Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.12.2013

LSG Niedersachsen: anweisung, berufliche tätigkeit, unfallversicherung, bargeld, unternehmer, sparkasse, vorbereitungshandlung, nebenpflicht, versicherungsschutz, erfüllung

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Unfallversicherung
Geldabheben ist - wie die Nahrungsaufnahme - grundsätzlich als
eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, die nicht unter den
Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Eine
versicherte Tätigkeit kommt dann in Betracht, wenn der Versicherte das
Geld in Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund einer konkreten Anweisung abheben wollte.
SG Osnabrück 19. Kammer, Urteil vom 05.12.2013, S 19 U 43/11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der D. geborene Kläger ist seit 36 Jahren als Berufskraftfahrer bei der Firma E.
in F. beschäftigt. Am 11. August 2010 wurde der Kläger morgens gegen 8:30
Uhr in G., dem Wohnort des Klägers, auf dem Weg vom Parkplatz in Richtung
Sparkasse vor dem Bürgersteig in Höhe des Parkplatzeinganges von einem
PKW angefahren. Der Kläger erlitt eine zweitgradig offene
Unterschenkeltrümmerfraktur links, die noch am Unfalltag mit einem Fixateur
operativ versorgt wurde.
Nach der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 2. September 2010 war der
Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf dem Weg zur Arbeit und wollte
von der Sparkasse Geld aus dem Automaten holen.
Mit Bescheid vom 18. November 2010 lehnte die Beklagte
Entschädigungsansprüche mit der Begründung ab, dass kein Arbeitsunfall
vorliege. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem
versicherten Weg befunden, da der Weg zur Arbeit wegen einer
eigenwirtschaftlichen Handlung – Geld abheben – unterbrochen worden sei.
Für den Zeitpunkt der Unterbrechung habe kein Versicherungsschutz
bestanden.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er gab an, dass sich die
Sparkasse auf dem direkten Weg zur Arbeit befände. Er habe noch Geld
abheben wollen, da er kein Geld mehr in der Tasche gehabt hätte. Ohne Geld
könne er nicht auf die Tour fahren, da immer etwas sein könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2011 wies die Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück. Das Abheben eines Geldbetrages sei
einschließlich der dazu gehörenden Wege ausschließlich dem
privatwirtschaftlichen unversicherten Bereich zuzuordnen. Dies gelte auch
dann, wenn das Geld für eine Dienstfahrt gebraucht werde.
Hiergegen hat der Kläger – vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten –
am 15. Februar 2011 Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück erhoben. Der
Kläger hat im schriftlichen Verfahren vorgetragen, dass das Geld abheben vor
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Ausführung von Fahrten aufgrund einer entsprechenden Anweisung vom
Vorabend erfolgt sei und daher betrieblichen Tätigkeiten diene. Es bestünde
die Anweisung, Gelder für Eintritt, Toilettennutzung, Essensversorgung sowie
die Durchführung von Kleinreparaturen etc. in bar zu zahlen und später als
Spesen abzurechnen.
Die Fahrer müssten mindestens 50,00 Euro in bar mitführen, sonst würden sie
sich arbeitsvertraglich pflichtwidrig verhalten. Der Kläger habe daher kein Geld
für private Zwecke, sondern aufgrund dienstlicher Anweisung abheben wollen.
Mit dem LKW könne er aus Platzmangel nicht vor der Sparkasse parken.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011
aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass er am 11. August
2010 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen weiterhin für zutreffend.
Die Kammer hat zunächst den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5.
Dezember 2013 angehört und sodann den Zeugen H., Speditionsleiter der
Firma E., vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend
auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug
genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als mit einer Anfechtungsklage
verbundene Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die grundsätzliche prozessrechtliche
Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht nach ständiger Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, in Fällen der
vorliegenden Art nicht entgegen. Begehrt der Versicherte nämlich allein die
von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens
eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit
einer Feststellungsklage unmittelbar eine rechtskräftige, von der Verwaltung
nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen.
Damit wird in diesen Fällen sein Begehren jedenfalls genauso wirksam
durchgesetzt wie mit einer (die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts
umfassenden) Verpflichtungsklage. Das gem. § 55 Abs. 1 SGG erforderliche
Feststellungsinteresse der Klägerin liegt insoweit auch vor.
Unabhängig davon, dass dem klägerischen Begehren ein konkretes
Leistungsbegehren auch nicht zu entnehmen ist, wäre eine Leistungsklage
auch unzulässig. Da die Beklagte eine Entschädigung schon dem Grunde
nach abgelehnt hat, weil kein Arbeitsunfall bestünde, hat sie keine
Entscheidung über die Gewährung von konkreten Entschädigungsleistungen
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getroffen (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 16. November 2005, Az.: B 2 U
28/04 R; vom 30. Oktober 2007, Az.: B 2 U 4/06 R; vom 2. Dezember 2008,
Az.: B 2 U 17/07 R und vom 27. April 2010 - Az.: B 2 U 23/09 R). Über die
Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten könnte auch nicht durch
Grundurteil entschieden werden (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 7. September
2004, Az.: B 2 U 35/03 R), vielmehr wäre über die Gewährung von konkreten
Sozialleistungen im Falle der Feststellung eines Arbeitsunfalls in einem
gesonderten Verwaltungsverfahren zu befinden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
27. Juli 1989, Az.: 2 RU 54/88, Urteil vom 16. November 2005, Az.: B 2 U
28/04 R).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es in ihrem Bescheid
vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
Januar 2011 zutreffend abgelehnt, das Ereignis vom 11. August 2010 als
Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der
Kläger bei dem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
gestanden hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche
Unfallversicherung (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte,
von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für
die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist danach grundsätzlich erforderlich,
dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu
dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis -
dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat, sog.
haftungsbegründende Kausalität. Dabei gilt hinsichtlich des
Beweismaßstabes, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur
Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw.
Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen.
Der Kläger ist zwar als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert
gewesen und hat auch am 11. August 2010 einen Unfall mit körperlichen
Schadensfolgen erlitten, als er auf dem Weg zu seiner beruflichen Tätigkeit
zunächst zur Sparkasse gefahren ist und auf dem Weg vom Parkplatz zur
Sparkasse von einem PKW angefahren und schwer am linken Bein verletzt
wurde. Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil die Verrichtung des
Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner
Beschäftigung gestanden hat.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zählt zu den versicherten Tätigkeiten auch
das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort
der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese
Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit,
also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz
unternommen werden (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 9. November
2010, Az.: B 2 U 14/10 R, juris Rdnr. 31 m.w.N.).
Der sachliche Zusammenhang zwischen der unfallbringenden versicherten
Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3
oder SGB VII versicherten Tätigkeit besteht daher, wenn die Fortbewegung
von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren
Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Der Weg
muss daher wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt werden, den Ort der
Tätigkeit zu erreichen oder nach Beendigung der Tätigkeit nach Hause
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zurückzukehren. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss nach der
Rechtsprechung des BSG durch objektive Umstände bestätigt werden (BSG,
Urteil vom 30. Oktober 2007, Az.: B 2 U 29/06 R, juris Rdnr. 9). Auch die
Verrichtung zum Unfallzeitpunkt muss im sachlichen Zusammenhang mit dem
versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn
das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von
de Arbeitsstätte gehört (BSG, Urteil vom 17. Februar 2010, Az.: B 2 U 26/07 R,
juris Rdnr. 11, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger zwar auf dem unmittelbaren Weg zu
seiner Arbeitsstätte, also auf einem grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB
VII versicherten Weg befunden - solange er sich mit ihrem PKW in Richtung
ihrer Arbeitsstätte fortbewegt hat. Jedoch war ihre Verrichtung zum
Unfallzeitpunkt nicht mehr auf die Fortbewegung zur Arbeitsstätte gerichtet,
sondern diente einer beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, dem Geld
abheben. Hierdurch ist der innere Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit entfallen. Da es sich auch um eine mehr als nur geringfügige
Unterbrechung gehandelt hat, da sie nicht auf einer Verrichtung beruhte, die
bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des
Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen
ist (BSG vom 9. Dezember 2003, a.a.O., juris Rdnr. 15), ist der zunächst
gegebene Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt entfallen, so dass der
streitige Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gestanden hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers stellt sein Gang zur Sparkasse, um dort
Geld abzuheben, auch keine gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte
Tätigkeit dar.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter"
setzt tatbestandlich voraus, dass der Verletzte eine eigene Tätigkeit (vgl. auch
§ 121 Abs. 1 SGB VII) in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen
(vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner
Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil
gereichen (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Das ist nur der Fall, wenn seine
Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene
objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem
Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder eine objektiv nicht geschuldete
Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem
Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen
Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte,
ihn treffe eine solche Pflicht. Der Tatbestand der versicherten Tätigkeit im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher dann erfüllt, wenn die
Verrichtung eine Hauptpflicht des Beschäftigten erfüllt, weil sie die
vertragsgemäß geschuldete Arbeits- oder Dienstleistung ist oder wenn die
Verrichtung eine Nebenpflicht des Beschäftigten gegenüber dem Unternehmer
aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllen soll (BSG vom 15. Mai 2012, Az.: B
2 U 8/11 R, juris Rdnr. 27 f., 44 f.).
Als Nebenpflichten kommen vor allem die Mitwirkungspflichten des
Beschäftigten als Gläubiger von Leistungspflichten des Unternehmers (§§ 293
ff. BGB) und die Pflichten zur Rücksichtnahme auf dessen Rechte,
Rechtsgüter und Interessen in Betracht. Arbeitsrechtlich muss jeder
Vertragspartner seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis so erfüllen, seine
Rechte so ausüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
stehenden Interessen des Vertragspartners so wahren, wie dies unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Belange verlangt werden kann. Eigene
Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem
Unternehmer erfüllt der Verletzte auch dann, wenn er Mitwirkungshandlungen
vornimmt, die ihm zu dem Zweck obliegen (vgl. §§ 241 Abs. 2, 293 ff. BGB),
dass der Unternehmer seine ihm aus dem Beschäftigungsverhältnis
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gegenüber dem Beschäftigten treffenden Haupt- oder Nebenpflichten erfüllen
kann. Das ist der Fall bei Handlungen des Verletzten zwecks Empfangnahme
des Lohnes oder zur Geltendmachung von (vermeintlichen) Fehlern bei der
Lohnabrechnung, da in diesen Fällen der Beschäftigte zivilrechtlich gehalten
ist, dem Unternehmer zu ermöglichen, seine Hauptpflicht zu erfüllen, die
Vergütung zur rechten Zeit, am rechten Ort, in rechter Weise und in richtiger
Höhe zu leisten. Gleiches gilt für eine ggf. bestehende Obliegenheit des
Beschäftigten, dem Unternehmer die Erfüllung seiner Nebenpflichten aus dem
Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass eine solche
Haupt- oder Nebenpflicht des Unternehmers bereits entstanden ist und er sie
nur erfüllen kann, wenn der Beschäftigte in bestimmter und ihm zumutbarer
Weise mitwirkt. Denn der Beschäftigte und der Unternehmer müssen bei ihrem
Zusammenwirken jeweils auf das Wohl und die berechtigten Interessen des
anderen Rücksicht nehmen (BSG vom 15. Mai 2012, a.a.O., juris Rdnr. 50 f.,
mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
Keine Verrichtung einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
durch Erfüllung einer Nebenpflicht liegt hingegen dann vor, wenn der Verletzte
zur Mitwirkungshandlung bei der Pflichtenerfüllung des Unternehmers aus dem
Beschäftigungsverhältnis nicht verpflichtet war. Dasselbe gilt, wenn die Pflicht
des Unternehmers nur entstanden ist, weil der Beschäftigte nach freiem
Ermessen ein Recht gegen ihn ausgeübt hatte, das nicht auf die Förderung
des Unternehmens gerichtet ist und auf einer gesetzlichen Grundlage beruht,
die den Unternehmer hoheitlich für den Staat zugunsten von
Verwaltungsverfahren in Dienst nimmt. In beiden Fällen erfüllt nämlich der
Beschäftigte keine Haupt- oder Nebenpflichten aus dem
Beschäftigungsverhältnis, sondern begibt er sich freiwillig in den
unternehmerischen Gefahrenbereich, um daraus unmittelbar nur eigene
Vorteile zu erlangen und nimmt damit eine sog. eigenwirtschaftliche
Verrichtung dar, die unversichert ist (BSG vom 15. Mai 2012, a.a.O., juris Rdnr.
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Zu beachten ist, dass das Abheben von Geld vergleichbar der
Nahrungsaufnahme, dem Besorgen von Medikamenten sowie des Auftankens
eines Kraftfahrzeuges ist. Dies sind Tätigkeiten – ebenso wie zahlreiche
sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens -, die gleichzeitig sowohl den
eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen
Interessen des Arbeitgebers dienen können, jedoch grundsätzlich dem
persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen sind und daher - solange dies das Gesetz nicht wegen
besonderer Erfordernisse des sozialen Schutzes ausdrücklich anordnet - nicht
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen - auch wenn sie
mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen.
Die Erledigung von Vermögensangelegenheiten gehört grundsätzlich zum
unversicherten Lebensbereich des Versicherten. Dies gilt auch für den Weg
des Versicherten zur Krankenkasse zum Abholen von Krankengeld, der
ebenfalls grundsätzlich persönlichen Interessen dient (vgl. hierzu Urteil des
LSG Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 1990 - Az.: L 3 U 131/89 - Breith 1991, 381,
383). Denn das Abheben von Geld, auch von Arbeitslohn, ist in keiner
Konstellation mehr unfallversichert, da entsprechende Ausnahmetatbestände
vom Gesetzgeber (vgl. hierzu § 548 Abs. 2 RVO a.F.) ausdrücklich nicht in das
SGB VII übernommen worden sind (Bundestagdrucksache 13/2204, S. 77 zu
§ 8 Abs. 2 SGB VII). Der Gesetzgeber hat diese Handlung nunmehr dem
privatwirtschaftlichen, unversicherten Bereich zugeordnet. Doch selbst nach
der alten Gesetzeslage war auch das Einrichten eines privaten Girokontos
selbst dann nicht versichert, wenn dies auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgt
ist (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 22. Januar 1976, Az.: 2 RU 73/75).
Daher kommt eine versicherte Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn der Kläger
im vorliegenden Fall das Geld aufgrund der Erfüllung einer Nebenpflicht aus
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dem Beschäftigungsverhältnis oder einer konkreten Anweisung abheben
wollte. Zwar hat der Kläger schriftlich vorgetragen, dass er aufgrund einer
entsprechenden Anweisung vom Vorabend bzw. aufgrund einer betrieblichen
Anweisung gehandelt habe. Jedoch hat sich dieser Vortrag aufgrund der
persönlichen Anhörung sowie der Zeugenvernehmung in der mündlichen
Verhandlung vom 5. Dezember 2013 nicht bestätigt.
Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in Übereinstimmung
mit dem Zeugen H. angegeben, dass es keine spezielle betriebliche
Anweisung dahingehend gibt, dass die Fahrer Bargeld mitnehmen müssen. Es
lag auch keine konkrete Anweisung des Arbeitgebers vor dem streitigen Unfall
vor. Für die Abrechnung von Spesen ist es entgegen dem Vortrag im
schriftlichen Verfahren nicht erforderlich, dass die Fahrer die Auslagen
bargeldlos zahlen. Erforderlich ist lediglich die Vorlage von Quittungen.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger als Berufskraftfahrer der
besonderen Situation ausgesetzt ist, dass er regelmäßig für die Dauer von
zwei bis drei Tagen unterwegs ist. Auch hat der Kläger die Spesen im Voraus
zu verauslagen, die erst anschließend pauschal (d.h. für eine 3-Tages-Tour in
Höhe von 60,00 Euro) oder für konkrete Ausgaben (Eintrittsgelder, Park- und
Mautgebühren sowie Kleinreparaturen nach Vorlage der Quittungen)
abgerechnet werden. Zu berücksichtigen ist, dass Park- und Mautgebühren
nicht regelmäßig anfallen. Insbesondere die Mautgebühren werden in der
Regel über die im LKW vorhandene OBU (on-board-unit) abgerechnet, so
dass sie nur bei Ausfall des Systems anfallen.
Doch selbst wenn die Kammer zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass
es eine Art betriebliche Übung dahingehend gibt, dass seitens der
Unternehmensleitung erwartet wird, dass die Fahrer zumindest 50,00 Euro in
bar – diesen Betrag hat sowohl der Kläger auch im schriftlichen Verfahren
angegeben als auch der Zeuge H. – mitführen, ergibt sich kein für den Kläger
günstigeres Ergebnis. Denn entgegen seines schriftlichen Vortrages hat der
Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, am Unfalltag
nicht bargeldlos gewesen zu sein, sondern noch 70,00 Euro Bargeld in der
Tasche gehabt zu haben. Dass er noch weitere 50,00 Euro Bargeld abheben
wollte, diente zur Überzeugung der Kammer allein dem subjektiven Bedürfnis
des Klägers, bei Fahrten zwischen 100,00 und 150,00 Euro Bargeld
mitzunehmen, da er offensichtlich – auch aufgrund seiner persönlichen
Erfahrung – lieber mit Bargeld als bargeldlos mit EC-Karte zahlt. So war ihm
auch nicht bekannt, dass er auch Mautgebühren im Terminal bargeldlos
zahlen kann. Dieses subjektive Bedürfnis kann jedoch nicht zur Anerkennung
des Versicherungsschutzes führen.
Das beabsichtigte Geldabheben zum Unfallzeitpunkt ist auch nicht als
versicherte Vorbereitungshandlung für die berufliche Tätigkeit anzusehen.
Zu Vorbereitungshandlungen zählen Maßnahmen, die einer versicherten
Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst
ermöglichen. Bestimmte typische Vorbereitungshandlungen sind bereits nach
§ 8 Abs. 2 SGB VII versichert. Handelt es sich hingegen - wie vorliegend - nicht
um eine von dieser Bestimmung erfasste vorbereitende Tätigkeit, kommt eine
Ausweitung des Versicherungsschutzes auf weitere Vorbereitungshandlungen
nur in Betracht, wenn diese mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der
kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sind,
dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierfür ist ein
besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu
fordern, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst
bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt. Denn
Vorbereitungshandlungen sind trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich
dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG vom 28.
April 2004, Az.: B 2 U 26/03 R, juris Rdnr. 16, m.w.N.). Etwas anderes gilt nur
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dann, wenn erst die Vorbereitungshandlung die Aufnahme oder Durchführung
der versicherten Tätigkeit ermöglicht, es also erforderlich ist, diese Handlung
gerade auf dem versicherten Weg vorzunehmen (BSG vom 2. Dezember
2008, Az.: B 2 U 15/07 R).
Danach ist das beabsichtigte Geldabheben nicht als eine unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Vorbereitungshandlung
anzusehen. Vielmehr stellt das Abheben von Bargeld eine persönliche
Verrichtung dar, die auch dann grundsätzlich nicht mit der versicherten
Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht, wenn sie während der
versicherten Tätigkeit vorgenommen wird. Da der Kläger noch 50,00 Euro
Bargeld hatte, hat keine konkrete Ausnahmesituation vorgelegen, die es im
vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, das Abheben von Bargeld als zwingend
notwendige Vorbereitungshandlung unter Versicherungsschutz zu stellen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.