Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2008

LSG Nsb: erwerbsfähigkeit, erwerbstätigkeit, arbeitsmarkt, rehabilitation, behinderung, niedersachsen, einverständnis, gerichtsakte, minderung, beschränkung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 11 RI 357/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 R 393/06
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten um die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe.
Der 1946 geborene Kläger leidet u.a. unter einer chronischen Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung sowie
unter schwerwiegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie- und Hüftgelenke. Bei ihm
sind nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die
Nachteilsausgleiche "B", "aG" und "RF" festgestellt (Bescheid des Versorgungsamtes J. – Außenstelle K. vom 16.
August 2000).
Seit 1. Februar 1979 ist der Kläger bei der L. M. AG als Metallarbeiter beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit hat
er im September 2002 von 35 auf 29 Stunden pro Woche reduziert. Nach den Angaben des Klägers vor dem
Sozialgericht Osnabrück entfallen 2/3 der Arbeitszeit, nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren dagegen nur 9
Stunden pro Woche auf die Tätigkeit als Schwerbehindertenobmann (vgl. Protokoll vom 16. Juni 2006 bzw.
Schriftsatz vom 29. September 2008).
Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger seit zumindest November 2000 die versicherungsrechtlichen und
gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) i.S.d. § 44 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch - SGB VI - (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) bzw. wegen voller
Erwerbsminderung (VEM) i.S.d. § 43 SGB VI (in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) erfüllt. Tatsächlich
bezieht er seit 1. November 2000 infolge der ausdrücklichen Beschränkung seines Rentenantrags jedoch "nur" eine
Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) gem. § 43 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung -
Bescheid vom 4. Juni 2002). Nach wie vor lehnt der Kläger die Beantragung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung ab, da er weiterhin am Erwerbsleben teilhaben und insbesondere seine Tätigkeit als
Schwerbehindertenobmann fortführen möchte. Für den Fall einer Aufgabe der Berufstätigkeit befürchtet er "negative
psychische Folgen".
Die Auszahlung der BU-Rente erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung des
Arbeitseinkommens des Klägers; in einzelnen Monaten unterblieb infolge der Einkommensanrechnung eine
Rentenzahlung auch bereits insgesamt.
Am 19. Februar 2002 stellte der Kläger den streitbefangenen Antrag auf Gewährung von Kfz-Hilfe für die Anschaffung
eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (Ford Focus – Kaufpreis: 13.900,00 Euro) nebst Zusatzausstattung mit einem
Recaro-Sitz Modell "Ergomed" für 2.831,56 Euro.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das Leistungsvermögen des Klägers vollständig
aufgehoben sei. Die volle Erwerbsminderung würde auch bei Gewährung von Kfz-Hilfe unverändert bestehen bleiben.
Der Kläger könne seiner Erwerbstätigkeit nur noch auf Kosten der Gesundheit und unter unzumutbarer Anspannung
seiner Willenskräfte nachgehen. Es widerspreche dem Sinn und Zweck der Rehabilitation, eine solche Raubbauarbeit
durch die Gewährung von Teilhabeleistungen zu ermöglichen bzw. zu fördern. Der Kläger könne jederzeit einen Antrag
auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung stellen (Bescheid vom 25. März 2002 i.d.F. des
Widerspruchsbescheides vom 20. November 2002).
Mit seiner am 2. Dezember 2002 beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhobenen Klage hat der Kläger geltend
gemacht, dass keine Raubbauarbeit vorliege. Er sei bei der Firma M. im Wesentlichen als Schwerbehindertenobmann
tätig, sein Metallarbeitsplatz durch behindertengerechte Maschinen weitestgehend vereinfacht. Durch die Kfz-Hilfe
könne seine Gesundheit "im derzeit angeschlagenen Zustand" erhalten werden. Zur weiteren Begründung hat sich der
Kläger auf Atteste des Allgemeinmediziners Dr. N. und des Orthopäden Dr. O. vom 1. und 22. März 2004 bezogen,
wonach eine Fortführung der beruflichen Tätigkeit der Gesundheit des Klägers nicht abträglich, sondern sogar eher
förderlich sei. Das SG hat die Klage nach Einholung von Befundberichten der Dres. P., N. und O. sowie einer
Arbeitgeberauskunft der L. M. AG mit Urteil vom 16. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt seien. Der Kläger sei voll erwerbsgemindert. Dieser
Zustand sei nach derzeitigem Stand auch nicht mehr reversibel. Somit könne die Kfz-Hilfe seine Erwerbsfähigkeit
weder bessern, noch wiederherstellen noch deren Verschlechterung verhindern. Der Anspruch könne auch nicht auf §
10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI gestützt werden. Der Kläger beziehe zwar eine BU-Rente und gehe an einem für ihn
eingereichten Schonarbeitsplatz weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach. Allerdings setze ein Anspruch nach § 10 Abs.
1 Nr. 2 c SGB VI voraus, dass der Betroffene auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer Erwerbstätigkeit von
mehr als 3 bis unter 6 Stunden nachgehen könne. Ansonsten würde mittels der Gewährung von Teilhabeleistungen
einer sog. Raubbauarbeit Vorschub geleistet. Auch hänge die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Klägers letztlich
vom Wohlwollen seines derzeitigen Arbeitgeber ab, da der Kläger nur zu einem Drittel seiner Arbeitszeit einer "echten"
gewerblichen Beschäftigung nachgehe. Die "ehrenamtliche Tätigkeit" als Schwerbehindertenobmann entspreche nicht
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Somit stelle sich die Ablehnung der Leistungsgewährung
als ermessensfehlerfrei dar.
Gegen das dem Kläger am 20. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich seine am 10.Oktober 2006 eingelegte
Berufung. Der Kläger vertieft sein bisheriges Vorbringen zur Ausgestaltung des ihm von seinem Arbeitgeber zur
Verfügung gestellten Schonarbeitsplatzes. Durch die Arbeit komme es zu weder zu einer Gesundheitsgefährdung
noch zu einer sog. Raubbauarbeit. Es widerspreche Sinn und Zweck des § 10 SGB VI, trotz des vorhandenen
Schonarbeitsplatzes Teilhabeleistungen abzulehnen und ihn stattdessen auf eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung zu verweisen. Schließlich zahle er aufgrund dieser Beschäftigung auch weiterhin Beiträge zur
Rentenversicherung.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 16. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2002 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Gewährung von Kfz-Hilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihr erstinstanzlichen Vorbringen sowie die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des
angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 15. und 29. September 2008 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den
Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die beigezogene Schwerbehinderten-Akte des
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, die Gerichtsakte des SG Osnabrück Az. S 11 RJ
167/01 sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie haben der Entscheidung zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1
i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
Der Rentenversicherungsträger erbringt nach § 9 Abs. 2 SGB VI als Ermessensleistungen Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben (u.a. Kfz-Hilfe, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 7 Nr. 1 SGB IX), wenn die hierfür erforderlichen
persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die persönlichen Voraussetzungen erfüllen
Versicherte, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der
Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder
hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne
Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
Bei dem Kläger liegt zwar die für die Gewährung von Teilhabeleistungen erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vor. Es fehlt dagegen an den gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a-c SGB VI erforderlichen
Erfolgsaussichten für die begehrte Teilhabeleistung.
Die Voraussetzungen der ersten beiden Tatbestandsalternativen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB VI) sind bereits
deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei dem Gesundheitszustand des Klägers um einen Dauerzustand handelt. Seine
volle Erwerbsminderung kann durch Teilhabeleistungen weder gebessert noch abgewendet werden. Ebenso wenig
kann mittels Teilhabeleistungen seine Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt bzw. deren Verschlechterung abgewendet
werden. Auch zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB
VI nicht erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI nicht vor.
Diese Tatbestandsalternative wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in das SGB VI eingefügt (Art. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1827).
Mit dieser Rechtsänderung wurde der Ermessensanspruch auf Teilhabeleistungen auch auf teilweise
erwerbsgeminderte Versicherten erweitert, d.h. auf diejenigen Versicherten, die zwar nicht mehr mindestens 6
Stunden, jedoch noch mindestens 3 pro Tag erwerbstätig sein können. Diesem Personenkreis können - anders als in
den Fällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB VI - Teilhabeleistungen selbst dann gewährt werden, wenn hinsichtlich
der Erwerbsminderung keine Aussicht auf Besserung besteht. Ziel der der Teilhabeleistungen ist in den Fällen des §
10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI der Erhalt des bisherigen, ggf. zu einem Teilzeitarbeitsplatz umgestellten Arbeitsplatzes
(vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4230, S. 24 f.). § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI stellt somit eine
Spezialregelung für Personen mit teilweiser Erwerbsminderung dar (vgl. Luthe in: jurisPK – SGB VI § 10 Rdnr. 56;
ähnlich: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 10 SGB VI Rn 12; Jung in:
Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 10 SGB VI Rn 9; Hennies in: Berliner Kommentar - Die Rentenversicherung im SGB,
§ 10 Rn 22). Über ein solches teilweises Leistungsvermögen verfügt der voll erwerbsgeminderte Kläger jedoch nicht
mehr. Auch der Umstand, dass der Kläger "nur" eine BU-Rente bezieht, führt nicht zu einer Einbeziehung in den nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI anspruchberechtigten Personenkreis. Denn der Bezug einer BU- anstatt einer EU-Rente
beruht ausschließlich auf der Disposition des Klägers, der seinen Rentenantrag ausdrücklich auf diese Rentenart
beschränkt hatte. Diese Beschränkung (bei gleichzeitigem Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung) hatte auch
zunächst zur Ablehnung des Rentenantrags geführt (Bescheid vom 16. März 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides
vom 21. Mai 2001). Erst in dem nachfolgenden Klageverfahren vor dem SG Osnabrück (S 11 RJ 167/01) erkannte die
Beklagte dann den BU-Rentenanspruch an (Anerkenntnis vom 7. März 2002). Dass die Beklagte dem Kläger nunmehr
- entsprechend seinem ausdrücklichen Antrag - anstatt der eigentlich gebotenen EU-/VEM-Rente nur die niedrigere
BU-Rente gewährt, ändert jedoch nichts an den tatsächlichen Verhältnissen. Die Antragsbeschränkung ist zwar im
Rahmen der Rentengewährung zu beachten, bindet aber weder die Beklagte noch das Gericht bei der Prüfung der
gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 10 SGB VI. Denn nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI
kommt es nicht auf die tatsächlich bezogene Rentenart, sondern auf das Vorliegen von teilweiser bzw. voller
Erwerbsminderung an.
Die Versagung von Teilhabeleistungen an den voll erwerbsgeminderten Kläger widerspricht auch nicht dem
Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI. Vielmehr steht diese Entscheidung in Übereinstimmung mit den
allgemeinen Grundsätzen des Rentenversicherungs- und Rehabilitationsrechts.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI stellt eine Folgeänderung zur Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten gem. § 43 SGB
VI in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung dar. Seit dieser Rechtsänderung wird für den Anspruch auf
Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur noch nach dem Ausmaß der Einschränkung des zeitlichen
Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt differenziert. Bei einem unter 6-, jedoch über 3-stündigen
Leistungsvermögen besteht lediglich eine teilweise Erwerbsminderung, bei der - auch aufgrund der Rentenhöhe - der
Ausübung einer Teilzeitbeschäftigungen neben einem Rentenbezug eine erhebliche Bedeutung zukommt. Dieser
Rechtslage hat der Gesetzgeber auch im Bereich der Teilhabeleistungen Rechnung getragen: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2c
SGB VI können teilweise Erwerbsgeminderte nunmehr sogar dann entsprechende Leistungen erhalten, wenn
hinsichtlich der bereits eingetretenen teilweisen Erwerbsminderung keinerlei Besserungschancen bestehen. Nach
rentenrechtlichen Grundsätzen bestimmt sich das Vorliegen von voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem
Leistungsvermögen des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. § 43 SGB VI). Nur vergönnungsweise
eingerichtete Schonarbeitsplätze bleiben dagegen außer Betracht (vgl. im Einzelnen: Kasseler-Kommentar/Niesel, §
43 SGB VI Rn 45; Benkler u.a., Kommentar zur Gesetzlichen Rentenversicherung, § 43 Rn 10 jeweils mit
umfangreichen weiteren Nachweisen). Auch im Rehabilitationsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf die
berufs- bzw. tätigkeitstypischen Umstände der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abgestellt. Die konkrete und
möglicherweise atypische Ausgestaltung des zuletzt ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses bleibt dagegen außer
Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2006 – B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 1). Da der Kläger - auch bei
Gewährung der begehrten Teilhabeleistungen - einem regulären Beschäftigungsverhältnis nicht mehr nachgehen kann,
ist das Rehabilitationsziel nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI (Erhalt einer teilweisen Erwerbsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt) somit von vornherein nicht erreichbar.
Auch die vom Kläger vorgelegten Atteste seiner behandelnden Ärzte Dres. N. und O. führen zu keinem anderen
Ergebnis. Zwar soll die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit nach Einschätzung dieser Ärzte der Gesundheit nicht
abträglich, sondern sogar eher förderlich sein. Da der Kläger jedoch bereits die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI nicht erfüllt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf
an, ob es sich bei der Tätigkeit bei der Fa. M. tatsächlich um eine sog. Raubbauarbeit handelt. Dementsprechend
muss auch nicht vertieft werden, ob der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben bereits für eine Autofahrt von ca.
84 km zwingend auf eine Begleitperson angewiesen ist (vgl. hierzu den Entschädigungsantrag des Klägers vom 26.
Juni 2006 bzgl. der Fahrt von seiner Wohnung zum SG Osnabrück), überhaupt noch irgendeiner Erwerbstätigkeit
nachgehen kann.
Ebenso wenig führt die vom Kläger angeführte Zahlung von laufenden Beiträgen in die gesetzliche
Rentenversicherung zu einem anderen Ergebnis. Durch die Beitragszahlung werden zwar u.U. die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 SGG VI erfüllt, nicht jedoch die fehlenden persönlichen
Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a bis c SGB VI ersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.