Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.09.2000

LSG Nsb: freistellung von der arbeit, unterbrechung, arbeitsentgelt, beihilfe, beendigung, fachhochschule, student, niedersachsen, form, arbeitslosenversicherung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.09.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 6 KR 97/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 110/98
Bundessozialgericht B 12 KR 39/00 R
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Beklagte und die Beigeladene zu 4) haben als Gesamtschuldner die
notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 1).
Der 1968 geborene Beigeladene zu 1) wurde bei der Klägerin, der D., zum Automobilmechaniker ausgebildet. Vom 1.
Mai 1992 bis 31. Juli 1995 studierte er an der Fachhochschule E. Maschinenbau (Studienrichtung Fahrzeugbau). Ab
dem 1. August 1995 arbeitete er bei der Klägerin als Versuchssachbearbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung.
Die Klägerin förderte ab Juli 1983 für eine begrenzte Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
ingenieurwissenschaftlich-, technische oder wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an einer Fachhochschule,
Hochschule oder Universität.
Sie schloß mit dem Beigeladenen zu 1) am 18. Mai 1992 eine Vereinbarung mit folgendem Wortlauf ab:
1. Die F.-AG gewährt Herrn G. für die Dauer eines Studiums (Regelstudienzeit: 8 Semester) an einer Fachhochschule
für die Fachrichtung Fahrzeugbau eine Studienbeihilfe, die in monatlichen Beträgen von DM 1.000,- brutto gezahlt
wird.
2. Der/die Beihilfeempfänger/in verpflichtet sich gegenüber der F. AG, den ordnungsgemäßen Fortbildungsverlauf
nachzuweisen. Hierzu gehören während des Studiums Leistungs- bzw Studiennachweise ensprechend den
Festlegungen der jeweiligen Studienstätte.
Die Zahlung der Beihilfe wird unterbrochen, wenn der Nachweis nicht unmittelbar nach Ende des entsprechenden
Semesters dem zuständigen Personalwesen vorgelegt wird. Sofern trotz wiederholter Aufforderung des
Personalwesens der Nachweis nicht erbracht wird, kann dies zur Beendigung der Förderung und zur
Rückzahlungsverpflichtung der bisher erhaltenen Studienbeihilfe führen.
3. Eventuell anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind von dem/der Beihilfeempfänger/in selbst zu
tragen.
Die Beihilfezahlung erfolgt nur nach Vorlage einer Lohnsteuerkarte.
Die Beihilfe wird anteilig gezahlt, wenn die Fortbildungsmaßnahme im Laufe eines Monats beginnt.
4. Die Förderung endet:
1. bei erfolgreichem Studienabschluß,
2. wenn der Studienabschluß trotz Wiederholung nicht erreicht wird,
3. grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Regelstudienzeit,
4. bei Abbruch des Studiums in der vereinbarten Fachrichtung,
5. bei Unterbrechung des vereinbarten Studiums ohne zwingenden Grund.
Die Beihilfe wird letztmalig für den Monat gezahlt, in den das jeweilige Ereignis fällt. Die Zahlung erfolgt anteilig, wenn
Die Beihilfe wird letztmalig für den Monat gezahlt, in den das jeweilige Ereignis fällt. Die Zahlung erfolgt anteilig, wenn
für den gleichen Monat Anspruch auf Entgelt gegenüber der F. AG besteht.
1. Der/die Beihilfeempfänger/in verpflichtet sich, nach erfolgreichem Studienabschluß eine mindestens 4jährige
Tätigkeit in einem von der F. AG bestimmten Werk abzuleisten. Die F. AG kann den Zeitraum dieser Verpflichtung
kürzer festlegen.
2. Der/die Beihilfeempfänger/in hat die erhaltenen Förderungsbeträge zurückzuzahlen:
1. bei Abbruch des Studiums in der vereinbarten Fachrichtung,
2. wenn der Studienabschluß trotz Wiederholung nicht erreicht wird,
3. wenn nach erfolgreichem Abschluß des Studiums in der vereinbarten Fachrichtung die Tätigkeit bei der F. AG nicht
wieder aufgenommen bzw die vorgeschriebene Beschäftigungszeit bei der F. AG nicht eingehalten wird.
Bei Eintreten eines der og Fälle wird die Rückzahlung der Beihilfe grundsätzlich in voller Höhe fällig. Die
Rückzahlungsmodalitäten werden von der F. AG im Einvernehmen mit dem Betriebsrat unter Berücksichtigung der
Belange des/der Beihilfeempfängers/empfängerin festgelegt.
1. Für die Dauer der Studienförderung scheidet der/die Beihilfeempfänger/in aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der
F. AG aus.
Die Wiedereinstellung erfolgt unter Anerkennung früherer Zeiten einer Werkszugehörigkeit.
Eine Anrechnung von Zeiten der Fortbildung auf die Dauer der Werkszugehörigkeit entfällt.
2. Der/die Beihilfeempfänger/in erklärt sich bereit, unter Fortzahlung der Beihilfe während der Semesterferien
mindestens 2 fachpraktische Hospitationen von je 4 Wochen Dauer bei der F. AG zu absolvieren und – wenn möglich
– die Studien- und Diplomarbeit (en) in Absprache mit der F. AG anzufertigen.
3. Die F. AG verpflichtet sich, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat den/die Beihilfeempfänger/in
- bei erfolgreichem Studienabschluß in einer seinem/ihrem Studienabschluß entsprechenden Tätigkeit zu
beschäftigen,
- in den unter Ziffer 6.a. und b. genannten Fällen wieder einzustellen und den betrieblichen Möglichkeiten
entsprechend zu beschäftigen.
1. Im übrigen gelten die Festlegungen der "Information zur Studienförderung der H. AG" und das "Merkblatt für
Empfänger einer Studienförderung" in der jeweils gültigen Fassung.
Auf Grund dieser Vereinbarung erhielt der Beigeladene zu 1) für die Zeit seines Studiums bis zum 31. August 1995 die
Beihilfe von monatlich 1.000,- DM brutto. In der Zeit vom 24. Januar bis 29. Februar 1992 und vom 3. August bis 18.
September 1992 war er bei der Klägerin beschäftigt und wurde zu Aushilfstätigkeiten im Leistungslohn herangezogen.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1992, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, teilte die Beklagte der Klägerin mit,
dass die Personen, die unter Freistellung von der Arbeit eine Studienbeihilfe von 1.000,- DM monatlich erhielten,
versicherungspflichtig zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seien, da es sich um ein
sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) handele. Die Beurlaubung und die Zahlung der Studienbeihilfe diene
der Förderung der Betriebsziele des Unternehmens der Klägerin und sie erteile den Beihilfeberechtigten Weisungen.
Sie bat, die während des Ausbildungsverhältnisses bei der Beklagten versicherten Beihilfeempfänger zu benennen
und die Beiträge rückwirkend ab 1. Januar 1988 nachzuentrichten.
Die Beklagte holte auf Anregung der Klägerin Stellungnahmen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
vom 24. Februar 1993 und 18. August 1993, des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen vom 5. Februar 1993
und der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover vom 3. März 1993 ein.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 legte die Klägerin gegen die versicherungsrechtliche Beurteilung von Empfängern
einer Studienbeihilfe Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, dass die bei ihr zunächst ausgebildeten und
jetzt geförderten Personen während des Besuches der Fachoberschule, Fachhochschule oder Universität in keinem
Arbeitsverhältnis zur ihr stünden. Diese seien weder beurlaubt noch freigestellt noch handele es sich um eine
kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Ihre Dispositionsbefugnis beschränke sich auf die Vorgabe der
jeweiligen Fachrichtung und auf die Verpflichtung der Beihilfeempfänger, nach Semesterende jeweils einen
Leistungsnachweis zu erbringen. Weitere Verfügungsmacht werde weder rechtlich noch tatsächlich ausgeübt. Die
Wiedereinstellungszusage habe keine Bindungswirkung, da sie durch Rückzahlung der Studienbeihilfe umgangen
werden könne. Die von ihr geförderten Personen verrichteten eine originäre studentische Tätigkeit.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der
Bundesanstalt für Arbeit kamen in einem Besprechungsergebnis vom 16./17. März 1994 zu dem Ergebnis, dass das
Arbeitsverhältnis in den hier streitigen Fällen für die Dauer des Studiums fortbestehe und die Studienbeihilfe
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sei.
Mit Bescheid vom 23. August 1994 forderte die Beklagte die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung für den Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis zum 31. Juli 1994 in Höhe von
12.439,54 DM. Sie führte zur Begründung aus, dass bei den von der Klägerin geförderten Studienhilfeempfängern von
einem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen sei; die Studienbeihilfe stelle Arbeitsentgelt im
Sinne der Sozialversicherung dar. Durch die Gestaltung der Verträge sei die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers in
Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit sowie die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit
des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in gelockerter Form noch gegeben. Für den Fortbestand des
Beschäftigungsverhältnisses spreche außerdem die Wiedereinstellungs- bzw Weiterbeschäftigungszusage, an die der
Betrieb gebunden sei.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. September 1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1995 zurückwies. Eine versicherungspflichtigte Beschäftigung liege dann vor,
wenn sie aus nicht selbstständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis bestehe (§ 7 Abs 1 SGB IV).
Hierzu zähle auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher
Berufsbildung (§ 7 Abs 2 SGB IV). Die vor Aufnahme des Studiums bestehenden Be-schäftigungsverhältnisse im
Sinne des § 7 Abs 2 SGB IV bei der Klägerin bestünden – trotz formaler Auflösung des Arbeitsverhältnisses – auch
für die Dauer des Studiums fort. In Fällen, in denen– wie hier – die tatsächliche Dienstleistung zugunsten beruflicher
Weiterbildung unterbrochen werde, bleibe das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unberührt, sofern die Unterbrechung von vornherein absehbar sei
und beide Seiten den grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen hätten. Bei den hier geförderten Personen sei
die Unterbrechung der Dienstleistung von vornherein absehbar. Da die Dauer der Förderung grundsätzlich auf die
Dauer der Regelstudienzeit begrenzt sei, sei der Betreffende nicht beliebig lang von seiner eigentlichen Dienstleistung
freigestellt. Die hier vorliegenden Umstände sprächen dafür, dass beide Seiten wegen der auch während des
Studiums bestehenden engen Bindung an den Betrieb den für eine Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses
erforderlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen gehabt hätten. Dies folge schon daraus, dass
Förderungsvoraussetzung die Aufnahme eines Studiums in einer für VW anschließend verwertbaren Fachrichtung sei
und die Fertigung der Studien- und Abschlußarbeiten möglichst in Absprache mit ihr erfolgen solle. Darüber hinaus
spreche für das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses, dass die Klägerin sich verpflichte, den Geförderten
nach Abschluss des Studiums wiedereinzustellen und der Student seine Zusage zur mindestens 4jährigen
anschließenden Tätigkeit erteile. Die abzuleistende Hospitation zeige den beiderseitigen Willen auf, die Verbindung
zum Betrieb auch während des Studiums zu erhalten. Dies gelte schließlich auch für die Rückzahlungsverpflichtung
bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bedingungen durch den Geförderten. Die formale Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sei unbeachtlich. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung seien allein die tatsächlichen
Umstände und nicht etwaige abweichende arbeitsrechtliche Vereinbarungen maßgebend. Unbeachtlich sei auch, dass
die monatliche Zahlung als "Studienbeihilfe" und nicht als Arbeitsentgelt bezeichnet werde. Nach § 14 Abs 1 SGB IV
zählten zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig unter
welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden. Die Beitragsansprüche für die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 1988 seien auch nicht nach § 25 Abs 1 SGB IV verjährt, denn die Verjährung sei durch die
Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 23. Dezember 1992 unterbrochen worden.
Die Klägerin entrichtete die von der Beklagten geforderten Beiträge für den Beigeladenen zu 1) unter Vorbehalt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1995 hat die Klägerin am 30. August 1995 Klage vor dem
Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass ihre Vorschriften bzw Richtlinien
zur Vergabe der Studienbeihilfe und die tatsächlichen Beziehungen zwischen ihr und den Geförderten die Annahme
eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses während des Studiums nicht rechtfertigten. Bei der
Studienbeihilfe handele es sich um eine freie Studienförderung, mit der unterschiedliche Studiengänge gefördert
würden. Sie entspreche der Gewährung von BAfög und habe wegen der Rückzahlungsregelung den Charakter eines
Darlehens. Die Förderungshöchstdauer sei an die Regelstudienzeit gekoppelt. Wie bei BAfög seien Leistungs- bzw
Studiennachweise vorzulegen. Bei den zwei 4-wöchigen fachpraktischen Hospitationen handele es sich nicht um
Arbeitsleistungen, sondern um Praktika im Rahmen eines Studiums, die von der Studienordnung gefordert würden.
Bezüglich Zeit und Inhalt seien die Geförderten frei. Ein Weisungsrecht der Klägerin bestehe nicht. Abgesehen von
den Fachpraktika nach den jeweiligen Studienordnungen bestehe während der Dauer des Studiums keine Bindung an
das Unternehmen und auch keine Verpflichtung für die Geförderten, während der Semesterferien bei der Klägerin zu
arbeiten. Die Geförderten seien nach ihrem Erscheinungsbild Studenten, die keine Erwerbstätigkeit neben dem
Studium ausübten. Die Klägerin habe keinerlei Kontrollrechte. Die Vereinbarung, die Studien- bzw Diplomarbeiten in
Absprache mit der Klägerin anzufertigen, stelle keine rechtliche Verpflichtung dar. Der Geförderte könne bei der Wahl
seines Themas grundsätzlich völlig frei entscheiden. Die Geförderten schieden mit Beginn des Studiums aus dem
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus. Die Studienförderung begründe auch keine absolute Verpflichtung zur
Wiederaufnahme einer Tätigkeit. Es liege lediglich ein Angebot vor, das der Geförderte nach seinem
Studienabschluss annehmen könne, aber nicht müsse. Für den Fall greife die Rückzahlungsverpflichtung. Die
Studienzeit werde auch nicht auf die Werkszugehörigkeit angerechnet. Die Studienbeihilfe stelle keine
Entgeltfortzahlung dar, denn sie sei bei jedem Geförderten gleich hoch, unabhängig von der zuvor ausgeübten
Tätigkeit. Die Studierenden seien völlig vom Betrieb der Klägerin losgelöst. Es bestünden keinerlei Möglichkeiten,
über sie zu verfügen oder ihnen bezüglich der Gestaltung des Studiums Weisungen zu erteilen. Das Ende der
Unterbrechung sei nicht von vornherein zeitlich begrenzt und absehbar, denn sowohl die Dauer des Studiums als auch
die Wiederaufnahme einer Tätigkeit bei der Klägerin sei völlig offen. Auch die steuerrechtliche Behandlung sei kein
Indiz für die Sozialversicherungspflicht.
Das SG Braunschweig hat mit Urteil vom 3. März 1998 die Bescheide vom 23. Dezember 1992 und 23. August 1994
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1995, soweit sie den Beigeladenen zu 1) betreffen,
aufgehoben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Beiträgen für den
Beigeladenen zu 1) nicht bestehe. Der Beigeladene zu 1) habe in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Juli 1995 außer der
Semesterferienarbeit nicht bei der Klägerin in einem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis gestanden. Das zunächst
bestehende Ausbildungs- bzw Arbeitsverhältnis sei am 1. Mai 1992 beendet worden. Danach sei der Beigeladene
ordentlicher Student gewesen. Die Bindung zur Klägerin habe nur noch durch den Studienbeihilfevertrag bestanden,
nachwirkende Pflichten aus dem Arbeitsvertrag habe es nicht mehr gegeben. Der Beigeladene zu 1) hätte jederzeit
das Studienfach wechseln, das Studium abbrechen oder ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingehen
bzw sich selbstständig machen können. Konsequenz wäre dann lediglich der Wegfall der Studienbeihilfe. Es wäre
keine Kündigung notwendig gewesen. Ihn habe keinerlei Rechenschaftspflicht im Falle von Krankheit oder Urlaub
getroffen. Die Klägerin habe keinen Einfluss darauf gehabt, ob der Beigeladene zu 1) während des Studiums oder der
Semesterferien anderswo gearbeitet habe. Dies hätte noch nicht einmal Auswirkungen auf die Studienbeihilfe gehabt.
Die tatsächlich bestehenden gegenseitigen Verpflichtungen seien nicht Ausfluß eines Arbeitsverhältnisses, sondern
des Studienförderungsvertrages. Während der jeweils zwei vierwöchigen Praktika hätten keine anderen gegenseitigen
Verpflichtungen als bei anderen studentischen Praktikanten auch bestanden. Eine Verpflichtung zur Anfertigung der
Abschlussarbeit bei der Klägerin habe es nicht gegeben. Im Falle der Nichteinhaltung hätte es keine Sanktionen
gegeben. Die Verpflichtung zur anschließenden 4jährigen Arbeit in einem Werk der Klägerin folge nicht aus einem
Arbeitsverhältnis während des Studiums, sondern als eine der Möglichkeiten zur Abgeltung der gewährten
Studienbeihilfe. Diese hätte ebenso gut zurückgezahlt werden können. Arbeitsrechtliche Mittel, den Beigeladenen zur
Arbeitsaufnahme zu zwingen, hätten der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden. Die Wiedereinstellungszusage setze
zwingend das Ende des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses voraus. Die Empfehlung der Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger verkenne das Wesen der hier bestehenden vertraglichen Beziehungen. Es liege keine
faktische Beurlaubung, sondern eine echte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Beigeladene zu 1) sei
während der Semesterferienarbeit nicht von anderen Werkstudenten zu unterscheiden gewesen. Er habe dem
durchschnittlichen Erscheinungsbild eines Studenten entsprochen, so dass ihm das Werkstudentenprivileg zustehe.
Seine Tätigkeit habe nicht an die vorherige Beschäftigung angeknüpft, sondern er habe Fliesbandarbeiten wie jeder
andere Werkstudent auch verrichtet.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) haben gegen das ihnen am 23. April 1998 und 22. April 1998 zugestellte Urteil
am 13. Mai 1998 und 14. Mai 1998 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sich aus der formalen Auflösung des Arbeitsvertrages nicht ableiten lasse,
dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr vorliege. Maßgeblich sei allein die Gestaltung der tatsächlichen
Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis könne
auch in Zeiten fortdauern, in denen wegen vorübergehender Unterbrechung tatsächlich nicht gearbeitet werde, wenn
die Unterbrechung von vornherein absehbar sei und beide Parteien den grundsätzlichen Arbeits- und
Fortsetzungswillen hätten. Im vorliegenden Fall sei die Unterbrechung von absehbarer Dauer gewesen, da sie auf die
Zeit des Studiums beschränkt gewesen sei. Aus den tatsächlichen engen Bindungen und gegenseitigen
Verpflichtungen ergäbe sich der für die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderliche Arbeits- und
Fortsetzungswille. Dieser komme vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Klägerin in jedem Fall eine
Weiterbeschäftigung garantiere. Sie habe ein starkes Interesse daran, die Geförderten durch die
Fortbildungsmaßnahme auf Dauer an sich zu binden und sich dadurch den benötigten Berufsnachwuchs für
höherwertige Aufgaben zu sichern. Durch die Rückzahlungsverpflichtung von bis zu 60.000,- DM seien die
Beihilfeempfänger in besonders hohem Maße an die getroffene Vereinbarung gebunden und dadurch gehindert, das
Studium abzubrechen oder die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen. Die Geförderten erhielten die
Gelegenheit, in den Semesterferien als Werkstudenten für F. zu arbeiten und ihnen stünde der Belegschaftsrabatt im
Falle des Neuwagenkaufs zu.
Die Beigeladene zu 4) hat unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Schleswig-Holstein ausgeführt, dass ein seitens eines
Arbeitgebers finanziell gefördertes Studium Bestandteil eines sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses sein könne.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 3. März 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass auch die Gewährung von
Belegschaftsrabatten nicht den Bindungswillen im Sinne eines Arbeitsverhältnisses belege. Diese würden auch an
Werksrentner, Praktikanten oder Referendare gewährt. Das von der Beigeladenen zu 4) vorgelegte Urteil des LSG
Schleswig-Holstein sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die übrigen Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakten und der Prozessakte des ersten und zweiten Rechtszuges sowie der beigezogenen Gerichtsakte S
6 Kr 66/95 nebst Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht und nach § 143 ff SGG statthaften
Berufungen sind zulässig.
Die Berufungen sind jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das SG Braunschweig entschieden, dass der Beigeladene zu 1) nicht nach § 5 Abs 1 Nr 1
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) in der Krankenversicherung und nach § 1 Satz 1 Nr
1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der Rentenversicherungspflicht
versicherungspflichtig und nach § 168 Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beitragspflichtig war.
Nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V sind versicherungspflichtig Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Gleiches gilt nach § 1 Satz 1 SGB VI für die
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach § 168 AFG für die Beitragspflicht in der
Arbeitslosenversicherung.
Gemäß § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten
oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs 2 SGB IV).
Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts kann nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsmodalitäten nur dann angenommen
werden, wenn jemand in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber Dienste für diesen gegen Entgelt verrichtet
(BSG SozR 2200 § 165 Nr 45; SozR 2200 § 166 Nr 5; SozR 2200 Nr 17, SozR 2200 § 1227 Nr 19). Die persönliche
Abhängigkeit äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des zur Arbeit Verpflichteten in den Betrieb seines
Arbeitgebers und dessen Direktions- und Weisungsrecht. Dabei ist maßgebend, ob der zur Arbeitsleistung
Verpflichtete hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art seiner Arbeitsleistung an bestimmte Weisungen des Arbeitgebers
gebunden ist (ständige Rechtsprechung des Senats – vgl Urteile vom 15. September 1993 – L 4 KR 55/91; 24. April
1997 – L 4 KR 45/96 mwN -). Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kann auch in Zeiten fortdauern, in
denen nicht gearbeitet wird und keine Beschäftigung mehr stattfindet, solange das der Beschäftigung zu Grunde
liegende Dienst- oder Arbeitsverhältnis und der sich daraus ergebende Anspruch des dienstbereiten Arbeitnehmers auf
die Gewährung des vertragsmäßigen Entgeltes weiterbestehen. Die tatsächliche Beschäftigung muss nach dem
Wegfall des Grundes der Unterbrechung nach dem Willen der Beteiligten wieder aufgenommen werden und der
Arbeitnehmer auch in der Zwischenzeit der Verfügungsmacht des Arbeitgebers unterstehen (BSGE 41, 24, 25 = SozR
2500 § 165 Nr 8 und BSG SozR 2200 § 1227 Nr 4 S 4). Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die auf Abhängigkeit und
Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen. Maßgebend ist zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht dieses jedoch
von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese entscheidend (LSG Niedersachsen, Urteil vom 16. Oktober
1996 – L 4 KR 121/95 mit Hinweis auf BSGE 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn 4, 8, 19). Im
vorliegenden Fall stimmen vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses und die tatsächlichen Verhältnisse
überein.
Ausgehend von den oben genannten Kriterien war der Beigeladene zu 1) während seines Studiums des
Maschinenbaues (Fahrzeugbaus) an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel in der Zeit von Mai 1992 bis 31.
August 1995 nicht bei der Klägerin beschäftigt. Nach Ziffer 7 der mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen
Vereinbarung (Ziff 9.1. der Personal-Mitteilung vom 1. Februar 1991 bzw Ziff 6.5. der Information zur Studienförderung
vom Februar 1995) schied dieser für die Dauer der Studienförderung aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der
Klägerin aus. Das Arbeitsverhältnis ist bei Aufnahme des Studiums nicht nur unterbrochen oder zum Ruhen gebracht
worden, sondern formal beendet worden und wurde nach Ende des Studiums nicht automatisch fortgesetzt, sondern
bedurfte einer Wiedereinstellung. Der Beigeladene zu 1) hat weder während des Semesters noch während der
Semesterferien seine bisherige Beschäftigung fortgesetzt, sondern ist statt dessen seinem Studium nachgegangen.
Er hat während seines 3-jährigen Studiums lediglich in der Zeit vom 3. August 1992 bis zum 18. September 1992 als
Werkstudent bei der Klägerin gearbeitet. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts, denen die Beklagte und die
Beigeladene zu 4) nicht widersprochen haben, knüpfte diese Tätigkeit zudem nicht an die vorherige Beschäftigung an,
sondern wurde über das Arbeitsamt vermittelt. Der Beigeladene zu 1) hat Fließbandarbeiten verrichtet und nicht in
seinem erlernten Beruf als Automobilmechaniker weitergearbeitet. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der
Klägerin vom 16. August 2000 hat der Beigeladene zu 1) im Jahre 1992 nicht wie ein Automobilmechaniker im
Zeitlohn, sondern im Leistungslohn, der für Aushilfstätigkeiten gezahlt wird, gearbeitet.
Auch nach den tatsächlichen Verhältnissen lag in der Zeit nach formaler Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine
Eingliederung in den Betrieb, keine Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers oder Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers
vor. Die Klägerin war dem Beigeladenen zu 1) gegenüber nicht umfassend weisungsbefugt. So ist die vom
Förderungsberechtigten zu wählende Studienrichtung nicht einseitig vom Arbeitgeber in Ausübung seines
Weisungsrechtes festgelegt worden, vielmehr konnte der Beigeladene zu 1) aus ingenieurwissenschaftlichen,
wissenschaftlich-technischen oder wirtschaftlichen Studiengängen den ihn interessierenden auswählen. Zwar soll der
Geförderte nach Ziffer 8 der Vereinbarung die Studien- oder Diplomarbeit - wenn möglich – in Absprache mit der
Klägerin anfertigen. Diese Vereinbarung beinhaltet jedoch keine rechtliche Verpflichtung, deren Nichteinhaltung an
Sanktionen wie den Entzug oder die Rückzahlungspflicht der Fördermittel geknüpft ist. Nach formaler Beendigung des
Arbeitsverhältnisses war der Geförderte hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer seiner Arbeitsleistung nicht an
Weisungen der Klägerin gebunden. Die Klägerin war auch nicht berechtigt, dem Beigeladenen zu 1) während seines
Studiums im Hinblick auf die Teilnahme an Vorlesungen oder das zurückzulegende Arbeitspensum Weisungen zu
erteilen. Die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums war keine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag mit dem
Beigeladenen zu 1). Nach der vom SG Braunschweig eingeholten Auskunft der Klägerin vom 15. November 1996 war
der Beigeladene zu 1) weder verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsaufnahme als Werkstudent bei einem anderen
Arbeitgeber zu melden noch wäre die Studienbeihilfe entfallen, wenn er in den Semesterferien bei anderen
Arbeitgebern gejobt hätte. Er war vertraglich nicht verpflichtet, bei der Klägerin im Semester oder während der
Semesterferien als Werkstudent zu arbeiten. Der Beigeladene zu 1) war auf Grund der Vereinbarung auch nicht
verpflichtet, sich im Fall der Krankheit bei der Klägerin krank zu melden oder seinen Urlaub bei ihr vorab zu
beantragen. Nach Ziffer 7 der Vereinbarung wird die Zeit der Fortbildung auch nicht auf die Dauer der
Werkzugehörigkeit angerechnet.
Bei den zwei jeweils vierwöchigen Hospitationen, zu denen der Beigeladene zu 1) auf Grund Ziffer 8 der Vereinbarung
verpflichtet war, handelte es sich um Fachpraktika im Rahmen des jeweiligen Studiums und nicht um
Arbeitsleistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin. Diese hatte nach ihren von der
Beklagten nicht bestrittenen Auskünften kein Weisungsrecht, wann und zu welchem Thema die Praktika, die im
Hinblick auf die Gesamtdauer des Studiums des Beigeladenen zu 1) von untergeordneter zeitlicher Bedeutung waren,
abgeleistet wurden.
Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studienverlaufs durch die Vorlage von Leistungs- bzw Studiennachweisen
gemäß § 2 der Vereinbarung entspricht den Bedingungen, die auch BAfög-Empfänger erfüllen müssen. Gemäß § 48
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfög) ist auch die Leistung der Ausbildungsförderung von Nachweisen über
den erfolgreichen Verlauf des Studiums abhängig.
Zu Recht hat das SG Braunschweig ausgeführt, dass die Wiedereinstellungszusage der Klägerin kein Indiz für das
Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses ist, sondern dessen Beendigung voraussetzt. Anders als in den von
der Beklagten zitierten Entscheidungen war die Unterbrechung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer (vgl BSG
SozR 2200 § 1227 Nr 4 S 5), zeitlich begrenzt oder absehbar, denn es war offen, wie lange der Geförderte studiert und
ob er nach Abschluss des Studiums tatsächlich eine Beschäftigung bei der Klägerin wieder aufnimmt. Die
Inanspruchnahme der Studienförderung begründet keine zwingende Verpflichtung der Wiederaufnahme der Tätigkeit,
sondern für den Fall der Nichtwiederaufnahme lediglich die Rückzahlungsverpflichtung der Studienförderung (Ziff 5 der
Vereinbarung vom 18. Mai 1992). Die Verpflichtung zur vierjährigen Tätigkeit bei der Klägerin resultiert auch nicht aus
dem Arbeitsvertrag, sondern ist die Möglichkeit der Abgeltung der gewährten Studienbeihilfe, die auch nur bei
erfolgreichem Studienabschluss besteht.
Die Studienförderung der Klägerin ist auch kein Arbeitsentgelt iSd § 14 SGB IV. Gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV
sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein
Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden
und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Studienförderung ist
keine Einnahme der Geförderten aus der Beschäftigung, denn das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin war nach der
Vereinbarung formal beendet. Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden, müssen, um
als Arbeitsentgelt auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, sich zeitlich der
versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der
Versicherungspflicht entfallen (BSGE 66, 219, 220 = BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 2). Die Studienförderung wird jedoch
für die Zeit nach der Beschäftigung bei der Klägerin, nämlich für die Zeit des anschließenden Studiums bezahlt.
Die steuerrechtliche Beurteilung der Studienförderung ist für die Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft im
Sozialversicherungsrecht weder maßgeblich noch vorgreiflich. Sie ist allenfalls ein Indiz der
Sozialversicherungspflicht. Ob aber ein Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung für die Versicherungspflicht
vorliegt, richtet sich allein nach dem Sozialversicherungsrecht (BSGE 35, 20, 29; BSG SozR 3-2500 § 14 Nr 15 S 31;
Seewald, KassKomm, SozR Bd I, Stand: 1. Dezember 1999, § 14 Rdnr 2, § 17 Rdnr 1).
Der Beigeladene zu 1) war nach allem als Student nach § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, nach § 5 Abs 3 und § 230 Abs 4 Satz
1 SGB VI bzw nach § 169 b AFG versicherungs- und beitragsfrei.
Nach diesen im Wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums
an einer ordentlichen Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind, beitragsfrei. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht es allerdings nicht aus, wenn jemand als
ordentlicher Studierender an einer Hochschule eingeschrieben war. Hinzu kommen muss vielmehr, dass das Studium
Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und der Betreffende auch seinem Erscheinungsbild nach
Student und nicht Arbeitnehmer ist (BSGE 33, 230 = SozR Nr 14 zu § 172 RVO; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und
20). Entscheidend ist, ob jemand bei vorausschauender Betrachtungsweise nach den gesamten Umständen des
Einzelfalles seinem Erscheinungsbild nach Student oder Arbeitnehmer ist (BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 16; BSGE 50,
25, 27 = SozR 2200 § 172 Nr 14). Die Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit von Studenten
beziehen sich in erster Linie auf "Werkstudenten", dh Studenten, die neben ihrem Studium eine entgeltliche
Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung ihres Studiums und zum Bestreiten ihres
Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSGE 18, 254, 256 = SozR 11 zu § 172 RVO; BSGE 71, 144,
145 = SozR 3-2200 § 172 Nr 2). Die Beschäftigung ist demgemäß versicherungs- und beitragsfrei, wenn und so lange
sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, dh ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet wird (BSGE 50, 25, 26; BSG
SozR 2200 § 172 Nr 19 mwN). Das Erscheinungsbild des Studenten bleibt nach der Rechtsprechung des BSG auch
während einer durch Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit, dem
sogenannten Zwischenpraktikum, erhalten (BSG SozR 2200 § 172 Nrn 12, 15; BSGE 66, 211, 214).
Das BSG hat demgegenüber die Versicherungsfreiheit als Werkstudent verneint, wenn eine vorher verrichtete
Beschäftigung während des Studiums weiter ausgeübt wurde oder jedenfalls das Beschäftigungsverhältnis fortdauerte
und weiterhin das Erscheinungsbild eines Beschäftigten bestand (BSGE 18, 254 = SozR Nr 11 zu § 172 RVO; BSGE
27, 192 = SozR Nr 3 zu § 1228 RVO; BSGE 33, 229 = SozR Nr 14 zu § 172 RVO). Wer sein Studium aufnimmt, das
Arbeitsverhältnis jedoch nicht löst, sondern vom Arbeitgeber für die Dauer des Studiums beurlaubt (ggf unter
Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehaltes) und von ihm während der Semesterferien in seinem Beruf
gegen Entgelt beschäftigt wird, ist nicht versicherungsfrei (BSG SozR 2200 § 1227 Nr 4 = USK 7698; BSG 39, 223 =
SozR 2200 § 172 Nr 2 USK 7527; BSG 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr 8 USK 75167). Auch derjenige, der nach
Abschluss einer Berufsausbildung ein beruflich weiterführendes berufsintegriertes Studium absolviert und die
Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der
Semesterferien als Vollzeitbeschäftigung ausübt, ist nicht versicherungs- oder beitragsfrei (BSG SozR 3- 2500 § 6 Nr
16). Diese Merkmale liegen hier jedoch nicht vor.
Im vorliegenden Fall bestand weder der Arbeitsvertrag rechtlich weiter fort noch dauerte das Beschäftigungsverhältnis
nach den tatsächlichen Verhältnissen an. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht regelmäßig während der
Semesterferien oder im Semester bei der Klägerin in seinem früheren Beruf gegen Entgelt beschäftigt. Er hat darüber
hinaus auch kein sogenanntes berufsintegriertes Studium absolviert und dabei ganz oder teilweise in seinem erlernten
Beruf bei der Klägerin weiter gearbeitet. Der Kläger hat hier vielmehr abgesehen von zweimal vierwöchigen
Hospitationen und einer kurzzeitigen Tätigkeit als Werkstudent, in der er nicht in seinem erlernten Beruf tätig war,
sondern Aushilfstätigkeiten wahrnahm, neben seinem Studium nicht bei der Klägerin bearbeitet. Er unterschied sich
nach allem nicht von anderen Studenten, die während ihres Studiums Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfög) oder Stipendien von Stiftungen erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).