Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.06.2003
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 5 U 12/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 341/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial-gerichts Osnabrück vom 24. August 2001 wird zurück-
gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Hepatitis-C-Erkrankung als Berufs-krankheit (BK) Nr. 3101 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Zahlung von Verletztenrente. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die
Hepatitis-C-Erkrankung des Klägers auf den beruflichen Kontakt zu Kranken-hausabfällen zurückzuführen ist.
Der 1947 geborene Kläger war seit 1974 bei der Stadtverwaltung C. beschäftigt, und zwar nach der Auskunft des
Arbeitgebers vom 23. Juli 1996 bis 1989 als Kraftfahrer im Grünabfallbereich (Abfahren und Leeren von
Grünabfallcontainern) sowie seit 1990 als Kompaktorfahrer auf der Zentraldeponie D ... Der Kompaktor war vom
Kläger regelmäßig zu säubern, zu warten und teilweise zu reparieren. Nach der Auskunft des Arbeitgebers vom 19.
Juli 1996 wurden auf der Deponie auch Krankenhausabfälle angeliefert.
Ab 1987 wurden beim Kläger erhöhte Leberwerte festgestellt. Am 22. August 1995 wurde eine Hepatitis C
diagnostiziert (Befundbericht Dres. E. vom 22. August 1995). Nach einer stationären Behandlung in den Städtischen
Kliniken C. vom 27. September bis 10. Oktober 1995 und einem Heilverfahren in der Fachklinik F. vom 12. Dezember
1995 bis 9. Januar 1996 war der Kläger wieder arbeitsfähig.
Am 26. Januar 1996 zeigte Dr. G. (Betriebsarztzentrum C. e.V.) eine BK an. Der Kläger gab am 31. März 1996 an,
beruflich nicht mit an Virushepatitis erkrankten Personen, jedoch mit Blut von Patienten (Krankenhausabfälle) in
Berührung ge-kommen zu sein. Nach dem Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) des Beklagten vom 12.
November 1996 ist eine Hepatitis-C-Infektion durch Krankenhausabfall im vorliegenden Fall unwahrscheinlich. Auch
der Staatliche Gewerbearzt Dr. H. hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 1997 einen Zusammenhang zwi-
schen der Tätigkeit des Klägers und der Erkrankung für unwahrscheinlich. Dage-gen sprächen der allenfalls
geringfügige Umgang mit Krankenhausabfällen, die relative geringe Infektionswahrscheinlichkeit nach
Kanülenstichverletzungen, die nicht nachgewiesene Kanülenstichverletzung im Rahmen der ausgeübten Tätig-keit
sowie der Nachweis von erhöhten Leberwerten bereits 1987 und somit vor Beginn der Exposition gegenüber
Krankenhausabfällen.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1997 lehnte der Beklagte die Anerkennung einer BK und Entschädigungsleistungen ab. Zur
Begründung führte er aus, eine Infektion durch Verletzung mit virushaltigen Gegenständen aus dem
Krankenhausabfall sei u.a. wegen des zeitlichen Abstandes zwischen Benutzung und Anlieferung auf der Mülldeponie
außerordentlich unwahrscheinlich. Gegen eine berufliche Verur-sachung spreche außerdem, dass bereits 1987 und
somit vor Beginn der Tätig-keit als Kompaktorfahrer auf der Mülldeponie D. erhöhte Leberwerte nachgewie-sen worden
seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger als Kraftfahrer bei der Stadt C. im Grünabfallbereich mit dem Abfahren und
Leeren von Grünabfallcon-tainern beschäftigt gewesen, so dass insoweit eine berufliche Verursachung der erhöhten
Leberwerte ausgeschlossen sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 8. September 1998 beantragte der Kläger, den Bescheid gemäß § 44 Sozial-gesetzbuch (SGB) X
zurückzunehmen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 1998 ab (bestätigt durch
Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG)
Osnabrück wies der Kläger darauf hin, dass er bereits vor 1987, d.h. wäh-rend seiner Tätigkeit als Müllwerker,
Umgang mit Krankenhausabfällen gehabt habe.
Mit Urteil vom 24. August 2001 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen
Bescheide abgewiesen. Gegen dieses am 6. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. September
2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, während seiner Tätigkeit als Kraftfahrer im Grünabfallbereich habe er auch
Container von verschiedenen Krankenhäusern in C. abholen und zur Zentraldeponie D. zur Beseitigung bringen
müssen. Er selbst sei etwa zweimal pro Woche mit dem Leeren der Container beschäftigt gewesen. Bei der Abfuhr
der Container sei er mit den Abfällen in Be-rührung gekommen, und zwar zum einen beim Abholen der Container durch
das Beiseiteräumen von nebenliegenden Abfällen und weiterhin beim Auflegen der Plane auf den Container. Ein
weiterer Kontakt sei beim Entfernen der Plane bzw. beim Öffnen der Containertüren erfolgt, dabei seien die Abfälle
bereits lose herausgefallen. Schließlich habe er die Container säubern müssen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. August 2001, den Be-scheid des Beklagten vom 30. September
1998 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 16. Dezember 1998 und den Bescheid vom 28. Mai 1997
aufzuheben,
2. festzustellen, dass seine Hepatitis-C-Erkrankung Folge einer Berufskrank-heit Nr. 3101 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung ist,
3. den Beklagten zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. August 2001 zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das Urteil des SG und seine Bescheide für zutreffend.
Im Beweisaufnahmetermin am 18. September 2002 sind der Kläger persönlich gehört sowie die Arbeitskollegen des
Klägers I. als Zeugen vernommen worden. Außerdem hat der Arbeitskollege J. die schriftliche Zeugenaussage vom
25. August 2002 zur Akte gereicht.
Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat der Beklagte die gutachterliche Stel-lungnahme von Prof. Dr. K. vom 5.
Februar 2003 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Betei-ligten und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten
des Beklag-ten zu Grunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das SG
hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, seinen die Anerkennung einer BK Nr. 3101
ablehnenden Be-scheid gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme vermag
auch der Senat nicht festzustellen, dass der Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, denn beim
Kläger liegt keine BK Nr. 3101 der Anlage zur BKV vor. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf
Verletztenrente.
Zu der BK Nr. 3101 gehören "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Ge-sundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem
Maße besonders ausgesetzt war”.
Der Kläger gehörte nicht zu dem grundsätzlich durch die BK Nr. 3101 geschütz-ten Personenkreis. Er war nicht in
einer der in der 1. bis 3. Alternative genannten Einrichtungen beschäftigt. Er war auch nicht in einer ähnlichen Weise
wie dieser Personenkreis gefährdet. Die 4. Alternative der BK stellt keinen Auffangtatbestand dar, vielmehr setzt sie
eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene besondere Infektionsgefährdung voraus, die nach Art und Intensität mit
der Gefährdung der im Gesundheitsdienst usw. Beschäftigten vergleichbar ist. Das Infektionsrisiko muss für eine
Anerken-nung höher sein als dasjenige der Gesamtbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und mindestens
ebenso hoch wie dasjenige des Pflegepersonals in deutschen Krankenhäusern (vgl. Koch in: Schulin, Handbuch des
Sozialversiche-rungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht § 39 Rdnr. 209; Landessozialge-richt - LSG -
Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 1997 - Az L 6 U 58/96). Dies lässt sich hier jedoch nicht feststellen.
Anders als der Beklagte geht der Senat allerdings davon aus, dass der Kläger bereits während seiner Tätigkeit als
Kraftfahrer des Städtischen Fuhrparks von 1974 bis 1989 mit Krankenhausabfällen Kontakt hatte. Dies ergibt sich aus
den übereinstimmenden Angaben des Klägers und den Aussagen der Zeugen L ... Da-nach wurden in diesem
Zeitraum nicht ausschließlich Grünabfälle abgefahren, sondern außerdem Container, die mit Abfällen von
verschiedenen Krankenhäu-sern gefüllt waren. In den Abfallsäcken befand sich auch Blut, das teilweise aus den
Säcken heraustropfte (Aussage Zeuge M.). Nach den von den Zeugen bestätigten Angaben des Klägers wurden ca. 8
bis 10 Container wöchentlich abgeholt. Beim Aufladen der Container konnte ein körperlicher Kontakt mit Ab-fällen
erfolgen, wenn die Container überfüllt waren und deshalb Abfall umgepackt bzw. neben den Containern liegender
Abfall beiseite geräumt werden musste. Beim Entladen auf der Deponie war ein Kontakt möglich, wenn Abfälle beim
Öff-nen der Containertüren lose herausfielen und beim Säubern der Container. Bei der folgenden ab 1990 ausgeübten
Tätigkeit als Kompaktorfahrer war ein Kontakt mit Abfällen möglich bei Reparatur- /Wartungs- und Reinigungsarbeiten.
Auch in dieser Zeit wurden von den Krankenhäusern gefüllte Blutbeutel auf die Deponie gebracht (Aussage der Zeugin
N.).
Es ist aber nicht erkennbar, dass der Kläger bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten gegenüber der
Gesamtbevölkerung einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt gewesen wäre, an einer Hepatitis C zu erkranken.
Prof. Dr. K. hat in diesem Zusammenhang erläutert, dass bei Personen, die - wie der Kläger - keinen direkten Kontakt
mit Patienten haben, eine Infektionsgefahr bei Verletzung mit gebrauchten Spritzen oder scharfen Instrumenten sowie
bei unmittelbarem Kontakt mit infektiösem Material besteht. Anders als bei Personal mit direktem Patientenkontakt
sei jedoch in diesen Fällen das infektiöse Material in der Umgebung für einen unterschiedlich langen Zeitraum
verschiedenen Um-welteinflüssen ausgesetzt, die die Infektiosität der Hepatitis-C-Viren beeinträchti-gen könnten. Es
sei davon auszugehen, dass Hepatitis-C-Viren außerhalb des menschlichen Körpers für mehrere Tage
vermehrungsfähig bleiben könnten, ins-besondere wenn viruskontaminiertes Material in Form von noch feuchten oder
bereits eingetrockneten Körpersekreten oder Blutresten vorliege. Dementspre-chend bestehe z.B. bei Beschäftigten in
der Wäscherei, bei der Reinigung der OP-Bereiche oder bei der Aufbereitung gebrauchten Instrumentariums ein ähnli-
ches berufsbedingtes Risiko, weil bei diesen Tätigkeiten Verletzungen auftreten können bzw. das Personal mit
kontaminierten Oberflächen in Kontakt kommen könne. Im vorliegenden Fall ist Prof. Dr. K. für den Senat
überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass demgegenüber der Kläger einer erhöhten Infektions-gefahr nicht
ausgesetzt war.
Zum einen steht nicht fest, dass in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Erkrankung des
Klägers überhaupt (frisch)blutkontaminierte - d.h. noch ansteckende - Materialien auf die Deponie gelangt sind. Gegen
eine erhöhte Gefahr der Ansteckung spricht außerdem, dass der Kläger - anders als Reinigungspersonal in
Krankenhäusern - nicht regelmäßig, sondern allenfalls 8 bis 10-mal wöchentlich für kurze Zeiträume mit potentiell
infektiösem Material in Berührung kam und eine Infektionsgefahr zudem durch entsprechende Ver-packung des
Abfalls in Müllsäcken und Schutzkleidung (lange Hosen und Hand-schuhe) gemindert wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2
SGG), sind nicht gegeben.