Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.01.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 3 SB 332/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 SB 23/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichts- bescheid des Sozialgerichts Bremen vom 20. September 2000 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw. dem
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Der 35-jährige Kläger beantragte erstmals am 17. Februar 1998 bei der Beklagten die Feststellung seiner
Behinderungen nach dem SchwbG.
Die Beklagte zog einen Befundbericht des Nephrologen Dr. H. vom 23. Februar 1998 bei, der einen
Entlassungsbericht des Zentralkrankenhauses Bremen-Ost vom 4. Februar 1997 sowie einen Entlassungsbericht der
Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte (BfA) über eine stationäre Behandlung des Klägers im Re-hazentrum
Soltau vom 4. Februar bis 11. März 1997 beifügte. Aus den beigefüg-ten Berichten ergab sich, daß der Kläger am 10.
Januar 1997 einen Hirninfarkt erlitten hatte und bezüglich der dadurch entstandenen Halbseitenlähmung mit Störung
der Feinmotorik und des Gangbildes während des Heilverfahrens in Sol-tau eine Verbesserung erreicht werden konnte.
Dr. H. selbst berichtete über eine noch bestehende Konzentrationsschwäche, langsamen Denkablauf und Bewe-
gungseinschränkungen in der linken Hand. Auf Anforderung der Beklagten be-richtete ferner der Allgemeinarzt Dr. I.
am 24. März 1998 über seit Jahren beste-hende phobische Störungen des Klägers, die eine Psychotherapie
erforderlich gemacht hätten.
Mit Bescheid vom 1. April 1998 stellte die Beklagte einen GdB von 30 fest und legte dabei die
Funktionsbeeinträchtigungen "Konzentrationsschwäche, Hand-funktionsminderung links” zugrunde.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte einen weiteren Bericht des Dr. H. vom 10. Juli 1998 sowie einen
Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. J. vom 11. September 1998 ein. Dr. J. berichtete, im Bereich der
Hirnnerven fänden sich keine Funktionsstörungen. Auch sensible oder motorische Ausfälle seien nicht festzustellen.
Das Gangbild sei unauffällig. Es fänden sich Hinweise für hirnorganische Leistungsstörungen in Form von
Merkfähigkeits-, Konzentrati-ons- und leichten Auffassungsstörungen. Entsprechend einer versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 24. September 1998 stellte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1998 einen
GdB von 40 fest und bezeichnete die bei dem Kläger vorliegenden Funktions-beeinträchtigungen nunmehr als
"Hirnleistungsstörung, Handfunktionsminderung links”.
Am 12. November 1998 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Bremen erhoben mit dem Ziel der
Feststellung eines GdB von mindestens 50.
Nachdem das SG die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 17. August 2000 zu der Möglichkeit einer
Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Ge-legenheit zur Äußerung innerhalb von 4 Wochen gegeben
hatte, hat es mit Ge-richtsbescheid unter dem Datum vom 20. September 2000 die Klage abgewiesen. Die
vorliegenden Funktionseinschränkungen des Klägers aufgrund des Hirn-schadens seien unter Berücksichtigung ihrer
Auswirkungen mit einem GdB von 40 ausreichend bewertet. Erst bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeein-
trächtigung sei ein GdB von 50 bis 60 anzunehmen. Bei dem Kläger sei jedoch nur von leichten
Hirnleistungsstörungen auszugehen.
Gegen diese ihm am 20. September 2000 zugestellte Entscheidung hat der Klä-ger am 17. Oktober 2000 Berufung
beim Landessozialgericht (LSG) Bremen ein-gelegt. Er begehrt weiterhin die Feststellung eines GdB von mindestens
50 und vertritt die Ansicht, daß der Gerichtsbescheid des SG bereits aus formellen Grün-den aufzuheben sei. Das
angebliche Erstellungsdatum dieser Entscheidung sei unrichtig, da sie bereits am 20. September 2000 zugestellt
worden sei. Auch habe der Urkundsbeamte des SG bereits mit Datum vom 18. September 2000 die Zu-stellung der
Gerichtsbescheidausfertigungen verfügt. Im übrigen leide der Kläger unter rezidivierenden Bewußtseinsstörungen und
einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung, so daß in der Gesamtschau ein GdB von 50 angemessen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 20. September 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 1.
April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1998 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, bei ihm einen GdB von mindestens 50 seit dem 17. Februar 1998 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf versorgungsärztliche Stellungnahmen vom 15. Mai 2001 und 22. August 2001.
Das LSG hat einen Befundbericht des Dr. H. vom 2. März 2001 eingeholt, der einen Untersuchungsbericht der
Radiologen Dres. K. vom 17. Mai 1999 sowie einen Untersuchungsbericht des Dr. J. vom 13. September 1999
beigefügt hat. Dr. H. hat angegeben, bei der körperlichen Untersuchung des Klägers hätten keine krankhaften
Abweichungen festgestellt werden können. Jedoch seien die von dem Kläger beschriebenen Beschwerden auch
schwer durch eine Untersu-chungsmethode zu objektivieren. Der Röntgenbericht vom 17. Mai 1999 hat kei-nen Anhalt
für Aneurysmen (Ausweitungen eines arteriellen Blutge-fäßes) oder Dissektionen (Aufspaltungen zwischen der
Wandschicht und der innersten Schicht der Gefäßwand der Arterien) ergeben. Dr. J. hat in seinem Bericht vom 13.
September 1999 beschrieben, der Kläger habe über Zustände von Bewußt-seinsstörungen berichtet. Die
neurologischen Untersuchungsbefunde seien je-doch unauffällig gewesen. Hinweise für eine erhöhte
Anfallsbereitschaft oder für einen intracraniellen Prozeß hätten sich nicht nachweisen lassen. Er habe den Eindruck,
daß es sich eher um ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom han-dele.
Auf Anforderung des LSG hat Dr. J. mit Datum vom 20. April 2001 und 31. Mai 2001 berichtet, den Kläger zuletzt im
November 1999 untersucht zu haben. Bei Untersuchung der körperlichen Funktionen habe er lediglich eine Störung
der Fähigkeit gefunden, antagonistische Bewegungen in schneller Folge auszuführen. Ansonsten habe eine getrübt–
resignierte Stimmungslage bestanden. Es sei eine leicht ausgeprägte Merkfähigkeits-, Konzentrations- und
Auffassungs-störung festzustellen gewesen. Ein gleichfalls vom LSG beigezogener Befund-bericht des Dipl.-
Psychologen L. vom 24. Juni 2001 hat ergeben, daß der Kläger dort in den Jahren 1992 bis 1993 aufgrund von Angst-
und Panikzuständen in Behandlung gewesen sei, die sich gemindert hätten. In der aktuellen Behandlung sei das ver-
mehrte Auftreten von hoher Erregung mit aggressiven Impulsen sowie das Auf-treten trauriger Verstimmungszustände
mit Initiativlosigkeit zu beobachten gewe-sen. Der Kläger sei zuletzt am 14. Februar 2001 behandelt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Inhalts der genannten ärztlichen Berichte,
Stellungnahmen und Gutachten im einzelnen, wird Bezug genommen auf die Prozeßakte sowie auf die
Schwerbehindertenakten der Beklagten zur Antragslisten-Nr. 39-07-109956.3 mit Widerspruchsakte zum Az.
3302/2697/98. Diese Unterlagen haben dem Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid ist nicht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuheben. Ein solcher Verfahrensmangel ist insbesondere nicht darin zu sehen, daß
der dem Kläger am 20. September 2000 zugestellte Gerichtsbescheid entgegen seiner Datumsanga-be nicht am
selben Tage erstellt worden sein kann. Gemäß § 133 SGG wird ein Gerichtsbescheid mit erster Zustellung an einen
Beteiligten wirksam, hier mithin am 20. September 2000. Die den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 17.
August 2000 eingeräumte vierwöchige Frist zur Äußerung zu der beabsichtig-ten Entscheidung durch
Gerichtsbescheid war zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Bei der Datumsangabe im Gerichtsbescheid handelt es sich
um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 138 SGG der jederzeitigen Berichtigung durch das SG zugänglich
gewesen wäre, nicht jedoch um einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von
mindestens 50. Daher verletzen ihn die angefochte-nen Bescheide nicht in seinen Rechten.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundes-versorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. §
2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert Behinderung als Abweichung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder
der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs Monate andauert und eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt (früher mit im wesentlichen
gleichen Sinngehalt § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SchwbG). Die Aus-wirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX; früher § 3 Abs. 2
SchwbG). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach
den Auswirkungen der Beeinträchti-gungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Bezie-
hungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX; früher § 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbG). Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB
IX (früher § 3 Abs. 3 SchwbG) gelten für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG für den Begriff der Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgelegten Maßstäbe entsprechend. Zu beachten ist insoweit jedoch, daß der Begriff
des GdB ebenso wie der der MdE (abweichend von seinem Wortlaut) das Maß der gesundheitlichen Beeinträchtigung
bezeichnet und nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz besagt. Eine Feststellung ist allerdings nur zu
treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX; früher § 3 Abs. 2 SchwbG).
Der GdB ist grundsätzlich unter Zuhilfenahme der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG”, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(BMA), Stand November 1996, zu bewerten. Diese sind zwar kein Gesetz und auch nicht aufgrund einer gesetzlichen
Ermächtigung erlassen. Es handelt sich bei ihnen jedoch um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde
beruhende Ausarbei-tung. Sie engt das Ermessen von Verwaltung und Ärzten ein, führt zur Gleich-behandlung und ist
deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrun-de gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten
Bewertungsmaßstäbe, ist auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich von diesen
auszugehen (BSG, Urteil vom 9.10.1987, Az 9 AR VS 5/86 = SozR 3870 § 3 Nr. 26 m.w.N.). Deshalb stützt sich auch
der erkennende Senat in seiner stän-digen Rechtsprechung auf die genannten "Anhaltspunkte”.
Die bei dem Kläger als Folge des im Januar 1997 erlittenen Hirninfarkts verblie-benen Hirnleistungsstörungen sind mit
einem GdB von 40 ausreichend bewertet. Diese von der Beklagten vorgenommene Bewertung liegt an der oberen
Grenze des für Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung nach Nr. 26.3 (S. 52 f.) der "Anhaltspunkte”
eröffneten Bewertungsrahmens. Erst für Hirn-schäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung ist für den GdB
ein Be-wertungsrahmen von 50 bis 60 gegeben. Das hierfür erforderliche Ausmaß der Beeinträchtigung kann jedoch
nach den vorliegenden medizinischen Berichten nicht festgestellt werden. Nach den Berichten des Dr. H. vom 2. März
2001, der Radiologen Dres. K. vom 17. Mai 1999 und des Dr. J. vom 13. September 1999 sowie vom 20. April 2001
liegen keinerlei Hinweise auf neurologische Ausfälle oder Anhaltspunkte für weitere Hirninfarkte vor. Im Bereich der
Hirnnerven beste-hen nach den Ausführungen des Dr. J. vom 20. April 2001 keine Funktionsstörun-gen. Sensible oder
motorische Ausfälle werden ebenfalls nicht beschrieben. Auch einen organischen Zusammenhang zwischen dem
Hirnschaden und vom Kläger berichteten kurzzeitigen Bewußtseinsstörungen hat Dr. J. nicht verifizieren kön-nen. Die
von Dr. J. festgestellten Beeinträchtigungen des Klägers bestehen in einer Störung bei der Ausführung
antagonistischer Bewegungen in schneller Folge sowie in einer ausdrücklich als leicht ausgeprägt beschriebenen
Merkfähigkeits-, Konzentrations- und Auffassungsstörung. Diese Beeinträchtigungen können in ihrem Schweregrad
nicht mit anderen neurologischen Erkrankungen verglichen werden, die einen GdB von 50 bedingen. Insbesondere ist
das Leidensausmaß nicht gleichzuachten mit zentralen vegetativen Störungen mit häufigeren Anfällen oder
erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand oder mit Hirnschäden mit mittelgradigen zentralen
Sprachstörungen mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung ("Anhaltspunkte” S. 54). Eine
Vergleichbarkeit der ge-sundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers mit den genannten Schäden wird auch nicht
erreicht bei Berücksichtigung der von dem Dipl.-Psychologen L. mit Bericht vom 24. Juni 2001 beschriebenen
Erregungs- und aggressiven Zustände mit Verstimmung. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese psychischen Beein-
trächtigungen als mögliche Folge des Hirnschadens bei dessen Bewertung mit zu berücksichtigen oder – wofür der
Umstand einer erstmaligen psychotherapeuti-schen Behandlung schon vor dem Hirninfarkt spricht – als hiervon
unabhängige Störung anzusehen und unter Berücksichtigung von S. 60 der "Anhaltspunkte” eigenständig zu bewerten
sind. Auch im Falle eigenständiger Bewertung bedingen psychische Beeinträchtigungen des Klägers keinen GdB von
mehr als 10, der zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen und bei dem
Gesamt-GdB berücksichtigt werden könnte. Wesentliche und vor allem dauerhafte psychische Störungen ergeben
sich nämlich aus dem Bericht des Dipl.-Psychologen L. ebensowenig wie zuvor aus den Berichten des Fach-arztes
Dr. J ... Der Bericht des Psychologen belegt neben einer abgeschlossenen Erstbehandlung in den Jahren 1992 bis
1993 aufgrund von Angst- und Panikzu-ständen eine erneute Behandlung vor allem wegen Erregungszuständen und
aggressiven Impulsen. Eine wesent-liche Einschränkung der Erlebnis- und Ges-taltungsfähigkeit wird jedoch nicht
beschrieben. Zum Zeitpunkt der Berichterstat-tung am 24. Juni 2001 lag überdies die letzte Konsultation in dieser
zweiten Be-handlungsphase bereits mehr als vier Monate zurück, so daß von andauernden Störungen in
behandlungsbedürftigem Ausmaß nicht ausgegangen werden kann.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Da der Senat weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent-scheiden hatte noch von einer
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Ge-meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesver-fassungsgerichts abgewichen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs. 2 SGG nicht vor.