Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.04.2013

LSG Niedersachsen: richterliche rechtsfortbildung, versicherungsschutz, unfallversicherung, arbeitsunfall, meldepflicht, stellensuche, anpassung, arbeitsvermittlung, arbeitsmarkt, anerkennung

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SG Lüneburg 2. Kammer, Urteil vom 15.04.2013, S 2 U 130/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahr 1972 geborene Kläger besitzt einen Universitätsabschluss als
Diplom-Kaufmann. Von 2003 - 2010 war er als Medizin Controller und
Qualitätsmanager beschäftigt, zuletzt bei der F.. Am Freitag, den 05.02.2010,
wurde ihm von seinem Arbeitgeber mit Wirkung zum 31.03.2010 gekündigt. Am
darauf folgenden Montag stellte er bei der Agentur für Arbeit Lüneburg einen
Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Am 15.02.2010 wurde zwischen der
Agentur für Arbeit (= AfA) Lüneburg und dem Kläger eine
Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Die Eingliederungsvereinbarung
enthielt unter dem Stichpunkt "Bemühungen des Klägers“ unter anderem die
Verpflichtung, zur Stellensuche intensiv persönliche Netzwerke, Job-Börsen,
Arbeitgeber-Homepages u. ä. zu nutzen. Als nächster Termin zur Vorsprache
bei der AfA Lüneburg war der 31.03.2010 angegeben.
Am 07.02.2010 erlitt der Kläger auf dem Weg zur AfA Lüneburg einen Unfall, als
er auf der dortigen Eingangstreppe abrutschte. Im Durchgangsarztbericht von
Dr. G. vom 18.02.2010 wurde als Diagnose eine "Fraktur des 5.
Mittelfußknochens links" angegeben. Mit dem Schreiben vom 03.03.2010 teilte
die Beklagte Dr. G. mit, dass ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe und das
Heilverfahren zulasten der Beklagten mit sofortiger Wirkung einzustellen sei.
Eine Kopie dieses Schreibens ging an den Kläger mit der Bitte um Mitteilung, ob
er einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid wünsche. Im Schreiben vom
12.03.2010 vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII in seinem Fall erfüllt seien. Die Meldepflicht des § 309
SGB III würde auch für ihn gelten. Die im Gesetz vorgeschriebene besondere
Aufforderung sei in seinem Fall durch die Eingliederungsvereinbarung ersetzt
worden. Gemäß § 119 Abs. 4 Nr. 3 SGB III sei die Pflicht zur Inanspruchnahme
von Informationseinrichtungen der AfA darüber hinaus auch gesetzlich
verankert. Mit dem Bescheid vom 16.04.2010 lehnte die Beklagte die
Anerkennung des Ereignisses vom 17.02.2010 als Arbeitsunfall ab. Zwar habe
der Kläger grundsätzlich der Meldepflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII
unterlegen. Es habe jedoch keine an seiner Person gerichtete Aufforderung der
AfA Lüneburg vorgelegen, am Unfalltag diese oder eine andere Stelle
aufzusuchen. Die Eingliederungsvereinbarung sei keine Willensäußerung, sich
zu einem bestimmten Termin - d. h. hier: 17.02.2010 - bei der AfA Lüneburg im
Berufsinformationszentrum vorzustellen. Der hiergegen erhobene Widerspruch
wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 22.09. 2010 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 23.10.2010 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg
Klage erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, dass vor dem
Hintergrund der in § 119 Abs. 4 Nr. 3 SGB III genannten gesetzlichen
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Verpflichtungen die Eingliederungsvereinbarung einer an ihn gerichteten
Aufforderung gleichkommen würde. Demgegenüber hat die Beklagte die
Auffassung vertreten, dass nicht sämtliche Eigenbemühungen eines
Arbeitslosen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen
würden. Zum Unfallzeitpunkt habe keine konkrete Aufforderung der AfA
Lüneburg bestanden, sich dort vorzustellen. Schließlich hat der Kläger geltend
gemacht, dass Versicherungsschutz auch gemäß der Vorschrift § 2 Absatz ein
Nr. 3 SGB VII vorliegen würde.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2010 und den
Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 aufzuheben,
2. festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 17.02.2010 um einen
Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten
zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54
Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (= SGG) zulässig. Nachdem
die Beklagte einen Leistungsanspruch des Klägers insgesamt mit der
Begründung verneint hat, ein Arbeitsunfall liege nicht vor, ist zunächst diese
Voraussetzung als Grundlage möglicher Leistungsansprüche im Wege der
Feststellungsklage zu klären (BSG, Urt. v. 15.02.2005 – B 2 U 1/04; Urt.
07.09.2004 - B 2 U 45/03 - SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig, da das Ereignis vom 17.02.2010 nicht als Arbeitsunfall anerkannt
werden kann. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von
Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6
begründenden Tätigkeit (= versicherte Tätigkeit). Eine versicherte Tätigkeit ist
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der
Tätigkeit.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII (i. d. F. des Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz, BGBl. I 2005, 2729) sind in der
Unfallversicherung u. a. kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den
Vorschriften des SGB II der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer
besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung des nach § 6 Abs. 1 S.
1 Nr. 2 SGB II zuständigen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle
aufzusuchen.
Der Kläger unterlag im Zeitpunkt zwar des Unfalls der allgemeinen Meldepflicht
nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (=
SGB III), da er kurz vorher einen Antrag auf SGB II-Leistungen gestellt hatte. Der
Weg, auf dem er den Unfall erlitt, wurde jedoch von ihm nicht unternommen, weil
er "im Einzelfall" einer "Aufforderung" des nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II
zuständigen Trägers (hier der AfA Lüneburg) nachgekommen wäre. Zwar hält es
die Kammer für glaubhaft, dass der Kläger am 17.02.2010 auf dem Weg zur AfA
Lüneburg einen Unfall mit Verletzungen des 5. linken Mittelfußknochens erlitten
hat. Eine konkrete Aufforderung der AfA Lüneburg, diese gerade an diesem Tag
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aufzusuchen, hat jedoch nicht vorgelegen. Das selbstständige Tätigwerden des
Arbeitslosen ohne Aufforderung ist wiederum nach der Rechtsprechung des
BSG grundsätzlich nicht versichert (BSG, Urt. v 31.01.1974 - 2 RU 169/72 -
SozR 2200 § 550 Nr. 1; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; BSG, Urt. v. 24.06.2003
- B 2 U 45/02 R). Diese Entscheidungen sind zwar zu Versicherten nach dem
SGB III ergangen. Nichts anderes gilt aber für die selbständige Arbeitssuche
eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II (Landessozialgericht <=
LSG> Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.10.2012 - L 6 U 6/10, m. w. N.). Eine
Aufforderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII setzt dabei die Äußerung
eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens voraus.
Maßstab zur Beurteilung, ob eine bestimmte Verlautbarung eine derartige
Willenserklärung darstellt, ist ihr Erklärungswert. Entscheidend hierfür ist nicht,
was die auffordernde Stelle äußern wollte, sondern wie der Inhalt der
Verlautbarung unter den gegebenen Umständen vom Empfängerhorizont aus
betrachtet objektiv zu verstehen ist (BSG, Urt. v. 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R).
Zwar kann auch eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung
eine Aufforderung sein, sofern nur der Eindruck vermittelt wird, es werde ein
bestimmtes Verhalten erwartet (BSG, Urt. vom 08.12.1994 - 2 RU 4/94 - SozR 3-
2200 § 539 Nr. 32; BSG, Urt. v. 05.02.2008 - B 2 U 25/06 R - SozR 4-2700 § 2
Nr. 11, m. w. N.). Unter einer Aufforderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist
allerdings mehr als ein (stillschweigendes) Einverständnis oder eine Anregung
oder Ausführungen in einem Merkblatt zu verstehen (BSG, Urt. v. 24.06. 2003 -
B 2 U 45/02 R).
Vor diesem Hintergrund hat nach Auffassung der Kammer die zwischen der AfA
Lüneburg und dem Kläger geschlossene Eingliederungsvereinbarung eine
konkrete Aufforderung, bei der AfA Lüneburg am Unfalltag zu erscheinen, nicht
ersetzt. Vielmehr wurde in der Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Kläger erst wieder am 31.03.2010 dort vorstellig werden
musste. Die in der Eingliederungsvereinbarung genannte Verpflichtung, zur
Stellensuche intensiv persönliche Netzwerke, Job-Börsen, Arbeitgeber
Homepages u. ä. zu nutzen, umschreibt demgegenüber allgemeine
Verpflichtungen des Klägers, die einer konkreten, auf den Einzelfall bezogenen,
besonderen Aufforderung, an einem bestimmten Ort zu erscheinen, nicht
bedürfen. Vielmehr können und sollen die genannten Eigenbemühungen auch
ohne Beteiligung des zuständigen SGB II-Trägers in Angriff genommen werden.
Die Kammer befindet sich mit dem gefundenen Ergebnis auch im Einklang mit
der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt. Dieses hat im
Urteil vom 11.10.2012 (L 6 U 6/10) unter anderen folgendes ausgeführt:
Der einengende Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist auch kein Zufall. Wie
sich bereits aus den Gesetzesmaterialien zur RVO ergibt, war grundsätzlich kein
allgemeiner Versicherungsschutz für Arbeitslose oder Arbeitssuchende gewollt,
sondern nur eine eher punktuell zu nennende Regelung (vergl. Becker,
Sozialrecht aktuell 2009, 95). Ein Vorstoß des Ausschusses für Arbeits- und
Sozialpolitik des Bundesrates, solche Personen in den Schutz des geplanten §
539 Abs. 1 Nr. 4 RVO einzubeziehen, die auf eine an sie persönlich gerichtete
Aufforderung eines Unternehmers zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
Arbeits- oder Verträglichkeitsproben ablegen, ist bewusst abgelehnt worden
(BR-Drs. 94/1/63, 51; BT-Drs. IV/938, 4).
Die Rechtslage gilt weiter, wie bereits der insoweit unveränderte Wortlaut des
Gesetzes zeigt. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII im
Zuge der Einführung des SGB II geändert, was sich bereits zwanglos daraus
ersehen lässt, dass das SGB II in dieser Vorschrift ausdrücklich zitiert wird (seit
der Schaffung des SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003; vgl. Art. 7 Nr. 1 dieses Gesetzes).
Über den - soweit hier von Interesse - unveränderten Wortlaut wird dies auch
anhand der Gesetzesentwurfsbegründung deutlich, wonach es sich nur um eine
Anpassung an die neuen Zuständigkeiten bzw. eine redaktionelle Anpassung
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handelt (BT-Drs. 15/1516, 73 zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt). Trotz mehrfacher Änderungen blieb der Wortlaut in dem
maßgeblichen Teil bis heute gleich. Dies wird besonders deutlich durch den
jüngst eingefügten § 2 Abs. 1 Nr. 14 b) SGB VII, wodurch die bisherige Vorschrift
im Wesentlichen unverändert zu § 2 Abs. 1 Nr. 14 a) SGB VII wurde (vgl. Viertes
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vom 22. Dezember 2011, BGB. I 2011, 3062). Denn hierdurch sollte
eine Anpassung an die neuen Instrumente der Arbeitsförderung vorgenommen
werden (dazu BT-Drs. 17/6764, 24). Trotzdem ist der Wortlaut der hier
besonders relevanten Tatbestandsmerkmale nicht geändert worden; weiter wird
von einer "besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung ( ) des nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers ( ), diese oder
eine andere Stelle aufzusuchen", ausgegangen.
Damit bleibt die eigenständige Stellensuche im alleinigen
Verantwortungsbereich des Versicherten, auch wenn eine
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II bzw. § 35 Abs. 4 SGB III vorliegt,
die den Betroffenen zum Teil umfangreiche Pflichten auferlegt und insbesondere
Eigenbemühungen abverlangt (siehe näher hierzu nur Spellbrink in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15 Rn. 24 ff.). Dies ersetzt keine
besondere Aufforderung im Einzelfall i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII. Trotz des
Interesses der staatlichen Gemeinschaft an einer funktionierenden
Arbeitsvermittlung und einer niedrigen Arbeitslosigkeit dient die Erlangung eines
Arbeitsplatzes vornehmlich den Interessen des Arbeitslosen (Urteil des Senats
vom 14. April 2011, L 6 U 99/06 - Juris, Rn. 33; vergl. auch Becker, a.a.O.).
Rechtsgrund für den hier umstrittenen Versicherungsschutz sind nämlich nur
das Rechtsverhältnis zur Arbeitsverwaltung und die sich aus diesem
Rechtsverhältnis ergebenden Pflichten. Den meldepflichtigen Personen soll bei
der Erfüllung der im Interesse einer geordneten Arbeitsvermittlung liegenden
Meldepflicht und bei Herstellung der von der Verwaltung für erforderlich
gehaltenen persönlichen Kontakte Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise
gewährt werden, wie ihn ein Arbeitnehmer in Bezug auf den Weg zum und den
Aufenthalt am Arbeitsplatz hat (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 4/94 -
SozR 3-2200 § 539 Nr. 32 = Juris Rn. 29 mwN). Daher bietet es sich an, hier die
selbständige, eigenwirtschaftliche Tätigkeit von dem weisungsabhängigen, eher
fremdnützigen Befolgen einer Aufforderung abzugrenzen.
… Der Träger von SGB II-Leistungen kann nur abstrakt und allgemein zu
Bewerbungsbemühungen auffordern und insoweit maximal eine generelle,
"antizipierte" Aufforderung zu Vorstellungsgesprächen vorsehen, sofern sich
dafür eine Gelegenheit ergeben sollte. Eine besondere Aufforderung im
Einzelfall, wie sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht, ist hier aber schon
sprachlich nicht denkbar. Dieser aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu
entnehmende Wortsinn einer "besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten
Aufforderung" bildet den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der
Auslegung, da das, was jenseits des möglichen Wortsinns liegt, mit ihm auch bei
"weitester" Auslegung nicht mehr vereinbar ist, nicht als Inhalt des Gesetzes
gelten kann (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - Juris zu § 2 Abs. 1
Nr. 14 SGB VII unter Hinweis auf Larenz/Canaris, Methodenlehre der
Rechtswissenschaft, 3. Aufl, 163, 164). Eine Ausweitung des
Unfallversicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB II auf die
selbstständige Stellensuche ist so weit vom Wortlaut in dieser Norm entfernt,
dass eine richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr in Betracht kommt.
…Die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf alle Tätigkeiten, die der
Erlangung einer Arbeitsstelle dienen, ist nicht möglich, da dann der
Unfallversicherungsschutz konturen- und letztlich uferlos würde. Unklar wäre
auch die Sachlage, wenn mehr als die der Anzahl nach konkret aufgegebenen
Bewerbungen pro Monat abgegeben werden würde und nur die letzte -
möglicherweise Monate später - in ein Vorstellungsgespräch münden würde
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(vgl. zu Bewerbungen aus Eigeninitiative Urteil des Senats vom 25. Mai 2011 –
L 6 U 123/07 - Juris). Hier stellen sich viele Abgrenzungsfragen und auch
Fragen der Gleichbehandlung, soweit man im Übrigen - wie das BSG -
Bewerbungen aus Eigeninitiative weiterhin nicht unter den Schutz der
Gesetzlichen Unfallversicherung stellt. Ein allgemeiner Versicherungsschutz für
Arbeitslose und Arbeitssuchende ist jedoch nicht gewollt (Urteil des Senats vom
14. April 2011, L 6 U 99/06 - Juris, Rn. 33; vergl. auch Becker, a.a.O.).
Es besteht daher keine Gesetzeslücke. Fälle wie der vorliegende sind nicht
deshalb vom Gesetz nicht erfasst, weil der Gesetzgeber solche Sachverhalte
übersehen hätte, sondern im Gegenteil nicht unter Unfallversicherungsschutz
stellen wollte (ausführlich dazu Schlegel in Schulin, Handbuch
Unfallversicherung, § 18 Rn. 15). Das BSG hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass für die Zubilligung von Unfallversicherungsschutz bei einem
Arbeitslosen beim Vorliegen anerkennenswerter bzw. zwingender Gründe
jenseits des gesetzlichen Tatbestandes kein Raum besteht (BSG, 24. Juni 2003
- B 2 U 45/02 R - Juris; siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli
2012, L 3 U 209/11 - Juris). Die Tatbestandsvoraussetzungen, die an die für den
Unfallversicherungsschutz für Arbeitslose erforderliche Aufforderung zu stellen
sind, wurden vom Gesetzgeber des SGB VII gerade gegenüber dem zumindest
weiteren Wortlaut der Vorgängervorschrift der RVO "präzisiert" (vgl. BT-Drucks
13/2204, 75 zu Nr. 14), um den Unfallversicherungsschutz genau auf diesen
Bereich möglicher Aktivitäten der Arbeitslosen zu begrenzen und ihn nicht
ausufern zu lassen. Eine Rechtsfortbildung würde demgegenüber der Sache
nach sogar noch einen zusätzlichen neuen Tatbestand schaffen, bei dessen
Vorliegen Arbeitslose unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stünden. Angesichts dieser Ausgangssituation und der bewussten
Zurückhaltung des Gesetzgebers trotz der genannten Entscheidung des BSG
könnte eine solche Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes nicht von der
Rechtsprechung vorgenommen werden, sondern nur vom Gesetzgeber. Dies ist
nicht geschehen (vgl. BSG, 24. Juni 2003 - B 2 U 45/02 R - Juris).
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an.
Versicherungsschutz besteht schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Versichert sind danach …Personen, die sich
Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die
aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder
infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit
diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst sind.
Diese Vorschrift bezieht sich im Wesentlichen auf Eignungstests,
gesundheitliche Untersuchungen, Schutzimpfungen u. ä., die zur Aufnahme
eines bestimmten, bereits hinreichend konkretisierten
Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Die Eigenbemühungen im
Rahmen des SGB II beziehungsweise SGB III betreffen demgegenüber eine
Situation, in der noch nicht einmal Klarheit darüber besteht, ob der
Arbeitssuchende überhaupt eine Stelle findet. Die Vorschrift ist daher nach
Auffassung der Kammer hier nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.