Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.01.2001

LSG Nsb: befangenheit, erwerbsunfähigkeit, niedersachsen, zivilprozessordnung, bfa, verwaltungsverfahren, verletzter

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 26.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 241/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 354/00 U
Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Dr. E., den Richter am
Landessozialgericht B. und die Richterin am Landessozialgericht C. wird als unzulässig verworfen. Das
Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht F. sowie gegen die ehrenamtliche Richterin G.
und den ehrenamtlichen Richter H. vom 30. November 2000 ist nicht begründet.
Gründe:
I.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Dr. E., den Richter am
Landessozialgericht B. und die Richterin am Landessozialgericht C. ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig.
Auf den ablehnenden PKH-Beschluss des Senats vom 4. November 1999 hatte der Kläger diese drei Berufsrichter
bereits in dem Berufungsverfahren (Az L 6 U 130/96) mit identischer Begründung wie jetzt im Schriftsatz vom 14.
Januar 2001 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Über dieses Befangenheitsgesuch hat der Senat bereits
im Beschluss vom 3. Februar 2000 entschieden.
II.
Der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts - SG - Stade vom 30. November 2000 ist zu entnehmen, dass der Kläger
den Richter am SG F. sowie die ehrenamtliche Richterin G. und den ehrenamtlichen Richter H. wegen Besorgnis der
Befangenheit ablehnt. Zur Begründung führt er unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSG - ,
auf den Akteninhalt, auf Bescheide und abgeschlossene Verwaltungsverfahren des Arbeitsamtes und der
Bundesversicherungsanstalt für Arbeit - BfA - im Wesentlichen aus, die Ablehnung seines Antrags auf
Prozesskostenhilfe - PKH - sei rechtswidrig. Denn das SG habe die Erfolgsaussichten der vorliegenden
Rechtsstreitigkeiten falsch beurteilt. Der Grund hierfür liege in einer unrichtigen Kausalitätsbetrachtung. Entscheidend
sei, ob die Gründe, aus denen ein Verletzter seine Tätigkeit aufgebe, wesentlich durch die Folgen des Unfalls oder der
Unfälle bedingt sei. Gerade weil sich bei ihm - dem Kläger - seit 1993 - nachträglich - Erwerbsunfähigkeit eingestellt
habe, müsse der Grund dieser Erwerbsunfähigkeit mit dem Fall kausal in Verbindung stehen.
III.
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht F. und die ehrenamtlichen Richter sind nicht
begründet. Eine Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 60 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung
- ZPO - liegt vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus
befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Der Umstand, dass ein Kläger die
tatsächliche und (oder) rechtliche Beurteilung des Richters für falsch hält, begründet hiernach keine Befangenheit,
sondern betrifft die Richtigkeit der Entscheidung, die gegebenenfalls der Überprüfung durch das Berufungsgericht
unterliegt (s. dazu Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 22. Aufl. 1999, § 42 ZPO Rz 15; Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 59. Aufl. 2001, § 42 ZPO Rz 44 und 45 - jeweils mit weiteren
Nachweisen). Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabes fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die
vorgenannten Richter im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Kläger voreingenommen sein könnten. Denn aus
ihrem Verhalten ergibt sich lediglich, dass die vorgenannten Richter pflichtgemäß über den Antrag des Klägers auf
PKH entschieden haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).