Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.03.2008

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 11.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 45 AS 966/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 143/07
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. Mai bis zum 12. Juli 2005 streitig.
Die 1963 geborene Klägerin zu 1) ist Lehrerin und stand bis auf kurze Zwischenbeschäftigungen seit 01. Januar 1996
laufend im Bezug von Arbeitslosenhilfe. Anlässlich der Geburt des Klägers zu 2) am 28. August 2004 erwarb die
Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für 180 Kalendertage, den sie vom 24. Oktober 2004 bis zum
21. April 2005 in Höhe von 241,08 EUR wöchentlich ausschöpfte.
Am 22. April 2005 beantragten die Kläger Leistungen nach dem SGB II. An diesem Tage verfügte die Klägerin zu 1)
nach ihren Angaben über folgendes Vermögen: Girokonto 130,15 EUR; Sparbücher 388,02 EUR; Sparbrief 8.070,00
EUR. Sie hatte ferner am Tag vor der Antragstellung aus ihrem Vermögen 4.640,00 EUR auf einen Sparbrief unter
dem Namen des Klägers zu 2) überwiesen und ihm diesen Betrag geschenkt. Am 19. Mai 2005 erhielt die Klägerin zu
1) eine Steuererstattung in Höhe von 502,84 EUR. Die Antragsunterlagen vom 22. April 2005 wurden am 13. Juli 2005
abgegeben.
Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass die Klägerin zu 1) am 29. Dezember 2004 bei der I.
Lebensversicherung AG ein Depot in Höhe von 8.400,00 EUR angelegt hatte. Mit diesem Depot sollte mit fünf
Jahresraten in Höhe von je 1.814,20 EUR, fällig im Dezember des jeweiligen Jahres, eine ab 01. Dezember 2004
abgeschlossene Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 12.905,00 EUR bedient werden. Die
Lebensversicherung war zunächst für einen Zeitraum von 18 Jahren abgeschlossen; sie wurde gemäß Vereinbarung
vom 07. März 2006 gemäß § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einem Verwertungsausschluss bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres unterworfen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. Juli 2005 die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 22. April 2005
wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 14.707,00 EUR übersteige die
Grundfreibeträge für beide Kläger in Höhe von 14.000,00 EUR. Dabei berücksichtigte die Beklagte den Rückkaufwert
der Lebensversicherung in Höhe von 1.609,00 EUR als verwertbares Vermögen. Hiergegen legten die Kläger
Widerspruch ein mit der Begründung, die Verwertung der Kapitallebensversicherung sei unwirtschaftlich, weil ein
zumutbarer Abzug von höchstens 10 % von der eingezahlten Versicherungsprämie von 1.814,00 EUR einen Betrag
von 1.632,00 EUR ergebe, während der Rückkaufwert zum ersten Kündigungstermin am 01. Dezember 2005 nur
1.609,00 EUR betrage. Ohne Berücksichtigung dieser Vermögensposition würden die Freibeträge nicht erreicht. Die
Kläger verlangten die Zahlung von Alg II ab 01. Mai 2005.
Die Beklagte half mit Bescheid vom 02. September 2005 dem Widerspruch teilweise ab durch Gewährung von Alg II
ab 13. Juli 2005 in Höhe von 1.044,58 EUR monatlich. Sie betrachtete dabei den Tag der Abgabe der
Antragsunterlagen am 13. Juli 2005 als neue Antragstellung, wobei die Klägerin zu 1) an diesem Tage durch
zwischenzeitliche Anschaffung von Konsumgütern ihr Vermögen auf einen Wert unterhalb der Freibetragsgrenze
reduziert hatte. Bezüglich des Zeitraumes ab 22. April 2005 bestätigte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 02.
September 2005 die Leistungsablehnung ab 01. Mai 2005 und wies im Übrigen den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 06. September 2005 als unbegründet zurück.
Mit der am 30. Januar 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin zu 1) geltend gemacht, sie sei aufgrund eines
Telefonates mit der Sachbearbeitung der Beklagten am 22. April 2005 davon ausgegangen, dass wegen einer
Nachzahlung durch die Agentur für Arbeit wahrscheinlich für April 2005 kein Anspruch auf Alg II bestanden habe. Es
sei jedoch klar gewesen, dass sie spätestens für die Zeit ab 01. Mai 2005 Leistungen begehre. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe sie ihr Vermögen auf einen Wert unterhalb des Freibetrages reduziert. Sie hätte auf jeden Fall im
Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs darauf hingewiesen werden müssen, dass gegebenenfalls ein
neuer Antrag erforderlich sei. Demgegenüber hat die Beklagte die Einzelheiten der mit der Klägerin zu 1) und später
mit ihrem Prozessbevollmächtigten geführten Telefonate bestritten und darauf hingewiesen, dass die Kläger erst am
13. Juli 2005 ihre zwischenzeitlich eingetretene Hilfebedürftigkeit angezeigt hätten.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 12. Februar 2007 die Klage abgewiesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Festsetzung von Vermögenswerten sei gemäß § 12 SGB II der erste Tag, für welchen SGB II-Leistungen beantragt
würden und die übrigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorlägen. Dies sei im Fall der Kläger der 22. April
2005 gewesen. An diesem Tage sei das Vermögen der Kläger jedoch höher gewesen als der Freibetrag. Die Beklagte
habe ihre Beratungspflicht nicht verletzt. Für eine neue Bewilligung sei gemäß § 37 Abs. 1 SGB II ein neuer Antrag
erforderlich. Dieser könne frühestens in der Einreichung der Unterlagen am 13. Juli 2005 gesehen werden. Für die Zeit
davor können Leistungen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht gewährt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 01. März 2007. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches
Vorbringen und beantragen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
14. Juli 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02. September 2005, diese in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. September 2005 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihnen vom 01. Mai bis zum 12. Juli 2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht sich durch die vom SG angeführte Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II an der Überprüfung
gehindert, ob vor dem 13. Juli 2005 Hilfebedürftigkeit eingetreten sei.
Wegen des vollständigen Sachverhalts und wegen des umfassenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Vorgänge der Beklagen (Nr. der Bedarfgemeinschaft: J. und der Agentur für
Arbeit – Kunden-Nr. K.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Die
Kläger haben für die Zeit vom 01. Mai bis zum 12. Juli 2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil
sie über ausreichendes Vermögen verfügten, welches vordringlich zur Behebung der aktuellen Hilfebedürftigkeit
eingesetzt werden muss.
Allerdings scheitert ein Zahlungsanspruch der Kläger für den Streitzeitraum nicht an § 37 SGB II. Nach dieser
Vorschrift werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht (Abs. 1) und nicht für Zeiten
vor der Antragstellung (Abs. 2 Satz 1). Der Antrag ist keine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, sondern
stellt lediglich eine verfahrensrechtliche Obliegenheit dar. Das Stammrecht auf Alg II entsteht, wenn die
Anspruchselemente in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt sind. Weitere Umstände tatsächlicher Art sind nicht
erforderlich. § 37 Abs. 1 SGB II stellt lediglich – abweichend von der früheren Regelung im Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) – klar, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um sogenannte Antragsleistungen handelt. Das
bedeutet, dass der Zahlungsanspruch aus dem Stammrecht für die einzelnen Leistungen erst mit einem wirksamen
Antrag entsteht (BSG SozR 3-4300 § 150 Nr. 1). Folgerichtig schreibt § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor, dass – mit
Ausnahme der Fallgestaltung in Abs. 2 Satz 2 – Leistungen nicht für einen rückwirkenden Zeitraum erbracht werden.
Weiteres regelt § 37 SGB II nicht. Dieser Vorschrift ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass ein einmal gestellter
Antrag je nach Bearbeitungsdauer durch die Beklagte bzw. je nach dem Zeitpunkt der Abgabe der vollständigen
Antragsunterlagen seine Wirkung verliert. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass kein Anhaltspunkt für die Annahme
besteht, dass die Kläger den Antrag vom 22. April 2005 zurücknehmen oder am 13. Juli 2005 einen neuen Antrag
stellen wollten. Die Kläger begehren auch nicht Leistungen für die Zeit vor dem 22. April 2005, sodass § 37 Abs. 2
Satz 1 SGB II nicht einschlägig ist. Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, hätte dies zur Konsequenz, dass im
Falle einer streitigen Vermögensposition der Hilfesuchende zur Wahrung seiner Ansprüche jeden Tag von Neuem
einen Antrag stellen müsste. Richtig ist aber, dass solange über einen Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden
worden ist, die verfahrensrechtliche Wirkung des Antrages gemäß § 37 Abs. 1 SGB II nicht entfällt. Sollte zum
Zeitpunkt der Antragstellung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II) keine Bedürftigkeit vorliegen und wird für die Folgezeit eine
Änderung der Vermögenslage angezeigt, hindert § 37 SGB II nicht an einer Prüfung, ob ab Änderung der Verhältnisse
Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
Die Kläger haben aus anderen Gründen für die Zeit vom 01. Mai bis zum 12. Juli 2005 keinen Anspruch auf Alg II.
Denn sie sind nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Es ist möglich und zumutbar, dass die
Klägerin zu 1) das Depot bei der I. Versicherung in Höhe von mindestens 6.586,00 EUR (8.400,00 EUR abzüglich der
ersten Rate von Dezember 2004 in Höhe von 1.814,00 EUR) auflösen beziehungsweise den an den Kläger zu 2)
übertragenen Betrag von 4.640,00 EUR zurückholen muss, um dieses verwertbare Vermögen zur Sicherstellung des
Lebensunterhaltes beider Kläger einzusetzen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für den Streitzeitraum die Verwertung der Lebensversicherung in Höhe des
Rückkaufwertes von 1.609,00 EUR rechtlich nicht möglich. Zwar ist die Rechtsprechung zum Arbeitslosenhilferecht
mit dem Schwellenwert von 10 % für den zumutbaren Wertverlust auf das Grundsicherungsrecht nicht übertragbar
(BSG vom 06. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R – Rdnr. 20). Es kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall die
geringfügige Überschreitung des Wertverlustes von 10 % unerheblich ist. Indes kann die Kapitallebensversicherung
frühestens zum 01. Dezember 2005 gekündigt werden. Erst an diesem Tage konnte also die Rückvergütung in Höhe
von 1.609,00 EUR realisiert werden. Das hilft den Klägern nicht, um ihren Lebensunterhalt in der Zeit vom 01. Mai bis
zum 12. Juli 2005 zu bestreiten.
Die Klägerin zu 1) kann jedoch auf die Verwertung des neben der Kapitallebensversicherung angelegten Depot
verwiesen werden. Abgesehen davon, dass erst am 07. März 2006 ein Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3
VVG vereinbart wurde (s. a. BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 63/06 R), erfasst ein derartiger
Verwertungsausschluss der Versicherungssumme bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres nicht das neben dem
Lebensversicherungsvertrag angelegte Depot. Die hiervon abweichende Bescheinigung der Firma I. vom 10. August
2007 ist unzutreffend. Bei dem Depot in Höhe von ursprünglich 8.400,00 EUR handelt es sich nicht um
Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.
Der Freibetrag für sonstiges Altersvorsorgevermögen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist erst im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens in das SGB II eingefügt worden, nachdem gegen die ursprüngliche Regelung eingewendet
wurde, dass die Freistellung von Altersvorsorgevermögen in den sogenannten "Riester-Anlageformen" (§ 12 Abs. 2 Nr.
2 SGB II) bei älteren Arbeitnehmern mit bereits bestehenden Verträgen nicht ausreichend wäre. Sie trägt dem
Umstand Rechnung, dass das Bedürfnis nach ergänzender privater Altersvorsorge bereits vor Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens ("Riesterrente") verbreitet sowie politisch wie gesellschaftlich gewollt war, und will der
Notwendigkeit künftiger Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen vorbeugen (Bundestagdrucksache
15/1749, S. 31). Es soll also sichergestellt werden, dass zur Altersvorsorge bestimmtes, aber mangels gesetzlicher
Möglichkeit vor dem 01. Januar 2002 nicht nach den Kriterien der Riester-Rente (§§ 10 a, 79 ff
Einkommensteuergesetz) angelegtes Vermögen geschützt ist. Da eine derartige Geldanlage ansonsten kein
Schonvermögen darstellen würde (BSG, 29. April 2005 – B 11a/11 AL 283/04 B -), räumt der ab 01. Januar 2005
angefügte § 165 Abs. 3 VVG dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit ein, auch bei älteren
Kapitallebensversicherungen einen Ausschluss der Verwertbarkeit vor dem Eintritt in den Ruhestand bis zu einem
Höchstbetrag von 13.000,00 EUR zu vereinbaren. Der Verwertungsausschluss kann nach dem unmissverständlichen
Gesetzeswortlaut in § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG nur für die für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsverträge
vereinbart werden. Hierzu zählt nicht ein beim Versicherungsunternehmen in Verbindung mit dem
Versicherungsvertrag angelegtes Sparkonto.
An diesem Ergebnis kann der Umstand nichts ändern, dass die Klägerin zu 1) mit der I. Lebensversicherungs-AG
vereinbart hat, dass das Depot privatrechtlich in der Weise an den Bestand der Kapitallebensversicherung gebunden
wird, dass die vorzeitige Auflösung des Kontos nur möglich sein soll (das entsprechende Beiblatt ist nicht
unterschrieben worden, Bl. 104 GA), wenn auch der Versicherungsvertrag gekündigt wird. Ob diese
Vertragsgestaltung und Verknüpfung zivilrechtlich überhaupt zulässig ist, oder ob die vorzeitige Auflösung einer
Festgeldanlage nur zur Erstattung des sogenannten Refinanzierungsschadens beim Geldinstitut führt, braucht der
Senat nicht zu entscheiden. Der privatautonomen Dispositionsfreiheit sind jedenfalls im Hinblick auf das Bedürfnis
steuerfinanzierter Sozialleistungen und auf das Verbot treuwidriger und unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB)
Grenzen gesetzt. Einem Antragsteller steht es nicht frei, seine Hilfebedürftigkeit dadurch herbeizuführen, dass er
Vermögen einem Dritten überlässt und mit diesem vereinbart, dass eine Verwertung nicht oder nur nach Ablauf einer
bestimmten Frist möglich ist. Es macht keinen Unterschied, ob die Klägerin zu 1) den Betrag für die
Versicherungsprämien unter dem Kopfkissen hält, auf einem normalen Sparbuch anlegt, jeweils in fünf Beträgen mit
entsprechender Bindung und Fälligkeit aufteilt und sich anlagegemäß bindet oder bei einem
Versicherungsunternehmen ein Depot einrichtet, um daraus im jährlichen Rhythmus die Versicherungsprämien zahlen
zu können. In all diesen Fällen handelt es sich grundsicherungsrechtlich um zumutbar verwertbares Vermögen,
welches nicht leistungsunschädlich im Hinblick auf eine spätere (sinnvolle) Verwendung unwiderruflich bei einem
Dritten deponiert werden darf. Eine – wie vorliegend -missbräuchliche Vertragsgestaltung zu Lasten des
Grundsicherungsträgers versperrt den Zugang zu einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II.
Die Klägerin zu 1) muss schließlich darauf verwiesen werden, das an den Kläger zu 2) verschenkte Vermögen in Höhe
von 4.640,00 EUR zurückzuholen und zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Rechtsgrundlage ist §
528 BGB, der einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers vorsieht. Soweit der Schenker nach
Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen Unterhalt zu bestreiten, kann er vom Beschenkten die
Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Berechtigung
fordern (§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin zu 1) hat am Tage vor
Antragstellung nach eigenen Angaben diesen Betrag an ihren Sohn verschenkt und zwar aus ihrem verwertbaren
Vermögen. Danach war die Klägerin zu 1) nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt und den des Klägers zu 2) zu
bestreiten. Die Klägerin zu 1) hat folglich gegen den Beschenkten einen Rückforderungsanspruch, den sie auch
jederzeit realisieren kann. Dieser Anspruch ist ein Teil ihres aktiven Vermögens. Spätestens am 01.05.2005 konnte
sie den geschenkten Betrag von 4.640,00 EUR wieder auf ihr Konto zurückführen und für den laufenden
Lebensunterhalt einsetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Da die Kläger unterliegen, müssen sie selbst
für ihre außergerichtlichen Aufwendungen aufkommen.
Die Revision bedarf der Zulassung (§ 160 SGG). Diese ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und der Rechtsstreit nicht von höchstrichterlicher Entscheidungen abweicht.-