Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.04.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 16.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 1 SB 114/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10/9 B 347/01 SB
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 9. November 2001 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit seiner am 7. Dezember 2001 eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat,
wendet sich der Kläger gegen den ihm am 14. November 2001 zugestellten Beschluss vom 9. November 2001, mit
dem das SG ihm Prozesskostenhilfe (PKH) mit der Maßgabe bewilligt hat, dass monatliche Ratenzahlungen in Höhe
von 150,- DM zu erbringen sind. Der Kläger vertritt die Meinung, nicht zu eigenen Zahlungen in der Lage zu sein.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom SG gemäß § 115 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 73
a Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnete Ratenzahlungsverpflichtung ist aus Sicht des Klägers nicht zu
beanstanden.
Nach § 115 Abs 2 ZPO hat ein Verfahrensbeteiligter, bevor er die staatlichen Leistungen der PKH in Anspruch
nehmen kann, sein eigenes Vermögen nach Maßgabe von § 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einzusetzen. Da der
Kläger Alleineigentümer eines mit einem Holzhaus bestandenen Wochenendgrundstücks mit einer Größe von 1236
qm ist, dessen Gebäude-Brandkassenwert er mit 7.350,- DM angegeben hat, hätte ihm im vorliegenden Fall PKH
mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen iS von § 114 ZPO nicht bewilligt werden
dürfen. Die voraussichtlichen Verfahrenskosten für den Rechtsstreit erster Instanz belaufen sich einschließlich
gesetzlicher Mehrwertsteuer gemäß §§ 116, 26 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) auf 133,40 DM bis
1.554,40 DM. Da der Kläger trotz Nachfrage nicht angegeben hat, ob und in wieweit das Grundstück dinglich belastet
ist und wie hoch sein Verkehrswert ist, geht der Senat nach Lage der Dinge ohne weiteres davon aus, dass eine
Verwertung in der Form eines Verkaufs, einer Beleihung oder einer Vermietung den Kläger in die Lage versetzt hätte,
die Kosten des Klageverfahrens in dem genannten Gebührenrahmen selbst zu tragen. Dabei ist dem Kläger eine
Verwertung dieses Grundstücks auch durchaus zumutbar, denn es handelt sich nicht etwa um ein selbst bewohntes
Einfamilienhaus, sondern um zusätzliches Vermögen, dessen Verwertung vor Inanspruchnahme staatlicher
Sozialhilfeleistungen - hier in der Form von PKH - geboten ist.
Da im vorliegenden Rechtsstreit indes lediglich der Kläger Beschwerde eingelegt hat, muss es bei der Bewilligung von
PKH gegen monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 150,- DM bleiben. Diese Raten kann der Kläger jedoch ohne
weiteres aus dem Erlös einer Verwertung des Wochenendgrundstücks tragen, wie ihm dies auch hinsichtlich der
Kosten des Rechtsstreits im Ganzen möglich gewesen wäre.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde nicht angefochten werden.