Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.05.2001

LSG Nsb: nachzahlung, landwirtschaft, versicherungspflicht, unternehmer, rente, niedersachsen, form, beratung, zugang, aussetzung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 23.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 1 RI 164/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 380/97
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung.
Der am 26. November 1930 geborene Kläger absolvierte vom 1. April 1947 bis zum 31. März 1950 erfolgreich im
Betrieb seines Vaters eine Tischlerlehre. Für diese Zeit sind im Versicherungskonto Pflichtbeiträge für
Berufsausbildung ent-halten. Vom 1. April 1950 bis zum 31. Dezember 1958 war der Kläger weiter im väterlichen
Betrieb beschäftigt. Beiträge sind für diese Zeit nicht im Versiche-rungskonto enthalten. Pflichtbeiträge wurden vom 1.
Januar 1959 bis zum 31. März 1979 entrichtet und danach vom 1. April 1979 bis zum 31. November 1995 freiwillige
Beiträge. Der Kläger hatte den Tischlereibetrieb 1973 über-nommen und führte ihn mindestens bis September 1997
fort. Ab 1. Juli 1986 erhielt er von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) und erhält seit dem 1. Dezember
1995 Regelaltersrente.
Am 24. März 1995 beantragte der Kläger die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum
31. Dezember 1958. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 1995 ab, da der Kläger nicht zu
dem nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zur Nachzahlung berechtigten
Personenkreis gehöre. Diesen Be-scheid griff der Kläger nicht an, sondern beantragte am 6. Juli 1995 dessen
Überprüfung mit der Begründung, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbe-handlung gegenüber mitarbeitenden
Familienangehörigen landwirtschaftlicher Unternehmer bestehe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. Juli 1995
die Rücknahme des Bescheides vom 16. Mai 1995 mit den Gründen ihrer be-standskräftigen Entscheidung ab.
Hiergegen erhob der Kläger wegen unge-rechtfertigter Benachteiligung gegenüber den bis zum 31. Dezember 1994 zur
Nachzahlung berechtigten mitarbeitenden Familienangehörigen in der Land-wirtschaft Widerspruch, den die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1996 zurückwies. Der Kläger gehöre keiner der nach den Vorschriften des
SGB VI zur Nachzahlung berechtigten Personengruppen an. Ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz liege deshalb nicht vor.
Im Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und Gleich-behandlung mit den mitarbeitenden
Familienangehörigen in der Landwirtschaft hinsichtlich der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gefordert. Das
Sozialge-richt (SG) hat die Klage durch Urteil vom 17. September 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, bei Erteilung des Bescheides vom 16. Mai 1995 sei weder von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen, noch sei das Recht unrichtig angewandt worden. Eine ungerechtfertigte Un-
gleichbehandlung gegenüber der Gruppe ehemaliger landwirtschaftlicher Un-ternehmer und deren Familienangehörigen
liege nicht vor. Zum einen erfülle der Kläger die für diesen Personenkreis vorgeschriebene Voraussetzung für ein
Nachzahlungsrecht nicht, denn er sei bei Stellung seines Nachzahlungsantra-ges nicht versicherungspflichtig
gewesen. Zum anderen sei der Gesetzgeber befugt gewesen, dem genannten Personenkreis aus der Landwirtschaft
die Möglichkeit zur Schließung einer Versorgungslücke beim Wechsel aus dem Versorgungssystem der
Landwirtschaft in die gesetzliche Rentenversicherung zu eröffnen, während eine solche Versorgungslücke infolge des
Wechsels der gesetzlichen Alterssicherungssysteme bei anderen Arbeitnehmern, auch bei Handwerkern,
typischerweise nicht auftrete.
Seine hiergegen gerichtete Berufung begründet der Kläger damit, dass es auf seine Versicherungspflicht bei Stellung
des Nachzahlungsantrages nicht an-komme, weil zur Nachzahlung auch die freiwillig Versicherten berechtigt seien.
Durch die Ausgestaltung des Nachentrichtungsrechtes für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende
Familienangehörige seien mitarbeitende Fami-lienangehörige in Handwerksbetrieben ungerechtfertigt benachteiligt.
Der Kläger beantragt inhaltlich,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. September 1997 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli
1995 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 28. Mai 1996 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 16. Mai 1995 zurück-zunehmen und die Nachzahlung freiwilliger
Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1958 zuzulassen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen
und die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Regelung des § 208 Abs. 3 SGB VI mit dem Grund-
gesetz vereinbar war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Außer der Gerichtsakte und den Verwaltungsakten der Beklagten haben die Akten der Rechtsstreite S 6 S 4/95 und S
4 J 93/95 SG Lüneburg vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und somit
zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 16. Mai 1995 erweist sich als rechtmäßig. Wie das SG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat,
kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Erteilung des Bescheides von einem unrichtigen Sachverhalt
aus-gegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt hat. Dem Nachzahlungs-antrag vom März 1995 durfte nicht
stattgegeben werden, weil der Kläger nicht zu den in den §§ 204 bis 207 und 282 bis 285 SGB VI genannten
Personen-gruppen, die zur Nachzahlung berechtigt waren, gehörte. Zwar können nach § 209 Abs. 1 Satz 1 SGB
grundsätzlich Pflichtversicherte und zur freiwilligen Versicherung Berechtigte, zu denen der Kläger bis zum Bezug
seiner Alters-rente ab Dezember 1995 gehörte, Beiträge nachzahlen. Neben dieser Vor-schrift, die den allgemeinen
Zugang zur Nachzahlung für Versicherte eröffnet, gelten jedoch, wie dem Hinweis in der genannten Vorschrift " ...
sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt" zu entnehmen ist, die
besonderen oben aufgeführten Nachzahlungsvorschrif-ten, in denen einengend zur allgemeinen Norm des § 209 Abs.
1 Satz 1 SGB VI nur bestimmte Personengruppen zur Nachzahlung zugelassen sind. Zu diesen Personengruppen
gehörte der Kläger nicht.
Der Kläger konnte auch nicht verlangen, in Anwendung von § 300 Abs. 2 SGB VI entsprechend mitarbeitenden
Familienangehörigen in der Landwirt-schaft behandelt zu werden, die nach der bis zum 31. Dezember 1994 gelten-den
Vorschrift des § 208 Abs. 3 SGB VI freiwillige Beiträge für Zeiten nach dem 31. Dezember 1955 nachzahlen konnten,
sofern sie seit mindestens 24 Kalendermonaten (KM) eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit ausgeübt hatten und zur Zeit der Antragstellung versiche-rungspflichtig waren. Da der Kläger seinen
Nachentrichtungsantrag bis zum Ablauf von 3 KM nach der Aufhebung des § 208 SGB VI gestellt hat, hätte nach §
300 Abs. 2 SGB VI eine analoge Anwendung des § 208 Abs. 3 SGB VI erwogen werden können. Sie scheiterte
jedoch schon daran, dass der Kläger die gesetzliche Grundvoraussetzung, zur Zeit der Stellung des Nachzahlungs-
antrages versicherungspflichtig zu sein, nicht erfüllte. Der Kläger war nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) nach Einzahlung von Pflichtbeiträgen für 216 KM ab 1. April 1979
von der Versicherungspflicht befreit und blieb es auch nach Inkrafttreten des SGB VI § 229 Abs. 2 SGB VI. Damit
fehlte hier bei Stellung des Nachentrich-tungsantrages die für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
geforderte zeitnahe enge Anbindung an die gesetzliche Rentenversicherung in Gestalt der Versicherungspflicht. Die
Möglichkeit einer analogen Anwendung der Nachentrichtungsvorschrift für mitarbeitende Familienangehörige in der
Landwirtschaft entfiel daher in seinem Fall.
Die Frage, ob die Zulassung von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft zur Nachentrichtung bzw.
Nachzahlung von freiwilligen Beiträ-gen im Sinne von Art. 3 Grundgesetz (GG) sachgerecht war, darf nach alledem
offen bleiben. Dementsprechend kommt eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen.