Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.06.2003

LSG Nsb: 1a, Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen., diabetes mellitus, psychische störung, innere medizin, anämie, anerkennung, leberzirrhose, blei

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 18 V 61/91
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10/9 V 44/98
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. März 1997 wird zurückgewiesen. Die
Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamtes Hannover vom 25. Mai 1998 wird abgewiesen. - 1a - Kosten sind
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen sowie einer höheren
Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin ist die Witwe des 1918 geborenen und am 24. Oktober 1994 verstorbenen Kriegsbeschädigten C.
(Beschädigter). Bei dem Beschädigten war zuletzt mit Bescheid vom 26. Juli 1979 wegen der Schädigungsfolgen
ausgedehnte, tiefgezogene Narbe über dem linken Unterschenkel mit Neigung zu Schwellung des Unterschenkels und
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk; Herabsetzung der Muskelkraft der linken Hand; Neigung zu rückfälligen
Entzündungen am linken Unterschenkel; Verlust des rechten Auges; praktische Taubheit beiderseits; reaktive
Verstimmungszustände
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 30 Abs 1 BVG um 100 vH festgestellt. Mit weiterem Bescheid
des Versorgungsamtes Hannover vom 29. April 1987 waren ein Grad der Behinderung (GdB) iS des
Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) von 100 und die zusätzlichen Funktionsstörungen
Herzkranzgefäßdurchblutungsstörungen bei Zuckerkrankheit, allgemeine Gefäßsklerose, Fettleber,
Wirbelsäulenfunktionsstörung und Coxarthrose beiderseits
sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen "G”, "RF”, "B” und "1.Kl.” festgestellt. Ohne Änderungen
der Funktionsstörungen wurden mit Bescheid vom 19. April 1994 mit Wirkung ab dem 7. März 1994 zusätzlich die
Voraussetzungen der Merkzeichen "H” und "aG” festgestellt.
Mit Bescheid vom 10. November 1987 war dem Beschädigten eine Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe II
bewilligt worden.
Im November 1988 beantragte der Beschädigte ua eine höhere Schwerstbeschädigtenzulage, weil am linken Bein
ständige Eiterungen aufträten, der Kraftverlust der linken Hand erheblich zugenommen habe und eine
Sehnenverkürzung des Mittelfingers eingetreten sei. Der Beklagte ließ den Beschädigten daraufhin von Dr. K. auf
augenfachärztlichem Gebiet, von dem Chirurgen L. und von dem Neurologen und Psychiater Dr. M. begutachten.
Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 1989 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1991 die Gewährung höherer Schwerstbeschädigtenzulage ab.
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sei nicht eingetreten. Die Gesamtpunktzahl sei nach wie vor mit 160 zu
bemessen, so dass eine Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III nicht zu gewähren sei.
Dagegen hat der Beschädigte am 2. Juli 1991 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und die Gewährung
der Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III begehrt. Zur Begründung hat er insbesondere darauf hingewiesen,
dass auch bereits Dr. K. die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III vorgeschlagen habe. Im
Übrigen müsse die Gesamtpunktzahl nach § 3 der Durchführungsverordnung zu § 31 Abs 5 BVG erhöht werden. Der
reaktive Verstimmungszustand sei nicht ausreichend bewertet. Innerhalb des von den Anhaltspunkten eröffneten
Bewertungsrahmens von 50 bis 100 sei die Einschätzung mit einer Teil-MdE um nur 60 fehlerhaft. Schließlich sei eine
Verschlechterung der Schwerhörigkeit eingetreten.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Beschädigten beigezogen und dann ein Gutachten nach
Aktenlage von Dr. N. eingeholt. Der Sachverständige hat in dem unter dem 8. Juli 1996 erstatteten Gutachten
zusammenfassend die von dem Beklagten vergebenen Teil-MdE-Grade für zutreffend gehalten und die Auffassung
vertreten, dass dem Beschädigten eine Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III nicht zustehe. Darauf gestützt hat
das SG die von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des während des Klageverfahrens verstorbenen Beschädigten
fortgeführte Klage mit Urteil vom 25. März 1997 als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht für die
Teilbereiche Gehör und Gehirn I/Psyche Teilgrade der MdE von jeweils 60 vH, für den Bereich Sehen einen Teilgrad
der MdE von 40 vH, für den Bereich des linken Beines einen Teilgrad der MdE von 30 und für die linke Hand einen
Teilgrad der MdE von 10 vergeben und daraus unter Beachtung der Grundsätze der Durchführungsverordnung zu § 31
Abs 5 BVG eine Gesamtpunktzahl von 155 ermittelt. Die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe III stehe dem
Beschädigten nicht zu.
Gegen das ihr am 7. April 1997 zugestellte Urteil wendet sich die am 30. April 1997 bei dem Landessozialgericht
eingegangene Berufung der Klägerin. Sie hält daran fest, dass die Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III zu
gewähren sei. Die Aufzählung der Erhöhungstatbestände in § 3 Abs 1 der Durchführungsverordnung zu § 31 Abs 5
BVG sei nicht abschließend. Insbesondere seien die Wechselwirkungen der Funktionsstörungen der Organsysteme
Sehen, Gehör und Gehirn I nicht ausreichend berücksichtigt.
Am 7. September 1994 beantragte der Beschädigte bei dem Versorgungsamt Hannover ua die Anerkennung weiterer
Gesundheitsstörungen als Folge der Kriegsverletzungen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und gegebenenfalls
wann der der Klägerin bei dieser Gelegenheit ausgehändigte Antragsvordruck ausgefüllt beim Versorgungsamt
abgegeben worden ist. In dem Antragsvordruck ist als weitere anzuerkennende Gesundheitsstörung ein
Leberkarzinom genannt, das auf toxische Spätfolgen durch Metall zurückzuführen sei. Der Beschädigte hatte sich
vom 30. August bis 12. September und vom 22. bis 24. Oktober 1994 in der Medizinischen Klinik II der O.
aufgehalten. Der Beklagte hat die Abschlussberichte der beiden stationären Aufenthalte beigezogen. In beiden
Berichten ist als Diagnose ua "metastasierendes primäres Leberzellkarzinom” genannt. Nach Auswertung der Berichte
und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin Dr. P. lehnte der Beklagte
mit Bescheid vom 25. Mai 1998 die Neufeststellung des Anspruchs auf Versorgung nach § 48 des Zehntes Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Eine wesentliche Änderung der für die Anerkennung der Schädigungsfolgen
maßgebenden Befunde sei nicht eingetreten. Das Leberzellkarzinom mit entsprechendem weitgehenden
Leberfunktionsverlust und dem dringenden Verdacht von Streuherden sei ebenso wenig Schädigungsfolge, wie der
Diabetes mellitus bzw die Anämie. Eine Anerkennung des Leberschadens könne somit nicht erfolgen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, durch die langjährigen rezidivierenden Entzündungen im Bereich des linken
Beines des Beschädigten sei es über die Eiweißzerfallsprodukte zu der Leberschädigung und dem bereits seit 1946
anamnestisch gesicherten Diabetes mellitus gekommen. Im Übrigen habe der Beschädigte auch viele Granatsplitter
im linken Unterarm gehabt. Im Hinblick auf die in derartigen Splittern enthaltenen Stoffe Blei und Phosphor sei es
ebenfalls zu der Leberschädigung gekommen. Dass tatsächlich eine Bleivergiftung vorgelegen habe, sei dadurch
erwiesen, dass dem Beschädigten wegen eines Eisenmangels das Präparat Vitaferro verordnet worden sei.
Schließlich sei eine Leberschädigung auch auf die von dem Beschädigten wegen der Schädigungsfolgen
einzunehmenden Schmerzmedikamente oder auf den schädigungsbedingten Kontakt mit dem Röntgenkontrastmittel
Thorotrast zurückzuführen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. März 1997 und den Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember
1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1991 und den weiteren Bescheid des Beklagten vom
25. Mai 1998 aufzuheben,
2. bei dem Beschädigten als weitere Schädigungsfolgen iS des Bundesversorgungsgesetzes "Leberzellkarzinom” und
"Diabetes mellitus” festzustellen.
3. den Beklagten zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin des Beschädigten Schwerstbeschädigtenzulage nach
Stufe III für die Zeit von November 1988 bis zum 30. Oktober 1994 zu gewähren, hilfsweise, noch einmal Einsicht in
die Verwaltungsakten zu gewähren, damit die chronologischen Abläufe in Bezug auf die Diabetesbefunde
nachvollzogen werden können, sowie der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen, damit die heutigen
Erkenntnisse ausgewertet werden können.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. März 1997 zurückzuweisen und die
Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 1998 abzuweisen.
Er hält die angegriffenen Bescheide und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Zur Begründung beruft er sich
insbesondere auf die von ihm vorgelegte versorgungsärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. Q. vom 13.
September 1999.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat Unterlagen über den Beschädigten von der
Kriegsopferfürsorgestelle der Stadt R., dem Orthopäden Dr. S., der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. und dem
Kriegsopferfürsorgestelle der Stadt R., dem Orthopäden Dr. S., der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. und dem
Krankenbuchlager Berlin sowie Auskünfte der Deutschen Dienststelle (WASt) und des Bundesarchivs Berlin
beigezogen. Darüber hinaus hat er ein Gutachten auf innerem Fachgebiet von Prof. Dr. U. eingeholt. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insbesondere auf das Gutachten vom 10. Oktober 2002 und die ergänzende
Stellungnahme vom 2. März 2002 - richtig: 2. März 2003 - Bezug genommen. Schließlich hat der Senat den
Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2003 zur Erläuterung seines Gutachtens
gehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Beschädigtenakte des
Versorgungsamtes R., Grundlisten-Nr 016631, sowie die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes R., Az:
100330, Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch ebenso wie die Klage gegen
den Bescheid vom 25. Mai 1998, der gemäß §§ 153, 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden ist und über den das Gericht erstinstanzlich zu entscheiden hat, unbegründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung der weiter von ihr geltend gemachten Gesundheitsstörungen als
Schädigungsfolgen iS des § 1 BVG. Denn der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung oder den
anerkannten Schädigungsfolgen und den von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen des
Beschädigten ist nicht wahrscheinlich, § 1 Abs 3 BVG. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Diabeteserkrankung als auch
des Leberkarzinoms, an denen der Beschädigte gelitten hat.
1. Der Senat geht insoweit davon aus, dass der Beschädigte bereits langjährig vor seinem Tod an einem Diabetes
mellitus Typ II gelitten hat. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, seit wann die Erkrankung
bestanden hat. Anhand der Akte ergaben sich erstmals anlässlich der Begutachtung durch Dr. V. am 22. September
1959, Gutachten Bl 116 der Beschädigtenakte, auf eine solche Erkrankung hindeutende pathologische Befunde. Der
Sachverständige Prof. Dr. U. hat im Termin der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein
Ursachenzusammenhang selbst für den Fall nicht anzunehmen wäre, dass pathologische Befunde bereits seit 1946
erhoben worden wären. Er hat nämlich dargelegt, dass für das Eintreten eines Diabetes mellitus vom Typ II, der bei
dem Beschädigten vorgelegen hat, im Wesentlichen eine genetische Veranlagung verantwortlich zu machen ist, die
im Zusammenwirken mit einem überreichlichen Körperfettanteil zum Ausbruch der Erkrankung führt.
Bewegungsmangel spielt für den Ausbruch der Erkrankung hingegen keine wesentliche Rolle. Zwar kann es bei
Bewegungsmangel zu einer - reversiblen - Erhöhung von Harn- und Blutzuckermesswerten kommen, aber eben nicht
zur Manifestation einer Diabetes-Erkrankung. Bewegungsmangel seinerseits führt auch nicht unmittelbar zu einer
verstärkten Fetteinlagerung im Körper. Hierfür ist zugleich eine dem geringeren Energieverbrauch nicht angepasste zu
reichliche Ernährung erforderlich. Ob ein schädigungsbedingter Bewegungsmangel die Erkrankung aggraviert, ist nach
den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. U. aus der Literatur nicht zu beantworten. Daraus folgt allerdings
nicht, dass die Anerkennung der Erkrankung im Wege der "Kannversorgung" in Betracht kommen könnte. Denn auch
von der Klägerin wird nicht behauptet, der angebliche Bewegungsmangel sei allein für die Erkrankung ursächlich.
Primär ursächlich ist vielmehr nach den Ausführungen von Prof. Dr. U. ein Übergewicht, das nicht aus
Bewegungsmangel sondern nur aus relativ zu nährstoffreicher Nahrung resultieren kann. Ob im Übrigen langjährig ein
schädigungsbedingter Bewegungsmangel vorgelegen hat, ist nach der Akte durchaus zweifelhaft. So hat etwa der
Beschädigte anlässlich der Begutachtung durch Dr. W. am 29. Juni 1964 angegeben hat, in seinem Garten körperlich
zu arbeiten, Bl. 155 der Beschädigtenakte.
Nach den von der Klägerin eingereichten Literaturunterlagen (vgl Schöneberg, Die Ärztliche Beurteilung Beschädigter,
S 393 ) kann eine Diabeteserkrankung möglicherweise Folge eines direkten Traumas sein. Der Senat hat bereits
erhebliche Zweifel daran, ob bei dem Beschädigten überhaupt ein geeignetes Trauma in der ausreichenden Schwere
vorgelegen hat. Unabhängig davon fordert Schöneberg für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges, dass
der nachfolgende Diabetes sich bereits innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Monaten nach dem Trauma
entwickelt haben muss. Ein derartig enger zeitlicher Zusammenhang zu den von dem Beschädigten möglicherweise
während des Krieges erlittenen Traumen lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, so dass
der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen ist. Dies gilt selbst unter der von dem Akteninhalt in
keiner Weise gestützten Annahme, dass bei dem Beschädigten bereits im Jahr 1946 - also deutlich länger als ein
Jahr seit der Granatsplitterverletzung und länger als vier Jahre nach der Verschüttung - nicht nur erhöhte Urin- und
Blutzuckerwerte, sondern bereits ein Diabetes mellitus vorgelegen haben sollte.
Schöneberg ( a.a.O., S 392 ) weist auch darauf hin, dass ein Diabetes in der Folge eines Infektes auftreten kann.
Auch insoweit hat der Senat bereits Zweifel an dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen. Denn Schöneberg (
a.a.O. ) bringt das Risiko des Entstehens einer Diabeteserkrankung insbesondere mit Pankreas- und
Gallenwegsinfekten in Verbindung. Dass solche bei dem Beschädigten schädigungsbedingt vorgelegen hätten, ist
nicht ersichtlich. Selbst soweit anderweitige Infekte für die Verursachung einer Diabeteserkrankung überhaupt
geeignet sein können, lässt sich ein Zusammenhang im Fall des Beschädigten nicht begründen, weil nämlich
Schöneberg für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs erhebliche Allgemeinreaktionen und wesentliche
Veränderungen der Blutzusammensetzung fordert. Auch derartige Erkrankungen sind bei dem Beschädigten nach
Aktenlage nicht nachgewiesen. Schließlich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. U. allenfalls denkbar ist, dass durch Entzündungen eine Schädigung des Gewebes der
Bauchspeicheldrüse verursacht sein könnte. Dies würde zu einer Minderung der Produktion von Insulin führen, also zu
einem Diabetes mellitus Typ I, der bei dem Beschädigten gerade nicht vorgelegen hat.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Diabeteserkrankung des Beschädigten ist auch
nicht im Hinblick auf einen etwa vermittelnden Leberschaden anzunehmen. Nach Rdnr 20, S 291, der "Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz”,
Ausgabe 1996 (AHP 1996) kann ein Diabetes mellitus aufgrund eines fortgeschrittenen Leberschadens entstehen.
Unabhängig von der Frage, ob der Leberschaden des Beschädigten seinerseits Schädigungsfolge gewesen ist und
damit den Ursachenzusammenhang zu den Schädigungen herstellen kann, ist eine Verursachung des Diabetes
mellitus auf diesem Wege deshalb nicht wahrscheinlich, weil sich anhand der medizinischen Unterlagen über den
Beschädigten nicht nachweisen lässt, dass ein gravierender Leberschaden bereits vor der Manifestation des Diabetes
mellitus bestanden hätte. Dr. Q. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13. September 1999 zu Recht
darauf hingewiesen, dass sich Anhaltspunkte für eine Leberschädigung bei dem Beschädigten erst ab 1971 ergeben
haben, also zu einem Zeitpunkt, als die Diabeteserkrankung des Beschädigten bereits seit längerer Zeit bekannt war.
Der Senat lässt daher ausdrücklich dahingestellt, ob etwa die Diabeteserkrankung des Beschädigten entgegen seiner
früheren und der jetzigen Behauptung der Klägerin erst im Zusammenhang mit der Begutachtung durch Dr. X. am 14.
Juli 1959, Gutachten Bl. 69 ff. der Beschädigtenakte, entdeckt worden ist.
2. Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Anfang 1994 bei dem Beschädigten festgestellten
Leberkarzinom und den Schädigungen ist nicht wahrscheinlich zu machen. Ein solcher Zusammenhang ist
insbesondere nicht im Hinblick auf im Körper des Beschädigten verbliebene Splitter wahrscheinlich. Denn nach den
gesamten Aktenunterlagen kann der Senat nicht davon ausgehen, dass in dem Körper des Beschädigten tatsächlich
ein oder mehrere Geschoss- oder Granatsplitter auf Dauer verblieben sind. Der Senat verkennt in diesem
Zusammenhang nicht, dass bei dem Beschädigten Granatsplitterverletzungen als Schädigungsfolgen anerkannt
gewesen sind. Die Anerkennung betrifft allerdings nur die Frage der Verursachung der Verletzungen. Damit ist jedoch
nichts zu der Frage gesagt, ob auch Splitter in dem Körper des Beschädigten verblieben sind. Jedenfalls sind solche
nicht ausdrücklich als Schädigungsfolgen anerkannt gewesen.
Selbst wenn sich Anhaltpunkte dafür fänden, dass in dem Körper des Beschädigten bei Abschluss der
Lazarettbehandlung noch Geschoss- oder Granatsplitter verblieben waren, wäre damit nicht zugleich bewiesen, dass
diese Splitter danach auch noch langfristig in dem Körper belassen worden sind. Insbesondere aufgrund des
Fortschreitens der medizinischen Erkenntnisse über mit verbliebenen Stecksplittern etwa verbundene Risiken, die
sich aus der von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 8. Februar 2000 überreichten Literatur ergeben, ist durchaus
anzunehmen, dass man nach Wiedererreichen normaler medizinischer Versorgungszustände sich um die operative
Beseitigung der Splitter bemüht hätte. Jedenfalls wäre zu erwarten, dass der Beschädigte bei irgendeiner der auch
bereits in den fünfziger und sechziger Jahren durchgeführten Begutachtungen auf verbliebene Stecksplitter
hingewiesen haben würde oder diese sonst wie aufgefallen wären. Aus einer Vielzahl von Akten ist dem Senat
bekannt, dass auch funktionell bedeutungslose im Körper verbliebene Splitter in versorgungsärztlichen Gutachten
durchaus erwähnt zu werden pflegten und dass auch solche Splitter bescheidmäßig anerkannt worden sind. Alles dies
ist im Fall des Beschädigten nicht geschehen.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung Niedersachsen vom 18. Juni 1993, Bl 916 der Beschädigtenakte, davon die Rede ist, dass noch
elf Granatsplitter nachweisbar seien. Allerdings findet sich dieser Hinweis in der Darstellung der Vorgeschichte, beruht
also offensichtlich nicht auf eigenen Befunderhebungen anlässlich der Begutachtung. Ausweislich der Rückantwort
vom 14. Juli 1999 auf die entsprechende Anfrage des Gerichts vom 8. Juli 1999 ist auch nicht mehr
nachzuvollziehen, aufgrund welcher konkreten Informationsquellen es zu der genannten Eintragung in dem Gutachten
gekommen ist. Solche besonderen Informationsquellen sind in dem Gutachten auch nicht genannt. Der Senat geht
daher davon aus, dass es sich nicht um die Beschreibung anderweitig erhobener objektiver Befunde, sondern lediglich
um die Wiedergabe der Schilderung des Beschädigten handelt. Deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sieht sich der
Senat infolge des Versterbens des Beschädigten nicht mehr in der Lage.
Auch die - nicht bewiesene - Therapie mit dem Medikament Vitaferro zwingt den Senat nicht zur Annahme des
Vorliegens von Geschoss- oder Granatsplittern im Körper des Beschädigten. In diesem Zusammenhang ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass natürlich die Zusammensetzung der nicht bekannten Splitter nicht bekannt ist. Selbst wenn
derartige Splitter langjährig in dem Körper des Beschädigten verblieben und wenn daraus Stoffe in den Organismus
übergegangen sein sollten, so hätte der Senat keine für eine Entscheidung zugunsten der Klägerin ausreichend
sicheren Kenntnisse darüber, welche Stoffe denn nun in den Körper des Beschädigten gelangt sind. Der Senat hat
jedenfalls auch unter der weiteren Annahme, dass in Granatsplittern üblicherweise Blei enthalten ist, keinen greifbaren
Anhaltpunkt dafür, dass dieses Metall in erheblichem Umfang in den Organismus des Beschädigten gelangt sein
könnte. Zwar kann, worauf Prof. Dr. U. in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. März 2003 hingewiesen hat, eine
Bleivergiftung durchaus zu einer Anämie führen, für eine solche Mangelerkrankung gibt es aber auch eine Vielzahl
anderer denkbarer Ursachen ( vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Stichwort "Anämie" ). Zudem
hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass eine Bleivergiftung zu einer hypochromen Anämie führen würde,
wohingegen ausweislich des Ergebnisses der Blutuntersuchung vom 10. Juli 1994 bei dem Beschädigten eine
normochrome Anämie vorgelegen hat. Im Übrigen ist in dem von der Klägerin vorgelegten Begleitblatt zu dem
Medikament Vitaferro zu entnehmen, dass dieses von seinem Hersteller im Fall einer Bleianämie für kontraindiziert
angesehen wird. Der Umstand der Verordnung gerade dieses Medikaments deutet also darauf hin, dass auch von den
behandelnden Ärzten des Beschädigten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bleibedingten Anämie nicht gesehen
worden sind. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in der gesamten Akte keinen Hinweis
auf einen labormäßigen Befund feststellen konnte, der auf eine Bleibelastung hindeutet.
Den Nachteil des nicht zu erbringenden Beweises für die den Anspruch begründenden Tatsachen hat die Klägerin zu
tragen. Ein Anlass zur Gewährung einer Beweiserleichterung besteht selbst für den Fall nicht, dass die schriftliche
Anregung der Klägerin in dem Antragsvordruck vom 7. September 1994, den Beschädigten doch obduzieren zu
lassen, dem Beklagten tatsächlich rechtzeitig vor dem Tod des Beschädigten vorgelegen haben sollte. Selbst wenn
nämlich der Beklagte pflichtwidrig eine Obduktion unterlassen haben sollte, würde dies nicht zu einer
Beweiserleichterung führen können, denn unabhängig von etwaigen Maßnahmen des Beklagten bestand auch für die
Klägerin die Möglichkeit, zu Beweissicherungszwecken die Obduktion des Beschädigten zu veranlassen ( vgl Urteil
des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10. August 1993, Az: 9/9a RV 10/92, SozR 3-1750 § 444 Nr 1).
Unabhängig davon wäre die Verursachung des Leberkarzinoms durch im Körper des Beschädigten verbliebene
Geschoss- oder Granatsplitter auch nicht unter der Annahme solcher Splitter wahrscheinlich zu machen. Dabei
verkennt der Senat nicht, dass die von der Klägerin in erster Linie angeschuldigten Stoffe Blei und Phosphor bei
längerer Einwirkung durchaus zur – toxischen – Schädigung der Leber in der Lage sein können. Damit ist aber nicht
zugleich gesagt, dass diese Stoffe auch ein Leberzellkarzinom verursachen können. Prof. Dr. U. hat in der
ergänzenden Stellungnahme vom 2. März 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Leberkrebs nicht zu den
klassischen Zeichen einer Bleivergiftung gehöre. Auch darüber hinaus sieht der Senat für eine etwa krebserregende
Wirkung der genannten Stoffe keine Hinweise. So sind etwa in Gloxhuber ( Toxikologie, 5. Aufl. 1994 ) zu den
Stichworten "Phosphor” und "Blei” auf den Seiten 102 ff bzw 144 ff ausführlich die möglichen Folgewirkungen auch
chronischer Vergiftungen mit den genannten Stoffen beschrieben. Hinweise auf eine etwaige krebserregende Wirkung
finden sich jedoch nicht. Dasselbe gilt auch für die Merkblätter zu den Nrn 1101 (vom 19. Mai 1964,
Bundesarbeitsblatt 1964, 126 f.), 1109 (vom 25. Februar 1981, Bundesarbeitsblatt 1981, Heft 4) und 1307 (vom 10.
Juli 1979, Bundesarbeitsblatt 1979, Heft 7/8) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung.
Dieselben Erwägungen gelten auch im Hinblick auf einen etwaigen Zusammenhang zwischen den wiederholten
Eiterungen im Bereich des linken Beines des Beschädigten und dem Leberzellkarzinom. Nach den von der Klägerin
vorgelegten Unterlagen ist durchaus denkbar, dass die Stoffwechselabbauprodukte von wiederkehrenden Eiterungen
zu Leberschädigungen führen können. Hingegen finden sich keine Hinweise darauf, dass die
Stoffwechselabbauprodukte Leberkrebs verursachend sein könnten. Dies hat auch Prof. Dr. U. als sehr
unwahrscheinlich bzw. hypothetisch bezeichnet.
Dem von der Klägerin nur angerissenen Gedanken braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, dass die Diabetes-
mellitus-Erkrankung des Beschädigten den Leberkrebs verursacht haben könnte. Ist nach den vorstehenden
Erwägungen der Diabetes mellitus seinerseits nicht wahrscheinlich Schädigungsfolge, so sind es gleichfalls die etwa
durch ihn induzierten weiteren Erkrankungen nicht.
Wahrscheinlich ist auch nicht, dass die anerkannten Schädigungsfolgen über einen auf sie zurückzuführenden
erhöhten Schmerzmittelkonsum des Beschädigten Ursache des Leberkarzinoms geworden sind. Hier fehlen bereits
verlässliche Informationen darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschädigte überhaupt
Schmerzmittel eingenommen hat.
Darüber hinaus würde letztlich unklar sein, ob ein etwa erhöhter oder langdauernder Schmerzmittelkonsum des
Beschädigten tatsächlich auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist nämlich
darauf hinzuweisen, dass der Beschädigte anlässlich der in den 50er und 60er Jahren durchgeführten Begutachtungen
nicht über besondere Schmerzen von Seiten der Schädigungsfolgen geklagt hat. Dies wäre nach der Art der
anerkannten Schädigungsfolgen auch nicht unbedingt zu erwarten. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass
der Beschädigte ausweislich der von Dr. S. beigezogenen Unterlagen bei diesem seit 1978 wegen vielfältiger
orthopädischer Beschwerden, insbesondere im Bereich der Schultern, der Brustwirbelsäule, der Halswirbelsäule, der
Hüften und des rechten Knies in Behandlung gewesen ist. Schließlich hat Dr. S. eine Polyarthrose diagnostiziert.
Derartige Erkrankungen gehen üblicherweise mit erheblichen Schmerzzuständen einher. Wenn der Beschädigte mithin
in erheblichem Umfang Schmerzmittel zu sich genommen haben sollte, so wäre dies jedenfalls teilweise auch den
nicht schädigungsbedingten orthopädischen Erkrankungen anzulasten.
Auch fehlen verlässliche Hinweise darauf, welche Schmerzmedikamente der Beschädigte eingenommen hat. Prof. Dr.
U. hat sich mit den möglicherweise in Betracht kommenden Stoffen auseinandergesetzt und eine Verursachung von
Leberkrebs durch Opioide ausgeschlossen und für Acetylsalicylsäue und Metamizol für wissenschaftlich nicht belegt
gehalten. Paracetamol sei bei Überdosierung zu akuten Leberschädigungen geeignet, selbst langjähriger Gebrauch
könne zwar Nieren- , allein aber keine Leberzellkarzinome verursachen. Dies sei allenfalls in Verbindung mit anderen
Noxen oder bei aus anderen Gründen vorbestehender Fettleber theoretisch denkbar, wissenschaftlich aber nicht
belegt. Ebenso wie Prof. Dr. U. ziehen Marx/Klebzig ( Medizinische Begutachtung Innerer Krankheiten, 7. Aufl. 1997,
S 395 ) als Ursachen primärer Lebertumoren neben Virusinfektionen in erster Linie Mykotoxine, androgene und
anabole Steroide und Antikonzeptiva in Betracht. Dass der Beschädigte Medikamente mit den genannten Wirkstoffen
zur Bekämpfung von durch die Schädigungsfolgen bedingten Schmerzen - oder etwa aus sonstigen mit den
Schädigungsfolgen in Zusammenhang stehenden Gründen - eingenommen hätte, ist nach Auffassung des Senates
nicht anzunehmen.
Zwar weisen Marx/Klebzig in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine Zirrhose wesentlicher Risikofaktor
für die Entstehung eines primären Leberkrebses ist. Nach der Tabelle auf Seite 397 bei Marx/Klebzig sind auch eine
Reihe von Arzneistoffen geeignet, Leberzirrhosen zu verursachen. Ein ursächlicher Zusammenhang zu dem
Leberkarzinom des Beschädigten ist gleichwohl deshalb nicht wahrscheinlich, weil das Bestehen einer Leberzirrhose
nicht nachgewiesen ist. Nach Pschyrembel ( a.a.O. Stichwort "Leberzirrhose” ) ist die Diagnose durch Laparoskopie
und Leberbiopsie zu sichern. Dies ist bei dem Beschädigten nicht geschehen. Im Übrigen wäre eine makroskopisch
gehöckerte Oberfläche der Leber zu erwarten, was nach dem Befundbericht des Dr. Y. vom 30. Juni 1994 nicht der
Fall gewesen ist. Vielmehr hat Dr. Y. eine glatt berandete Leber beschrieben. Klinisch wäre darüber hinaus ua eine
palpatorisch vergrößerte und verhärtete Milz zu erwarten. Zwar hat Dr. Y. eine geringe Vergrößerung der Milz
beschrieben, Dr. Z. hat einen krankhaften Befund an der Leber aber nicht erheben können, vgl Befundbericht vom 20.
Juni 1994. Zwar wird in dem Befundbericht des Krankenhauses AB. vom 1. Juli 1994 der Verdacht geäußert, das
Leberkarzinom habe sich auf dem Boden einer Leberzirrhose entwickelt. Nach dem Bericht sind bei dem
Beschädigten aber außer einer Sonographie weitere Untersuchungen offensichtlich nicht durchgeführt worden. Zur
verlässlichen Diagnose einer Leberzirrhose genügt diese Untersuchung nicht.
Als die Kausalität zu den schädigenden Ereignissen vermittelnde Ursachen des Leberzellkarzinoms können auch
nicht Bluttransfusionen oder die Verabreichung des Röntgenkontrastmittels Thorotrast angesehen werden. Prof. Dr. U.
hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Bluttransfusionen im Zusammenhang mit den Schädigungen oder ihren Folgen
nicht nachgewiesen sind. Darüber hinaus würde auch nicht jede Bluttransfusion Ursache eines Leberzellkarzinoms
sein können, sondern nur eine solche, durch die der Beschädigte sich mit Hepatitis B oder C infiziert hätte. Das
Vorliegen einer solchen Infektion und in ihrer Folge einer Leberzirrhose ist aber nicht nachgewiesen.
Unabhängig davon, dass das Verabreichen von Thorotrast im Zusammenhang mit der Schädigung und/oder ihren
Folgen nach Aktenlage nicht nachgewiesen und - wegen der Verwendung dieses Stoffes als Kontrastmittel bei
radiologischer Untersuchung von Körperräumen, Hohlorganen und Gefäßen (vgl. Pschyrembel, a.a.O., Stichwort
"Röntgenkontrastmittel") - im Hinblick auf die Art der Schädigung eher unwahrscheinlich ist, kommt es nach den
Ausführungen von Prof. Dr. U. allenfalls als Ursache eines Leberangiosarkoms in Betracht, das bei dem Beschädigten
wegen der deutlichen Erhöhung des Tumormarkers AFP aber nicht vorgelegen hat.
II.
Dem Beschädigten hat auch eine Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 31 Abs 5 BVG nach einer höheren Stufe als
der Stufe II nicht zugestanden. Das SG hat in dem angegriffenen Urteil die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen
der Bewertung der bei dem Beschädigten vorliegenden Schädigungsfolgen und der sich daraus ergebenden
Punktwerte zutreffend ermittelt und seine Entscheidung mit nachvollziehbaren Erwägungen begründet. Insbesondere
hat das SG sich zu Recht auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. N. bezogen. Dieses Gutachten ist ausführlich,
sorgfältig begründet und in sich widerspruchsfrei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des
angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 153 Abs 2 SGG. Insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis der
Begutachtung durch Dr. M. vom 6. November 1989 kann die Klägerin nicht mit der bloßen Behauptung durchdringen,
die psychische Störung des Beschädigten sei mit einer Teil-MdE von 60 vH zu gering bemessen. Insbesondere
rechtfertigen weder die von Dr. M. die bei dieser Gelegenheit von der Klägerin erhobene Fremdanamnese noch die
erhobenen Befunde die Annahme, dass allein wegen der psychischen Veränderungen des Beschädigten schwere
soziale Anpassungsschwierigkeiten iS der Rdnr 26.3 der AHP 1996 vorgelegen hätten.
Eine Erhöhung der nach § 2 der Durchführungsverordnung zu § 31 Abs 5 BVG ermittelten Punktzahl ist nicht gemäß §
3 Abs 1 Nrn 5 oder 6 der Durchführungsverordnung vorzunehmen. Beide Alternativen setzen schädigungsbedingte
Blindheit voraus. Zwar hat bei dem Beschädigten gegen Ende seines Lebens infolge einer Erkrankung auch des linken
Auges wohl praktische Blindheit bestanden. Der Senat hat aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Minderung der
Sehfähigkeit auf dem linken Auge des Beschädigten mit der Schädigung oder den anerkannten Schädigungsfolgen in
Zusammenhang zu bringen sein könnte.
III.
Dem in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2003 gestellten Hilfsantrag der Klägerin brauchte der Senat nicht
nachzugehen. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben, wie sich aus deren Schriftsatz an den Beklagten vom 11.
August 1998 ergibt, bereits umfassende Akteneinsicht genommen und sich hierbei insbesondere auch mit der Frage
des erstmaligen Auftretens von auf einen Diabetes mellitus hindeutenden Befunden befasst. Die insoweit von ihnen
etwa übersehenen Informationen sind im Termin der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und mit Hilfe des
Sachverständigen bewertet worden. Anlass zu einer erneuten Einsichtnahme in die Akte gerade wegen des
chronologischen Verlaufs der Zuckerbefunde besteht insbesondere aber deshalb nicht, weil die Frage der erstmaligen
Manifestation der Erkrankung nicht entscheidungserheblich ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Senat diese Frage
letztlich dahingestellt sein lassen kann. Auch besteht kein Anlass, der Klägerin weitere Gelegenheit zur
schriftsätzlichen Stellungnahme zu den Ausführungen des Sachverständigen im Termin zu gewähren. Wesentliche
neue Gesichtspunkte, die über die den Beteiligten bereits vorher bekannten schriftlichen Stellungnahmen des
Sachverständigen hinausgehen, haben sich nicht ergeben.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.