Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.02.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.02.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 4b SB 168/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 95/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Auf einen Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 7. August 1996 hin stellte das Versorgungsamt (VA) H. bei
dieser mit Bescheid vom 3. Februar 1997 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 unter Zugrundelegung der
Funktionsbeeinträchtigungen:
1. Operierte coronare Herzkrankheit 2. Funktionsstörung der Wirbelsäule nach Operation eines Bandscheibenvorfalls
3. Schwerhörigkeit fest.
Nach für sie erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens - den diesbezüglichen Widerspruch der Klägerin wies das
Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 1997 zurück - begehrt die Klägerin im
gerichtlichen Verfahren eine weitere Erhöhung des festgestellten GdB auf 70.
Das am 15. Oktober 1997 angerufene Sozialgericht (SG) Aurich hat das internistische Fachgutachten des Dr. I. vom
29. März 1998 mit Ergänzung vom 13. Juni 1998 sowie das orthopädische Fachgutachten des Dr. J. vom 7.
November 1998 erstatten lassen. Beide Gutachter haben für die Bemessung des Gesamt-GdB einen Wert von 50
vorgeschlagen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 1999 hat das SG Aurich die Klage abgewiesen. Dabei ist es den – auch in bezug
auf die Einzel-GdBs – übereinstimmenden Vorschlägen der Sachverständigen gefolgt.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 21. April 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22. April
1999 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie sich schriftsätzlich auf ihr bisheriges Vorbringen bezogen und
ergänzend mitgeteilt hat, daß die Anzahl der operativ bei ihr gelegten Bypässe insgesamt fünf betrage. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung hat die Klägerin persönlich dargelegt, daß sich die Intensität der von ihr empfundenen
Beschwerden in den Ergebnissen der durchgeführten Begutachtungen nicht widerspiegele.
Sie beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 15. März 1999 aufzuheben, den Feststellungsbescheid des
Versorgungsamtes H. vom 3. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes
vom 12. September 1997 abzuändern und 2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihr ab August 1996 einen Grad der
Behinderung von 70 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung das internistische Fachgutachten des Dr. K. erstatten lassen, der die
Klägerin einem Belastungs-EKG unterzogen und unter Berücksichtigung einer Herzerkrankung mit mittelgradiger
Leistungsbeeinträchtigung ebenfalls einen Gesamt-GdB von 50 seit August 1996 für angemessen erachtet hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Schwerbehinderten-Akten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch
darauf, daß auf ihren Verschlimmerungsantrag vom 7. August 1995 hin ein höherer GdB als 50 – wie in den
angegriffenen Bescheiden geschehen – festgestellt wird. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen auf Seite 4, 2. Absatz bis Seite 5, 3. Absatz des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, die
er sich gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu eigen macht.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen darauf hinzuweisen, daß für die gerichtliche Feststellung des
GdB nicht die notwendigerweise subjektiven Darlegungen der Klägerin über das Ausmaß der von ihr empfundenen
körperlichen Beeinträchtigungen, sondern lediglich die durch medizinische Sachaufklärung bestätigten
Funktionseinbußen maßgebend sind. Zwar können zu diesen der Sache nach auch seelische Begleiterscheinungen
von Erkrankungen oder Schmerzen gehören (§ 30 Abs. 1 BVG). Die im Verfahrensverlauf zu den Akten gelangten
ärztlichen Gutachten enthalten in dieser Hinsicht jedoch keine Feststellungen, die den jeweils übereinstimmend
vorgeschlagenen GdB beeinflussen oder auch nur eine weitere Sachaufklärung nahe legen. Schon Dr. I. hat in seinem
Gutachten von März 1998 mit Ergänzung von Juni 1998 eine psychopathologische Symptomatik ausgeschlossen und
den von ihm vorgeschlagenen GdB ausdrücklich auch unter Einbeziehung der von der Klägerin gemachten Angaben
über Herzbeschwerden, Schmerzzustände und periphere Gefühlsstörungen ermittelt. Dem hat sich Dr. J. mit seinem
Gutachten vom November 1998 angeschlossen.
Auch das vom Senat eingeholte internistische Fachgutachten des Sachverständigen Dr. K. hat gegenüber dem
abschließenden Sach- und Streitstand des erstinstanzlichen Verfahrens nichts Neues erbracht. Der Senat hat sich zu
einer Einholung veranlaßt gesehen, weil er dem Vorgutachten des Dr. I. nicht mit hinreichender Sicherheit hat
entnehmen können, ob bereits dieser Sachverständige die Klägerin einem vollständigen Belastungs-EKG unterzogen
hat. Ein solches ist unterdessen jedenfalls von Dr. K. angefertigt worden, wobei der Sachverständige – wie vor ihm im
Ergebnis auch bereits Dr. I. – eine Leistungsbeeinträchtigung des Herzens bei mittelgradiger Belastung festgestellt
hat. Diese Annahme ist nach den von Randnummer 26.9 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP 1996) vorgegebenen Maßstäben als für
die Klägerin günstig zu betrachten, weil erste Anzeichen für eine pathologische Beeinträchtigung der Herz-
Kreislauffunktion in Gestalt einer Anhebung des ST - Abgangs im Ergome-ter-Test erst bei einer Belastung von 100
Watt aufgetreten sind, während die Klägerin der für eine mittelgradige Leistungsbeeinträchtigung kennzeichnenden
Grenzbelastung von 75 Watt über 2 Minuten ohne Auftreten irgendwelcher pathologischen Meßdaten hat ausgesetzt
werden können. Dieser Umstand läßt zugleich den vom Sachverständigen für die Herzerkrankung vorgeschlagenen
Teil – GdB von 30 als keinesfalls zu gering erscheinen. Auch der von dem Sachverständigen – in Übereinstimmung
mit dem Vorgutachter und den Festsetzungen des Beklagten - vorgeschlagene Gesamt-GdB von 50 seit 1996 ist
hiernach angemessen, zumal auch Dr. K. die von der Klägerin geltend gemachten subjektiven Beschwerden
(ausweislich der Ausführungen auf Seiten 6 und 15 f. seines Gutachtens) bei der Bemessung des vorgeschlagenen
GdB zur Kenntnis genommen und ausgewertet hat. Für die von der Klägerin begehrte Erhöhung ist danach kein
Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG bestehen nicht.