Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.01.2001
LSG Nsb: behandlung, arbeitsunfall, befund, erkenntnis, niedersachsen, verfügung, auskunft, unfallversicherung, wahrscheinlichkeit, erwerbsfähigkeit
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 15.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 87/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 28/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist Verletztenrente.
Der 1952 geborene Kläger erlitt am 22. Oktober 1992 als Waldarbeiter beim Fällen eines Baumes einen Arbeitsunfall.
Dem Kläger, der Schutzausrüstung trug, fiel der Baum auf den Kopf (Unfallanzeige vom 30. Oktober 1992). Dr. F.,
den der Kläger danach aufsuchte, diagnostizierte eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Der
Nackenbereich war bei einer leichten Muskelverspannung druckempfindlich. Die Beweglichkeit der HWS war
endgradig eingeschränkt. Das Ergebnis der röntgenologischen Untersuchung war unauffällig. Dr. F. attestierte
Arbeitsunfähigkeit und verordnete eine Schanz sche Krawatte (Durchgangsarztbericht vom 22. Oktober 1992). Am 24.
Oktober 1992 suchte der Kläger Dr. F. mit Schmerzen im Übergangsbereich der HWS zur Brustwirbelsäule (BWS) auf
und gab an, am vorherigen Tag einmal Kribbelparästhesien im linken Arm verspürt zu haben. Klinisch bestand ein
Hartspann paravertebral mit Druckschmerz am Übergang der HWS zur BWS. Die grobe Kraft war seitengleich.
Neurologische Ausfälle des linken Armes bestanden nicht. Das Ergebnis der röntgenologischen Untersuchung war
wiederum unauffällig (Nachschaubericht vom 24. Oktober 1992). Der Kläger war noch bis zum 30. Oktober 1992
arbeitsunfähig (Auskunft der AOK vom 15. März 1995).
Im Oktober 1994 wies der Kläger gegenüber der Beklagten darauf hin, mehrere Arbeitsunfälle erlitten zu haben. Auch
wegen des Unfalls vom 22. Oktober 1992 befinde er sich noch in ständiger Behandlung. Er bat die Beklagte, aktuelle
Befundberichte anzufordern und beantragte die Zahlung von Verletztenrente. Nach Beiziehung der
Schwerbehindertenakten des Klägers beim Versorgungsamt G. und von Unterlagen des Arztes H. sowie des
Orthopäden Dr. I., bei dem der Kläger seit April 1994 in Behandlung ist, holte die Beklagte die Auskunft der AOK vom
15. März 1995 ein. Dr. J. erstattete den Befundbericht vom 5. Mai 1995, in dem eine schwere zentrale
Gleichgewichtsfunktionsstörung mit Hirnstammschädigung links mitgeteilt wird. Die im Juli 1995 erfolgte
kernspintomographische Untersuchung des Kopfes, des zervikalen und des lumbalen Spinalkanals ergab keine
posttraumatischen Veränderungen (Arztbrief vom 20. Juli 1995). Anschließend erstatteten Dr. K. das neurologisch-
psychiatrische Gutachten mit elektroencephalographischem Zusatzgutachten vom 31. Juli 1995 und Dres. L. und M.
das chirurgische Gutachten vom 3. August 1995. Dr. K. führte aus, bei der klinisch-neurologischen Untersuchung
seien lediglich Sensibilitätsstörungen im Segment C 7/8 und L 5/S 1 angegeben worden. Die elektromyographische
und -neurographische Untersuchung der linken oberen Extremität habe einen unauffälligen Befund ergeben. Auch der
kernspintomographische Befund der HWS sowie des Kopfes sei unauffällig gewesen. Allein aus der Tatsache, dass
der Kläger nach dem Arbeitsunfall nur wenige Tage arbeitsunfähig gewesen sei, sei ableitbar, dass er keine schwere
Verletzung der HWS erlitten habe. Die bestehenden Erkrankungen seien unfallunabhängig. Zu diesem Ergebnis
gelangten auch die Gutachter Dres. L. und M ... Nachdem Dr. J. die Befund-berichte vom 31. August und 14.
September 1995 erstattet hatte, ließ die Beklagte den Kläger von dem Arzt für Hals-, Nasen- ,Ohrenkrankheiten Dr. N.
untersuchen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 28. November 1995 zu dem Ergebnis, dass es zu
unfallbedingten Schädigungen im Hals-, Nasen-, Ohren-Bereich nicht gekommen sei. Die von Dr. J. beschriebene
Innenohrschwerhörigkeit sei nicht zu objektivieren. Es bestehe auch kein Anhalt für eine periphere
Gleichgewichtsstörung. Daraufhin lehnte die Beklagte Entschädigungs-leistungen ab (Bescheid vom 29. Februar
1996). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1997).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobene Klage. Das SG hat zunächst das
nervenärztliche Gutachten der Sachverständigen Dr. O. vom 15. Juni 1998 eingeholt, das die ärztlichen
Feststellungen im Verwaltungsverfahren bestätigte. Nachdem der Kläger das Attest des Orthopäden Dr. I. vom 29.
September 1998 vorgelegt hatte, hat das SG die ergänzende Stellungnahme der Sachver-ständigen vom 23.
November 1998 eingeholt. Anschließend hat Dr. I. auf Antrag des Klägers das Gutachten vom 1. Juli 1999 erstattet.
Das SG hat den Kläger vor der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 1999 durch den Chirurgen Dr. P.
untersuchen lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige sein Vortragskonzept vom 29.
November 1999 erläutert. Durch Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 22. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Januar 2000 Berufung eingelegt. Er
hält an seiner Auffassung fest, dass ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 22. Oktober 1992 Entschädigungsleistungen
zustünden. Es treffe nicht zu, dass er bereits 8 Tage nach dem Unfall wieder beschwerdefrei gewesen sei. Zwar sei er
zur Arbeit gegangen; er habe jedoch weiter in hausärztlicher Behandlung gestanden. Im Laufe der Zeit seien die
Beschwerden so stark geworden, dass er ab September 1993 arbeitsunfähig gewesen sei. Es entspreche neuer
ärztlicher Erkenntnis, dass Beschwerden auch noch Jahre nach dem Unfall auftreten könnten. Adressen von
fachkundigen Ärzten werde er nachreichen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des SG Lüneburg vom 2. Dezember 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Lüneburg vom 2. Dezember 1999 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 27. Oktober 2000 darauf hingewiesen, dass
er beabsichtige, über die Berufung gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Ihnen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs 4 SGG).
Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen Entschädigungsleistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu, weil seine Erwerbsfähigkeit nicht mit der im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall, den er am 22. Oktober 1992 erlitt,
gemindert ist. Dieses hat das SG nach umfangreicher und sorgfältiger Beweiserhebung im Einzelnen begründet. Auf
die in allen Punkten zutreffenden Entscheidungsgründe (S. 7 bis 9 Mitte) wird zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG in entsprechender Anwendung), zumal der Kläger die im Berufungsschriftsatz
vom 19. Januar 2000 angekündigten Bescheinigungen für seine Behauptungen, er habe auch nach dem Arbeitsunfall
in hausärztlicher Behandlung gestanden und es entspreche neuer ärztlicher Erkenntnis, dass Beschwerden auch
Jahre nach einem Unfall auftreten könnten, nicht vorgelegt hat, und zwar auch nicht auf die Verfügung des Senats
vom 27. Oktober 2000. Im Übrigen besteht kein Anhalts-punkt für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegt nicht vor.