Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.03.2001

LSG Nsb: eintritt des versicherungsfalles, zumutbare tätigkeit, telefonist, arthrose, wechsel, koch, leistenhernie, adipositas, hotel, niedersachsen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 4 RI 66/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 108/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. Februar 1996.
Der am 6. August 1950 geborene Kläger absolvierte von April 1965 bis März 1968 erfolgreich eine Lehre als Koch. In
diesem Beruf arbeitete er auch nach Absolvierung seiner Dienstzeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr von 1969 bis
1971 bis zu einem Verkehrsunfall am 30. Juli 1979. Anschließend war er arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der
Beklagten in der Zeit vom 29. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(EU) und anschließend bis zum 30. Juni 1983 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Seit 1982/1983 arbeitet der Kläger
nach eigenen Angaben als Gaststättengehilfe im elterlichen Betrieb und erzielt hieraus ein Einkommen in Höhe von
4.700,00 DM brutto monatlich. Das Versorgungsamt I. hat bei dem Kläger mit Bescheid vom 27. Juni 1988 einen Grad
der Behinderung (GdB) von 60 wegen einer Bewegungseinschränkung im Hüft- und Fußgelenk rechts, im linken
Fußgelenk und im rechten Schultergelenk festgestellt.
Am 8. Januar 1996 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer BU- bzw. EU-Rente bei der Beklagten. Diese
hat daraufhin nach Beiziehung eines Befundberichtes von Dr. J. vom 9. Januar 1996 ein fachchirurgisches Gutachten
von Dr. K. vom L.-Krankenhaus in M. eingeholt. Dieser erhob mit Gutachten vom 3. Mai 1996 folgende Diagnosen:
1. eine ausgeprägte posttraumatische Arthrose der rechten Sprunggelenke aufgrund einer Talus- und Calcaneusfraktur
in fester knöcherner Verheilung mit verminderter Beweglichkeit,
2. eine geringe posttraumatische Arthrose in den linken Sprung-gelenken aufgrund einer Talusfraktur,
3. eine mangelnde Beugefähigkeit im rechten Ellenbogengelenk durch eine knöchern fest konsolidierte distale
Humerusfraktur,
4. röntgenologisch ein Zustand nach Abbruch des linken Pfannendaches hinten in fester knöcherner Verheilung,
5. röntgenologisch ein Stida pellegrini-Schatten rechts als Zeichen einer alten Bandverletzung,
6. eine gegenüber links herabgesetzte Beinbemuskelung rechts,
7. Narben am rechten Ellenbogen,
8. Verbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS/LWS) über das Normalmaß hinaus,
9. eine Leistenhernie links,
10. eine Adipositas und
11. glaubhafte Beschwerden.
Der Gutachter führte weiter aus, dass zur Linderung der Beschwerden dringend eine Gewichtsreduzierung erforderlich
sei. Die Leistenhernie links sei möglichst bald zu operieren, und zur Beschwerdelinderung könne das Tragen von
orthopädisch hergerichtetem Schuhwerk beitragen. Da der Kläger im elterlichen Betrieb tätig sei und diesen ggf.
übernehme oder auch weiterhin in ihm tätig sei, seien berufsfördernde Maßnahmen nicht indiziert. Es sei glaubhaft,
dass der Kläger nach 2 bis 3 Stunden Gehen oder Stehen Beschwerden habe, die durch eine halbstündige Pause
behandelt werden könnten. Infolgedessen sei dem Kläger eine vollschichtige sitzende Tätigkeit durchaus zuzumuten.
Auch könne er noch 3 Stunden stehend oder gehend arbeiten mit einer halbstündigen Pause. Auch diese Tätigkeit sei
vollschichtig vorzunehmen. Mit Bescheid vom 8. Juli 1996 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag des Klägers
ab, weil dieser noch leichte bis teils mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Heben und Tragen
von Lasten über 15 kg, ohne häufiges Bücken und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung vollschichtig verrichten
könne. Mit diesem Leistungsvermögen könne er weiterhin seiner Tätigkeit als Gaststättengehilfe nachgehen. Auf den
hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 11. Juli 1996 hat die Beklagte ein weiteres chirurgisches
Gutachten des Dr. N. vom 7. November 1996 eingeholt. Dieser erhob die Diagnosen:
1. Schwere posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts nach Sprungbein- und
Fersenbeinbruch, knöchern achsengerecht konsolidiert,
2. geringe posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes links nach Sprungbeinfraktur,
3. Beugedefizit des rechten Ellenbogengelenkes von 20 Grad nach körperferner Oberarmfraktur mit geringer
Varusstellung des Ellenbogengelenkes.
Nach den Feststellungen des Gutachters bestünden Einschränkungen bei Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und
Stehen, häufigem Klettern und Steigen sowie häufigem Fortbewegen auf unebenem Untergrund. In Anbetracht der
Tatsache, dass nach kurzen Pausen im Sitzen die Beschwerdesymptomatik jeweils rückläufig sei, sei der Kläger
fähig, halb- bis untervollschichtig mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, jedoch
überwiegend im Sitzen, durchzuführen. Die Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk sei angezeigt. Eine
überwiegend aufsichtsführende Tätigkeit unter Vermeidung längerer Gang- und Standbelastungen im elterlichen
Betrieb sei durchaus denkbar. Im Vergleich zur Beurteilung des Vorgutachters beständen keine rentenrelevanten
Änderungen des Leistungsvermögens. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 1996 führte der Arzt O. vom Ärztlichen
Dienst der Beklagten unter anderem aus, dass dem Kläger insgesamt nur Tätigkeiten in überwiegend sitzender
Körperhaltung zugemutet werden könnten, diese jedoch vollschichtig. Es bestehe keinerlei Grund, dass diese
Tätigkeiten, die ja eine Entlastung der betroffenen Gelenke bedeuteten, nicht vollschichtig ausgeübt werden könnten.
Darüber hinaus habe Dr. N. die Gehstrecke realistisch mit 1 km eingeschätzt. Auch sofern Dr. K. angebe, dass nach
2 bis 3 Stunden Gehen und Stehen Beschwerden entständen, die nach einer etwa halbstündigen Pause gebessert
seien, so sei dies sicherlich nachvollziehbar. Andererseits seien dem Kläger wegen seiner Sprunggelenksarthrose
eben nur Arbeiten überwiegend in sitzender Körperhaltung zuzumuten. Deswegen stelle sich die Frage nach
zusätzlichen Pausen und somit nach einer atypischen Einschränkung des Leistungsvermögens gar nicht.
Zusammenfassend seien somit dem Kläger leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zuzumuten sowie
eine Gehstrecke von mindestens 1 km. Daraufhin hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1997
den Widerspruch zurückgewiesen, weil der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im
Sitzen, ohne längere Gehstrecken (zumutbar 1 km) zu verrichten. Zwar könne er die Tätigkeit eines Kochs nicht mehr
verrichten. Der Kläger müsse sich aber nicht nur auf gleichwertige berufsverwandte Tätigkeiten, sondern auch auf
Tätigkeiten außerhalb seines bisherigen Berufslebens verweisen lassen, darunter auch auf ungelernte Tätigkeiten, die
seinem Leistungsvermögen entsprächen und die sich durch erhöhte Anforderungen an Verantwortung, Zuverlässigkeit
oder Erfahrung und durch höhere tarifliche Einstufung aus dem Kreis der einfachen ungelernten Tätigkeiten
hervorheben würden. Insoweit kämen Tätigkeiten als Warendisponent, Einkaufssachbearbeiter im Bereich
Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung, Handel, Verkauf, Vertrieb, als Handelsvertreter und Reisender, als
Lagerverwalter sowie als Hotel- oder Restaurantjournalführer in Betracht. Somit lägen weder BU noch EU vor.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim hat der Kläger im Wesentlichen weiter
vorgetragen, dass er aufgrund seiner Erkrankung eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben könne. Insbesondere
kämen die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe für ihn nicht in Betracht und seien auf dem Arbeitsmarkt
nicht vorhanden. Das SG hat nach Beiziehung der Verwaltungsakte des Versorgungsamtes P. - Außenstelle I. - ein
berufskundiges Gutachten vom 23. September 1997 durch den Abschnittsleiter in der Arbeitsvermittlung im
Arbeitsamt Q., R., eingeholt. Dieser hielt den Kläger für fähig, als Telefonist in einem Großrestaurant bzw. in einem
Hotel zu arbeiten. Hierbei handele es sich um eine Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung bzw. um einen
angelernten Mitarbeiter bei gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit. Arbeitsplätze dieser Art seien in mehr als
nennenswertem Umfang vorhanden. Die von der Beklagten genannten Verweisungsvorschläge seien dem Kläger nicht
zuzumuten. Nach Vorlage einer Stellungnahme des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V. (DEHOGA) vom
2. November 1998 hat das SG eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen R. vom 4. Januar 1999
eingeholt. Hierin bestätigte und ergänzte der Sachverständige seine gutachtlichen Ausführungen. Dass es den
Arbeitsplatz für Telefonistinnen und Telefonisten noch gebe, belege nicht zuletzt der dem Gutachten beigefügte
Tarifvertrag. In der Entgeltgruppe 3 des vom DEHOGA-Landesverband Niedersachsen selbst abgeschlossenen
Tarifvertrages sei der/die Telefonist/in explizit genannt. Zudem könne der Kläger auch als Telefonist beispielsweise in
Versicherungen und Banken bzw. Bausparkassen eingesetzt werden. Nach Vorlage weiterer Stellungnahmen durch
den Kläger von der S.-Versicherung T. vom 1. März 1999, von der U. vom 1. März 1999 und von der DEHOGA vom 3.
März 1999 hat das SG mit Urteil vom 18. März 1999 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei bei dem bei ihm
verbliebenen Leistungsvermögen weder berufs- noch erwerbsunfähig. Es bestehe ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für leichte Arbeiten ohne atypische Leistungseinschränkungen. Damit sei der Kläger zumutbar auf
eine Tätigkeit als Telefonist in Großrestaurants bzw. Hotels, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, verweisbar. Die
vom Kläger vorgelegten gewerblichen Stellungnahmen könnten die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens nicht in
Frage stellen, da nach den einschlägigen Tarifverträgen Arbeitsplätze als Telefonist Berücksichtigung fänden.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung trägt der Kläger weiter vor, dass insbesondere nach Vorlage der
gewerblichen Stellungnahmen nicht vom Vorliegen einer entsprechenden Anzahl von Arbeitsplätzen für Telefonisten
ausgegangen werden könne. Insbesondere könne der Kläger bei dem bei ihm bestehenden Restleistungsvermögen
auch entsprechend einer weiteren Stellungnahme der DEHOGA vom 1. Dezember 2000 nicht mehr als Koch arbeiten.
Auch seien nach den Stellungnahmen des Deutschen Roten Kreuzes vom 9. März 2001, der Klinik in V. vom 12.
März 2001 und des Bundesgrenzschutzamtes Hannover vom 13. März 2001 keine Arbeitsplätze für ihn in
Verpflegungslagern vorhanden. Zudem habe sich sein Krankheitsbild ausweislich des Arztbriefes des Chirurgen Dr.
W. vom 13. November 1995, des Internisten Dr. X. vom 17. Mai 1999 sowie des Internisten Prof. Dr. Y. vom 15. Juni
2000 und nach einem Befundbogen vom 27. September 1999 weiter verschlechtert.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. März 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 1996 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, Rente wegen
Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren zunächst Befundberichte von Dr. J. vom 6. Juli 1999 und 20. Januar 2000
nebst weiteren Arztbriefen von Dr. X. und Dr. W. mit Befundbogen vom 15. Juni 1999 beigezogen und sodann ein
chirurgisches Gutachten von Dr. Z. eingeholt. Der Sachverständige führt nach Untersuchung des Klägers vom 25. Juli
2000 mit Gutachten vom 8. August 2000 aus, dass bei diesem folgende Gesundheitsstörungen vorlägen:
1. Traumatisch bedingte Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts,
2. nahezu Arthrodese im unteren Sprunggelenk rechts,
3. Einschränkung der Beuge- und Streckfähigkeit im rechten Ellenbogengelenk bei Zustand nach distaler
Humerusfraktur,
4. röntgenologische Zeichen eines Abbruchs des hinteren linken Pfannendaches mit knöchernem Durchbau,
5. röntgenologische Zeichen einer Innenbandverletzung im rechten Kniegelenk,
6. Einschränkung der Beweglichkeit im Schultergelenk rechts,
7. Leistenhernie links (unfallunabhängig),
8. reizlose, 4 cm lange Narbe am rechten Ellenbogengelenk,
9. Skoliose im BWS/LWS-Bereich,
10. Adipositas.
Dem Kläger seien mittelschwere körperliche Tätigkeiten und geistige Tätigkeiten mit normaler Beanspruchung
vollschichtig zuzumuten. Tätigkeiten in gebückter oder anderweitiger Zwangshaltung seien ebenso zu vermeiden wie
Stehen auf Leiterstufen oder immer dann, wenn eine erhöhte Trittsicherheit und Standsicherheit notwendig seien. Es
müsse insgesamt ein Wechsel zwischen sitzender/gehender/stehender Tätigkeit gewährleistet sein. Eine Tätigkeit als
Koch erscheine zumutbar. Aufgrund der vorliegenden Schädigungen sei der Kläger nicht in der Lage, längere Strecken
- in dem Fall über 500 m - ohne erhebliche Beschwerden bzw. einer Zunahme der Gefährdung zu bewältigen. Darunter
liegende Strecken seien tolerierbar. Mit ergänzenden Stellungnahmen vom 14. September und 4. Oktober 2000 führte
der Sachverständige aus, dass bei der Tätigkeit eines Koches keine dauernde einseitige Belastung des Fußes bzw.
der Gelenke des Fußes gegeben sei. Die Bewältigung einer längeren Gehstrecke könne demgegenüber beim Kläger
möglicherweise zu einer Beschwerdezunahme führen, sodass es unter Umständen nötig werde, dass sich der Kläger
nach einer gewissen Gehstrecke aus dieser Belastung herausnehmen müsse. Grundsätzlich sei der Kläger derzeit
aber in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m in zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß
zurückzulegen. Ebenso sei es ihm möglich, zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu
benutzen. Der Senat hat sodann nochmals Arztbriefe beigezogen von Prof. Dr. Y. vom 15. Juni und 14. September
2000. Anschließend hat der Senat im Termin zur Beweisaufnahme und Erörterung der Sach- und Rechtslage am 17.
Januar 2001 den Diplom-Verwaltungswirt AB. aus BB. gehört. Dieser hielt den Kläger noch für fähig, sowohl eine
Tätigkeit als Telefonist in Hotelbetrieben als auch eine Tätigkeit als Lagerverwalter in bestimmten Bereichen zumutbar
zu verrichten.
Der Beratung und Entscheidung haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form-und fristgerecht eingelegt worden und
somit zulässig.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung des SG sowie die Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger
hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer BU- oder EU-Rente ab 1. Februar 1996.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach den §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI),
§ 300 Abs 1 und 2 SGB VI. Beide Vorschriften setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 43
Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für
eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des
Versicherungsfalles voraus (vgl. § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI). Darüber hinaus muss
entweder BU oder EU vorliegen (vgl. § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig
ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen. Hingegen besteht EU bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 Deutsche Mark übersteigt (vgl. § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Kläger ist für den streitigen Zeitraum bereits nicht als berufsunfähig einzustufen. Auf medizinischem Gebiet ist
das Leistungsvermögen des Klägers durch die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren beigezogenen ärztlichen
Unterlagen und eingeholten Gutachten hinreichend geklärt. Danach leidet der Kläger im Wesentlichen an einer
traumatisch bedingten Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts, an einer Arthrodese im unteren Sprunggelenk rechts,
einer Einschränkung der Beuge- und Streckfähigkeit im rechten Ellenbogengelenk bei Zustand nach distaler
Humerusfraktur sowie an einer Einschränkung der Beweglichkeit im Schultergelenk rechts. Hinzu kommt noch eine
allgemeine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch die bestehende Adipositas und eine Leistenhernie links.
Dieses Leidensbild wird übereinstimmend bestätigt durch die insgesamt gehörten Gutachten Dr. Z., Dr. N. und Dr. K
... Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Befunden der den Kläger behandelnden Ärzte. Insbesondere Dr. X.
hat den Kläger anlässlich einer Untersuchung am 10. Mai 1999 mit gutem Allgemeinzustand und kräftigem
Einzelzustand beschrieben. Internistischerseits fanden sich beim Kläger keine normabweichenden Befunde. Das von
Prof. Dr. Y. anlässlich einer stationären Untersuchung vom 3. bis 4. September 2000 zusätzlich festgestellte
leichtgradige Schlafapnoe-Syndrom und Small airways disease stellen derzeit keine erheblichen
Leistungseinschränkungen dar, weil nach den Ausführungen Prof. Dr. Y. vom 14. September 2000 lediglich ein
leichtgradiger pathologischer Befund vorliegt, der überdies einer Therapie zugänglich ist. Auch dieser Gutachter hielt
es demgegenüber zwingend für indiziert, dass der Kläger sein Gewicht reduziert und den Nikotinkonsum einstellt. Eine
zusätzliche neurologisch-psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr
vorgetragen. Im Ergebnis sind dem Kläger damit nach den medizinischen Feststellungen noch leichte bis
mittelschwere Arbeiten mit geistig normaler Anforderung, nicht auf Leitern, nicht in gebückter oder andersartiger
Zwangshaltung, ohne erhöhte Anforderungen an die Stand- und Trittfestigkeit vollschichtig zuzumuten. Zwar hielt Dr.
K. lediglich eine sitzende Tätigkeit für vollschichtig zumutbar, demgegenüber haben aber Dr. N. und der Arzt O. auch
Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei überwiegender sitzender Tätigkeit für zumutbar erachtet.
Insbesondere der Arzt O. hat überzeugend auf die insoweit bestehende vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers
hingewiesen. Demgegenüber hat Dr. Z. unter Berücksichtigung der von ihm gemachten Einschränkungen einen
Wechsel zwischen sitzender, gehender und stehender Tätigkeit für vollschichtig zumutbar angesehen. Infolgedessen
hielt dieser Sachverständige auch die Tätigkeit als Koch weiterhin für zumutbar. Dies kann letztlich dahinstehen, da
der Kläger nach den Ausführungen der berufskundigen Sachverständigen zumindest zumutbar auf die Tätigkeit eines
Telefonisten in Hotelbetrieben verweisbar ist. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen des SG im Urteil vom 18.
März 1999 verwiesen. Danach erfolgt die Ausübung dieser Tätigkeit im Wechsel der drei Haltungsarten, aber
überwiegend im Sitzen. Der Kläger ist unter Berücksichtigung seiner langjährigen Erfahrung in unterschiedlichen
Bereichen der Gastronomie sowie im organisatorischen Bereich in der Lage, innerhalb einer Einarbeitungszeit von
weniger als drei Monaten, diese Tätigkeit zu erlernen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Tätigkeit als
Telefonist mit der Rezeptionstätigkeit gekoppelt ist. Auch hierzu hat der Sachverständige AB. ausgeführt, dass der
Kläger aus dem Gastronomiebereich kommt und darüber hinaus auch jetzt noch organisatorische Aufgaben im
elterlichen Betrieb ausführt und somit in der Lage sei, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Einarbeitungszeit
von drei Monaten tätig zu werden. Dem schließt sich der Senat an. Bereits der Sachverständige R. hat im
erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Arbeit des Telefonisten tariflich nach einer Entgeltgruppe
bezahlt wird, die eine Stufe unterhalb des Facharbeiters liegt bzw. dem Facharbeiterniveau entspricht und dass
Arbeitsplätze dieser Art in nennenswertem Umfange vorhanden sind. Demgegenüber vermögen die Ausführungen des
Klägers unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des DEHOGA nicht zu überzeugen. Auch insofern wird auf die
Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen für
eine zumutbare Verweisungstätigkeit beim Kläger vor.
Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der
"bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 161). Danach genießt der
Kläger aufgrund der aus gesundheitlichen Gründen aufgegebenen Tätigkeit als Koch Berufsschutz als Facharbeiter
und ist danach auf Tätigkeiten aus dem angelernten Bereich zumutbar zu verweisen. Denn grundsätzlich kann ein
Versicherter auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 107). Da
es sich sowohl bei der Tätigkeit als Telefonist in Hotelbetrieben oder Großrestaurants als auch bei einer kombinierten
Tätigkeit mit der Rezeptionstätigkeit mit einer Anlernzeit für Berufsfremde von bis zu zwölf Monaten um eine
angelernte Tätigkeit handelt, ist der Kläger hierauf verweisbar. Auf die Frage, ob der Kläger auch auf Tätigkeiten als
Lagerverwalter in Spezialbereichen, wie z.B. Verpflegungslager der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder bei
Organisationen wie dem Deutschen Roten Kreuz oder in Krankenhäusern zumutbar zu verweisen ist, kann somit
dahinstehen. Auf die diesbezüglich vom Kläger eingereichten Stellungnahmen des Deutschen Roten Kreuzes, der
Klinik in V. und des Bundesgrenzschutzamtes Q. kommt es nicht an. Letztlich war dem SG auch darin beizupflichten,
dass bei dem Kläger weder ungewöhnliche noch atypische Leistungseinschränkungen vorliegen. BU iS des § 43 Abs
2 SGB VI muss nach alledem verneint werden.
Erst recht ist der Kläger nicht erwerbsunfähig iS des § 44 Abs 2 SGB VI. Nach dieser Bestimmung ist die Gewährung
von Rente wegen EU an noch engere Voraussetzungen geknüpft als die Gewährung von Rente wegen BU. Ob es dem
Kläger gelingt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leidensgerechte Beschäftigung zu erhalten, ist kein Risiko,
welches der Rentenversicherung obliegt. Dieses Risiko fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Schließlich
arbeitet der Kläger aber nach wie vor im elterlichen Betrieb und erzielt hieraus ein Einkommen in Höhe von 4.700,00
DM brutto monatlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen.