Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.02.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 51/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 194/00
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 5. April 2000 wird auf-gehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 26.
November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1992 wird geändert. Es wird festgestellt,
dass der Riss der Rotatorenmanschette und die Funktionseinschränkung der rechten Schulter Folgen des Arbeits-
unfalls vom 23. Juni 1997 sind. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. März 1999 Verletzten-rente in Höhe von
20 v.H. der Vollrente zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden
Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Rotatorenmanschettenschadens als Folge eines Arbeitsunfalls und die
Zahlung von Verletztenrente.
Der 1940 geborene Kläger ist als selbstständiger Landwirt bei der Beklagten ver-sichert. Am 23. Juni 1997 stürzte er
beim Schweineverladen, als er ein Schwein aus dem Stall schieben wollte, dabei fiel er mit der rechten Schulter auf
einen steinernen Trog. Er stellte die Arbeit ein und suchte den Durchgangsarzt Dr. C. auf. Dieser fand bei der
Untersuchung eine schmerzhafte Bewegungseinschrän-kung des rechten Schultergelenkes und einen Druckschmerz
im Bereich des Ra-benschnabelfortsatzes. Die Ultraschalluntersuchung vom 25. Juni 1997 ergab einen Teileinriss der
rechten Supraspinatorsehne im vorderen Anteil (Rotatoren-teilmanschettenruptur). Seit dem 18. Juli 1997 war der
Kläger wieder arbeitsfähig.
Im Juli 1998 stellte Dr. D. den Teilabriss der Supraspinatussehne und einen Ab-riss der langen Bizepssehne fest
sowie eine deutliche Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterarthrose. Am 28. August 1998 wandte sich der
Kläger erneut an die Beklagte und beantragte Leistungen, da noch eine erhebliche Funktionsminderung des Armes
bestehe. Dr. C. diagnostizierte einen Teileinriss der rechten Rotatorenmanschette. In seiner Stellungnahme vom 29.
Oktober 1998 führte Dr. E. aus, der "angebliche Rotatorenmanschettenschaden” sei nach dem beschriebenen
Unfallhergang nicht unfallbedingt. Mit Bescheid vom 26. November 1998 erkannte die Beklagte als Folge des
Arbeitsunfalls eine Prel-lung der rechten Schulter an. Die Anerkennung des Teileinrisses der Rotatoren-manschette
als Unfallfolge und Entschädigungsansprüche lehnte sie ab (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar
1999).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg reichte der Kläger den Kurzbefund von Dr.
F. ein, der am 22. März 1999 ein MRT durch-geführt hatte. Danach bestand eine vollständige Ruptur der
Supraspinatussehne mit Retraktion und Arthrophie des Muskulus Supraspinatus, ein Hochstand des Humeruskopfes
und eine Acromioclaviculararthrose. Außerdem legte der Kläger das Gutachten von Dr. G. vom 21. April 1999 vor.
Nach dessen Ausführungen sei das Ereignis geeignet gewesen, eine altersentsprechend gesunde Rotatoren-
manschette zum Zerreißen zu bringen. Nach der Röntgenverlaufsserie sei der Oberarmkopf durch die eingetretene
und mittlerweile größer gewordene Rotato-renmanschettenruptur höher getreten. Die Beklagte legte dagegen die
Stellung-nahme von Dr. E. vom 2. Juni 1999 vor, nach dessen Beurteilung ein Rotato-renmanschettenschaden bei
einem Sturz auf die Schulter nicht entstehen kann.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. April 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, beim Kläger lägen
weit verbreitete Alterserscheinungen vor, die allenfalls durch den Sturz akzentuiert worden seien. Gegen dieses am
20. April 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Mai 2000 Berufung einge-legt, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Oldenburg vom 5. April 2000 aufzuheben und den Be-scheid der Beklagten vom 26. November
1998 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 11. Februar 1999 zu ändern,
2. festzustellen, dass der Riss der Rotatorenmanschette und die Funktions-einschränkung der rechten Schulter
Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Juni 1997 sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. März 1999 Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 5. April 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend. Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die
Auskunft der Landwirtschaftlichen Kranken-kasse Oldenburg-Bremen vom 12. Oktober 2000 eingeholt sowie das
Gutachten von Dr. H. vom 14. Juni 2001.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Betei-ligten und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Pro-zessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die
Verwaltungs-akten der Beklagten zu Grunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist auch begründet, weil der Riss
der Rotatorenmanschette und die Funktionsein-schränkung der rechten Schulter Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.
Juni 1997 sind (1.) und der Kläger auch Anspruch auf Verletztenrente hat (2.).
1. Der Kläger hat am 23. Juni 1997 bei versicherter Tätigkeit einen Unfall erlitten, als er mit der rechten Schulter auf
einen steinernen Trog fiel. Dieser Unfall war im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn ursächlich für den Riss
der Rotatorenmanschette und die Funktionseinschränkung der rechten Schulter. Der Sachverständige Dr. H. hat
schlüssig dargelegt, dass es am Un-falltag zu einer frischen Läsion der Rotatorenmanschette gekommen ist. Dafür
sprechen die schwerwiegenden, unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Ge-sundheitsstörungen, insbesondere die
bei der D-ärztlichen Untersuchung festge-stellte praktisch aufgehobene Elevationsfähigkeit des rechten Armes und die
Ab-schwächung der groben Kraft. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Bewertung des
Durchgangsarztes Dr. C., der ebenfalls einen Teileinriss der rechten Supraspinatussehne diagnostiziert hatte.
Der Sturz ist auch als rechtlich wesentliche Mitursache und nicht nur als – recht-lich unwesentliche –
Gelegenheitsursache zu werten. Diese Feststellung ist im vorliegenden Fall erforderlich, weil das Unfallereignis den
Körperschaden in kau-saler Konkurrenz mit einer bei dem Kläger vorhandenen Krankheitsanlage her-beigeführt hat.
Denn nach den übereinstimmenden Ausführungen in sämtlichen medizinischen Stellungnahmen war die rechte
Schulter des Klägers am Unfalltag bereits vorgeschädigt. Die fortgeschrittene degenerative Veränderung des AC-
Gelenkes mit nach kaudal (zur Schulterenge hin) weisenden knöchernen Auf-wulstung, die Unregelmäßigkeit im
Einstrahlungsbereich der Rotatorenman-schette am Tuberkulum majus mit Aufwerfung und eine
Sklerosierungsverdich-tung der knöchernen Struktur belegen eine Vorschädigung, die freilich noch zu keiner
Funktionseinschränkung des Armes geführt hatte. Der Senat geht deshalb davon aus, dass auch die Vorschädigung
im naturwissenschaftlich-philoso-phischen Sinne eine Mitursache für den Riss der Rotatorenmanschette war. Nach
der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 7/89 - MESO B 240/123) ist für
den – hier vorliegenden – Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits
vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, darauf ab-zustellen, ob die Krankheitsanlage so
stark und so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art
unersetz-licher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vor-kommende, ähnlich gelagerte
Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen aus-gelöst hätte. Eine derart gravierende Vorschädigung ist im
vorliegenden Fall je-doch nicht bewiesen. Vielmehr hat Dr. H. überzeugend darauf hingewiesen, dass am Unfalltag
röntgenologisch noch nicht der typische, bei ausgeprägtem Rotato-renmanschettenschaden zu erwartende
Oberarmhochstand erkennbar war.
Diese Erkenntnisse lassen nur die Rückschlüsse zu, dass es sich bei dem Sturz nicht um ein banales alltägliches
Ereignis gehandelt hat und dass die Rotatoren-manschettenruptur der rechten Schulter nicht etwa zur selben Zeit bei
einem banalen Ereignis eingetreten wäre.
Damit stellt der Senat nicht die allgemeinen unfallmedizinischen Erkenntnisse in Frage, dass ein direkter Anprall auf
die Schulter regelmäßig nicht zu einem Riss der Rotatorenmanschette führt (vgl. dazu
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Ar-beitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. S. 473). Er geht im Hinblick auf den noch
nicht gravierenden Vorschaden und das im Einzelnen nicht rekonstruierbare Sturzgeschehen jedoch davon aus, dass
es sich im vorliegenden Fall nicht um ein solches "ungeeignetes” weil alltägliches (banales) Ereignis gehandelt hat,
das - bildlich gesprochen - nur den "letzten Tropfen” darstellte, der das "Fass zum Überlaufen” brachte.
2. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls hat der Kläger ab 1. März 1999 Anspruch auf eine Verletztenrente in Höhe
von 20 v.H. der Vollrente. Die durch den Riss der Rotatorenmanschette bedingten Funktionseinschränkun-gen
mindern die Erwerbsfähigkeit des Klägers um 20 v.H. Diese Bewertung des Dr. G. stimmt mit den vom
versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizini-schen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen
Erfahrungssätzen überein, wo-nach bei einer – hier vorliegenden – Einschränkung der Schultervorhebung von 0 bis 90
Grad eine MdE um 20 v.H. anzunehmen ist (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, a.a.O., S. 561). Diese – eine MdE um
20 v.H. rechtfertigende – Minderbelastbarkeit des rechten Armes liegt bereits seit Anfang März 1999 vor. Denn in
diesem Monat stellte sich der Kläger wegen zunehmender Beschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Dr. I. vor,
der das MRT vom 22. März 1999 veranlasste, das eine Vergröße-rung des Rotatorenmanschettenrisses ergab (vgl.
Kurzbefund Dr. F.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.