Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 06.01.2010

LSG Nsb: restriktive auslegung, hauptsache, niedersachsen, beendigung, ausschluss, waisenrente, berufsausbildung, rückforderung, anwendungsbereich, rückerstattung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 06.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 5 R 541/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 R 527/09 B
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren.
Im Hauptsacheverfahren wendet sich die 1986 geborene Klägerin gegen die Rückforderung von
Halbwaisenrentenzahlungen.
Anfang Dezember 2005 übersandte die Klägerin dem beklagten Rentenversicherungsträger einen Schulungsvertrag,
demzufolge sie vom 4. Oktober 2005 bis zum 3. Juli 2006 an einer von einem Bildungswerk betreuten
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen sollte. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit
Bescheid vom 21. Dezember 2005 Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 82,99 EUR befristet bis zum 31. Juli 2006.
In dem Bescheid wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Waisenrente bei Beendigung der
Berufsausbildung wegfalle. Die Klägerin wurde ferner über ihre gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung einer
Beendigung etwa in Form eines Abbruchs der Ausbildung unterrichtet.
Die Klägerin brach die Ausbildungsmaßnahme im März 2006 ab und nahm eine Teilzeitbeschäftigung als
Arbeitnehmerin auf. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin zum 30. Juni 2006 gekündigt.
Nachfolgend bezog die Klägerin Leistungen nach dem SGB II und SGB III.
Erst nachdem die Beklagte im Juni 2006 die Klägerin gebeten hatte, das Ausbildungsende nachzuweisen, offenbarte
diese den vorzeitigen Abbruch der Maßnahme. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2006 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 gestützt auf § 48 SGB X die Bewilligung der
Halbwaisenrente für den Zeitraum April bis Juli 2006 auf und forderte die Klägerin zur Rückerstattung des überzahlten
Betrages von 331,96 EUR auf.
Mit der am 27. Dezember 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin u.a. ein Attest ihres Hausarztes vom 17. August
2006 vorgelegt, wonach eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit nicht (!) zu erwarten sei. Sie hat geltend gemacht, dass
sie sich ab März 2006 auf der Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz befunden habe; krankheitsbedingt diese
Suche allerdings "nicht intensiv genug" habe betreiben können.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. September 2009 hat das Sozialgericht Hildesheim die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Halbwaisenrente für die
streitbetroffenen Monate gestützt auf § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben habe.
Gegen diese ihr am 1. Oktober 2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die – vom Sozialgericht nicht zugelassene
- Berufung der Klägerin vom 2. November 2009 (L 2 R 526/09).
Mit Beschluss vom 28. September 2009 hat das Sozialgericht ferner den bereits im Dezember 2006 gestellten
Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO abgelehnt. Dagegen richtet sich die vorliegende ebenfalls am 2.
November 2009 eingelegte Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist statthaft, jedoch
unbegründet.
1. Die im Hauptsacheverfahren eingelegte Berufung der Klägerin ist, worauf sie der Senat bereits hingewiesen hat,
unzulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG einer Zulassung bedürfte.
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf
Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer
Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (oder
[Nr. 2] bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000
Euro) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein
Jahr betrifft.
Der vorliegende angefochtene Rückforderungsbescheid hat angesichts der bereits im vorausgegangenen
Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen Befristung der Waisengeldbewilligung auf den
Zeitraum bis einschließlich Juli 2006 lediglich die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 331,96 EUR für die
Monate April bis Juli 2006 zum Gegenstand. Damit liegen die vorstehend erläuterten Voraussetzungen für eine
Zulassungsbedürftigkeit der Berufung augenscheinlich vor. Das Sozialgericht hat eine Zulassung jedoch nicht
ausgesprochen. Eine solche Zulassung bringt weder der Tenor noch die Begründung des Gerichtsbescheides zum
Ausdruck. Dafür genügt es insbesondere nicht, dass lediglich die rechtsirrtümlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung die
Berufung erwähnt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 40 mwN).
2. Die Unzulässigkeit der Berufung berührt nach Auffassung des Senates jedoch nicht die Statthaftigkeit der
vorliegenden PKH-Beschwerde. Der Gesetzgeber hat zwar die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1
SGG); er hat bislang aber nicht normiert, dass auch eine Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
ausgeschlossen ist, wenn im Hauptsacheverfahren die Berufung unzulässig ist. Vielmehr hat er abweichend von dem
in § 172 Abs. 1 SGG normierten Grundsatz der Statthaftigkeit einer Beschwerde bezogen auf die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe eine solche – unabhängig von der Höhe des Streitwertes - lediglich für den Fall ausgeschlossen,
dass das erstinstanzliche Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozesskostenhilfe verneint hat (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Ein Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ergibt sich nach Auffassung des
Senates insbesondere nicht daraus, dass nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren "entsprechend" gelten. Zu diesen Vorschriften zählt auch
die Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ihr zufolge findet gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die
sofortige Beschwerde statt; dies gilt jedoch nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten
Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung lebhaft umstrittene Frage, ob eine "entsprechende" Anwendung des §
127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Folge hat, dass im sozialgerichtlichen Verfahren eine Beschwerde im
Prozesskostenhilfeverfahren ausgeschlossen ist, wenn im Hauptsacheverfahren die Berufung unzulässig ist, ist aus
der Sicht des Senates zu verneinen (vgl. - nur beispielsweise – zu dem in Juris sehr umfangreich dokumentierten
Meinungsstand bejahend: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, B.v. 4. November 2009 - L 9 B 50/09 AS
PKH -; Bayerisches Landessozialgericht, U.v. 22. Oktober 2009 - L 7 AS 525/09 B PKH –; Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen 12. Senat, B.v. 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
13. Senat, B.v. 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF; verneinend: Sächsisches Landessozialgericht, B.v. 1. Oktober
2009 - L 7 AS 294/09 B PKH -; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, B.v. 16. Juli 2009 - L 28 B 1379/08 AS PKH -
; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, B.v. 9. Juli 2009 - L 1 AY 6/09 B –; Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen 9. Senat, B.v. 9. Juni 2008 - L 9 B 117/08 ALS ; vgl. ferner – ebenfalls verneinend – Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 12b; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 73a Rn. 15).
Mit der Formulierung, dass die zivilprozessualen Prozesskostenhilfevorschriften nur "entsprechend" anzuwenden
sind, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass diese lediglich insoweit heranzuziehen sind, wie nicht
gesetzlich normierte Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahren Abweichungen sachlich gebieten.
Dementsprechend besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, dass abweichend vom Wortlaut des § 127 Abs. 2
Satz 2 ZPO gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht die im Übrigen im sozialgerichtlichen Verfahren
unbekannte sofortige Beschwerde, sondern – bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen - die
Beschwerde gemäß § 172 SGG statthaft ist. Auch wird keine unmittelbare Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO
in dem Sinne gefordert, dass die Statthaftigkeit der Beschwerde davon abhängen soll, dass der Streitwert der
Hauptsache "den in § 511 [ZPO] genannten Betrag", d.h. 600 EUR, übersteigt.
Eine dem Wortlaut gemäße "entsprechende" Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit der dort in
Bezug genommenen Regelung des § 511 ZPO besagt aber zunächst nur, dass die Beschwerde im PKH-Verfahren
ausgeschlossen ist, wenn und soweit im Hauptsacheverfahren die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in einer dem § 511
ZPO vergleichbaren Weise eingeschränkt sind. Eine dem § 511 ZPO sachlich vergleichbare Einschränkung der
Rechtsbehelfsmöglichkeiten kennt das sozialgerichtliche Verfahren jedoch nicht; so dass im Ergebnis ein
unmittelbarer Anwendungsbereich für eine entsprechende Heranziehung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO fehlt.
In den im Zivilprozess von § 511 ZPO erfassten Fallgestaltungen eines 600 EUR nicht überschreitenden Wertes des
Beschwerdegegenstandes ist ein Rechtsmittel nur dann ausnahmsweise statthaft, wenn das erstinstanzliche Gericht
die Berufung nach Maßgabe des § 511 Abs. 4 ZPO zulässt. Ansonsten ist überhaupt kein Instanzenzug eröffnet.
Demgegenüber kann im sozialgerichtlichen Verfahren auch in den Fällen, in denen die Berufung einer Zulassung nach
§ 144 Abs. 1 SGG bedarf und eine solche Zulassung vom Sozialgericht nicht ausgesprochen wird, ausnahmslos
gegen die Nichtzulassung der Berufung noch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG eingelegt werden. Da
überdies im sozialgerichtlichen Verfahren – insoweit grundsätzlich abweichend von § 511 Abs. 4 ZPO – sich die
Zulassungsbedürftigkeit einer Berufung auch aus einem erstinstanzlichen Verfahrensfehler ergeben kann (vgl. § 144
Abs. 2 Nr. 3 SGG), sind im Ergebnis auch bei Nichterreichung der Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in
erheblich weiterem Umfang Rechtsbehelfsmöglichkeiten als im Anwendungsbereich des § 511 Abs. 4 ZPO gegeben.
Angesichts dieser unterschiedlich ausgestalteten Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Hauptsacheverfahren lässt sich
bislang keine Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne objektivieren, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe stets ausgeschlossen sein soll, wenn die Berufung im
Hauptsacheverfahren zulassungsbedürftig ist. Solange der Gesetzgeber für das sozialgerichtliche Verfahren keine
Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde einführt (nachdem eine solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen
unzureichender Zweckmäßigkeit wieder abgeschafft worden ist, vgl. Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung, § 166, Rn. 77), wird es ohnehin bei jeder der in Betracht kommenden Lösungen
Diskrepanzen zwischen dem Umfang des Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren auf der einen und im PKH-
Verfahren auf der anderen Seite geben. Nach der einen Auffassung werden die Rechtsbehelfsmöglichkeiten im PKH-
Verfahren im Vergleich zu denen im Hauptsacheverfahren (deutlich) verkürzt; nach der gegenteiligen Ansicht
bestehen im PKH-Verfahren die weitergehende Rechtsbehelfe in dem Sinne, dass unabhängig vom Vorliegen eines
Zulassungsgrundes eine Sachprüfung zu erfolgen hat.
Die bisherigen Entscheidungen des Gesetzgebers lassen sich nicht als Befürwortung eines einheitlichen Prinzips
interpretieren; der Gesetzgeber gewichtet vielmehr die jeweiligen Sachverhalte eigenständig. Bei zivilgerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten mit einem Beschwerdegegenstand von nicht mehr als 600 EUR hat der Gesetzgeber über § 127
Abs. 2 Satz 2 ZPO anknüpfend an den weitgehenden Ausschluss von Rechtsbehelfsmöglichkeiten im
Hauptsacheverfahren eine PKH-Beschwerde des Beteiligten gänzlich ausgeschlossen. Im Verwaltungsprozessrecht
hat er hingegen gerade davon abgesehen, Einschränkungen der Rechtsschutz¬möglichkeiten im
Hauptsacheverfahren durch das Erfordernis einer Zulassung der Berufung auch auf das PKH-Beschwerdeverfahren zu
übertragen (vgl. einerseits § 124 VwGO und § 146 VwGO andererseits und Olbertz aaO). Der Gesetzgeber hatte auch
schon vor Einführung der allgemeinen Zulassungsberufung im Verwaltungsprozess ausdrücklich davon Abstand
genommen, an die Zulassungsbedürftigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache den Ausschluss von Beschwerden
insbesondere auch gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfeanträgen anzuknüpfen, obwohl dies ein
Regierungsentwurf zunächst so vorgesehen hatte (vgl. BT-Drs. III/55 S. 59 und III/1094, S. 13 sowie BVerfG, B.v. 17.
März 1988 – 2 BvR 233/84 – E 78, 88, 97).
In diesem Zusammenhang hilft auch der Ansatz (vgl. etwa den o.g. Beschluss des 13. Senates des
Landessozialgerichts) wenig weiter, dass sich widersprechende Entscheidungen im Hauptsache- und im PKH-
Verfahren zu vermeiden seien. Zunächst einmal erfolgt die Beurteilung in beiden Verfahren nach unterschiedlichen
Kriterien. Das Gericht ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise gehalten, dem Kläger
auch dann PKH zu bewilligen, wenn es die Klage für unbegründet erachtet, dabei aber schwierige Rechtsfragen zu
Lasten des Klägers zu entscheiden hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn 7b
mwN). Darüber hinaus wäre im Ergebnis ein solcher "Widerspruch" gerade dann zu konstatieren, wenn der Kläger in
zweiter Instanz – nach Zulassung der Berufung - obsiegen würde, eine erstinstanzlich erfolgte Ablehnung seines
Prozesskostenhilfegesuchs aber mangels Anfechtbarkeit in Bestandskraft erwachsen würde.
Letztlich stellt es eine dem Gesetzgeber (und nicht den Gerichten) obliegende rechtspolitische Entscheidung dar, ob
unter Abwägung der Rechtsschutzinteressen des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten auf der einen
und dem Aufwand und den Kosten für die Bearbeitung entsprechender Beschwerden auf der anderen Seite eine
Einschränkung der Beschwerdemöglichkeiten in Fällen der vorliegenden Art geboten ist (vgl. BVerfG, B.v. 17. März
1988, aaO S. 100). Für das Hauptsacheverfahren hat der Gesetzgeber durch die Einführung weitergehender
Rechtsschutzmöglichkeiten in §§ 144, 145 SGG zum Ausdruck gebracht, dass er bei sozialgerichtlichen Verfahren
mit geringen Streitwerten (von nicht mehr als 750 EUR; weitere Einschränkungen ergeben sich § 144 Abs. 1 Satz 2
SGG) den Rechtsschutzinteressen des Bürgers größeres Gewicht als im zivilgerichtlichen Verfahren (mit Streitwerten
von dort nicht mehr als 600 EUR, vgl. § 511 ZPO) beimisst. Ob er hieran anknüpfend bei entsprechend geringen
Streitwerten auch im sozialgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten
eröffnen oder er gleichwohl die restriktive zivilprozessuale Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 511
ZPO angewandt wissen will, hat er bislang nicht ausdrücklich entschieden. Es lässt sich bislang auch keine
anderweitig zum Ausdruck gebrachte Wertung des Gesetzgebers für eine entsprechende Einschränkung der
Beschwerdemöglichkeiten objektivieren.
Solange der Gesetzgeber aber nicht mit der gebotenen Klarheit eine Einschränkung der grundsätzlich durch § 172
Abs. 1 SGG eröffneten Beschwerdemöglichkeit anordnet, ist auf Seiten der Gerichte dem Gebot der
Rechtsmittelklarheit Rechnung zu tragen. Dieser Grundsatz der Rechtsmittelklarheit erfordert insbesondere bei der
Heranziehung von Ausnahmevorschriften – wie im vorliegenden Zusammenhang des § 73a SGG in Verbindung mit §
127 Abs. 2 ZPO – eine restriktive Auslegung (vgl. BSG, U.v. 6. März 1991 – 13/5 RJ 52/90 – SozR 3-1500 § 146
SGG Nr. 1 und U.v. 28. Juni 1991 – 11 RAr 117/90 – SozR 3-4100 § 145 AFG Nr. 2).
3. In der Sache dringt die Klägerin mit ihrer Beschwerde hingegen nicht durch. Zutreffend hat die Beklagte gestützt
auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X die zuvor ausgesprochene Bewilligung von Halbwaisenrente für die Monate April
bis Juli 2006 aufgehoben und die Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückerstattung der überzahlten Leistungen
aufgefordert. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum keinen der in § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI aufgeführten Tatbestände
für eine Weitergewährung der (Halb-)Waisenrente auch über das 18. Lebensjahr hinaus erfüllt. Insbesondere befand
sie sich seinerzeit nicht in einer Berufsausbildung, vielmehr stand sie zunächst in einem allgemeinen
Arbeitsverhältnis und war nachfolgend arbeitslos.
Eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 2b SGB VI hat nicht
vorgelegen. Einen weiteren Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Vorschrift hat die Klägerin gar nicht begonnen. Die
vorausgegangene Berufsausbildungsmaßnahme hat sie überdies aus eigenem Entschluss abgebrochen, ohne dass
sich dafür verständige Gründe objektivieren lassen.
Der Maßnahmeträger hat der Beklagten auf Nachfrage bestätigt, dass die Klägerin ihrerseits die Maßnahme zum 31.
März 2006 gekündigt habe (vgl. Bl. 78 Verwaltungsvorgänge). Soweit die Klägerin demgegenüber im Schriftsatz vom
19. April vorgetragen hat, dass die Maßnahme Ende Februar 2006 "ausgelaufen" sei (womit bis zum Beginn einer
etwaigen neuen Ausbildung zum 1. August 2006 ohnehin eine mehr als viermonatige Zwischenzeit zu überbrücken
gewesen wäre), ist dies schon damit nicht in Einklang zu bringen, dass sie selbst einen schriftlichen Vertrag über die
Ableistung eines Orientierungspraktikums im Rahmen der Berufsbildungsmaßnahme für die Zeit bis einschließlich
März 2006 vorgelegt hat (vgl. Bl. 90 der Verwaltungsvorgänge).
Eine Relevanz gesundheitlicher Gründe für die demnach anzunehmende Kündigung der Ausbildungsmaßnahme durch
die Klägerin ist schon in tatsächlicher Hinsicht umso weniger erkennbar, als diese das nachfolgende Arbeitsverhältnis
gerade in dem Betrieb begründet hat, in dem sie zuvor im Rahmen der Berufsausbildungsmaßnahme ein Praktikum
absolviert hatte. Dementsprechend ist auch in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei dem o.g. Zeitraum um eine
"unvermeidbare" Zwischenzeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil v. 17. April 2008 - B 13/4 R 49/06 R
– E 100, 210) gehandelt haben könnte.
Allein ein subjektives – im vorliegenden Zusammenhang hinsichtlich seiner Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit nach
Aktenlage ohnehin nicht objektivierendes – Bemühen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes begründet nach den
gesetzlichen Vorgaben keinen Anspruch auf Gewährung von Waisenrente.
Die Klägerin hat unter Missachtung ihrer Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, über die sie wenige Monate
zuvor noch einmal ausdrücklich belehrt worden war, jedenfalls grob fahrlässig versäumt, der Beklagten die
Beendigung der Ausbildungsmaßnahme anzuzeigen. In Fällen der vorliegenden Art ist auch von vornherein kein Raum
für die Annahme eines sog. atypischen Falls (vgl. BSG U.v. 3. Juli 1991 – 9b RAr 2/90 – SozR 3-1300 § 48 SGB X
Nr. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist
unanfechtbar (§ 177 SGG).-