Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.10.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7c U 70082/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 340/98
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. August 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als
Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anl. zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Zahlung von Verletztenrente.
Der im Februar 1939 geborene Kläger war als landwirtschaftlicher Gehilfe (1956 bis 1957), als Verkaufsfahrer (Oktober
1957 bis Juli 1970) und ab August 1970 durchgehend bei der Firma C. beschäftigt. Dabei war er zunächst bis 1.
Februar 1982 als Außendienstmitarbeiter ohne schweres Heben und Tragen und danach bis Juli 1993 im Lagerbereich
dieses Unternehmens mit dem Abpacken, Annehmen und Ausgeben von Mineralstoffen und anderen Waren
beschäftigt. Vom 5. August 1993 bis 31. Oktober 1994 war er arbeitsunfähig. Seit 1. November 1994 ist er im Labor
der C. ohne schweres Heben und Tragen eingesetzt.
Am 15. August 1994 machte der Kläger die Anerkennung einer BK Nr. 2108 geltend. Er gab an, dass die von ihm seit
1982 getragenen Säcke zwischen 25 und 50 kg gewogen hätten. Die Beklagte zog eine Stellungnahme der Firma C.
vom 19. Oktober 1994 sowie Arztbriefe des Dr. D. vom 9. Oktober und des Dr. E. vom 10. Dezember 1994 bei. Der
technische Aufsichtsdienst der Beklagten (TAD) verneinte in der Stellungnahme vom 4. Juli 1995 das Heben und
Tragen schwerer Lasten im erforderlichen Umfang für den Zeitraum bis 1982 und ab 1990. Mit Bescheid vom 11.
September 1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK Nr. 2108 ab, da der Kläger nicht langjährig schwere
Lasten gehoben und getragen habe. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.
Februar 1997).
Hiergegen hat der Kläger am 24. März 1997 Klage erhoben und seine körperlichen Belastungen im Rahmen seiner
Tätigkeit bei der Firma C. im Einzelnen geschildert. Zudem hat er mehrere Bescheinigungen seiner Arbeitgeberin
überreicht. Die Beklagte hat drei Stellungnahmen des TAD vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat mit Urteil
vom 25. August 1998 die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) vom 5. Februar 1998, Az. L 6 U 178/97 gestützt. Der BK Nr. 2108 der Anl.
zur BKV fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
Gegen dieses ihm am 24. September 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Oktober 1998 Berufung eingelegt.
Gegen das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Dr. F. hat er vorgetragen, eine anlagebedingte Schädigung
bestehe bei ihm nicht, da in seiner Familie nicht gehäuft Bandscheibenleiden aufgetreten seien. Ursache für das bei
ihm bestehende Wirbelgleiten und die Skoliose seien seine beruflichen Belastungen bei der Firma C ... Dass die
arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien – wovon die Beklagte nunmehr auch im Berufungsverfahren
ausgehe – spreche für die berufsbedingte Entstehung des Bandscheibenschadens.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. August 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 11. September
1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1997 aufzuheben,
2. festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lenden-wirbelsäule Folgen einer BK Nr. 2108 der
Anl. zur BKV sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. August 1998 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung des
zwischenzeitlich eingeführten Mainz-Dortmunder-Dosismodells die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK Nr.
2108 erfülle, lägen die medizinischen Voraussetzungen dieser BK nicht vor.
Der Senat hat Auskünfte der Barmer Ersatzkasse vom 18. Dezember 1998 und 10. Dezember 1999, den
Befundbericht des Dr. D. vom 28. April 1999 und dessen medizinische Unterlagen beigezogen. Die Beklagte hat eine
Stellungnahme des TAD vom 16. März 2000 vorgelegt. Anschließend ist das Gutachten des Facharztes für
Orthopädie Dr. F. vom 10. August 2001 eingeholt worden.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die
Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch auch hinsichtlich des
nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Feststellungsantrages unbegründet. Eine BK der LWS
iSd Nr. 2108 der Anl. zur BKV kann nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen
hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Zwar erfüllt der Kläger nach den von der Beklagten im Berufungsverfahren angestellten Berechnungen nach dem
Mainz-Dortmunder-Dosismodell die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK Nr. 2108. Zudem besteht bei dem
Kläger in den Segmenten L3/4 und L5/S1 nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. F. auch
eine bandscheibenbedingte Erkrankung. Denn in beiden Segmenten liegt eine Bandscheibenerweichung vor, die durch
die im Röntgenbild erkennbare Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes sichtbar ist. Zudem besteht im Segment
L5/S1 auch eine Bandscheibenprotrusion (vgl. Gutachten des Dr. F. sowie Entlassungsbericht der Kurklinik G. vom
19. Juni 1992, Arztbrief des Radiologen H. vom 2. Juli 1990). Des Weiteren gehen die röntgenologischen Befunde in
den Segmenten L3/4 und L5/S1 mit einer entsprechenden klinischen Symptomatik einher (Gutachten des Dr. F. Seite
33).
Es lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass diese
bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS des Klägers durch seine Berufstätigkeit als Lagerarbeiter bei der Firma C.
verursacht worden ist. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung körperlich
schwer arbeitete, kann nicht automatisch auf einen wahrscheinlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang seiner
Erkrankung mit dieser Tätigkeit geschlossen werden. Zwar findet der Anscheinsbeweis auch in der gesetzlichen
Unfallversicherung Anwendung. Diese Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische
Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte
Ursache hinweist. Es gibt aber keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass beim Vorliegen der arbeitstechnischen
Voraussetzungen – wie beim Kläger – der BK Nr. 2108 eine bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist
(BSG, Urteil vom 18. November 1997, 2 RU 48/96). Der Grund hierfür liegt darin, dass bandscheibenbedingte
Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles Geschehen) beruhen. Dabei steht der natürliche
Alterungs- und Degenerationsprozess im Vordergrund, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30.
Lebensjahr ausgesetzt sind (vgl. Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 L 6 U 328/99). Der Senat geht deshalb nach
seiner ständigen Rechtsprechung nach den auch im Gutachten des Dr. F. formulierten Kriterien davon aus, dass eine
berufsbedingte Verursachung einer bandscheiben-bedingten Erkrankung voraussetzt, dass belastungsadaptive
Reaktionen in Gestalt von osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule
(BWS) und LWS vorliegen und relevante schicksalhafte Krankheitsursachen fehlen. Diese osteochondrotischen und
spondylotischen Veränderungen haben an sich keinen Krankheitswert, stellen aber körpereigene Reparationsvorgänge
dar, die darauf hinweisen, dass eine körperliche Belastung die Grenze der individuellen Belastbarkeit erreicht oder gar
überschritten hat. Dabei treten spondylotische Veränderungen vor allem im unteren Bereich der BWS und
osteochondrotische Reaktionen vornehmlich im Bereich der LWS von oben nach unten zunehmend auf, wobei
plausibel ist, dass eine überdurchschnittliche körperliche Belastung sich nicht nur auf die LWS, sondern auch auf die
BWS auswirkt.
Derartige belastungsadaptive Reaktionen liegen aber beim Kläger nach Auswertung der medizinischen Unterlagen und
unter Berücksichtigung der Ausführungen des Dr. F. nicht vor. Lediglich für die Segmente L3/L4 und L5/S1 werden
erhebliche osteochondrotische Veränderungen beschrieben (Befundberichte des Dr. D. vom 19. Oktober 1994,
Arztbrief des Radiologen Dr. H. vom 2. Juli 1990, Entlassungsbericht der I. vom 19. Juni 1992, Gutachten des Dr. F.,
Seite 20 f). Dagegen weisen das Segment L4/L5 sowie auch die obere LWS des Klägers und der untere Bereich der
BWS keine pathologischen Veränderungen auf (Gutachten des Dr. F., Seite 21, 30 f sowie die vorerwähnten
medizinischen Unterlagen). Danach fehlen bei dem Kläger spondylotische Veränderungen im Bereich der BWS und
LWS völlig und osteochondrotische Veränderungen werden lediglich für zwei Segmente (L 3/4 und L5/S1)
beschrieben. Diese Situation spricht eindeutig gegen einen Zusammenhang der bandscheibenbedingten Erkrankung
des Klägers mit seiner beruflichen Tätigkeit als Lagerarbeiter (vgl. Gutachten des Dr. F.). Darüber hinaus bestehen bei
dem Kläger anlagebedingte konkurrierende Erkrankungen, denen wesentliche Bedeutung für die Entstehung des
Krankheitsbildes zukommt. Sowohl die den Kläger behandelnden Ärzte als auch der Sachverständige Dr. F. haben
übereinstimmend eine anlagebedingte rechtskonvexe Torsionsskoliose, ein ausgeprägtes Drehgleiten des 3.
Lendenwirbelkörpers bei gleichzeitiger Spondylolisthesis L3/L4 diagnostiziert (Gutachten des Dr. F., Seite 22 f,
Befundbericht des Dr. D. vom 19. Oktober 1994, Arztbrief des Radiologen Dr. H. vom 2. Juli 1990, Entlassungsbericht
der Kurklinik G. vom 19. Juni 1992). Dr. F. hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass insbesondere die
eindeutig anlagebedingte sehr kurzbogige rechtskonvexe Skoliosierung sich statisch besonders ungünstig auswirkt
und beim Kläger zusätzlich noch das angeborene Wirbelgleiten und die Deformität des 3. Lendenwirbelkörpers den
Zustand der unteren LWS nachteilig beeinflusst haben (Gutachten S. 27). Entgegen der Auffassung des Klägers
handelt es sich hierbei nicht etwa um die Folge der beruflich bedingten schweren Hebe- und Tragebelastung, sondern
vielmehr um einen anlagebedingten, angeborenen Zustand der WS des Klägers. Denn Dr. F. hat nachvollziehbar
dargelegt, dass die Belastungen infolge schweres Heben und Tragen oder infolge von Arbeiten in Drehbewegung und
die damit verbundenen Scherkräfte sämtliche LWS-Segmente gleichermaßen belasten (Seite 25), weshalb bei einer
beruflichen Verursachung der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers dementsprechend auch eine Schädigung in
weiteren Segmenten der LWS zu erwarten gewesen wäre (Gutachten des Dr. Grüne, Seite 25). Bei dem Auftreten der
Spondylolisthesis und des Drehgleitens in nur einem Segment der LWS (L3/L4) handelt es sich dagegen um eindeutig
anlagebedingte Ursachen der LWS des Klägers. Unerheblich ist insoweit, dass den Angaben des Klägers zufolge in
seiner Familie keine WS-Erkrankungen aufgetreten sind, denn es handelt sich bei dem Drehgleiten und der
Spondylolisthesis nicht um vererbliche, bei allen Familienmitgliedern gleichermaßen entstehende Erkrankungen,
sondern um solche der jeweiligen individuellen Konstitution des einzelnen Versicherten. Den beruflichen Einwirkungen
durch die Tätigkeit als Lagerarbeiter bei der Firma J. kommt gegenüber diesen anlagebedingten Deformitäten keine
wesentliche Bedeutung für die Entstehung der bandscheibenbedingten Erkrankung des Klägers zu.
Da eine BK nicht festgestellt werden kann, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verletztenrente.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.