Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.09.2007
LSG Nsb: soziale sicherheit, wohnung, zusammenleben, wohngemeinschaft, niedersachsen, glaubhaftmachung, besuch, versicherung, nachbar, strafbarkeit
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 10.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 30 AS 619/07 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 AS 439/07 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 6. Juni 2007 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird im
Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der Rückforderung
unterhaltssichernde Leistungen nach SGB II ab dem 30. April 2007 in gesetzlicher Höhe bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach der Entscheidung des Senats zu bewilligen. Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten
des Beschwerdeführers in beiden Instanzen zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat es in seinem Beschluss vom 6. Juni 2007 zu Unrecht abgelehnt, dem
Beschwerdeführer in Anwendung von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufigen Rechtsschutz zu
gewähren. Der unterhaltssichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) versagende Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2007 ist nach der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere im Hinblick auf die zu Grunde zu legenden Tatsachen nur
möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der heranzuziehenden Rechtsnormen nimmt der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden und nicht
ergänzungsbedürftigen Ausführungen des SG in seinem angefochtenen Beschluss (S. 2 erster Absatz bis S. 3 3.
Abs. der Beschlussausfertigung).
Der Senat vermochte sich indessen im Gegensatz zum SG – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags –
nicht davon zu überzeugen, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft im Sinne von §
7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II des Beschwerdeführers mit seiner geschiedenen Ehefrau C. glaubhaft gemacht hat.
Insoweit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II berufen,
weil schon nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammen
wohnt.
In dieser Vorschrift heißt es, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen – wie er nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist -
werde vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. In der Literatur ist umstritten, ob diese Vorschrift
verfassungsgemäß ist (vgl. insoweit Wenner, Soziale Sicherheit, 2006, S. 146; Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag, Drs. 16/1696 S. 20; kritisch auch
der Deutsche Gewerkschaftsbund, a.a.O. S. 17). Die Frage, ob dies zutrifft, kann jedoch für die Durchführung dieses
Verfahrens dahin stehen.
Auch unter Zugrundelegung der Vorschrift ergibt sich nämlich aus dem, was die Beschwerdegegnerin in Ausübung
ihrer Amtsermittlungspflicht aus § 20 SGB X bisher ermittelt hat, für den Senat nicht bereits mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Frau eine Partnerschaft im Sinne
von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II vorliegt. Der Gesetzgeber hat mit den dort gewählten Formulierungen bewusst an die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung angeknüpft (vgl. hierzu ausführlich die Begründung des Gesetzentwurfs in
Deutscher Bundestag, Drucksache 16/1410, S. 19 f; Wenner, a.a.O. S. 147 unter erneutem Hinweis auf BVerfGE
87,234,264; dazu auch Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 Rn 107).
Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des neugefassten § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist also
nach wie vor nur eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner
fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor
sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Dass der Gesetzgeber an diesem
Begriffsinhalt auch weiterhin festhalten wollte, ergibt sich auch schon aus dem Anlass der Umformulierung der
Vorschrift. Diese sollte – ausweislich der schon zitierten Gesetzesbegründung – lediglich dazu dienen, auch
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition einzubeziehen, die eine gleichartige Verbundenheit
erreicht haben, wie dies bei den bereits erfassten verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war.
Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, von dem tradierten Begriff der Einstandsgemeinschaft – wie er vom
Bundesverfassungsgericht entwickelt worden ist - abzuweichen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungsträger für den Nachweis der Voraussetzungen der
Vermutungsregel als anspruchsvernichtende Tatsachen beweispflichtig beziehungsweise im Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet sind (ständige Spruchpraxis des Senats vgl. auch
zum Nachstehenden Beschluss vom 3. August 2006, L 9 AS 349/06 ER; zustimmend Berlit in jurisPR-SozR 18/2006
Anm. 1). Die Regelung muss unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen dahin verstanden werden, dass
das "zusammenleben" geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu
begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt (vgl. erneut die
Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. S. 19; Wenner a.a.O. S. 148). Sonst würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne
weiteres die Vermutungsregelung greifen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft die Pflicht auferlegt, die
Nichtexistenz einer Einstandsgemeinschaft nachzuweisen. Dies wird auch schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers
deutlich. Dieser hat ausdrücklich vom "zusammenleben" und nicht vom "zusammenwohnen" gesprochen. Damit hat
er deutlich gemacht, dass zum schlichten gemeinsamen wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzu
treten müssen, um die Tatbestandsmerkmale der Vermutungsregelung auszulösen. Für die Glaubhaftmachung dieser
Umstände ist ebenfalls der Leistungsträger pflichtig.
Insoweit ist der Beschwerdegegnerin einzuräumen, dass hier einige Gesichtspunkte – wie sie auch vom SG im
Einzelnen dargelegt wurden - vorliegen, die dagegen sprechen, dass der Vortrag des Beschwerdeführers in allen
Punkten zutreffend ist und immer war.
Für die Anwendung des Anscheinsbeweises aus § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II reichen diese Indizien indessen noch nicht
aus; denn soweit diese Vorschrift an das Vorliegen einer mindestens einjährigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
die Vermutung eines Einstehensgemeinschaft knüpft, müssen jedenfalls die diese Vermutung tragenden Tatsachen
ohne wesentliche verbleibende Zweifel feststehen. Der Senat vermag jedoch aus dem Verwaltungsvorgang sowie aus
der Gerichtsakte keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die ausdrückliche Bekräftigung des
Beschwerdeführers, er lebe nicht mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammen, letztlich wahrheitswidrig und daher auf
Leistungsbetrug angelegt ist.
Dies ergibt sich für den Senat zunächst daraus, dass die Eheleute D. in mehreren eidesstattlichen Versicherungen
den Vortrag des Beschwerdeführers bestätigt haben. Auch die Eheleute E. und Frauf F. haben in eidesstattlichen
Versicherungen Teile des Vortrags des Beschwerdeführers, wonach sie diesem Geld zur Überbrückung geliehen
haben, bestätigt. Auch der Nachbar der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers, Herr G., hat in einer
eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass nach seiner Wahrnehmung keine Einstandsgemeinschaft zwischen den
geschiedenen Eheleuten bestanden hat. Letztlich hat auch der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers
anwaltlich versichert, dass er nach einem unangekündigten Besuch des Beschwerdeführers in dessen Wohnung in H.
den Eindruck gewonnen hat, dieser wohne – jedenfalls jetzt – in dieser Wohnung. Der Senat vermag sich nicht davon
zu überzeugen, dass alle diese Personen in Kenntnis der Strafbarkeit eines solchen Vorgehens mit dem
Beschwerdeführer zum Zwecke des Betruges zusammenwirken.
Hinzu kommt, dass einzelne von der Beschwerdegegnerin herangezogene Indizien für sich genommen wenig
aussagen. So ist für den Senat nicht ersichtlich, was aus der Tatsache, dass das Auto des Beschwerdeführers in
Einzelfällen auch bereits früh vor dem Haus der geschiedenen Ehefrau gesehen worden ist, abgeleitet werden soll
(vgl. insoweit etwa auch den Beschluss des Hessischen LSG vom 16. März 2006, L 7 AS 23/06 ER in ZfSH/SGB
2006,417). Die Beschwerdegegnerin will daraus ersichtlich den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe dort
übernachtet. Selbst wenn dies so gewesen wäre, was nicht nachgewiesen ist, ergäbe sich daraus noch nicht einmal
etwas für die Frage, ob der Beschwerdeführer dort überhaupt wohnt, geschweige denn etwas dafür, dass der
Beschwerdeführer dort mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammenlebt, d.h. in einer Einstandsgemeinschaft lebt.
Der Senat hat die Wirkung der von ihm ausgesprochenen einstweiligen Anordnung auf den Zeitraum seit Beantragung
der einstweiligen Anordnung begrenzt. Für die Zukunft ist die einstweilige Regelung auf einen engen Zeitraum zu
begrenzen. Es erscheint gerechtfertigt, insoweit auf den regelmäßigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten (§ 41
Abs. 1 Satz 4 SGB II) abzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.