Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.06.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 116/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 421/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. Oktober 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rücknahme zweier Bescheide, mit denen die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles
und die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt hat. Der 1964 geborene Kläger zeigte der Beklagten am
4. September 1995 an, dass er am 22. Dezember 1993 bei seiner Tätigkeit als Blechschlosser bei der Firma I. in J.
einen Arbeitsunfall erlitten habe, der inzwischen zu einer Berufsunfähigkeit (BU) geführt habe. Zum Unfallhergang gab
er am 30. September 1995 an, er habe eine Blechtafel vom Blechregal herausgezogen. Dabei seien noch weitere
Bleche abgerutscht, er habe sich schnell unter das herausgezogene Blech gebeugt, wobei die anderen über seine
Handflächen und den Kopf hinweg gestürzt seien. Mit starken Schmerzen am Oberkörper sei er in die Knie gegangen.
Die Beklagte holte die Auskunft der Firma I. vom 29. September 1995 ein. Die Firma teilte mit, von einem
Arbeitsunfall sei ihr nichts bekannt. Nach den Aufzeichnungen des Meisters vom 22. Dezember 1993 sei der Kläger
wegen plötzlicher Kreislaufschwäche, Schwindelgefühl und Herzrasen mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus
gebracht worden. Diese Krankheitssymptome hätten sich nach den eigenen Angaben des Klägers bereits zuvor in der
Freizeit gezeigt. Der Arbeitskollege des Klägers K. gab am 5. Dezember 1995 an, er habe den Unfall nicht selbst
gesehen. Der Kläger sei zusammengeklappt auf den Knien gewesen und habe sich die linke Brust festgehalten.
Außerdem zog die Beklagte den Bericht des Krankenhauses L. in J. vom 26. Januar 1994 über den stationären
Aufenthalt des Klägers vom 22. bis 24. Dezember 1993 bei. Unter aktueller Aufnahmeanlass heißt es:
"Heute ganz plötzlich Wärmegefühl, das Herz schlug schnell bis in den Kopf hinein. Dabei Schwindel u. einen
stechenden Schmerz 2 cm li. unterhalb des Xyphoids. Ebenfalls Schmerzen im Bereich des li. Armes. Dabei
Kurzatmigkeit, allerdings keine Dyspnoe, keine Übelkeit." Dres. M. und N. diagnostizierten ein unklares thoracales
Schmerzsyndrom bei weitgehendem Ausschluss einer cardialen Ursache.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Unfallschaden sei nicht erkennbar.
Dagegen wandte der Kläger am 3. Januar 1996 ein, ihm seien am 22. Dezember 1993 auf der Arbeitsstelle eine
Blechtafel und weitere Blechteile auf den Kopf gefallen. Dieses Ereignis sei der Auslöser der Beschwerden gewesen,
auch wenn ähnliche Symptome schon vier Monate vorher einmal aufgetreten seien. Außerdem reichte er die ärztliche
Bescheinigung von Dr. O. vom 31. Januar 1996 ein und den Bericht von Dr. P., Wirbelsäulenklinik Q., vom 28. März
1995 (Diagnose: Hinweise für ein traumatisch entstandenes tiefes Cervicalsyndrom (C5/C6) bzw. oberes
Thorakalsyndrom bei Bandscheibenprotrusion Th2/Th3 (linksbetont).). Die Beklagte holte den Krankheitsbericht von
Dr. O. vom 15. August 1996 ein sowie die Stellungnahme von Dr. R. vom 5. September 1996, der einen
Unfallzusammenhang für völlig unwahrscheinlich hielt. Mit Schreiben vom 10. Januar und 19. September 1996 teilte
die Beklagte dem Kläger mit, Ansprüche aufgrund des Ereignisses vom 22. Dezember 1993 seien nicht gegeben.
Am 18. Januar 1999 machte der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend und legte den Arztbrief des
HNO-Arztes Dr. S. vom 17. April 1998 vor. Dr. S. diagnostizierte: Kombinierte zentralperiphere
Gleichgewichtsstörung, Zustand nach Kopftrauma, HWS-Stauchung. Mit Schreiben vom 20. April 1999 lehnte die
Beklagte weitere Ermittlungen ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.
August 1999 mit der Begründung zurück, das Schreiben sei kein Verwaltungsakt gewesen. Dagegen hat der Kläger
am 2. September 1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Während des Klageverfahrens lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1999 die Rücknahme der Entscheidungen vom 10. Januar 1996 und
19. September 1996 ab.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2000 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Entschädigungsleistungen, weil er am 22. Dezember 1993 keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Es sei nicht ersichtlich,
dass überhaupt ein Unfall stattgefunden habe, im Krankenhaus seien auch keine Unfallfolgen festgestellt worden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. November 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er
vor, seine schriftlichen Darstellungen seien unvollständig bzw. missverständlich. Beim Herausnehmen von
Stanzblechen aus einem Regal seien mehrere Bleche nachgerutscht. Er habe versucht, den Blechstapel mit
erhobenen Armen abzustützen. Aufgrund des Gewichts des Stapels und der ölig verschmierten Bleche habe er den
Stapel nicht festhalten können. Der Stapel habe heruntergedrückt und habe für kurze Zeit auf seinem leicht nach
vorne gebeugten Kopf gelagert. Der starke Druck habe erhebliche Schmerzen verursacht, die bis in den
Brustkorbbereich ausgestrahlt seien, so dass er zu Boden gestürzt sei. Im Krankenhaus habe man fälschlicherweise
Herzbeschwerden als Ursache der Schmerzen angenommen. Tatsächlich habe er aber bei dem Vorgang die im MRT
vom 23. Dezember 1994 festgestellten Bandscheibenschäden im HWS-Bereich erlitten. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung hat der Kläger den Bericht von Dres. T. vom 5. Dezember 1995 und die ärztliche Bescheinigung des
Internisten Dr. U. vom 14. Februar 1997 überreicht.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. Oktober 2000 und den Bescheid der Beklagten vom
20. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1999 und den Bescheid vom 15. September
1999 aufzuheben,
2. festzustellen, dass der Kläger am 22. Dezember 1993 einen Arbeitsunfall erlitten hat,
3. die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Januar 1996 und 19. September 1996 dem
Kläger ab 1. Januar 1995 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. Oktober 2000
zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Denn das SG und die Beklagte haben zu Recht
Entschädigungsansprüche wegen eines Arbeitsunfalls verneint. Weder ist die Beklagte bei der Ablehnung von
Leistungen im Jahr 1996 von einem unrichtigen Sachverhalt iSd § 44 SGB X ausgegangen noch ergibt sich ein
Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu einem späteren Zeitpunkt.
Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 01. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 01. Januar
1997 aufgetreten sind, das alte Recht (§§ 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist.
I. Auch der Senat vermag nicht festzustellen, dass die beim Kläger erst am 23. Dezember 1994 diagnostizierten
Gesundheitsstörungen (Diskusprolaps C5/6 und/oder Diskusprotrusionen im Bereich Th2 – 4) Folgen eines am 22.
Dezember 1993 erlittenen Arbeitsunfalls sind. Es ist weder bewiesen, dass an diesem Tag überhaupt ein Unfall (d.h.
ein von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis) stattgefunden hat (1.) noch dass ein solches
Ereignis zu einer Verletzung geführt hat, die (mit)ursächlich für die jetzigen Beschwerden des Klägers sein könnte
(2.). Beides wäre aber Voraussetzung für die Zahlung von Entschädigungsleistungen.
1. Es ist nicht bewiesen, dass der Kläger am 22. Dezember 1993 einen Unfall erlitten hat, denn er hat dazu erstmals
mehr als 1 Jahr nach dem Ereignis und zudem widersprüchliche Angaben gemacht:
- Direkt nach dem behaupteten Ereignis hat der Kläger weder gegenüber dem Arbeitskollegen K. noch dem
Arbeitgeber einen Unfall erwähnt.
- In dem Bericht des Krankenhauses L. in J. heißt es unter aktueller Aufnahmeanlass:
"Heute ganz plötzlich Wärmegefühl, das Herz schlug schnell bis in den Kopf hinein. Dabei Schwindel u. einen
stechenden Schmerz 2 cm li. unterhalb des Xyphoids. Ebenfalls Schmerzen im Bereich des li. Armes. Dabei
Kurzatmigkeit, allerdings keine Dyspnoe, keine Übelkeit." Ein Unfall ist in dem Bericht nicht erwähnt.
- Nach der ärztlichen Bescheinigung von Dr. O. vom 31. Januar 1996 stellte sich der Kläger am 3. Januar 1994
erstmals "wegen Unfallfolgen" vor. Dieser Bescheinigung ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der Kläger
tatsächlich am 3. Januar 1994 schon einen Arbeitsunfall angegeben hat. Dagegen spricht, dass der Arzt der
Beklagten die Behandlungskosten nicht in Rechnung gestellt hat.
- Bei der Vorstellung in der Uniklinik V. am 20. Juni 1994 berichtete der Kläger lediglich über Schmerzen in der BWS
und gelegentlich retrosternale Stiche, die bereits vor mehr als 1 Jahr sowie im August und Dezember 1993 aufgetreten
seien. Auch bei dieser Untersuchung gab er keinen Unfall an, ebenso wenig bei der MRT-Untersuchung am 23.
Dezember 1994.
- Erstmals am 28. März 1995 erwähnte der Kläger gegenüber der Wirbelsäulenklinik W., er habe am 23. Dezember
1993 einen akuten Schmerz im cervikodorsalen Übergangsbereich verspürt, als er versucht habe, beim Herausziehen
von Blechen das Herunterfallen von Gegenstände durch Abkippen der Bleche zu vermeiden.
- Dagegen hat er am 3. Januar 1996 vorgetragen, die herausgezogene Blechtafel sei ihm mit anderen Blechen auf den
Kopf gefallen.
- Im Berufungsverfahren hat der Kläger schließlich angegeben, er habe den Blechstapel nicht festhalten können, so
dass die Bleche heruntergedrückt und für kurze Zeit auf dem leicht nach vorne gebeugten Kopf gelagert hätten. Der
starke Druck habe erhebliche Schmerzen verursacht, die bis in den Brustkorbbereich ausgestrahlt hätten.
2. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass die Bleche am 22. Dezember 1993 seinen Körper
berührten, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es an diesem Tag zu einer Verletzung gekommen ist, die
(mit)ursächlich für die jetzigen Beschwerden des Klägers sein könnte. Denn es fehlen Hinweise dafür, dass der Kläger
bei diesem Vorgang körperlich geschädigt worden ist und insbesondere dafür, dass er Bandscheibenverletzungen im
Bereich der HWS erlitten hat. Das ergibt sich außer aus den Umständen, die schon gegen ein Unfallereignis sprechen,
aus folgenden Gesichtspunkten:
- Der Kläger ist unmittelbar nach dem behaupteten Ereignis wegen Schmerzen im Brustbereich stationär
aufgenommen worden. Bei der eingehenden Untersuchung sind jedoch keinerlei äußere Verletzungszeichen
festgestellt worden.
- Die am 3. Januar 1994 von Dr. O. durchgeführte röntgenologische Untersuchung (BWS und LWS) ergab gegenüber
den Voraufnahmen von 1988 keine entscheidenden Veränderungen. Die HWS-Beweglichkeit war frei.
- Erst am 23. Dezember 1994 (1 Jahr nach dem Ereignis) wurde ein Diskusprolaps C5/6 und Diskusprotrusionen im
Bereich Th 2 – 4 festgestellt.
Eine für den Kläger günstigere Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Arztbriefe des Dr. X.
vom 28. März 1995, der Dres. T. vom 5. Dezember 1995, des Durchgangsarztberichtes von Dr. Y. vom 15. Dezember
1998 oder des Arztbriefs von Dr. S. vom 17. April 1998. Dr. P. und Dres. Z. legen bei ihrer Beurteilung einen – nicht
bewiesenen – Unfallhergang zu Grunde, außerdem findet sich keine Begründung dafür, wieso das Cervikalsyndrom
und das Thorakalsyndrom auf diesen Unfall zurückzuführen sein sollen. Den Beurteilungen des Dr. AB. kann ebenfalls
nicht gefolgt werden, weil diese eine unfallbedingte Stauchung der HWS bzw. ein "Kopftrauma" unterstellen. Derartige
Verletzungen sind jedoch zeitnah zum Unfall nicht festgestellt worden.
II. Weil nach wie vor keine Unfallschäden festgestellt werden können, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf
Entschädigungsleistungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).