Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.09.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 01.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 11 RI 56/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 384/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osna-brück vom 26. September 2002 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Er-werbsfähigkeit zusteht.
Der 1939 geborene Kläger war in der Zeit von 1955 bis 1960 als Schiffsbauhelfer und im Anschluss daran bis 1974 in
einer Reihe unterschiedlicher Tätigkeiten, möglicherweise nach seinem Vorbringen überwiegend als Schweißer,
beschäftigt. Von 1977 bis 1991 war er in einem Imbiss selbstständig tätig, von März 1996 bis November 1997 war er
als Taxifahrer beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.
Im Februar 1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Er-werbsunfähigkeit (EU) oder
Berufsunfähigkeit (BU) unter Bezugnahme auf einen im Vormonat wegen Nichterfüllens der besonderen
versicherungsrechtlichen Vor-aussetzungen abgelehnten Rentenantrag. Die Beklagte ließ den Kläger von der
Internistin Dr. D. begutachten. Diese Gutachterin diagnostizierte Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine
Atemwegserkrankung, Beeinträchtigungen der Knie sowie eine linksseitige Hörminderung, hielt den Kläger gleichwohl
für in der Lage, vollschichtig einfache und körperlich leichte Tätigkeiten in gelegentlich wechseln-der Körperhaltung
ohne Nachtschicht oder besonderen Zeitdruck sowie ohne Bü-cken, Hocken, Knien oder einseitige Körperhaltungen
und ohne Lärmeinwirkun-gen zu verrichten. Der im Widerspruchsverfahren mit der Erstattung eines Gut-achtens
beauftragte Orthopäde E. stellte darüber hinaus Veränderungen auch der Hals- und Brustwirbelsäule fest und empfahl
für den Kläger Tätigkeiten vor-wiegend im Sitzen. Überkopfarbeiten solle er nicht verrichten. Mit Bescheid vom 29.
März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von
Rente wegen EU oder BU ab. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger ihm sozial zumutbare Ar-
beiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Tätigkeiten überwiegend im Sitzen
könne er nicht mehr verrichten, wie sich be-reits daraus ergebe, dass er die Arbeit als Taxifahrer habe aus
gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Darüber hinaus bestehe eine Einschränkung des Gehvermögens.
Arbeiten mit Publikumsverkehr könne er ebenfalls nicht mehr verrichten. Das SG hat zunächst Berichte der
behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen und sodann den Orthopäden Dr. F. mit der Erstattung eines Gutach-tens
beauftragt. Der Sachverständige hat bei dem Kläger funktionell bedeutsame Störungen nur im Bereich der
Brustwirbelsäule festgestellt, den Kläger damit aber für in der Lage gehalten, körperlich leichte bis gelegentlich
leichtere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Tätigkeiten mit häufigem Bücken, mit einseitigen Be-lastungen, mit
Heben und Tragen von mehr als 5 bis 7 kg sowie mit der Einwir-kung von Kälte und Nässe seien ihm nicht mehr
zuzumuten.
Insbesondere auf dieses Beweisergebnis gestützt hat das SG die Klage mit Urteil vom 26. September 2002 als
unbegründet abgewiesen. Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten verrichten, so dass der
Arbeitsmarkt für ihn nicht als verschlossen anzusehen sei. Zur Beurteilung der BU könne er auf alle Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen das ihm am 19. November 2002 zugestellten Urteil wendet sich die am 12. Dezember 2002 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung
weist er darauf hin, dass er entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes nicht mehr vollschichtig arbeiten könne.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 29. März
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2000 aufzu-heben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. September 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat erneut einen Befundbericht von dem Orthopäden Dr. G. beigezogen,
dem weitere Unterlagen beigefügt waren.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil durch den Berichterstatter ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat
zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen EU oder BU nach altem Recht oder wegen Erwerbsminderung
nach neu-em Recht nicht zusteht.
Dem Kläger steht Rente wegen EU oder BU gemäß §§ 44, 43 des Sechsten Bu-ches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in
der bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 300
Abs. 2 SGB VI weiter anwendbar, soweit der Eintritt eines Leistungsfalles vor dem 1. Januar 2001 zu prüfen ist.
Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., wer eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht
ausüben oder Ar-beitsentgelt oder Arbeitseinkommen von mehr als 630,- DM (seit 1. Januar 2002: rund 322 EUR)
monatlich nicht erzielen kann. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen
Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnli-cher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dies setzt nach dem von der
Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem
bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann (vgl. nur Urteil des
Bundessozialgerichtes - BSG - vom 26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Erwerbs- oder
berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 43 Abs.
2 Satz 4 SGB VI a.F.
Aus den vorgenannten Voraussetzungen der geltend gemachten Renten wird deutlich, dass demjenigen Versicherten
Rente wegen EU nicht zusteht, der nicht einmal berufsunfähig ist. Aufgrund des Ergebnisses der im Verwaltungs- und
So-zialgerichtsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest,
dass der Kläger nicht berufsunfähig ist.
Im Vordergrund der Funktionsstörungen des Klägers stehen krankhafte Verände-rungen im Bereich der Wirbelsäule
und der Knie. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der Gesamtheit der über den Kläger bekannt gewordenen
medizini-schen Erkenntnisse und steht sowohl im Einklang mit dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten
ausführlichen Begutachtung als auch der beigezogenen Befundberichte und der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen
Atteste. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Einschränkungen jedenfalls noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Witterungsschutz
vollschichtig verrichten kann. Nicht zumutbar sind ihm lediglich Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder mit einseitigen
Belastungen oder mit Heben oder Tragen von mehr als 5 bis 7 kg. Arbeiten unter Lärmeinwirkung oder mit erhöhten
Anforderungen an das Hörver-mögen soll der Kläger ebenfalls nicht verrichten. Entgegen der von dem Gutach-ter E.
geäußerten Auffassung besteht jedoch kein Anlass, den Kläger auf vorwie-gend im Sitzen zu verrichtende Arbeiten zu
beschränken. Der Gutachter hat diese Einschränkung in seinem Gutachten nicht näher begründet. Denkbar könnte ein
Zwang zum überwiegenden Sitzen allenfalls im Hinblick auf die posttraumati-schen Veränderungen an dem linken
Knie des Klägers sein. Jedoch ist die Funk-tion des Gelenkes sowohl bei dem Orthopäden E. als auch bei dem
Sachver-ständigen Dr. F. unbeeinträchtigt gewesen. Immerhin liegt der Unfall auch bereits mehr als 40 Jahre zurück,
ohne dass seine Folgen den Kläger in seinem bisheri-gen Erwerbsleben zu überwiegend im Sitzen zu verrichtenden
Tätigkeiten ge-zwungen hätten.
Insbesondere ergeben sich für den Senat keine durchgreifenden Bedenken da-gegen, dass der Kläger trotz der
gesundheitlichen Einschränkungen noch voll-schichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Für den Senat ist
nämlich nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger durch die Gesundheitsstörungen gehindert sein sollte, solche
Tätigkeiten auszuüben, die insgesamt mit geringen körperli-chen Belastungen verbunden sind, die die Wirbelsäule
durch nur geringe Hebe- und Trage- und Gehbelastung und durch Witterungsschutz schonen, vor ständi-gen
Zwangshaltungen bewahren und die darüber hinaus einen gelegentlichen Haltungswechsel ermöglichen. Damit
befindet sich der Senat auch in Überein-stimmung mit den Ergebnissen der in erster Instanz durchgeführten
Beweisauf-nahme. Das Gutachten ist in sich schlüssig und für den Senat insbesondere hin-sichtlich der von dem
Sachverständigen geäußerten Einschätzung des Restleis-tungsvermögens nachvollziehbar. Dem stehen
insbesondere auch nicht die At-teste und Befundberichte des Dr. G. entgegen, die im übrigen eine konkrete Ein-
schätzung des Restleistungsvermögens nicht enthalten. Zwar hat Dr. G. eine Fülle von Detaildiagnosen mitgeteilt,
Beschreibungen von für die Erwerbsfähigkeit allein bedeutsamen Funktionsstörungen finden sich jedoch nicht,
jedenfalls ge-hen sie nicht über die Feststellungen des Sachverständigen hinaus.
Für die Beurteilung des Berufsschutzes des Klägers ist auf die zuletzt von ihm verrichtete versicherungspflichtige
Beschäftigung abzustellen, also auf diejenige als Taxifahrer. Eine förmliche Berufsausbildung oder eine längere
Ausbildung ist für die vollwertige Verrichtung einer solchen Tätigkeit nicht erforderlich. Sie ist deshalb jedenfalls
unterhalb der Qualifikationsgruppe der oberen Angelernten einzuschätzen. Ausgehend hiervon kann er sozial
zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass die konkrete Be-nennung
einer Verweisungstätigkeit erforderlich wäre (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 1996, Az: GS 2/95, SozR 3-
2600, § 43 Nr. 16). Eine Summie-rung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung, die gleichwohl die Benennung einer konkreten Verwei-sungstätigkeit erforderlich machten,
liegen bei dem Kläger nicht vor.
Für die Prüfung des streitigen Rentenanspruches kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen der gegenwärtigen
Arbeitsmarktlage und/oder wegen seines Lebensalters etwa keine Chance hat, eine Arbeitsstelle in einer ihm sozial
zumut-baren Tätigkeit tatsächlich zu bekommen (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 1996, Az.: GS 2/95,
SozR 3-2600 § 43 Nr. 16).
Der Kläger ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001
geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen
Be-dingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der
Kläger, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund
die Voraus-setzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Im Hinblick auf die - wie
bereits dargelegt - fehlende BU kommt für den Kläger auch nicht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n.F. in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.