Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.12.2000

LSG Nsb: körperliche unversehrtheit, untätigkeitsklage, entschädigung, niedersachsen, sperrfrist, leistungsklage, unterbringung, zivilprozessordnung, mangel, ermessen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 07.12.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 16 V 4/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 VG 7/00
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 2. März
2000, mit dem das SG eine am 6. Januar 2000 erhobene Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG) als unzulässig abgewiesen hat, weil über den bei dem Versorgungsamt (VA) am
11. Januar 2000 gestellten Antrag eine Verwaltungsentscheidung nicht ergangen sei und es damit an einer
Klagevoraussetzung fehle. Hintergrund des Antrags des Klägers ist eine vorläufige Unterbringung nach § 129a
Strafprozessordnung im Landeskrankenhaus E. seit 7. Dezember 1999, die der Kläger als Ergebnis eines
rechtswidrigen Zusammenwirkens verschiedener Behörden zu seinen Lasten und deshalb als Angriff auf seine
körperliche Unversehrtheit ansieht.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2000 an das VA verlangte der Kläger Entschädigung wegen Freiheitsberaubung im
Landeskrankenhaus seit 7. Dezember 1999 und wies auf die erhobene Klage hin. Eine Entscheidung über den Antrag
hat das VA nicht getroffen.
Das SG hat den Kläger am 3. Februar 2000 auf die fehlenden Voraussetzungen einer Sachentscheidung hingewiesen
und für den Fall einer Aufrechterhaltung der Klage die Absicht angekündigt, "eine Entscheidung nach § 105 SGG zu
fällen. Auch hierzu werden Sie angehört."
Mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2000 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Klagebegehren stelle
sich als kombinierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Deren
Voraussetzung sei, dass die in Anspruch genommene Verwaltungsbehörde einen negativen Bescheid erlassen habe.
Der Kläger habe indes vor Stellung des Antrags bereits Klage erhoben. Es fehle auch an der erforderlichen Beschwer,
weil ein den behaupteten Leistungsanspruch des Klägers ablehnender Verwaltungsakt bisher nicht ergangen sei.
Gegen den am 8. März 2000 abgesandten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 21. März 2000
eingegangenen Berufung, für die er Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Die Berufung stützt er darauf, das SG habe
das Verfahren bis zum Ablauf einer Sperrfrist (für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage) auszusetzen. Der Mangel
der vorzeitigen Klageerhebung sei geheilt, wenn die Sperrfrist abgelaufen sei.
Der Kläger beantragt dem Sinne nach,
1. den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 2. März 2000 aufzuheben, 2. den Beklagten dem Grunde nach zur
Entschädigung der Folgen der Gewalttat ab 7. Dezember 1999 zu verurteilen, 3. hilfsweise, den Rechtsstreit an das
SG Oldenburg zur Verhandlung und Entscheidung der Untätigkeitsklage zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für nicht zulässig, da es an einer Verwaltungsentscheidung fehle.
II.
Dem Kläger kann PKH gemäß §§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht bewilligt werden. Zwar mag er nach
seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen prozesskostenhilfebedürftig sein. Indes bietet die beabsichtigte
zulässige Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid wird nicht zu
beanstanden sein. Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben. Dass deren prozessuale Voraussetzungen fehlten, hat
das SG in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Februar 2000 zutreffend verdeutlicht. Danach hätte der Kläger
Anlass gehabt klarzustellen, dass er eine Untätigkeitsklage beabsichtigt hat. Wie aus dem weiteren beim SG
anhängigen Verfahren – Anspruch auf Opferentschädigung vor dem Hintergrund einer von dem Kläger für rechtswidrig
gehaltenen Unterbringung im Landeskrankenhaus E. 1996 – ersichtlich ist (Untätigkeitsklage vom 01.11.1998), sind
dem Kläger die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage bekannt. Auch wenn zweifelhaft sein mag, dass die
Anhörungsmitteilung vor Erlass des Gerichtsbescheides nach § 105 SGG den gesetzlichen Anforderungen genügte,
ergibt sich kein zwingender Grund, die Entscheidung des SG aufzuheben und zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen, zumal dies im Ermessen des Senats steht.
Eine zweitinstanzliche Änderung der Leistungsklage in eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG kommt nicht in
Betracht. Sie wäre nach §§ 99 Abs 1, 153 Abs 1 SGG nur dann möglich, wenn die Beteiligten einwilligen oder das
Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beklagte hat in eine solche Klagänderung nicht eingewilligt, sondern in
der Erwiderung auf die Berufung gerade die Auffassung vertreten, die Berufung (richtig: die Klage) sei nicht zulässig,
da über den Leistungsantrag des Klägers nicht entschieden sei. Die Klagänderung ist auch nicht sachdienlich. Dies
wäre nur dann der Fall, wenn die Klagänderung dazu führte, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem
Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden könnte, so dass ein neuer Prozess vermieden würde (Meyer-
Ladewig, SGG, 6. Auflage § 99 RdNr 10 mN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn durch eine
Entscheidung zur Untätigkeitsklage würde über den Anspruch des Klägers nicht endgültig entschieden werden
können, weil das umfängliche Vorbringen des Klägers allein nicht geeignet ist, die Voraussetzungen eines Anspruchs
nach § 1 OEG zu beweisen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.