Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.12.2008

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 08.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 48 AS 493/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 AS 31/08 NZB
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. November
2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die Übernahme der Kosten für die Notrufanlage der
Beschwerdegegnerin in Höhe von monatlich 39,90 EUR in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 und in Höhe von
monatlich 22,00 EUR ab 1. Juli 2005 streitig.
Die Beschwerdegegnerin ist am 8. September 1965 geboren und bezog bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der Stadt D. als zuständigem Sozialhilfeträger. Dieser wies die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. August 2004 darauf hin, dass die Leistungen nach dem BSHG ab dem 1.
Januar 2005 durch das neue Arbeitslosengeld (Alg) II abgelöst würden. Der bisherige Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt ende mit dem 31. Dezember 2004 und es müsse ein neuer Antrag nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gestellt werden. Dies tat die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 29. September 2004 und erhielt dementsprechend Leistungen nach dem SGB II ab 1. Januar 2005
ohne Übernahme zusätzlicher 39,90 EUR für die Hausnotrufanlage. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 teilte die AOK –
Pflegekasse – der Beschwerdegegnerin mit, dass im Rahmen der Pflegeversicherung die Kosten für eine
Hausnotrufanlage nicht übernommen werden könnten, da diese keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalte. Die
Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Juni 2005 mit, dass das SGB II eine
Übernahme von Gebühren für eine Notrufanlage leider nicht vorsehe. Daraufhin beantragte die Beschwerdegegnerin
am 6. August 2005 die Übernahme der entsprechenden Kosten zumindest als zuerst angegangener Sozialhilfeträger
gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), da die Krankenkasse die Bewilligung zwischenzeitlich abgelehnt
habe. Schließlich hätte im Falle der Unzuständigkeit der Antrag der Beschwerdegegnerin gemäß § 16 Abs. 2 SGB I
unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet werden müssen. Innerhalb der gesetzten Frist lehnte die
Beschwerdeführerin dann mit Bescheid vom 9. August 2005 die Übernahme für die Kosten der Notrufanlage nochmals
ausdrücklich ab, weil das SGB II die Übernahme dieser Leistungen nicht vorsehe. Ferner wurde die
Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass sie sich an die Landeshauptstadt D., Fachbereich Soziales, wenden
müsse. Gegenstand dieser Entscheidung war u.a. auch ein Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie E.
vom 12. Juli 2005, wonach sich die Beschwerdegegnerin dort in neurologischer Behandlung wegen Grand-mal-Anfällen
befinde. Die vorhandene Notruftaste sei für sie notwendig, da die Patientin allein in ihrer Wohnung lebe und bei der
genannten Diagnose eine Verletzungsgefahr bestehe. Der Widerspruch der Beschwerdegegnerin vom 12. September
2005 blieb allerdings erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006).
Bereits am 5. September 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin bei dem Sozialgericht (SG) Hannover den Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur endgültigen Entscheidung die
Kosten der Antragstellerin für eine Notrufanlage zu übernehmen. Unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 6.
Oktober 2005 hat schließlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 7 AS 414/05 ER) mit Beschluss
vom 22. Februar 2006 die Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig und unter
Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Kosten der streitigen Notrufanlage zu
übernehmen, weil die Beschwerdeführerin als der zuerst angegangene Leistungsträger ihre Pflicht zur Weiterleitung
des Antrages an die zuständige Behörde verletzt und zudem ihrer Pflicht zu angemessener Beratung und Betreuung
der Antragstellerin ebenso wenig nachgekommen sei, wie die Landeshauptstadt D. als früher zuständiger Träger der
Sozialhilfe. Denn nach § 43 Abs. 1 SGB I könne, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen bestehe und zwischen
mehreren Leistungsträgern streitig sei, wer zur Leistung verpflichtet sei, der unter ihnen zuerst angegangene
Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimme. Er habe
Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantrage; die vorläufigen Leistungen beginnen
spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Darüber hinaus
sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I nicht nachgekommen, wonach Anträge,
die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt würden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger
weiterzuleiten seien. Schließlich sei die Notwendigkeit der Hausnotrufanlage bei der Beschwerdegegnerin vom
Sozialhilfeträger seit 1994 anerkannt worden, so dass selbst im Falle einer Ermessensentscheidung das Ermessen
nur dahingehend ausgeübt werden könne, dass die Leistung weiterbewilligt werde, weil nicht einmal andeutungsweise
eine Änderung der gesundheitlichen und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin vorgetragen werde.
Folglich sei die Beschwerdeführerin ab September 2005 verpflichtet, die Gebühren für die Hausnotrufanlage zu
übernehmen.
Mit ihrer am 3. April 2006 erhobenen Klage vor dem SG hat die Beschwerdegegnerin weiter vorgetragen, dass es sich
bei der Notrufanlage um eine Leistung i.S.d. § 16 Abs. 2 SGB II handele. Ohne diese Anlage sei ein selbständiges
Leben nicht möglich. Diese Selbständigkeit außerhalb eines Heimbereichs sei aber Grundvoraussetzung dafür, dass
sie wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden könne. Ab dem 1. Juli 2005 seien lediglich noch monatlich 22,00
EUR zu übernehmen, da die Landeshauptstadt D., Fachbereich Soziales, mit Bescheid vom 7. März 2006 ab dem 1.
Juli 2005 die Kosten für ein Hausnotrufsystem in Höhe von 17,90 EUR gemäß § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII) übernehme.
Dem ist die Beschwerdeführerin unter Beibehaltung ihrer Argumentation im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom
28. Februar 2006 entgegengetreten, weil i.S. von § 43 Abs. 1 SGB I gerade nicht feststehe, dass ein Anspruch auf
eine bestimmte Sozialleistung bestehe und nur die Zuständigkeit der infrage kommenden Leistungsträger im Streit
sei. Auch ergebe sich ein Anspruch der Beschwerdegegnerin wegen der Kosten der Notrufanlage nicht bereits aus
dem SGB II.
Mit Urteil vom 30. November 2007 hat das SG den Bescheid vom 9. August 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 aufgehoben und die Beschwerdeführerin verurteilt, der
Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2005 die Kosten für eine Notrufanlage in Höhe von monatlich 39,90 EUR von
Januar bis Juni 2005 und in Höhe von monatlich 22,00 EUR ab Juli 2005 unter Anrechnung der bereits gezahlten
Leistungen zu gewähren und ihr die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Nach § 16 Abs. 2 SGB II könnten weitere
Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben
erforderlich seien. Hierzu würden nach Überzeugung der Kammer auch entsprechende Notrufanlagen gehören, die es
der Klägerin ermöglichen würden, außerhalb eines Pflegeheims selbständig zu leben. In der Rechtsmittelbelehrung hat
das SG ausgeführt, dass dieses Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden könne, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom SG nicht zugelassen worden sei.
Gegen das am 29. Juli 2008 zugestellte Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 21. August 2008
eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vorbringen, dass die Berufung zuzulassen sei. Die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SGB II seien zu verneinen, da das Notrufsystem nicht den Erhalt der
Erwerbsfähigkeit gewährleisten solle, sondern vielmehr die Absicherung der körperlichen Unversehrtheit und
Gesundheit der Beschwerdegegnerin. Ausweislich des Tenors seien wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr
im Streit, so dass die Berufungsbeschränkung schon gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht
gelte. Auch der Berufungswert des Beschwerdegegenstandes sei gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.H.v. 500,00
EUR im Zeitpunkt des Urteils vom 30. November 2007 sowie der Urteilszustellung am 29. Juli 2008 erreicht, so dass
die Berufung auf die Beschwerde zuzulassen sei. Des Weiteren sei die Berufung zuzulassen, da die Sache
grundsätzliche Bedeutung habe. Die Rechtsfrage der Kostentragung für eine Notrufanlage sei eine bisher nicht
geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liege und die Weiterentwicklung des Rechts gefördert
werde, da es hier um eine grundsätzliche Frage und nicht um ein reines Individualinteresse an der Übernahme einer
einzelnen Leistung gehe. Darüber hinaus handele es sich bei § 16 Abs. 2 SGB II um eine Ermessensvorschrift, die
von der Anwendung des § 43 SGB I ausgeschlossen sei.
Der Beratung und Entscheidung haben die Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und die Gerichtsakte zugrunde
gelegen.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG ist in seinem Urteil vom 30. November 2007 zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung gemäß § 144
Abs. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig ist, weil in ihr lediglich Leistungen in Höhe von 371,40 EUR streitig sind.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der erst am 21. August 2008 eingereichten
Nichtzulassungsbeschwerde bereits der ab 1. April 2008 geltende Beschwerdewert von 750,00 EUR oder noch der
vorangehende Beschwerdewert von 500,00 EUR zugrunde zu legen ist, weil beide Werte nicht erreicht werden. Denn
ausweislich des Tenors des SG ist die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 6 X 39,90 EUR für die Monate Januar bis
Juni 2005 und zur weiteren Zahlung von 6 X 22,00 EUR für die Monate Juli bis Dezember 2005 verurteilt worden.
Hieraus ergibt sich eine maximal mögliche Summe von 371,40 EUR. Denn unabhängig von der Frage, ob der Erlass
des Bescheides vom 9. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 überhaupt
zulässig gewesen ist, weil die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Kosten für die Notrufanlage zu tragen hat,
innerhalb der allgemeinen Leistungsbewilligung nach dem SGB II zu prüfen ist, erfolgt eine Leistungsbewilligung
grundsätzlich für halbjährliche Leistungszeiträume. Selbst wenn das SG mit seinem Tenor darüber hinaus ab Juli 2005
weitergehend entschieden haben sollte, so endet dieser Zeitraum in jedem Falle am 31. Dezember 2005, da die
Beschwerdeführerin mit Verwaltungsakt vom 24. November 2005 ab 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 eine neuerliche
Leistungsbewilligung erlassen hat, die nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Somit
hat das SG auch keine Entscheidung i.S. von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG getroffen, die wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die zur Zulassung der Berufung führenden Gründe sind des Weiteren in § 144 Abs. 2 SGG abschließend geregelt.
Soweit hierbei ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel die Zulassung begründet
und die erstinstanzliche Entscheidung auf ihm beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), muss dieser Mangel von dem
Beschwerde führenden Beteiligten geltend gemacht werden und objektiv vorliegen. Einen derartigen Verfahrensmangel
trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein solcher objektiv vorliegt. Zwar
hätte das SG die Landeshauptstadt D. - Fachbereich Soziales – als den zuständigen Sozialhilfeträger nach dem SGB
XII gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beiladen müssen, weil die Entscheidung diesem gegenüber nur einheitlich
hätte ergehen können, so dass aufgrund der unterlassenen notwendigen Beiladung grundsätzlich ein
Verfahrensmangel i.S. von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorgelegen hat. Allerdings muss ein Verfahrensmangel nach §
144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausdrücklich gerügt werden, um Beachtung zu finden. Dies ist nicht geschehen.
Soweit die Zulassung in dem Fall stattfindet, dass das erstinstanzliche Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG), liegt
dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 (Az.: L 8 KN 502/02 P) betrifft die Frage der Kostenübernahme für
Hausnotrufsysteme gemäß § 40 SGB XI durch die Pflegeversicherung. Hierauf kommt es allerdings vorliegend nicht
an. Für den Senat ist damit nicht ersichtlich, dass die erstinstanzliche Entscheidung von einer Entscheidung eines
der o.g. Gerichte abweicht, auch wenn das SG offensichtlich fehlerhaft seine Entscheidung auf § 16 Abs. 2 SGB II
gestützt hat. Wie sich eindeutig aus dem Bescheid der Landeshauptstadt D. – Fachbereich Soziales – vom 7. März
2006 ergibt, hält sich der zuständige Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII aufgrund der nicht gegebenen
Pflegebedürftigkeit der Beschwerdegegnerin selbst gemäß § 73 SGB XII für zuständig. Die Frage, in welcher Höhe die
Kosten zu tragen sind, wäre somit nach dem SGB XII zu klären.
Die Zulassung der Berufung wäre deshalb nur auszusprechen, wenn die dem sozialgerichtlichen Urteil zugrunde
liegende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Anders als der Zulassungsgrund
der Divergenz, dessen Bejahung bloß die formale Feststellung der Existenz miteinander unvereinbarer gerichtlicher
Rechtsauffassungen voraussetzt, erfordert der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung eine materiell-
rechtliche Bewertung, die der Senat vorliegend auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin in eigener Verantwortung
vorzunehmen hat. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer rechtzeitig eingelegten Beschwerde dargelegt, dass sich die
grundsätzliche Bedeutung der Sache aus dem Umstand herleite, dass das Hausnotrufsystem lediglich der
allgemeinen Lebensführung diene und somit von § 16 Abs. 2 SGB II nicht erfasst werde (vgl. Niewald in LPK – SGB
II, § 16, Rn. 17). Dieses vom Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Senats rechtlich richtige Vorbringen stellt
jedoch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG dar. Anders als nach dem bis zum 31.
Dezember 2004 gültigen Sozialhilferecht i.S.d. BSHG fallen nach dem SGB II weitgehend einmalige Leistungen weg.
Bedarfe wie z.B. die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche, Schuhen mit nicht geringem Anschaffungspreis, von
Gebrauchsgütern mit längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert nach dem früheren § 21 Abs. 1 a
BSHG müssen von den Hilfebedürftigen nun grundsätzlich aus der Regelleistung gedeckt werden. Lediglich für
Erstausstattungen und Klassenfahrten sind nach § 23 Abs. 3 SGB II noch einmalige Leistungen vorgesehen, während
alle anderen einmaligen Beihilfen pauschaliert und in die monatliche Regelleistung einbezogen worden sind. Eine
weitergehende Öffnungsklausel für individuell abweichende Bedarfe, abgesehen von Leistungen zur Erstausstattung
für Wohnung bzw. Bekleidung sowie die Leistungen für Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 SGB II, sieht dieses Gesetz
wegen seines abschließenden Charakters grundsätzlich nicht vor (vgl. Brünner in LPK – SGB II, § 20 Rn. 4).
Folgerichtig hat der Sozialhilfeträger nach dem SGB XII seine Zuständigkeit gemäß § 73 SGB XII festgestellt.
Allerdings hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 22. Februar 206 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (L
7 AS 414/05 ER) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als der zuerst angegangene Leistungsträger nach § 43
Abs. 1 SGB I mangels unverzüglicher Weiterleitung des Antrages an den zuständigen Leistungsträger nach dem SGB
XII der Beschwerdegegnerin zunächst Leistungen hätte erbringen müssen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 1
Satz 1 und Satz 2 SGB I). Dabei war nicht zuletzt aufgrund des vorliegenden Attestes vom 12. Juli 2005 ohne
weiteres ersichtlich, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen hat und zumindest Leistungen gemäß § 73
SGB XII zu erbringen waren. Denn die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I ist gerade deshalb vom Gesetzgeber
eingeführt worden, um Zuständigkeitsstreitigkeiten nicht auf dem Rücken von Sozialleistungsempfängern
auszutragen. Hierauf hat bereits das Landessozialgericht mit dem genannten Beschluss hingewiesen. Diese seit
vielen Jahren bestehende Rechtslage begründet ebensowenig eine grundsätzliche Bedeutung wie die Anwendung von
§ 16 Abs. 2 SGB II auf den vorliegenden Sachverhalt, so dass auch insoweit die Berufung nicht zuzulassen war. Auf
die eventuell fehlerhafte Begründung des Urteils des SG kommt es nicht an.
Auch wenn die Beschwerdeführerin sich rechtlich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag, so hat sie sie doch
zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend im Innenverhältnis zum Sozialhilfeträger den finanziellen Ausgleich zu
suchen. Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten wird in Zukunft eine Abklärung mit dem Sozialhilfeträger
nach dem SGB XII erfolgen müssen. Der Beschwerde musste allerdings insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.