Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.05.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 28.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 4a SB 25/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 SB 132/00
Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 25. Mai 2000 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 12.
November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1998 wird abgeändert. Der Beklagte
wird verpflichtet, beim Kläger einen GdB in Höhe von 30 seit Antragstellung festzustellen. Der Beklagte hat dem
Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz
(SchwbG).
Der 1948 geborene Kläger stellte beim Beklagten am 27. August 1997 einen Antrag auf Feststellung des GdB. Er
machte Gehbeschwer-den, Kniegelenks-beschwerden, Kopf- und Rückenschmerzen, Taub-heit/Unwohlsein, Kreislauf-
be-schwerden und Durchblutungsstörungen in Händen und Beinen als Behinde-rungen geltend. Nach Einholung von
Befundberichten der Orthopäden Dres. I. und J., der Hausärztin Dr. K. und einer gutachtlichen Stellungnahme stellte
der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1998 einen GdB in Höhe von 20 fest. Hierbei wurden folgende
Behinderungen be-rücksichtigt:
1. Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, aus-strahlende Beschwerden im Hals- und Lendenteil
(verwaltungsin-terner Einzel-GdB: 20) 2. Krampfaderleiden (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 10).
Hiergegen hat der Kläger am 26. Februar 1998 beim Sozialgericht (SG) Aurich Klage erhoben. Er hat vorgetragen,
dass seine chronischen Beschwerden nur un-zureichend berücksichtigt worden seien. Dies gelte insbesondere für die
Verletzung an der linken Ferse (Folge eines Verkehrsunfalls aus dem Jahre 1965). Er könne mit der lin-ken Ferse
überhaupt nicht auftreten. Dies habe ein verändertes Gangbild und eine Wirbelsäulenfehlhaltung zur Folge. Er leide
ver-stärkt unter Lendenwirbelsäulen- und Kreislaufbeschwerden. Das SG hat Befundberichte der Heilpraktikerin L. und
der Hausärztin Dr. K. sowie das fachorthopädische Gutachten des Dr. M. vom 4. Februar 1999 und auf Antrag des
Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das fachchirurgische Gutachten des Dr. N. und des Assistenzarz-
tes O. vom 13. Dezember 1999 eingeholt. Beide Gutachter stimmten hinsichtlich des Wirbelsäulen- und
Krampfaderleidens der Bewertung des Be-klagten zu. Hinsichtlich der Narbe an der linken Ferse führte Dr. M. aus,
dass die vom Kläger beschriebe-nen und demonstrierten Gehbehinderun-gen nicht nachvollziehbar seien. Die
Hautveränderungen befänden sich auf der Rückseite des Fersenbeins, nicht im Sohlenbereich. Deshalb resultiere aus
den Hautveränderungen an der linken Ferse (Narben) noch kein messbarer GdB. Dagegen beschrieb Dr. N. an der
linken Ferse eine Narbe nach größerem Substanzverlust, aus der eine Be-lastungsunfähigkeit des Fußes mit Funkti-
onsbehinderung des gesamten linken Beines resultiere. Dieser Befund sei mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten,
sodass der Gesamt-GdB 30 betrage. Die Klage ist mit Urteil vom 25. Mai 2000 mit der Begründung abgewiesen wor-
den, dass das Wirbelsäulen- und Krampfaderleiden vom Beklagten zutreffend bewertet worden seien. Aus dem
Narbenleiden an der linken Ferse resultiere ein GdB in Höhe von höchs-tens 10, weil von keinem der Gutachter
wesentliche Funktionseinschränkungen am obe-ren und/oder unteren Sprunggelenk be-schrieben worden seien. Bei
Einzel-GdB-Werten von 20/10/10 betrage der Ge-samt-GdB 20.
Gegen das dem Kläger am 13. Juli 2000 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 10. August 2000. Der
Kläger ist der Auffassung, dass die Funkti-onseinschränkungen an der linken Ferse gravierender seien als im Urteil
be-schrieben. Dementsprechend habe der Gutachter Dr. N. auch den GdB mit 30 bewertet.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 25. Mai 2000 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 12.
November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1998 ab-zuändern,
2. den Beklagten zu verpflichten, bei ihm ab Antragstellung einen GdB in Höhe von 30 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den GdB mit 20 für zutreffend bewertet. Auch aus dem Nar-benleiden an der linken Ferse ergebe sich keine
höhere Bewertung, da die Fuß-sohle nicht betroffen sei und durch den Substanzverlust im Bereich der Ferse keine
Beein-trächtigungen entstehen würden, die dem Verlust sämtlicher Zehen gleichge-setzt werden könnten. Insoweit
bezieht sich der Beklagte auf zur Gerichtsakte gereichte Stellungnahmen der Medizinaldirektorin Dr. P. vom 19.
Februar und 7. März 2001.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes einen Befundbericht des Facharztes für
Allgemeinmedizin Prof. Dr. Q. vom 13. Januar 2001 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf die den
Kläger betreffende Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes Oldenburg (Az: 27-7999/4) und die Gerichtsakten
beider Rechts-züge verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Ver-handlung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zuläs-sige Berufung ist begründet. Der
Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB in Höhe von 30 ab Antragstellung (27. August 1997).
Nach § 4 Abs 1 SchwbG stellen auf Antrag des Behinderten die für die Durch-führung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den darauf
beruhenden GdB in entsprechen-der Anwendung des § 30 Abs 1 BVG fest. Der GdB ist gemäß § 30 Abs 1 Satz 1
BVG nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemei-nen Erwerbsleben zu beurteilen. Körperliche
und seelische Begleiterscheinun-gen sowie Schmerzen sind zu berücksichtigen. Liegen mehrere
Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Be-rücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen (§ 4 Abs 3 SchwbG).
Bei der Einzel- und Gesamtbeurteilung des GdB orientiert sich der Senat an den rechtsnormähnlichen (vgl BSGE 75,
176, 177) Anhaltspunkten für die ärzt-liche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AHP), Ausgabe 1996, herausgegeben vom Bun-desminister für Ar-beit und Sozialordnung.
Diese Anhaltspunkte bilden das Er-gebnis langer medi-zinischer Erfahrungen und stellen ein geschlossenes Beur-
teilungsgefüge zum GdB nach dem SchwbG dar (BSGE 72, 285, 287). Damit dient ihre Anwendung vor allem auch
der Gleichbehandlung aller Behinderten (BSG SozR 3870 § 4 Nr 3).
In Übereinstimmung mit dem Beklagten und dem SG Aurich beträgt der Einzel-GdB für das Wirbelsäulenleiden 20 und
für das Krampfaderleiden 10. Dies ergibt sich für das Wirbelsäulenleiden aus den beim Kläger bestehenden Be-
wegungseinschränkungen (vgl insoweit insbesondere das Messblatt für die Wirbelsäule in der Anlage zum Gutachten
des Dr. N. vom 13. Dezember 1999 und S 5 des Gutachtens des Dr. M. vom 4. Februar 1999). Es liegen
Wirbelsäulenschäden mit geringen (Halswirbelsäule) bis mittelgradigen funktionellen Auswirkungen
(Lendenwirbelsäule) vor, somit ein Einzel-GdB in Höhe von 20 (AHP 1996, S 139 f). Im Unterschenkel-Wadenbereich
bestehen vereinzelte Varicen (vgl S 6 des Gutachten des Dr. M.); auch Dr. N. verneint das Vorliegen einer stärkeren
Varikosis (S 5 des Gutachtens). Damit kann für diese Behinderung kein höherer Einzel-GdB als 10 festgestellt werden
(chronisch-venöse Insuffi-zienz mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulcerösen Hautverän-derun-gen,
ohne wesentliche Stauungsbeschwerden, AHP 1996, S 91).
Aus den Narben an der linken Fersen resultiert ein Ein-zel-GdB in Höhe von 20. Denn Dr. N. beschreibt eine seit 1965
beste-hende Narbenbildung mit größerem Substanzverlust an der linken Ferse; es handelt sich um eine 11 cm lange
und 1 cm breite Narbe (vgl S 5 und 8 des Gutachtens). Es bestehen im Fersenbereich deut-liche Hautverände-rungen.
Das Fersenbein ist von allen Seiten in der Palpation empfindlich und schmerzhaft. Die Narbe ist auf der Rückseite
des Fersenbeines tief einge-schnitten und die Haut hyperke-ratotisch verändert (vgl S 6 des Gutachtens des Dr. M.).
Dr. N. führt aus, dass es durch diesen Befund zu einer Belastungsunfä-higkeit der linken Ferse gekommen ist,
wodurch wiederum eine Funktionsbe-hinderung des gesamten linken Beines verursacht wird. Diese Beurteilung des
medizinischen Sachverständigen wird dadurch gestützt, dass eine ver-mehrte Beschwielung am linken Vorfuß und
eine verminderte Beschwielung an der lin-ken Ferse vorliegt (vgl S 5 des Gutachtens des Dr. N.). Außerdem liegt am
linken Unterschenkel (15 cm unterhalb des inneren Knie-Gelenkspaltes) eine Umfangsminderung um 1,5 cm
gegenüber rechts vor. Hierdurch wer-den – entgegen der Beurteilung des Dr. M. – die Gehbe-schwerden des Klägers
nachvollziehbar, zumal auch Prof. Dr. Q. das Vorliegen eines Belastungs-schmerzes an der linken Ferse bestätigt
(Befundbericht vom 13. Januar 2001). Derartige Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle sind
nach den AHP 1996, S 153 bei geringer Funktionsbehinderung mit einem GdB von 10, bei starker
Funktionsbehinderung mit einem GdB von 20 bis 30 zu bewerten. Da beim Kläger die Veränderungen ausschließlich
im Fersenbereich liegen, diese Behinderung jedoch die Funktionsfähigkeit des linken Fu-ßes/Beines bereits deutlich
beeinträchtigt (Unfähigkeit, den linken Fuß beim Gehen vollständig aufzusetzen, vgl. S 4 des Gutachtens des Dr. M.
und S 5 des Gutachtens des Dr. N.), beträgt der diesbezügliche Einzel-GdB 20. Angesichts der Vorgaben der AHP
1996, 153 kommt es für die GdB-Bewertung weder – wie das SG ausgeführt hat – auf Funktionseinschränkungen im
oberen/unteren Sprunggelenk (AHP 1996, S 152) noch – wie der Beklagte meint – auf das Ausmaß der Behinderung
durch einen Zehenverlust (vgl gut-achtliche Stellung-nahme der Frau Dr. P. vom 7. März 2001) an.
Aus den Einzel-GdB-Werten 20/20/10 resultiert ein Gesamt-GdB in Höhe von 30 seit Antragstellung. Denn der Kläger
ist bereits durch das Wirbelsäulenleiden in seiner Beweglichkeit deutlich beeinträchtigt. Deshalb kann der Einzel-GdB
in Höhe von 20 für die Narben-bildung mit Substanzverlust an der linken Ferse, die zu einer weiteren Ein-schränkung
der Fortbewegungsfähigkeit des Klägers führt, bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beklagte ist zur vollen Kostenerstattung verpflichtet, weil der Kläger
im Hinblick auf seinen erst- und zweitinstanzlichen Antrag (GdB iHv mindestens 30) in vollem Umfang obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.