Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2008
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 90/03
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 225/04
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Berufungsklägerin begehrt im Rahmen der Berufung weiterhin die Feststellung eines Unfallereignisses vom 14.
Oktober 1992 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Berufungsklägerin ist am 01. August 1964 geboren und war als Flugbegleiterin bei der C. beschäftigt. Sie unterzog
sich aufgrund eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes ab dem 14. Oktober 1992 in der Klinik D. am E. einer
stationären Kurmaßnahme zu Lasten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Noch am selben Tage
bekam sie beim Tennisspielen mit Herrn F. einen Tennisball ins linke Auge. Anlässlich einer kurzfristig danach
durchgeführten Untersuchung in der Augenklinik G. wurde ein Netzhautödem mit Kammerdruckerniedrigung und
Glaskörperablösung des linken Auges festgestellt. Hiervon erhielt die Berufungsbeklagte zunächst allerdings keinerlei
Kenntnis. Erst durch einen am 21. Mai 2002 erstatteten Augenarztbericht von PD Dr. H. aus Bad I. erfuhr die
Berufungsbeklagte, dass die Berufungsklägerin dort am 21. Februar 2002 zur Behandlung erschienen sei, anlässlich
der eine Narbe im Bereich des linken Auges festgestellt wurde, die wohl aufgrund der angegebenen früheren
Contusion entstanden sei.
Im Rahmen eingeleiteter Ermittlungen ergab sich aus einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. J. vom 09. Juni 1994,
dass bei der Berufungsklägerin eine Wiederholung der im Oktober 1992 angetretenen und wegen Unfalls
abgebrochenen stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht erforderlich sei, da, bedingt durch die lange
Arbeitsunfähigkeit und jetzige dauernde Flugdienstuntauglichkeit, die Faktoren, die zur Ausprägung eines
psychovegetativen Erschöpfungszustandes geführt hätten, weggefallen seien. Bei den Augenärzten Dres. K. und L. in
M. befanden sich laut Auskunft vom 30. Oktober 2002 keinerlei Unterlagen mehr. Am 23. Oktober 2002 übersandte
die Berufungsklägerin verschiedene Berichte aus der Augenklinik G., von der Augenärztin N., aus der Augenklinik O.,
der Uni-Klinik P. etc. Mit Bericht vom 31. Oktober 2002 führte Dr. K. u.a. aus, dass die Berufungsklägerin dort am 15.
Oktober 1992 in der Praxis erschienen sei und auf dem linken Auge ein Zustand nach schwerer Contusio bulbi mit
Hornhauterosion, multiplen Fremdkörpern, Hyphäma, Glaskörperblutungen sowie hypotonem Augeninnendruck
bestanden habe. Die Ursache dieser Augenprellung sei nicht bekannt, die Berufungsklägerin sei auch nie wieder dort
zur Kontrolle erschienen. Die Berufungsklägerin selbst teilte mit, dass von den damaligen Fliegerärzten gegen Sport
im Falle einer Kur nichts eingewendet worden sei, auch nicht gegen Tennis, im Gegenteil. Bei der BfA befanden sich
aus dem Jahre 1992 keine Unterlagen mehr. Die Augenärztin N. aus Q. teilte mit Befundbericht vom 13. November
2002 u.a. mit, dass sich der Unfall beim Tennisspiel während eines Aufenthaltes in R. ereignet habe. Nach Beiziehung
weiterer diverser Unterlagen aus der Augenklinik der Universität in G. teilte Dr. S. von der Klinik D. M. am E. mit
Schreiben vom 19. Dezember 2002 noch mit, dass der Unfall der Berufungsklägerin nach den ihnen vorliegenden
Unterlagen am 15. Oktober 1992, einen Tag nach Aufnahme, geschehen sei. Grundsätzlich würden bei stationären
Reha-Aufenthalten keine Sportarten wie Tennis– oder Golfspielen verordnet, maximal empfohlen. Wegen der häufigen
Rückenbeschwerden der Patientin, bei Frau T. habe es sich bei den Einweisungsdiagnosen unter anderem um ein
rezidivierendes HWS-Syndrom gehandelt, gehöre das Tennisspielen auch nicht zu den empfohlenen Sportarten,
sondern eher Rückenschwimmen, Radfahren und Laufen. Nach Rücksprache mit ehemaligen Mitarbeitern sei
Tennisspielen nie verordnet worden. In der Klinik D. gehörten solche Sportarten zu Tätigkeiten, die der persönlichen
Freizeitgestaltung zuzuordnen seien.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 lehnte die Berufungsbeklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 14. Oktober
1992 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII)
ab. Zwar habe die Berufungsklägerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 a SGB VII während der stationären Heilbehandlung zum
versicherten Personenkreis gehört. Die unfallbringende Tätigkeit müsse allerdings der Heilbehandlung dienlich
gewesen sein oder der Versicherte müsse einer mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen Gefahr erlegen sein.
Zwar sei nach den eigenen Angaben der Berufungsklägerin das Tennisspielen von ihrem behandelnden Arzt für die
gesamte Kurzeit verordnet bzw. empfohlen worden. Nach Rücksprache mit Dr. S., ärztliche Leitung der Klinik D., sei
das Tennisspielen allerdings nie verordnet worden. In der Klinik D. gehörten solche Sportarten zu Tätigkeiten, die der
persönlichen Freizeitgestaltung zuzuordnen seien, die nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
ständen. Mit dem am 14. Februar 2003 eingegangenen Widerspruch vom 13. Februar 2003 machte die
Berufungsklägerin geltend, dass die Tätigkeit des Tennisspielens von ärztlicher Seite nicht verboten worden sei.
Sowohl der Chefpflegearzt Dr. J. aus U. als auch der Kurarzt hätten das Tennisspielen nicht verboten, sondern als
Bewegungssport in Maßen wie ein Nichtprofi empfohlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2003 wies die
Berufungsbeklagte den Widerspruch zurück, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem im Unfallzeitpunkt
ausgeübten Tennisspielen und dem Rehabilitationserfolg nicht bestanden habe. Es habe sich vielmehr um eine
Betätigung gehandelt, welche der allgemeinen Freizeitgestaltung zuzurechnen sei. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten,
die allein oder überwiegend dem privaten Bereich zuzuordnen seien, ständen nicht unter Versicherungsschutz, es sei
denn, dass zu Art und Schwere der Verletzung eine sogenannte krankenhaustypische Gefahr beigetragen habe. Das
Durchführen und Betreiben der Sportart Tennis sei sicherlich, wie bei fast allen Sportarten, der allgemeinen
Gesundheit förderlich. Diese allgemeine Überlegung allein reiche jedoch nicht aus, um im Rahmen des
Versicherungsschutzes generell eine gesetzlich geschützte Tätigkeit daraus begründen zu können.
Gegen den am 14. Mai 2003 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid wendet sich die Berufungsklägerin mit ihrer
am 16. Juni 2003 bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim eingereichten Klage unter Beibehaltung ihres
Feststellungsbegehrens. Der Arzt, der das Aufnahmegespräch mit der Berufungsklägerin in der Klinik D. geführt habe,
habe ihr ausdrücklich erklärt, dass es durchaus förderlich sei, sich sportlich zu betätigen und insbesondere gegen
Tennisspielen keinerlei Einwände bestünden. Vielmehr sei dies ausdrücklich zu empfehlen zur Unterstützung der Kur.
Der Name dieses Arztes sei nicht mehr bekannt. Noch am 14. Oktober 1992 habe sich die Berufungsklägerin daher
auf die Tennisplätze, die zur Klinik D. gehört hätten, begeben, um dort einige Ballübungen bzw. Ballwechsel
durchzuführen. Nach einigen Ballwechseln hätten die Berufungsklägerin und der weitere Klinikgast Herr V. eine
Spielpause eingelegt, während derer Herr V. dann jedoch Aufschlagübungen durchgeführt habe. Anlässlich einer
solchen Aufschlagübung sei die Berufungsklägerin dann unglücklicherweise am linken Auge hart getroffen worden. Die
Auskunft der Klinik D. sei äußerst dürftig. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, mit welchen ehemaligen
Mitarbeitern man von Seiten der Klinikleitung gesprochen haben wolle.
Die Klinik D. hat auf nochmalige Anfrage des SG mit Schriftsatz vom 25. August 2003 mitgeteilt, dass Unterlagen die
Berufungsklägerin betreffend nach Ablauf der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht bereits vernichtet worden seien.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG dann mit Gerichtsbescheid vom 07. Juli 2004 die Klage abgewiesen, weil
das Feststellungsbegehren der Berufungsklägerin nach den noch anzuwendenden Vorschriften der §§ 548 Abs. 1, 539
Abs. 1 Nr. 17 a Reichsversicherungsordnung (RVO) unbegründet sei. Unter Bezugnahme auf die angefochtenen
Bescheide der Berufungsbeklagten wies das SG nach den Ausführungen des Dr. S. darauf hin, dass bei stationären
Reha-Aufenthalten keine Sportarten wie Tennisspielen verordnet würden. Solche Sportarten gehörten in der Kurklinik
zu Tätigkeiten, die der persönlichen Freizeitgestaltung zuzuordnen seien. Dementsprechend habe die
Berufungsklägerin sich zum Unfallzeitpunkt bei einer unversicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befunden.
Gegen den am 12. Juli 2004 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Berufungsklägerin mit ihrer am 11. August
2004 eingereichten Berufung unter Bezugnahme auf das für die BfA gefertigte ärztliche Gutachten vom 03. Dezember
1991, welches Anlass für die Bewilligung des Kuraufenthaltes gewesen sei. In diesem Gutachten würden drei
Diagnosen gestellt, die samt und sonders einer sportlichen Betätigung wie Tennisspielen nicht entgegenständen. In
diesem Zusammenhang sei auffällig, dass die Klinik D. im Schreiben vom 19. Dezember 2002 angebe, es habe bei
der Berufungsklägerin ein rezidivierendes HWS-Syndrom vorgelegen, während im ärztlichen Gutachten ein
chronisches HWS-Syndrom festgestellt worden sei. Ferner überreichte die Berufungsklägerin die Unfalldarstellung des
F. vom 21. Mai 1993 gegenüber seiner Haftpflichtversicherung, der W. Versicherung in G ... Aus dieser Darstellung
sei ersichtlich, dass damals kein Tennismatch stattgefunden habe, sondern reine Schlagübungen zur Fitness und
Entspannung. Der Zeuge V. werde bestätigen, dass von Seiten der Klinik D. keinerlei Einwendungen dagegen
bestanden hätten, Schlagübungen zur Fitness und Entspannung zu betreiben, wobei im vorliegenden Fall nochmals
darauf hinzuweisen sei, dass die Verletzung der Berufungsklägerin gerade anlässlich einer solchen Aufschlagübung
des Zeugen V. verursacht worden sei. Diese Übungen seien somit nicht der bloßen persönlichen Freizeitgestaltung
zuzuordnen, sondern hätten sehr wohl im Zusammenhang mit der eigentlichen Rehabilitationsmaßnahme gestanden.
Die Berufungsklägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 07. Juli 2004 und den Bescheid der Berufungsbeklagten
vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 aufzuheben,
2. festzustellen, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14. Oktober 1992 um einen Arbeitsunfall im Sinne der
gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid getroffenen Feststellungen seien zutreffend.
Der mündlichen Verhandlung und Entscheidung haben die Verwaltungsakte der Berufungsbeklagten sowie die
Gerichtsakte zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat mit seinem Gerichtsbescheid vom 07. Juli 2004 ebenso wie die Berufungsbeklagte in den angefochtenen
Verwaltungsakten zu Recht entschieden, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14. Oktober 1992 nicht um einen
Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat. Demzufolge hat die Berufungsklägerin
keinen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zunächst hat das SG zur Beurteilung des Ereignisses vom 14. Oktober 1992 richtigerweise noch die RVO zugrunde
gelegt, weil nach § 212 SGB VII die Vorschriften dieses Gesetzes nur für Versicherungsfälle gelten, die nach dem
Inkrafttreten eingetreten sind. Lediglich für den Fall, dass Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen für
Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten sind, erstmals nach dessen
Inkrafttreten festzusetzen sind, sind die Vorschriften des SGB VII zugrunde zu legen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).
Streitgegenstand war hier jedoch lediglich die Feststellung eines Versicherungsfalles im Sinne des § 212 SGB VII und
nicht die Gewährung von konkreten Entschädigungsleistungen infolge des Versicherungsfalles.
Zur Begründung der Entscheidung kann sich der Senat grundsätzlich gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 07. Juli 2004 beziehen. Im Rahmen dieser
Entscheidung hat das SG unter Darstellung der Anspruchsgrundlage die wesentlichen Ablehnungsgründe auch nach
Auffassung des erkennenden Senats mitgeteilt. Grundsätzlich befand sich die Berufungsklägerin während ihres
stationären Rehabilitationsaufenthaltes zu Lasten der BfA nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 a RVO (dementsprechend
nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diesbezüglich besteht
die versicherte Tätigkeit eines Patienten darin, dass er sich zur Durchführung der medizinischen Behandlung in dem
ihm fremden Gefahrenbereich einer Heilbehandlungsstätte aufhält und bei der Durchführung der Behandlung mitwirkt.
Grundsätzlich besteht insoweit aber eine haftungsbegründende Kausalität nicht bei Tätigkeiten, die rechtlich
wesentlich allein dem privaten Bereich zuzuordnen sind (sog. eigenwirtschaftliche Tätigkeiten), wie z.B. beim Tanzen,
Billardspielen, Basteln, Briefeschreiben oder bei privaten Besorgungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12. Juli 1979, Az.: 2
RU 27/79; Urteil vom 23. Juni 1982, Az.: 9b/8 RU 28/81). Hierbei handelt es sich nämlich um Tätigkeiten, die nur
zufällig mit dem Aufenthalt in der Heilbehandlungsstätte zeitlich in Verbindung stehen, aber auch genauso gut
außerhalb hätten ausgeführt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1978, Az.: 2 RU 30/78). Gleiches gilt
entsprechend den Ausführungen des SG und der Berufungsbeklagten auch für sportliche Betätigungen, die nicht
nachweislich ärztlich angeordnet oder empfohlen worden sind oder der Beseitigung der Erkrankung nachweislich
dienlich und Teil bzw. Gegenstand des Therapieplanes sind. Entsprechend den Ausführungen des SG kommt es
insbesondere bei nicht ärztlich verordneten Maßnahmen darauf an, ob diese in den vom Kurarzt festgelegten Plan
passen, die angeordneten Kurmaßnahmen ergänzen und auf den Reha-Zweck gerichtet sind, so dass die
Freizeitgestaltung in den Hintergrund tritt (vgl. Kasseler Kommentar – Ricke, SGB VII, § 8 Rdnr. 169 m.w.N. unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG in SozR 3-2200, § 539 Nr. 2). Demnach könnte das Tennisspielen der
Berufungsklägerin am besagten Tage nur dann eine versicherte Betätigung darstellen, wenn es mit der Behandlung in
ursächlichem Zusammenhang gestanden hätte und die Berufungsklägerin von ihrem Standpunkt hiervon auch hätte
ausgehen können. Dabei müsste die Auffassung der Berufungsklägerin, dass das Tennisspielen dem Erfolg der
Heilbehandlung dienlich sei, auch objektiv in den Verhältnissen eine ausreichende Stütze finden. Dies ist jedoch nach
dem Ergebnis des gesamten Verfahrens nicht der Fall.
Die Klinik D. hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 mitgeteilt, dass grundsätzlich bei Rehabilitationsaufenthalten
keine Sportarten wie Tennis- oder Golfspielen verordnet würden. Bei der Diagnose der Berufungsklägerin mit einem
rezidivierenden HWS-Syndrom gehöre Tennisspielen auch nicht zu den empfohlenen Sportarten. Dies findet entgegen
dem Vorbringen der Berufung seine Stütze in dem von der Berufungsklägerin vorgelegten Gutachten für die BfA vom
03. Dezember 1991 mit den Diagnosen eines ausgeprägten psychovegetativen Erschöpfungszustandes mit
funktionellen Störungen, eines chronischen HWS-Syndroms, zervikalen Wurzelreizsyndroms, unklarer
Oberbauchbeschwerden und fraglicher Laktoseintoleranz. Es bestanden nach der Anamnese insbesondere anhaltende
Schmerzen im Nackenbereich, Kopfschmerzen und Schwindel. Der Sachverständige hielt die Durchführung einer
stationären Reha-Maßnahme mit physikalisch-therapeutischem Schwerpunkt für erforderlich. Diese Ausführungen
bestätigen die Mitteilung der Klinik D. vom 19. Dezember 2002, dass bei der Berufungsklägerin ein rezidivierendes
HWS-Syndrom als eines der Einweisungsleiden vorgelegen hat, so dass auch für den Senat nachvollziehbar das
Tennisspielen nicht zu den empfohlenen Sportarten gehört hat und auch nicht gehören kann. Zudem bestanden noch
funktionelle Störungen infolge des psychovegetativen Erschöpfungszustandes und ein zervikales Wurzelreizsyndrom
mit Ausstrahlung in den linken Arm und nächtlichen Dysparästhesien. Folglich diente das Tennisspielen nach
Mitteilung des Dr. S. aus der Klinik D. am E. objektiv nicht dem Rehabilitationsziel, durch physikalisch-therapeutische
Maßnahmen die volle Leistungsbreite der Berufungsklägerin wiederherzustellen (vgl. Dr. J., Gutachten vom 03.
Dezember 1991). Erst recht ist eine ärztliche Verordnung oder eine ärztliche Empfehlung des Tennisspielens oder ein
entsprechender Therapieplan nicht nachgewiesen, so dass es auf die subjektive Auffassung der Berufungsklägerin
rechtlich nicht ankommt. Gleiches gilt auch bzgl. eventueller Angaben des Herrn Mangold, der naturgemäß zu den
gesundheitlichen Verhältnissen bei der Berufungsklägerin zum Unfallzeitpunkt keine Angaben machen kann. Rein
objektiv hat bei dem Tennisspielen der Berufungsklägerin die Freizeitgestaltung im Vordergrund gestanden, wobei es
unerheblich ist, ob die Berufungsklägerin mit Herrn V. ein Tennismatch oder Aufschlagübungen durchgeführt hat.
Jedenfalls dauerte nach der Mitteilung des Herrn V. vom 21. Mai 1993 "das Tennisspiel" zum Zeitpunkt des Unfalls
ca. 1 ½ Stunden und ereignete sich während einer Aufschlagübung durch ihn, als die Berufungsklägerin gerade einen
Tennisball aufhob und sich ihm zuwandte. Diese medizinisch im Sinne des Rehabilitationszieles offensichtlich
ungeeignete Betätigung stellt eine Verrichtung dar, die der Freizeitgestaltung dient, so dass mangels
Versicherungsschutzes der Berufung der Erfolg versagt bleiben musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).