Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.10.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 09.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 19 P 18/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 P 39/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab März 1998 Pflegegeld nach Pflegestufe
I zu zahlen.
Der 1969 geborene Kläger, der u.a. an einem Downsyndrom, einer hypotonen Kreislaufdysregulation mit
Kollapsneigung, einem Krampfleiden sowie einem Zustand nach Katarakt-Operation beiderseits leidet, beantragte im
März 1998 bei der Beklagten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Diese veranlasste die Er-stattung eines Gutachtens
durch den MDKN. In diesem von dem Arzt Dr F. und der Pflegefachkraft Frau G. erstatteten Gutachten vom 13. Juli
1998 wurde ausgeführt, dass der Kläger im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernäh-rung, Mobilität) insgesamt
einen Hilfebedarf von sechs Minuten habe. Daneben bestehe ein weiterer Hilfebedarf im Bereich der
hauswirtschaftlichen Versor-gung. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24. Juli
1998 ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der MDKN seinen Hilfebedarf nicht vollständig
erfasst habe. Die Beklagte ver-anlasste daraufhin die Erstattung eines weiteren Gutachtens durch den MDKN. In
diesem Gutachten vom 19. März 1999 kam Frau Dr H. zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Bereich der
Körperpflege, beim Waschen, zweimal wö-chentlichen Bade, der Zahnpflege und dem Rasieren einen Hilfebedarf von
sie-ben Minuten, bei der Ernährung einen solchen von zwei Minuten und bei der Mobilität beim
Aufstehen/Zubettgehen, An-/Auskleiden und dem Verlas-sen/Wiederaufsuchen der Wohnung einen solchen von vier
Minuten, mithin ins-gesamt einen Hilfebedarf von 13 Minuten habe. Auch Frau Dr H. bejahte dar-über hinaus einen
Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1999 zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und insbesonde-re hervorgehoben, dass der MDKN in
seinem Gutachten dem besonderen Krankheitsbild des Klägers, dass umfangreiche Maßnahmen der Beaufsichti-gung
und Anleitung erforderlich mache, nicht gerecht geworden sei. Das Sozi-algericht (SG) hat zur weiteren Aufklärung
des Sachverhalts einen Befundbe-richt der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr I. vom 19. August 1999, dem
weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren, eingeholt und in seiner mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2000
die Mutter des Klägers, Frau J., ge-hört. Mit Urteil vom selben Tag hat das SG Lüneburg die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Gutachten des MDKN und die Angaben der Mutter des Klägers
gestützt und insbesondere betont, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen nach den Feststel-
lungen der Gutachter einen recht selbständigen Eindruck vermittle, der auch von der Mutter des Klägers bestätigt
worden sei. Alles in allem sei den Beurtei-lungen der Gutachterin Dr H. in ihrem sehr sorgfältigen und differenzierten
Gut-achten vom 19. März 1999 zu folgen, so dass die Voraussetzungen für die An-nahme der Pflegestufe I (im
Bereich der Grundpflege mehr als 45 Minuten Hil-febedarf) nicht vorlägen. Eine zweifellos erforderliche weitergehende
Beauf-sichtigung und Betreuung des Klägers, die nicht auf die Wahrnehmung der Ver-richtungen des täglichen Lebens
bezogen sei, könne bei der Feststellung bei der Feststellung des Hilfebedarfs nicht berücksichtigt werden, wie das
Bundes-sozialgericht (BSG) bereits entschieden habe. Auch eine allgemeine Hilfebe-reitschaft reiche für die
Anerkennung eines berücksichtigungsfähigen Pflegebe-darfs nicht aus.
Gegen das – am 9. August 2000 zugestellte – Urteil hat der Kläger am 11. September 2000 Berufung eingelegt. Er ist
der Auffassung, dass das SG sei-nem tatsächlich gegebenen Hilfebedarf nicht angemessen Rechnung getragen habe.
So habe es insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Klä-ger aufgrund seiner Krankheit und damit
verbundenen allgemeinen Retardie-rung in besonderer Weise pflegebedürftig sei und dass bei ihm aufgrund seiner
bestehen Extreme besondere Pflegemaßnahmen erforderlich seien. Auch wei-tere Pflegemaßnahmen, wie etwa
Atemübungen, seien gänzlich unberücksich-tigt geblieben.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Juli 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 1998 in der
Fassung des Wi-derspruchsbescheides vom 24. Juni 1999 aufzuheben.
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. März 1998 Pflege-geld nach Maßgabe der Pflegestufe I zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat ein Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr K. vom
19. Mai 2001 eingeholt. Die Ver-waltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand des
Verfahren gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der
Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Prozess- und Beiakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf Pflegegeld hat. Zur Vermei-dung unnötiger Wiederholungen wird auf die zutreffende und differenzierten
Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs 2 Sozi-algerichtsgesetz – SGG -).
Im Berufungsverfahren sind neue Gesichtspunkte, die eine dem Kläger günsti-gere Entscheidung rechtfertigen
könnten, nicht hervorgetreten. Insbesondere auch das vom Senat eingeholte Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr
K. hat die Feststellungen des SG im Wesentlichen bestätigt. Soweit diese Gutachterin im Bereich der Grundpflege
und hier insbesondere bei der Körperpflege gegen-über den Vorgutachten einen größeren Hilfebedarf angenommen
hat, erscheint dies jedenfalls insoweit einleuchtend, als sie diesen auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Reinigung
von Problemzonen und entsprechende Kontrollmaß-nahmen zurückgeführt hat. Auch Dr K. vermag jedoch insgesamt
im Bereich der Grundpflege keinen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten als Voraussetzung für die Annahme
wenigstens der Pflegestufe I festzustellen.
Nach allem hat die Berufung keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.