Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.06.2002
LSG Nsb: eintritt des versicherungsfalles, radiologische untersuchung, zumutbare tätigkeit, berufliche tätigkeit, chondropathia patellae, erwerbsunfähigkeit, gutachter, ausbildung, erwerbsfähigkeit
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 05.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 7 RI 554/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 90/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Januar 1966 in der H. geborene Kläger kam im Mai 1976 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier wurde er von
Oktober 1984 bis Dezember 1987 erfolgreich zum Stahlbauschlosser ausgebildet. Danach arbeitete er zunächst kurze
Zeit als Handlanger und sodann als Schlosser, zuletzt bis zum Eintritt von andauernder Arbeitsunfähigkeit am 30.
September 1991 bei der Firma I. in J ... Das Beschäftigungsverhältnis endete am 30. April 1993. Der Kläger war
zuletzt als Schlosser/Schweißer im Containerbau eingesetzt. Am 4. Oktober 1990 erlitt der Kläger auf der Baustelle
des Flughafens K. einen Arbeitsunfall mit Prellung und Schürfung des rechten Unterschenkels und des rechten
Zeigefingers, Verstauchung des rechten Sprunggelenkes und Stauchung des rechten Daumens, die Facharzt für
Orthopädie Dr. L., Bad M. Ende April 1996 als folgenlos abgeheilt einstufte (Gutachten auf Veranlassung des
Landessozialgerichts Niedersachsen - LSG Nds. – vom 29.04.1996). Sein auf die Gewährung von Verletztenrente als
Dauerrente gerichtetes Begehren blieb demgemäß im Verwaltungsverfahren und in allen gerichtlichen Instanzen
erfolglos.
Auch sein Rentenbegehren aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom April 1993 hatte keinen Erfolg (Urteil des
Sozialgerichts – SG - Hannover vom 13. August 1996). Ebenso wenig Erfolg hatte ein Antrag des Klägers vom Mai
1996 auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation (Widerspruchsbescheid vom 15.12.1997). Im
Rahmen dieses Verfahrens hatte die Beklagte den Kläger fachorthopädischerseits von Prof. Dr. N. am 15. September
1997 untersuchen lassen. Eine radiologische Untersuchung wurde vom Kläger abgelehnt. Radiologische
Voruntersuchungen einschließlich Kernspin- und CT-Untersuchung lagen dem Gutachter in Originalaufnahmen nicht
vor. Bei der körperlichen Untersuchung zeigten sich druckschmerzhafte Ischiasaustrittspunkte bei beidseits
negativem Lasègue-Zeichen. Das flüssige Gangbild zeigte normale Schrittfolge. Die Rumpfneige nach vorn erfolgte
schmerzfrei bis zu einem Fingerbodenabstand von 10 cm, wobei das Aufrichten ohne Abstützen erfolgte. Das Zeichen
nach Schober von 10/14 cm beschrieb die uneingeschränkte Entfaltung der Lendenwirbelsäule. Die Entfaltung der
Brustwirbelsäule war jedoch eingeschränkt. Ferner bestand ein Vorlaufphänomen des rechten Ileo-Sacral-Gelenkes.
Das rechtsseitige Hüftgelenk war frei beweglich bis zu einer Flexion von 130 Grad ohne Einschränkung der Abduktion
und Adduktion bei Angabe endgradigen Rotationsschmerzens.Bei aktiver Beugung des rechten Hüftgelenkes kam es
bei ca. 20 Grad zu einem hörbaren Knacken. Das rechte Kniegelenk wies leichte Überstreckbarkeit von 5 Grad auf.
Die Bewegungsprüfung war jedoch schmerzfrei. Beide Kniegelenke wiesen keinen Erguss auf und die Seiten- und
Kreuzbänder erschienen beidseits stabil. Auch konnte eine Instabilität des rechten Sprunggelenkes klinisch nicht
nachgewiesen werden. An Diagnosen nannte der Gutachter:
diskrete Chondropathia patellae rechtes Kniegelenk mit Zustand nach Innenmeniskusteilentfernung.
Zustand nach Hüftgelenkstrauma mit Verdacht auf Labrumabriss rechte Hüfte mit mäßiger funktioneller
Einschränkung.
Kapselreizung rechtes Schultergelenk bei arthrotischen Gelenkveränderungen ohne funktionelle Einschränkung.
Der Kläger hatte dem Gutachter u.a. die durch den Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik O. vorgenommene
Befundung einer am 13. Januar 1997 durchgeführten Kernspintomographie der rechten Hüfte vorgelegt, die dort einen
Labrumabriss (Abriss der Lippe von Gelenkpfannen) ergab. Prof. Dr. N. hielt den Kläger nicht mehr für fähig, als
Stahlbauschlosser tätig zu sein. Er könne jedoch noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne dauerndes Stehen
und Gehen, im gelegentlichen Wechsel der drei Haltungsarten, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über ca.
20 kg, häufiges Bücken bzw. überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Klettern oder Steigen, häufige
Überkopfarbeit, Absturzgefahr, nicht überwiegend im Freien, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und
Erschütterungen und ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord- oder Fließbandarbeit) vollschichtig verrichten. Mit
wesentlicher Änderung des Restleistungsvermögens sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen und im Falle einer
Rentenbewilligung sei eine Nachuntersuchung nicht angezeigt (Gutachten vom 13. Oktober 1997).
Am 23. Februar 1998 beantragte der Kläger erneut wegen deutlich eingeschränkter Beweglichkeit im Bereich des
rechten Knies, der rechten Hüfte und der rechten Schulter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er reichte den
Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin P. vom 14. Februar 1998 nebst Arztbrief des Radiologen Dr. Q.
vom 5. Dezember 1996, Attest P. vom 12. Februar 1997 sowie Arztbrief der Endoklinik vom 16. März 1998 ein. Der
Arzt P. führte in seinem Befundbericht belastungsabhängige Schmerzen im linken Hüftgelenk sowie deutlich
schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der rechten Hüfte, des rechten Knies und der rechten Schulter
als Funktionseinschränkungen an. Nach Auswertung des Gutachtens Prof. Dr. N. und der übrigen ärztlichen
Unterlagen lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 17. Juni 1998 ab. Mit dem von dem Prof. Dr. N.
angenommenen Restleistungsvermögen müsse sich der Kläger auf Tätigkeiten als Maschinenführer,
Werkzeugausgeber und Kranführer in Werkhallen und auf Baustellen zumutbar verweisen lassen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und erhob sodann Klage. Die Beklagte zog Auskünfte des Hausarztes P.
und des behandelnden Arztes für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. R. bei. Der Arzt P. teilte mit, dass der Kläger sich
lediglich zweimal im Laufe des Jahres 1998 von ihm habe beraten lassen, eine Behandlung jedoch nicht stattgefunden
habe. Dr. R. erklärte, der Kläger habe sich seit November 1997 nicht mehr zur Behandlung bei ihm gemeldet. Dieses
Ergebnis wurde dem Kläger mitgeteilt und nach weiteren behandelnden Ärzten gefragt. Anfang März 1999 erhob der
Kläger Untätigkeitsklage. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1999 bestätigte die Beklagte die auf das Gutachten
Prof. Dr. N. gegründete Rentenablehnung und nannte als Verweisungstätigkeiten Tätigkeiten als Maschinenführer,
Werkzeugausgeber, Fertigungskontrolleur im allgemeinen Maschinenbau, in der Feinmechanik oder Feinwerktechnik.
Das SG ordnete durch Beschluss vom 20. Juli 1999 die Einholung eines Untersuchungsgutachtens durch den Arzt für
Orthopädie Dr. S. an. Hiergegen verwahrte sich der Kläger unter Hinweis auf die von Prof. Dr. N. getroffene
Feststellung, er könne seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Stahlbauschlosser aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr ausüben. Zu den anberaumten Untersuchungsterminen erschien er nicht. Daraufhin hob das SG seine
Beweisanordnung auf. Der Kläger reichte das Original eines Berichtes des "Tomomar"- Gesundheitszentrums vom 24.
Februar 1999 über eine CT-Untersuchung der Hüftgelenke sowie Übersetzungen aus dem Türkischen ein. In
mündlicher Verhandlung vom 8. Februar 2001 erklärte der Kläger, er sei hinreichend untersucht worden; weitere
Untersuchungen seien nicht erforderlich. Daraufhin wies das SG die Klagen durch Urteil vom gleichen Tage ab. Weder
die Untätigkeitsklage noch die Leistungsklage seien begründet. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Er
könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Diese Beurteilung stütze sich vor allem auf
das Gutachten Prof. Dr. N ... Der Kläger habe sich nicht nochmals untersuchen lassen. Eine zwischenzeitliche
Verschlechterung des Restleistungsvermögens sei nicht wahrscheinlich, wie den Angaben der behandelnden Ärzte
während des Widerspruchsverfahrens und dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht
habe, zu entnehmen sei. Ausgehend vom bisherigen Beruf als Schlosser sei der Kläger vor allem auf eine Tätigkeit
als Maschinenführer verweisbar. In Betracht komme ferner eine Tätigkeit als Kraftfahrzeugführer im
Auslieferungsverkehr oder als Hausmeister.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, er bleibe dabei, dass im Rentenverfahren entsprechend der Erklärung von
Prof. Dr. N. ein weiteres Gutachten nicht erforderlich sei. Er verweist auf zwei Entscheidungen des
Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung und zwei Entscheidungen des
BSG aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger beantragt, nachdem er den Rechtsstreit hinsichtlich der Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und sich dahin
geäußert hat, er sei nicht bereit, sich nochmals ärztlich untersuchen zu lassen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 1998 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. März 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit,
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren das Gutachten nach Aktenlage der Arbeitsamtsärztin Dr. T. vom 19.
Oktober 2001 beigezogen und das mündliche Gutachten des berufskundigen Sachverständigen Diplomverwaltungswirt
U. vom 25. Juli 2001 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
nichtöffentlichen Sitzung vom 25. Juli 2001 verwiesen.
Außer der Gerichtsakte haben die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichtsverfahrens S 7 J
368/94, die Akten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sowie die Leistungs- und Reha-Akten des Arbeitsamtes
Hannover vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit
zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Sein
Rentenanspruch richtet sich noch nach den §§ 43, 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I 1827) ist im
vorliegenden Fall entsprechend § 300 Abs. 2 SGB VI noch nicht anwendbar. Für den Rentenanspruch ist demnach
neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und des Vorhandenseins von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles das Vorliegen
von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
erforderlich.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen
die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig
ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen. Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit
auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
bzw. ab 1. April 1999 630,00 DM übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Dass der Kläger im Sinne dieser
Vorschriften ab Rentenantragstellung berufsunfähig oder erwerbsunfähig war, vermag der Senat nicht festzustellen.
Der medizinische Sachverhalt konnte durch die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingereichten und
beigezogenen ärztlichen Unterlagen einschließlich des Berichtes des "Tomomar"-Gesundheitszentrums und des
arbeitsamtsärztlichen Gutachtens nicht hinreichend geklärt werden.
Am Tage der ambulanten klinischen Untersuchung durch Prof. Dr. N. am 15. September 1997 litt der Kläger nach
dessen Befunden an geringfügigem Verschleiß des Knorpels im Bereich der rechten Kniescheibe mit Zustand nach
Teilentfernung des Innenmeniskus, außerdem an einem im Kernspintomogramm deutlichen Abriss der
Gelenkpfannenlippe in der rechten Hüfte mit mäßiger funktioneller Einschränkung sowie einer Kapselreizung des
rechten Schultergelenkes bei arthrotischen Gelenkveränderungen ohne funktionelle Einschränkung. Prof. Dr. N. hat
nur eine leichte Überstreckbarkeit des rechten Kniegelenkes von 5 Grad bei schmerzfreier Bewegungsprüfung
festgestellt. Die Beugung habe ohne Schmerzen bis zum Ende ausgeführt werden können. Ein retropatellares Reiben
sei nur ganz geringfügig tastbar gewesen. Zwar habe ein leichter Druckschmerz am medialen Kniegelenkspalt
ausgelöst werden können. Ein die Funktion des Kniegelenkes beeinträchtigender ausgeprägter Anpressschmerz der
Kniescheibe sei jedoch nicht vorhanden gewesen. Auch habe ein Erguss beidseits nicht nachgewiesen werden
können und die Seiten- und Kreuzbänder seien stabil gewesen. Nach diesen Befunden leuchtet ein, dass vom rechten
Kniegelenk eine wesentliche funktionelle Einschränkung nicht ausging. Solche funktionellen Einschränkungen zeigten
sich nach überzeugender Beurteilung des Gutachters auch nicht infolge einer Kapselreizung des rechten
Schultergelenkes bei arthrotischen Gelenkveränderungen. Insoweit ergaben die von ihm erhobenen Befunde keine
Differenzen im Seitenvergleich. Der Schulter- sowie Nackengriff war beidseits möglich und wurde ohne
Schmerzangabe ausgeführt. Auch ließ sich ein Gelenkreiben sowie ein Druckschmerz im Bereich der
Schlüsselbeingelenke und der Gelenkkapsel nicht feststellen. Hinsichtlich des rechten Hüftgelenkes ergab die
Messung der Beweglichkeit bei beidseitig gleichen Werten eine freie Beweglichkeit bis zu einer Flexion von 130 Grad
und keine Einschränkung der Abduktion und Adduktion. Zwar äußerte der Kläger endgradigen Schmerz sowohl bei der
Innen- als auch in der Außenrotation und es kam bei aktiver Beugung des rechten Hüftgelenkes bei ca. 20 Grad zu
einem hörbaren Knacken. Ein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz ließ sich jedoch nicht direkt nachweisen.
Aufgrund dieser Befunde folgt der Senat der Beurteilung durch den Gutachter, dass durch das subjektiv provozierbare
Knacken im rechten Hüftgelenk, bei völlig unauffälligem Gangbild und gleichmäßigem Bewegungsablauf sowie
beschwerdeloser Ausführung differenzierter Gangarten und nicht vorhandener Instabilität sowie fehlenden muskulären
Seitendifferenzen eine schwerwiegende Einschränkung in Bezug auf das Leistungsvermögen nicht gegeben war.
Dem Gutachter ist dahin zuzustimmen, dass der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nicht
ausschließlich im Sitzen oder Stehen, sondern im ständigen Wechsel zwischen den drei Haltungsarten ohne ständige
Zwangshaltungen in Knie- und Hüftbeugung unter Ausschluss von Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer
Lasten und von ausschließlicher oder ständiger Überkopfarbeit in gut temperierten Räumen ohne Einwirkung von
Kälte, Nässe oder Zugluft verrichten konnte. Akkord- und Fließbandarbeit waren wegen Veränderungen der rechten
Hüfte zu vermeiden. Auch waren Tätigkeiten mit ständigem Leiter- oder Treppensteigen nicht möglich.
Aus den nach der Untersuchung durch Prof. Dr. N. am 15. September 1997 zu den Akten gelangten und den im
Verfahren auf Zuerkennung einer Verletztenrente erhobenen Befunden lassen sich keine Funktionseinschränkungen
mit weitergehender Herabsetzung des Restleistungsvermögens feststellen. Die von dem Arzt P. aufgrund einer letzten
Untersuchung am 10. Februar 1998 beschriebene deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des rechten
Knies, der rechten Hüfte und der rechten Schulter ist nicht mit Messdaten unterlegt. Die Ärzte der Endoklinik haben
bei der Untersuchung am 9. März 1998 ein unauffälliges Gangbild, einen Fingerfußbodenabstand von 10 cm und freien
Bewegungsumfang in beiden Hüften sowie bei leichter Beugung ein deutliches Schnappen bei aktiver und passiver
Bewegungsschmerzangabe festgestellt. Diese Befunde stimmen im wesentlichen mit denjenigen von Prof. Dr. N.
überein, so dass von daher eine weitere Herabsetzung des Restleistungsvermögens nicht anzunehmen ist. Aus der
Beschreibung des CT-Befundes vom 24. Februar 1999 durch die Ärzte des "Tomomar"-Gesundheitszentrums ist zwar
am rechten Hüftgelenk eine unregelmäßige Innenkontur der Gelenkpfanne mit Schartenbildung und Verlust von
Knochensubstanz an der Rinde, osteophytische Knochenneubildung, eine Knochenformation ohne Kontakt zur
Gelenkoberfläche und eine dünne Fissur zwischen dieser Knochenformation und Gelenkpfanne zu entnehmen und im
vorderen Teil der Gelenkpfanne des linken Hüftgelenkes degenerative Veränderungen, Sklerose und eine Zyste sowie
im hinteren Teil des Oberschenkelknochenkopfes ein kompaktes Knocheninselchen. Weitergehende
Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke lassen sich dadurch jedoch nicht nachweisen. Insoweit fehlen nach der
Untersuchung durch Prof. Dr.N. aussagekräftige klinische Funktionsuntersuchungen, die auch im
arbeitsamtsärztlichen Gutachten nach Aktenlage vom 19. Oktober 2001 nicht enthalten sind. Auch die im Verfahren
auf Gewährung von Verletztenrente zuletzt durch den Sachverständigen, den Facharzt für Orthopädie, Dr. L. am 29.
April 1996 erhobenen Befunde am rechten Kniegelenk mit normaler Kontur, fehlender Gelenkschwellung oder
Überwärmung, fehlendem Gelenkerguss, fehlender lokalisierter Druckempfindlichkeit und stabiler Bandführung in 0-
Grad-Stellung bei leichter Überstreckbarkeit sowie in 30 Grad Beugung geringer Innenband- und einfach positiver
Außenbandlockerung ohne Krankheitswert rechtfertigen kein Abweichen von der auf den September 1997 bezogenen
Einschätzung des Restleistungsvermögens durch Prof. Dr. N., da Dr. L. nahezu gleiche Befunde beschrieben hat.
Dies gilt auch bezüglich des Schultergelenkes mit reizfreiem altersgemäß intaktem Schürzen- und Nackengriff sowie
hinsichtlich des rechten Hüftgelenkes bei fehlendem Leistendruck oder Druckschmerz sowie freien Weiten in allen
Ebenen bei aktiver Bewegungsprüfung und fehlendem endgradigen Anschlag- oder Dehnungsschmerz.
Zwar handelt es sich bei den von Prof. Dr. N. festgestellten Gesundheitsstörungen um Verschleißleiden, die sich in
den seit seiner Untersuchung vergangenen Jahren verschlimmert haben können mit der Folge weiterer Verringerung
des Restleistungsvermögens. Da der Kläger jedoch die Funktionsuntersuchung durch einen
orthopädisch/chirurgischen Sachverständigen weiterhin verweigert, geht die Nichtaufklärbarkeit des medizinischen
Sachverhalts nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz, dass derjenige, der eine Leistung beansprucht, deren
Voraussetzungen zu beweisen hat, zu seinen Lasten. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger angeführten
Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Ob der Bemerkung von Prof. Dr. N., dass beim Kläger mit einer
wesentlichen Änderung der Leistungsminderung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei und weitere fachärztliche
Begutachtung nicht erforderlich erscheine, zu folgen ist, kann dahinstehen. Sie bezog sich erkennbar nur auf den
Untersuchungszeitpunkt und die nähere Zukunft und besagt nichts über die bei Verschleißleiden nach Zeitablauf
immer möglichen weiteren Leistungseinbußen und die Notwendigkeit entsprechender neuer Begutachtung.
Zwar steht nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Prof. Dr. N. fest, dass der Kläger in seinem erlernten Beruf als
Stahlbauschlosser, den er zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt hat, seit September 1997 nicht mehr tätig sein
konnte. Damit war der Kläger jedoch noch nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI. Das wäre erst dann
der Fall, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl
gesundheitlich als auch fachlich geeignet gewesen wäre.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur
Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in
Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung
für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des
Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters
(anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters
(sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zwei Jahren) und des ungelernten
Arbeiters charakterisiert (vgl z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten
Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen
Ausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer
Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch
die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (z.B. BSG SozR-3-2200 § 1246
Nrn. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere
Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR-2200 § 1246 Nr. 143; BSG SozR-3-2200 § 1246 Nr. 5).
Nach diesen Kriterien ist der zuletzt vom Kläger bei der Firma V. ausgeübte Schlosserberuf der Gruppe der
Facharbeiter zuzuordnen, weil der Kläger hierfür länger als zwei Jahre ausgebildet worden ist und die Ausbildung mit
der Gesellenprüfung abgeschlossen hat und weil auch der letzte Arbeitgeber die Tätigkeit des Klägers als Facharbeit
angegeben hat (Auskunft der Fa. W. vom 31.10.1994). Deswegen ist ihm nach der Rechsprechung des BSG
zumindest eine geeignete Verweisungstätigkeit auf der Stufe der Facharbeiter oder im angelernten Bereich konkret zu
benennen.
Eine solche Verweisungstätigkeit ist hier die Tätigkeit als Maschinenanlagenführer sowohl an Verpackungsmaschinen
als auch mit Bedienung eines Hallenkranes. Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten des berufskundigen
Sachverständigen, der dazu ausgeführt hat, Verpackungsmaschinen würden in allen Industriebereichen benötigt. Es
handele sich um von einem Leitstand aus geführte Vollautomaten, wobei der Arbeitsplatz temperiert und
sitzend/stehend ausgelegt sei. An Pflegearbeiten fielen lediglich Öl- oder Filterwechsel an sowie Hilfstätigkeiten bei
regulären Wartungsarbeiten durch Betriebsschlosser oder Betriebselektriker. Beim Hallenkran müsse das Gerät bei
Schichtbeginn und Schichtende betreten bzw. verlassen werden über eine Treppe mit Handlauf. Während des
Arbeitens werde eine sitzende Position eingenommen. Diese Position könne unterbrochen werden durch Stehen
außerhalb der Arbeitsbühne. Die eigentlichen Wartungs- und Pflegearbeiten würden durch Betriebsschlosser oder
Betriebselektriker ausgeführt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Tätigkeit dem Restleistungsvermögen
des Klägers, wie es von dem berufskundigen Sachverständigen entsprechend dem Gutachten Prof. Dr. N. zugrunde
gelegt worden ist, entspricht. Sowohl beim Maschinenanlagenführer von Verpackungsmaschinen als auch eines
Hallenkranes handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um angelernte Tätigkeiten im oberen
Bereich, für die in vielen Betrieben unter Vorlage des Gesellenbriefes, den der Kläger besitzt, Facharbeiterlohn gezahlt
wird. Auch, soweit diese Tätigkeit in die direkt unter den Facharbeiterlohn liegende Lohngruppe eingestuft wird, ist die
Verweisung für den Kläger zumutbar, denn, wie bereits ausgeführt, darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem
bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.
Da der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der
Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen.