschwernisfaktors bedarf es jedoch einer expliziten Begründung des Mehraufwandes. Den
vorliegenden Gutachten sind derartige Gründe aber nicht zu entnehmen. Auch der Kläger gibt keine Begründung dafür
an, warum sein Körpergewicht zu einem vermehrten Pflegeaufwand führen soll.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger des Weiteren darauf, die Beklagte habe bei der Verrichtung Aufstehen/Zubettgehen
zu Unrecht keinen Zeitwert für das Anle-gen der Nachtkleidung aufgenommen, obwohl ein Hilfebedarf beim Schließen
der Knöpfe anerkannt sei. Das Anlegen der Nachtkleidung gehört zunächst nicht zu der Verrichtung
Aufstehen/Zubettgehen. Hierzu gehören alle Bewegungen, die erforderlich sind, zeitgerecht das Bett zu verlassen und
wieder in das Bett hinein zu gelangen sowie bei Personen mit Antriebsstörungen auch die regelmäßige
Aufforderung/Anleitung zum Aufstehen und Zubettgehen (vgl Wagner in: Hauck/Noftz SGB XI, Loseblattsammlung
Stand Mai 2003, § 14 Rdnr 45). Das Anlegen der Nachtkleidung gehört vielmehr zu der Verrichtung Ankleiden. Für
diese sind in beiden Gutachten des MDKN jedoch drei bzw vier Minuten Hilfe-leistung pro Tag angesetzt worden. Im
Übrigen ist im Gutachten vom 01. Februar 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger Knöpfe teilweise
selb-ständig schließen kann. Doch selbst wenn man allein für das Anlegen der Nacht-kleidung zusätzlich vier Minuten
zugunsten des Klägers veranschlagen würde, betrüge der Zeitaufwand für die Grundpflege nur maximal 32 Minuten,
womit die Zeitgrenze, die eine Einstufung in die Pflegestufe I rechtfertigt, nach wie vor nicht erreicht wird.
Ohne Erfolg weist der Kläger ferner darauf hin, dass die von ihm im Badezimmer installierten technischen Hilfen den
erforderlichen Zeitaufwand bei der Körper-pflege reduziert hätten, der pflegerische Zeitaufwand ohne bauliche
Veränderun-gen also umfangreicher gewesen sei. Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist auf den vorhandenen
individuellen Wohnbereich abzustellen (Abschnitt D. 5.0. I. Begutachtungs-Richtlinien). Ist dieser für die pflegerische
Situation günstig und reduziert sich hierdurch der Pflegezeitaufwand, ist nur der verringerte Wert bei der Beurteilung
der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen.
Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, sein Bedarf gerade im Bereich der Körperpflege wäre
bedeutend höher gewesen, wenn seine Ehe-frau nicht immer wieder unterstützend tätig geworden wäre. Die darin zum
Aus-druck kommende Ansicht des Klägers, der Zeitaufwand für die Grundpflege sei ermittelt worden unter
Berücksichtigung seines Hilfebedarfs abzüglich der von seiner Ehefrau geleisteten Hilfestellungen, ist unzutreffend.
Der individuelle Hilfe-bedarf ergibt aus den festgestellten funktionellen Defiziten und Fähigkeitsstörun-gen des
Antragstellers sowie aus den noch vorhandenen Fähigkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Verrichtungen (Abschnitt
D 5.0. I. Begutachtungs-Richtlinien). Insoweit wird allein auf die Person des Pflegebedürftigen abgestellt. Der zeitliche
Bedarf zur Kompensation der festgestellten Defizite wird unter Zugrundelegung der Laienpflege festgestellt, wobei die
Individualität der Pflege-person unerheblich ist ( Abschnitt D 5.0. I. Begutachtungs-Richtlinien).
Letztendlich kann der Kläger auch nicht verlangen, dass der Zeitaufwand der Grundpflege, den er benötigt, und der für
seine zwischenzeitlich verstorbene E-hefrau ermittelte Zeitaufwand der Grundpflege für die Beurteilung der Pflegestufe
I zusammengerechnet werden und sodann dem in einem Haushalt lebenden E-hepaar zusammen eine Pflegeleistung
nach der Pflegestufe I gewährt wird. Eine solche Konstruktion sieht das SGB XI nicht vor.
Mangels Vorhandenseins einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf
Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes – hier Umbau des Badezimmers –
gemäß § 40 Abs 4 SGB XI aus. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der
angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs 2 SGG), denen er sich anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.