Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.08.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 5 RI 314/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 269/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge-richts Stade vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Der 1954 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Hauptschule eine Be-rufsausbildung zum Autoschlosser
begonnen, diese jedoch dann ohne Abschluss abgebrochen. In der Folgezeit war er zunächst als Hilfsschlosser tätig.
In der Zeit von Dezember 1977 bis März 1998 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis bei der I. Hafen- und
Lagerhaus AG. Ausweislich der Auskunft dieses Arbeitge-bers war der Kläger im ersten Jahr seiner Tätigkeit mit dem
Verladen und Lagern von Stückgut beschäftigt. Von Dezember 1978 bis November 1993 wurde er im Wechsel als
Funker, Checker und Brückenaufsicht im Containerbereich einge-setzt. Diese Tätigkeit wurde nach der Lohngruppe 08
des maßgeblichen Tarifver-trages bezahlt. Am 24. September 1980 legte der Kläger die Abschlussprüfung zum
Hafenfacharbeiter nach einem Lehrgang beim Fortbildungszentrum Hafen J. eV ab. Von Dezember 1993 an war er als
Van-Carrier-Fahrer eingesetzt. Diese Tätigkeit wurde in der Lohngruppe 15 des maßgeblichen Tarifvertrages entlohnt.
Seit Juli 1996 war der Kläger wegen Rückenbeschwerden und eines später ge-äußerten Verdachts auf einen
Bandscheibenvorfall arbeitsunfähig.
Den streitigen Rentenantrag stellte der Kläger im Mai 1998. Dem Antrag war ua ein Befundbericht des Allgemeinarztes
Dr. K. vom 31. März 1998 beigefügt, nach dem bei dem Kläger ein medialer Bandscheibenvorfall L 5/S 1 bestand. Mit
Be-scheid vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1998 lehnte die Beklagte
die Gewährung von Rente wegen Erwerbs-unfähigkeit (EU) oder BU ab. Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich
leichte Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen und ohne häufiges Bücken sowie ohne überwiegend einseitige
Körperhaltung verrichten. Damit könne er noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben und die Gewährung von Rente wegen EU,
hilfsweise wegen BU begehrt. Zur Begründung hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass er Berufsschutz als
Facharbeiter genieße. Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klä-gers beigezogen und ihn
dann von Dr. L. auf chirurgischem Fachgebiet begut-achten lassen. In dem unter dem 10. April 2001 erstatteten
Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch körperlich
mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Zumutbar seien ihm Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne
ausschließliches Stehen, ohne Akkord, ohne Nachtschicht, möglichst mit Witterungsschutz und ebenerdig. Laufendes
Bücken und laufende Hebearbeiten seien zu vermeiden. Der Kläger könne Gewichte von mehr 12 kg nicht heben.
Sodann hat das SG den be-rufskundlichen Sachverständigen M. gehört, der den Kläger unter Berücksichti-gung der
von Dr. L. festgestellten Leistungseinschränkungen für noch in der Lage gehalten hat, als Vormann, als
Gefahrgutbeauftragter oder als Güterschreiber erwerbstätig zu sein. Daraufhin hat das SG die inzwischen auf Rente
wegen BU beschränkte Klage mit Urteil vom 26. April 2001 als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe Rente
wegen BU nicht zu. Das SG hat sich der Leistungsein-schätzung des Dr. L. angeschlossen, dem Kläger im Hinblick
auf die 20 Jahre lang überwiegend ausgeübten Facharbeitertätigkeiten Facharbeiterschutz zuge-billigt, ihn aber auf die
von dem berufskundlichen Sachverständigen benannten Tätigkeiten verwiesen.
Gegen das ihm am 9. August 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am Montag, dem 10. September 2001 bei dem
SG eingegangene Berufung des Klägers, der den Anspruch auf Rente wegen BU weiterverfolgt. Er vertritt dazu die
Auffassung, es gebe keine ihm zumutbaren Tätigkeiten, auf die er verwiesen werden könne. Die von dem
berufskundlichen Sachverständigen M. genannten Tätigkeiten seien entweder aus medizinischen Gründen nicht
zumutbar oder nicht mehr im nen-nenswerten Umfang vorhanden. Die Tätigkeit des Vormanns sei auch mit schwe-ren
körperlichen Arbeiten und Nachtschicht verbunden. Witterungsschutz sei nicht gewährleistet. Für
Gefahrgutbeauftragte existierten keine Vollzeitstellen al-lein für diese Tätigkeit. Die Tätigkeit des Güterschreibers
existiere nach der Ein-führung der Container und der elektronischen Datenverarbeitung praktisch nicht mehr.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 26. April 2001 aufzu-heben und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli
1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1998 abzu-ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähig-keit zu gewähren.
hilfsweise,
eine berufskundliche Stellungnahme des Henning Scharrenhausen vom Fortbildungszentrum Hafen Hamburg e.V.
einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 26. April 2001 zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutref-fend. Insbesondere hält sie daran
fest, dass der Kläger auf die von dem be-rufskundlichen Sachverständigen benannten Tätigkeiten verwiesen werden
kön-ne.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat zunächst eine ergän-zende Stellungnahme des
berufskundlichen Sachverständigen M. und sodann eine Auskunft der I. Hafen- und Lagerhaus AG beigezogen, auf
deren Inhalt Be-zug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen war ihrem wesentlichen Inhalt nach
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen BU nicht zu-steht.
Gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung, die hier gemäß § 300 Abs 2 SGB VI weiter anwendbar ist, hat Anspruch auf Rente wegen BU ua der
Versicherte, des-sen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs seiner Ausbildung sowie sei-nes bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Be-
rufstätigkeit zugemutet werden können.
Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung liegt bei dem Kläger BU unabhän-gig von der Frage der rechtlichen
Bewertung der von ihm zuletzt ausgeübten Tä-tigkeit jedenfalls deshalb nicht vor, weil er die in seinem Berufsleben
ausgeübte höchstqualifizierte Tätigkeit als Van-Carrier-Fahrer jedenfalls in der Zeit seit dem hier streitigen Antrag
wieder ausüben kann.
Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten medizinischen Beweis-aufnahme steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass bei dem Kläger eine lumbo-sacrale Wirbelkörperanomalie mit Bandscheibenvorwölbung und ein be-
ginnender degenerativer Verschleiß der gesamten Wirbelsäule vorliegt. Der Se-nat stützt seine Überzeugung insoweit
im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. L. vom 10. April 2001. Aus der gesamten Akte und auch aus dem
Vorbringen des Klägers ergeben sich keinerlei greifbare Hinweise darauf, dass weitere, sich wesentlich auf das
Leistungsvermögen auswirkende Gesundheitsstörungen vor-liegen. Insgesamt sind die Gesundheitsstörungen
vergleichsweise gering ausge-prägt, denn Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass weder eine Nervenwurzelkom-
pressionssymptomatik noch eine neuromuskuläre Verspannungssymptomatik vorliegt.
Deshalb ist es für den Senat folgerichtig, wenn Dr. L. den Kläger noch für in der Lage ansieht, körperlich
mittelschwere Arbeiten mit gewissen weiteren Ein-schränkungen zu verrichten, die auf die Gesundheitsstörungen von
Seiten der Wirbelsäule Rücksicht nehmen. Die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung der
Tätigkeit als Van-Carrier-Fahrer nicht entgegen. Dies folgt einerseits aus der Auskunft der I. Hafen- und Lagerhaus AG
vom 12. April 2002. Nachdem dem Arbeitgeber mit der gerichtlichen Anfrage vom 6. März 2002 die
Leistungseinschränkungen des Klägers bekannt gegeben worden waren, hat sein Betriebsarzt in der Stellungnahme
vom 15. März 2002 ausdrücklich die Tä-tigkeit eines Van-Carrier-Fahrers für möglich gehalten. Der Senat hat insoweit
keinen Zweifel daran, dass dem Betriebsarzt die körperlichen Anforderungen der genannten Tätigkeit bekannt sind.
Die Einschätzung des Betriebsarztes erscheint dem Senat andererseits auf der Grundlage des Akteninhaltes auch
nachvollziehbar. Der berufskundliche Sach-verständige M. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.
Dezember 2001 darauf hingewiesen, dass das Restleistungsvermögen des Klägers lediglich hinsichtlich der
einzunehmenden wechselnden Körperhaltung nicht mit der Tätig-keit als Van-Carrier-Fahrer vereinbar sei. Daraus folgt
für den Senat, dass die sonstigen Leistungseinschränkungen des Klägers der Tätigkeit als Van-Carrier-Fahrer nicht
entgegenstehen. Eine Notwendigkeit zu einer weiteren Aufklärung des berufskundlichen Sachverhaltes besteht daher
nicht, insbesondere sieht der Senat keine Veranlassung, dem diesbezüglichen Hilfsantrag des Klägers weiter
nachzugehen.
Der Senat ist darüber hinaus überzeugt, dass auch eine Notwendigkeit wech-selnder Körperhaltungen der Ausübung
der Tätigkeit als Van-Carrier-Fahrer nicht entgegensteht. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die
gesund-heitlichen Störungen des Klägers insgesamt jedenfalls in der hier streitigen Zeit relativ gering ausgeprägt sind.
Soweit der Sachverständige Dr. L. in seinem Gut-achten vom 10. April 2001 zusammenfassend mitteilt, der Kläger
könne Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, kann der Senat darin nicht die Notwen-digkeit erblicken, nur
solche Arbeiten zu verrichten, bei denen ein ständiger, etwa sogar selbst bestimmter Wechsel zwischen Gehen,
Stehen und Sitzen möglich ist. Eine so weitgehende Leistungseinschränkung lässt sich dem Gutachten des Dr. L.
nicht entnehmen. Nach der Satzabfolge auf Blatt 11 des Gutachtens gehört vielmehr der Satzteil "in wechselnder
Körperhaltung" noch zur Beschreibung des positiven Leistungsvermögens, erst im folgenden Halbsatz wird mit den
Worten "nicht ausschließlich im Stehen" zur Beschreibung des negativen Leistungsbildes übergeleitet. Der Kläger
kann, muss aber nicht in wechselnder Körperhaltung ar-beiten. Lediglich bei Arbeiten im Stehen muss die Möglichkeit
zum Haltungs-wechsel gegeben sein. Wollte man die Formulierungen des Sachverständigen anders verstehen, so
wäre der zweite Halbsatz überflüssig. Wenn zunächst ge-fordert würde, dass der Kläger nur Arbeiten mit der
Möglichkeit zum Haltungs-wechsel verrichten darf, dann wäre es nicht erforderlich, zusätzlich noch auf die
Erforderlichkeit eines Haltungswechsels bei Arbeiten im Stehen hinzuweisen.
Darüber hinaus ist schon nach der Beschreibung der Tätigkeit des Van-Carrier-Fahrers durch den Kläger zweifelhaft,
ob sie tatsächlich mit einer ständigen oder wenigstens langdauernden starren Körperhaltung verbunden ist. Der Kläger
hat nämlich darauf hingewiesen, dass er beim Aufnehmen bzw Absetzen der Contai-ner den Oberkörper stark nach
links drehen müsse, um die Last genau beo-bachten zu können. Hierin ist eine gegenüber der bei dem Fahren des
Van-Carriers normalen Arbeitsposition abweichende Körperhaltung zu sehen, insoweit liegt also bereits ein
Haltungswechsel vor. Darüber hinaus ist die Tätigkeit des Van-Carrier-Fahrers nicht etwa einem maschinell
vorgegebenen Arbeitstakt un-terworfen. Der Kläger kann also wiederholt im Laufe einer Arbeitsschicht die Ar-beit kurz
für einige Augenblicke unterbrechen, um einen Haltungswechsel herbei-zuführen oder die Muskulatur zu lockern.
Der Kläger ist auch nicht deshalb an der Ausübung der Tätigkeit des Van-Carrier-Fahrers gehindert, weil er nach der
Beurteilung des Dr. L. keine Arbeiten auf Lei-tern und Gerüsten verrichten kann. Zwar geht der Senat nach dem
Lichtbild, das der Sachverständige M. in der Anlage zu seinem Schreiben vom 20. April 2001 dem SG vorgelegt hat,
davon aus, dass der Arbeitsplatz des Van-Carrier-Fahrers nur über Leitern zu erreichen ist. Dieser Umstand ist aber
nicht etwa mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten gleichzusetzen. Während bei Arbeiten auf Leitern und Gerüsten die
Körperhaltung durch die Notwendigkeiten der Arbeitstätigkeit vorge-geben ist und der Kläger bei sich daraus etwa
ergebenden Zwangshaltungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes zu schnellen
Rumpfbewegungen gezwungen sein könnte, kann sich eine solche Notwendigkeit bei dem bloßen Besteigen von
Leitern zum Erreichen des Arbeitsplatzes nicht ergeben. Der Senat geht daher nicht davon aus, dass mit dem
Besteigen von Leitern etwa Phasen erhöhter Schmerzhaftigkeit oder sogar Absturzrisiken für den Kläger verbunden
wären.
Schließlich steht auch die von Dr. L. geforderte Beschränkung auf das Heben und Tragen von Gewichten nur bis ca.
12 kg dem Erreichen des Arbeitsplatzes auf dem Van-Carrier nicht entgegen. Gesundheitsstörungen der
Halswirbelsäule, des Schultergürtels oder der oberen Extremitäten liegen bei dem Kläger nicht vor. Die
Gewichtsbeschränkung kann ihren Sinn mithin nur darin haben, die untere Wir-belsäule vor der Einwirkung erhöhter
Gewichte zu schützen. Erhöhte Gewichts-belastungen der unteren Wirbelsäule sind durch das Besteigen von Leitern
nicht zu erwarten.
Akkord oder Nachtschichtarbeiten sind mit der Tätigkeit als Van-Carrier-Fahrer nach der ergänzenden Stellungnahme
des Sachverständigen M. vom 13. Dezember 2001 nicht zwingend verbunden. Dem entspricht auch die Auskunft des
Betriebsarztes vom 15. März 2002. Ob der Kläger auf dem tatsächlich von ihm zuletzt innegehabten Arbeitsplatz
andere Arbeitsbedingungen hatte, kann daher dahingestellt bleiben.
Dem Kläger steht auch nicht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iS des § 43 Abs 1 SGB VI in der seit dem 1.
Januar 2001 geltenden Fassung zu. Gemäß § 43 Abs 3 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist
derjeni-ge Versicherte nicht erwerbsgemindert, der unter der üblichen Bedingung des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Davon ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
auszugehen. Zur Über-zeugung des Senats steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Kläger zu einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183,193 des Sozial-gerichtsgesetzes (SGG).
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.