Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.03.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 12.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 4 RI 68/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 369/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. November 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger über den 30. April 1998 hinaus Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1960 geborene Kläger hat seit 1975 eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker durchlaufen und war zunächst in
diesem Beruf und sodann bis Ende 1981 in einer Maschinenfabrik tätig. Von 1983 an hat er dann im Rahmen
beruflicher Rehabilitation eine Ausbildung zum Informationselektroniker durchlaufen. Danach hat er zunächst die
Mittlere Reife, dann die Fachhochschulreife erworben und ist seit dem Wintersemester 1987 in der Fachhochschule I.
für den Studiengang Nachrichtentechnik immatrikuliert. Nach seinem Vorbringen ist es etwa 1991 oder 1992 bei dem
Aufenthalt in einem frisch gestrichenen Hörsaal zu Erbrechen und wahnsinnigen Kopfschmerzen gekommen. Ihm sei
ganz elend gewesen. Seit dieser Zeit habe er an Vorlesungen nicht mehr teilgenommen. Seit 1992 ist bei dem Kläger
eine Allergie gegen Terpentin bekannt, seit 1994 eine Allergie gegen Benzoylperoxid. Im Januar 1995 wurde der
Kläger wegen einer Spinalkanalenge bei L 4/L 5 operiert. Für die Zeit von Dezember 1995 bis März 1998 gewährte die
Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit.
Im Februar 1998 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente. Mit Bescheid vom 24. März 1998 gewährte die
Beklagte dem Kläger die Rente bis Ende April 1998 weiter. Sie veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch die
Internistin und Sozialmedizinerin Dr. J ... Diese stellte im wesentlichen die bekannten Funktionseinschränkungen im
Bereich der Lendenwirbelsäule und die Allergien fest, hielt den Kläger aber gleichwohl für in der Lage, vollschichtig bis
zu körperlich mittelschwere Arbeiten in gelegentlichem Haltungswechsel zu verrichten. Tätigkeiten mit Heben und
Tragen von mehr als 15 kg, mit häufigem Bücken, mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit Absturzgefahr, mit
häufigem Klettern und Steigen sowie mit Kontakt zu den Allergenen seien jedoch zu vermeiden. Mit Bescheid vom 1.
April 1998 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Rente ab. Der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch
berufsunfähig. Er könne trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch die Tätigkeiten eines
Informationselektronikers und auch eines Gabelstaplerfahrers vollschichtig verrichten. Im Verlauf des
Widerspruchsverfahrens ließ die Beklagte den Kläger von Dr. K. auf neurophysiologischem und psychiatrischem
Fachgebiet begutachten. Dieser stellte zusätzlich eine Somatisierungsstörung fest und schloss auch Arbeiten mit
Publikumskontakt sowie mit Einwirkung von Kälte, Zugluft und Nässe aus. Mit Bescheid vom 1. März 1999 wies die
Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger könne die Tätigkeit eines
Informationselektronikers noch vollschichtig verrichten.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und die Gewährung von Rente wegen EU,
hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) begehrt. Das SG hat zunächst Befundberichte des Allgemeinmediziners L.,
des Allergologen Prof. Dr. M. und des Dermatologen und Allergologen Dr. N. beigezogen und den Kläger dann von Dr.
O. auf psychiatrischem und psychologischem Fachgebiet begutachten lassen. In dem unter dem 5. September 2001
erstatteten Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend die Auffassung vertreten, der Kläger sei durch
Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet nicht nennenswert in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Er könne
noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, jedoch ohne häufiges Bücken oder
Knien, ohne Zwangshaltungen, ohne Witterungseinflüsse sowie nicht auf Gerüsten oder mit ständigem Leitern- oder
Treppensteigen verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2001 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei
weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen könne er noch vollschichtig
einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Atypische Leistungseinschränkungen lägen nicht vor. Nachdem auf neurologisch-
psychiatrischem Fachgebiet keine wesentlichen Beeinträchtigungen festzustellen gewesen seien, sei die
Erwerbsfähigkeit des Klägers nur durch die Lumbalgien beeinträchtigt. Gleichwohl könne er als
Informationselektroniker oder Gabelstaplerfahrer einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Gegen den ihm am 19. November 2001 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 17. Dezember 2001 bei
dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und
weist zur Begründung insbesondere darauf hin, dass er unter einer Überempfindlichkeit gegen Umweltstoffe leide. Bei
Geruchseinwirkungen, insbesondere etwa von Waschmitteln, Weichspülern, Kosmetika, Terpentin, Benzoylperoxid
und Baumaterialien komme es zu Kopfschmerz, allgemeiner körperlicher Schwäche und Migräneanfällen. Die von ihm
geschilderten Beschwerden würden in der einschlägigen Fachliteratur als "umweltbezogene Körperbeschwerden” bzw
"Multiple Chemical Sensivity-Syndrom” (MCS) beschrieben und diskutiert. Dieses könne zur Annahme von EU führen.
Bei dem Kläger liege inzwischen auch eine Krankheitsentwicklung von zehn Jahren vor, die stark von
Vermeidungsverhalten und deutlichem Rückzugsverhalten geprägt sei. Auf diesem Hintergrund sei es schwerlich
nachzuvollziehen, dass er noch zur Ausführung von Arbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen in der Lage sei.
Denn das Vorhandensein von Duftstoffen oder Umweltstoffen in auch nur geringsten Konzentrationen sei an
Arbeitsplätzen nicht völlig auszuschließen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. November 2001 und den Bescheid der Beklagten vom
1. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, seit dem 1.
Mai 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. November 2001
zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend. Hierin sieht sie
sich insbesondere durch das Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme bestätigt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat
zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen EU oder BU nach altem Recht oder wegen Erwerbsminderung
nach neuem Recht nicht zusteht.
Dem Kläger steht Rente wegen EU oder BU gemäß §§ 44, 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß §
300 Abs. 2 SGB VI weiter anwendbar. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., wer eine Erwerbstätigkeit
in gewisser Regelmäßigkeit nicht ausüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen von mehr als 630,- DM
monatlich nicht erzielen kann. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen
Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dies setzt nach dem von der
Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem
bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann (vgl. nur Urteil des
Bundessozialgerichts – BSG – vom 26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/98, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Zumutbar ist dabei
stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder
umgeschult worden ist ( § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F.). Erwerbs- oder berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.).
Aus den vorgenannten Voraussetzungen der geltend gemachten Renten wird deutlich, dass demjenigen Versicherten
Rente wegen EU nicht zusteht, der nicht einmal berufsunfähig ist. Aufgrund des Ergebnisses der im
Verwaltungsverfahren und in erster Instanz durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist. Zwar kann der Kläger aufgrund der gesundheitlichen
Einschränkungen möglicherweise nicht mehr die Tätigkeiten eines Kfz-Mechanikers oder eines Maschinenarbeiters
ausüben. Er kann aber jedenfalls noch in seinem Umschulungsberuf als Informationselektroniker arbeiten, auf den ihn
auch bereits das SG verwiesen hat. Dabei hat es sich auf die diesbezügliche Einschätzung des Dr. O. gestützt, die
auch der Senat für nachvollziehbar hält und gegen die der Kläger letztlich Einwendungen nicht erhoben hat. Er hat
lediglich den - neuen - Gesichtspunkt des MCS mit den damit in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen
geltend gemacht, die aber der Ausübung der genannten Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen stehen.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten,
ohne Heben und Tragen von mehr als 15 kg, ohne Zwangshaltungen unter Witterungsschutz mit gewissen weiteren
Einschränkungen verrichten kann. An der Ausübung derartiger Tätigkeiten ist der Kläger nicht durch die
Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule gehindert. Nach dem Ergebnis der im Verwaltungsverfahren und in erster
Instanz durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme ist die Funktion der Lendenwirbelsäule des Klägers nur ganz
geringfügig eingeschränkt. So konnte insbesondere Dr. J. wesentliche Bewegungseinschränkungen der
Lendenwirbelsäule nicht feststellen. Den Schober-Index hat sie mit 10/16 cm, also im Normalbereich, gemessen.
Damit hat die Leistungsfähigkeit der Wirbelsäule des Klägers mindestens wieder den Zustand vor der akuten
Erkrankung im Jahr 1995 erreicht, mit dem der Kläger die Ausbildung in dem Umschulungsberuf zu absolvieren in der
Lage gewesen ist.
Der Ausübung der genannten Tätigkeit stehen auch nicht die Allergien des Klägers gegenüber Benzoylperoxid und
Terpentin entgegen. Nach den beispielhaften Aufzählungen in dem von dem Kläger im Verwaltungsverfahren
vorgelegten Allergiepass lassen sich Überschneidungen zwischen den typischen Vorkommensbereichen der
genannten Stoffe und der hier zu erörternden Tätigkeit nicht feststellen. Der Kläger hat auch eine Relevanz der
Allergien gegen die beiden Stoffe bei der Umschulungstätigkeit nicht behauptet. Die Allergien haben ihn an der
Ausbildung nicht gehindert. Nach dem Ergebnis der sowohl in der Hautklinik P. als auch in der Hautklinik Q.
durchgeführten Testungen liegen Allergien gegen sonstige Stoffe bei dem Kläger nicht vor.
Der Kläger ist an der Ausübung der Tätigkeit auch nicht durch die Rhinitis mit Erhöhung des Strömungswiderstandes
in den oberen Atemwegen gehindert. Nach dem Abschlussbericht der Hautklinik P. vom 27. August 1998 handelt es
sich nämlich um eine Rhinitis vasomotorica, also eine Erkrankung, die nicht durch den Kontakt zu bestimmten
Stoffen hervorgerufen oder ausgelöst wird.
Schließlich ist der Kläger an der Ausübung der Tätigkeit als Informationselektroniker auch nicht durch den
Symptomenkomplex gehindert, in dessen Zusammenhang er das Auftreten von Migräne, Übelkeit, Erbrechen und
allgemeiner körperlicher Schwäche genannt hat. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die genannten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach dem Inhalt der in den Akten enthaltenen medizinischen Unterlagen bisher
offensichtlich nicht von einem Arzt objektiviert worden sind. Eine weiter Beweisaufnahme, insbesondere etwa die
Anhörung von Zeugen ist jedoch nicht erforderlich. Denn die genannten Krankheitssymptome würden den Kläger auch
für den Fall nicht an der Ausübung der Tätigkeit als Informationselektroniker hindern, dass sie tatsächlich in dem von
ihm angegebenen Ausmaß vorliegen. Der Kläger hat gegenüber Dr. O. ausgeführt, dass die Symptomenkomplexe bei
ihm etwa nur ein- bis zweimal jährlich aufträten. Selbst wenn jeweils für mehrere Tage Arbeitsunfähigkeit bestehen
würde, wäre dadurch die Verrichtung einer Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen Regelmäßigkeit nicht verhindert.
Einer solchen regelmäßigen Erwerbstätigkeit steht eine nur maximal zweimal jährliche Arbeitsunfähigkeit für die Dauer
von einigen Tagen nicht entgegen.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem Kläger auch nicht etwa deshalb nicht zuzumuten, weil sie zu einer
unzumutbaren Verstärkung der Krankheitssymptome führen würde oder jedenfalls zu so vielen Ausfallzeiten, dass
damit eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit nicht mehr sichergestellt wäre. Denn der Senat kann sich nicht davon
überzeugen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung einer Erwerbstätigkeit und dem
Auftreten oder einer etwaigen Verschlimmerung der Krankheitssymptome besteht. In diesem Zusammenhang kann
dahingestellt bleiben, ob die bei dem Kläger vorliegenden Krankheitssymptome Ausdruck einer generalisierten
Überempfindlichkeit gegen Umweltstoffe, etwa i.S. eines MCS, sind. Deshalb muss der Senat dieser Frage auch nicht
weiter nachgehen. Ein Abwarten auf das Ergebnis der von dem Kläger für die nahe Zukunft in Aussicht gestellten
weitergehenden Untersuchungen ist ebenfalls nicht erforderlich. Denn ein Ursachenzusammenhang zwischen einer
Erwerbstätigkeit und dem Auftreten der Krankheitssymptome ist auch für den Fall nicht nachgewiesen, dass bei dem
Kläger zu seinen Gunsten tatsächlich ein MCS als vorhanden unterstellt wird.
Soweit es sich bei dem MCS um eine gänzlich oder doch überwiegend psychisch bedingte Erkrankung handelt, würde
etwa nach der Auffassung von Strehl, Der medizinische Sachverständige 2001, Seite 177 ff, die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit eher zu einer Besserung der Symptome führen. Denn nach dieser Auffassung führt das zielgerichtete
Vermeiden von Umwelteinflüssen eher zu einer Verstärkung der Symptome, das bewusste Aussetzen hingegen zu
einer Verbesserung. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger möglicherweise eine bereits langjährige
Krankheitsgeschichte hinter sich hat. Gleichwohl liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das
Vermeidungsverhalten bei dem Kläger bereits so stark verfestigt wäre, dass ihm die Überwindung des Verhaltens mit
zumutbarer Willensanstrengung nicht möglich wäre. Vielmehr hat Dr. O. nach ausführlicher Untersuchung und
Befragung die Auffassung vertreten, dass die Störungen bei dem Kläger bewusstseinsnah ablaufen und einer
willentlichen Steuerung durchaus zugänglich sind. Dem kann der Kläger allgemein gehaltene Erwägungen zu den
möglichen Auswirkungen eines MCS nicht mit Erfolg entgegen halten.
Wenn und soweit es sich hingegen bei dem MCS um ein gänzlich oder vorwiegend organisch bedingtes Leiden
handeln sollte, so wäre der zu fordernde Ursachenzusammenhang nur anzunehmen, wenn die Ursächlichkeit
bestimmter - für die Ausübung der Tätigkeit als Informationselektroniker bedeutsamer - Stoffe für die eintretende
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers nachgewiesen wäre. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Auch der Kläger umschreibt die von ihm angeschuldigten Stoffe nur relativ vage.
Die Tätigkeit ist dem Kläger auch in sozialer Hinsicht zumutbar, weil es sich einerseits um einen Umschulungsberuf
handelt ( § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI a.F.) und weil andererseits dieser Beruf seinerseits einen dem letzten Beruf sogar
gleichwertigen Facharbeiterberuf darstellt.
Der Kläger ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001
geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der
Kläger, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund
die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Im Hinblick auf die - wie bereits
dargelegt - fehlende BU kommt für den Kläger auch nicht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n.F. in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.