Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.01.2006

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.01.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 46 AS 133/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AS 191/05
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis zum
31. Mai 2005 streitig.
Die am 20. Dezember 1971 geborene Klägerin zu 1. lebt mit ihrem am 26. Dezember 1995 geborenen Sohn J. – dem
Kläger zu 2. zusammen. Sie erhielt bis zum 31. Dezember 2004 laufend Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz und nach dem Wohngeldgesetz in Höhe von zuletzt insgesamt 802,18 EUR monatlich.
Am 8. November 2004 beantragte die Klägerin zu 1. die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II)/ Sozialgeld. Sie
gab an, für den Kläger zu 2. Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR zu beziehen und machte Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,20 EUR monatlich geltend. Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen wurden nicht angegeben. Der unterhaltspflichtige Kindesvater zahlte für
den Kläger zu 2. für die Zeit von Januar bis Mai 2005 Unterhalt in Höhe von insgesamt 700,00 EUR.
Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 19. November 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 10. Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von 828,20 EUR
monatlich, bestehend aus dem Regelsatz für die beiden Kläger sowie aus dem Mehrbedarf für Alleinerziehung
abzüglich des bezogenen Kindergeldes in Höhe von insgesamt 439,00 EUR und den Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 389,20 EUR. Damit waren die Kläger nicht einverstanden. Nach ihrer Auffassung sei der
Versicherungs-Pauschbetrag von 30,00 EUR monatlich von dem Kindergeld abzuziehen. Der Widerspruch blieb
erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2005).
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2005 die am 21. März 2005 erhobene Klage
abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Hiergegen richtet sich
die am 21. Juli 2005 eingelegte Berufung der Kläger.
Sie tragen vor, das Kindergeld sei das einzige Einkommen der Klägerin zu 1 ... Gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II seien
vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzuziehen. Daraus
könne keine Zuordnung des Einkommens für Mutter oder Kind entnommen werden. Sollte § 3 Nr 1 der Alg
II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) den Abzug von Versicherungspauschalen in Fallkonstellationen der hier
vorliegenden Art ausschließen, stünde die Verordnung nicht mit Artikel 80 Abs 1 Grundgesetz (GG) im Einklang.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der
Beklagten vom 19. November 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2005, dieser in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005, zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihnen Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 unter Abzug einer
Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich vom Kindergeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und die angegriffenen Bescheide.
Wegen des umfassenden Vortrags der Beteiligten und wegen des vollständigen Sachverhalts wird auf die
Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Kunden-Nr: K.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 in Verbindung mit § 153 Abs 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die vom SG zugelassene form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist nicht begründet.
Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach
dem SGB II unter Berücksichtigung eines Versicherungs-Pauschbetrages haben. Die Berufung ist daher
zurückzuweisen.
Zu entscheiden ist hier ausschließlich über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem SGB II in der
Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005. Während dieser Zeit hatte die Klägerin zu 1) als erwerbsfähige Hilfebedürftige
einen Anspruch auf Alg II und der Kläger zu 2) als minderjähriger nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger einen Anspruch
auf Sozialgeld. Die Höhe der Regelleistungen und der Mehrbedarf nach den §§ 20, 21 SGB II (345,00 EUR für die
Klägerin zu 1) zzgl 41,00 EUR Mehrbedarf wegen Alleinerziehung sowie 207,00 EUR für den Kläger zu 2), zusammen
593,00 EUR) ist dabei ebenso zutreffend ermittelt worden wie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
gemäß § 22 SGB II in Höhe von 389,20 EUR.
Die Hilfebedürftigkeit vermindert sich gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II um das zu berücksichtigende Einkommen. Dabei
ist die Unterhaltzahlung des Vaters des Klägers zu 2) nicht berücksichtigt worden. Der Senat geht davon aus, dass
die Klägerin zu 1) entsprechend ihrer am 7. Juni 2005 abgegebenen Erklärung den Betrag an die Beklagte überwiesen
hat, zumal letztere sich hierzu im Verfahren nicht geäußert hat.
Als Einkommen ist demnach von dem Gesamtbedarf von 982,60 EUR lediglich das Kindergeld in Höhe von 154,00
EUR abzuziehen. Den sich daraus ergebenden Anspruch hat die Beklagte mit 828,20 zutreffend ermittelt und an die
Kläger ausgezahlt.
Entgegen der Auffassung der Kläger sind vom Kindergeld keine Beträge abzusetzen. Weder § 11 Abs 2 SGB II noch
die Alg II-VO sehen für den hier zu entscheidenden Fall entsprechende Abzüge vor.
Gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II wird das Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind zugerechnet,
soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass Alg II für
ein minderjähriges Kind nicht zuzüglich des Kindergeldes gezahlt werden soll. Soweit das Kindergeld nicht zur
Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, weil der Bedarf anderweitig abgedeckt ist, verbleibt es bei der Regelung
im Kindergeldrecht (§ 62 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG ); der überschießende Kindergeldanteil ist dem
Kindergeldberechtigten zuzurechnen. Für den hier zu entscheidenden Fall folgt daraus, dass das Kindergeld
unabhängig von den Unterhaltsleistungen von 700,00 EUR für fünf Monate entsprechend 140,00 EUR monatlich
Einkommen des Klägers zu 2) ist: Zur Sicherung seines Lebensunterhalts von 401,60 EUR (Regelsatz 207,00 EUR
zzgl hälftige Unterkunftskosten von 194,60 EUR) bedarf es sowohl des Unterhalts als auch des Kindergeldes in Höhe
von insgesamt 294,00 EUR.
Vom Einkommen sind nach § 11 Abs 2 SGB II (hier in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung) , soweit
hier überhaupt in Betracht kommend, abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen
sind (Nr 3 der Vorschrift). Die Kläger haben weder im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass entsprechende
Versicherungsbeiträge von ihnen aufzubringen sind, noch haben sie im gerichtlichen Verfahren, nunmehr anwaltlich
vertreten, entsprechendes ausgeführt. Eine Reduzierung nach § 11 Abs 2 SGB II ist deshalb nicht möglich.
Auch aus den Regelungen in der Alg II-VO (ebenfalls in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung) können
die Kläger keine Ansprüche herleiten. In Betracht käme hier allenfalls § 3 Nr 1 Alg II-VO. Der minderjährige Kläger zu
2), der mit der volljährigen hilfebedürftigen Klägerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, fällt nicht unter den mit
dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Danach ist ein Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich von
dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger abzusetzen,
soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, für die Beiträge zu privaten
Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II.
Die Bestimmung des § 3 Nr 1 Alg II-VO ist ermächtigungskonform (zur Verordnungsermächtigung siehe § 13 Satz 1
Nr 3 SGB II). Der Verordnungsgeber hat für einen bestimmten Personenkreis eine Pauschale für die fakultativen
Versicherungen bestimmt. Die Abzugsfähigkeit für die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen bleibt unberührt.
Ob der Abzug eines Pauschbetrages für private Versicherungen den Abzug höherer tatsächlicher Aufwendungen
verhindert, ist hier ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ab der Pauschbetrag von 30,00 EUR ausreichend ist,
da keine Versicherungsbeiträge geltend gemacht worden sind (vgl zu diesen Fragen im Zusammenhang mit der
Arbeitslosenhilfe-Verordnung die Urteile des Bundessozialgerichts – BSG – vom 9. Dezember 2004, ua BSGE 94,
109-121 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1).
Die Verordnung hält sich auch insoweit im Rahmen der Ermächtigungsnorm, als der Pauschbetrag bei Personen ohne
Einkommen nicht abzusetzen ist. Dem Verordnungsgeber ist ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum
zuzubilligen, in dessen Grenzen er eine an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte politische Entscheidung
treffen kann, er darf nur nicht über den von der Ermächtigung gesteckten Rahmen hinausgehen (BSG aaO; siehe
auch BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Anknüpfung an die
Einkommenserzielung ergibt sich folgerichtig aus der Ermächtigungsnorm des § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II, die die
Erzielung von Einkommen ebenso wie § 11 Abs 2 SGB II voraussetzt. Eine Abzugsmöglichkeit für alle
Hilfebedürftigen unabhängig von der Einkommenserzielung würde letztlich zu einer Erhöhung des Bedarfs bzw zur
Einführung einer weiteren einmaligen Leistung führen. Eine ungeklärte Frage, wie vom Landessozialgericht (LSG)
Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 12. August 2005 – L 19 B 29/05 AS – (nv) angenommen, liegt insoweit nicht
vor.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass bei minderjährigen Hilfebedürftigen, die wie der Kläger zu 2) mit
volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ein Absetzen des Pauschbetrages vom Einkommen
nicht möglich ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass auch für diesen Personenkreis die Abzugsfähigkeit für die
gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen unberührt bleibt. § 3 Nr 1 Alg II-VO schließt zudem nicht aus, dass
nachgewiesene Beiträge zu fakultativen Versicherungen, soweit diese nach Grund und Höhe angemessen sind,
gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II vom Einkommen auch minderjährigen Hilfebedürftiger, die mit volljährigen
Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, abgesetzt werden. Der genannte Personenkreis wird deshalb nur
insoweit von der andere Hilfsbedürftige begünstigenden Regelung des § 3 Nr 1 Alg II-VO ausgeschlossen, als er nicht
in den Genuss einer (zusätzlichen) Entlastung ohne Nachweis von Aufwendungen kommt. Das ist hinzunehmen.
Durch eine Pauschale sollen regelmäßig zeitraubende Ermittlungen im Rahmen der Massenverwaltung vermieden
werden (BSG aaO). Anders als bei Volljährigen ist es bei minderjährigen Hilfebedürftigen eher unwahrscheinlich, dass
von ihnen nach Grund und Höhe angemessene Beiträge für nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen gezahlt
werden. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung erscheint deshalb noch sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Kläger unterliegen, tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs 2
Nr 1 SGG beimisst. Zwar gibt es bisher – soweit bekannt keine von diesem Urteil abweichende Entscheidung zu der
Frage, ob der Versicherungs-Pauschbetrag von 30,00 EUR monatlich von dem Kindergeld minderjähriger
Hilfebedürftiger abzuziehen ist. Klärungsbedürftig erscheint jedoch in einer Vielzahl anhängiger Verfahren, ob die
(fehlende) gesetzliche Regelung zur Absetzung von Pauschbeträgen für Versicherungsbeiträge bei minderjährigen
Hilfebedürftigen verfassungsgemäß ist (vgl zur Klärungsbedürftigkeit in solchen Fällen BSG Beschluss vom 22.
August 1975, BSGE 40, 158).