Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.10.2002
LSG Nsb: niedersachsen, bandscheibenschaden, berufskrankheit, ermessen, orthopädie, zustand
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 31.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 67/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 B 293/02 U
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten des gem. § 109
Sozialgerichtsgesetz – SGG – von dem Arzt für Orthopädie Dr. F. erstatteten Gutachtens vom 20. Februar 2002.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht – SG – hat zu Recht die Übernahme der Kosten des gem. § 109 SGG auf Antrag des
Beschwerdeführers eingeholten Gutachtens des Dr. F. vom 20. Februar 2002 auf die Staatskasse abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kostenübernahme steht gem. § 109 SGG im Ermessen des Gerichtes. Im Zusammenhang
mit dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren
notwendige Beweise von Amts wegen auf Kosten der Staatskasse zu erheben sind. Dementsprechend ist die
Kostenübernahme hinsichtlich weiterer gem. § 109 SGG auf Antrag des Beschwerdeführers eingeholter Gutachten
gerechtfertigt, soweit sich auf Grund der noch eingeholten Gutachten nachträglich neue und entscheidungserhebliche
Gesichtspunkte ergeben. Unter Berücksichtigung dieser neuen entscheidungserheblichen Sachverhalte hätten bei
zutreffender Kenntnis des Gerichts von diesen Sachverhalten auch die gem. § 109 SGG eingeholten Gutachten von
Amts wegen, d.h., auch auf Kosten der Staatskasse eingeholt werden müssen. Dieser wirtschaftliche Zustand soll
durch die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse hergestellt werden.
Zugleich ergibt sich aus diesen vorstehenden Erwägungen, dass eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse
abzulehnen ist, soweit sich aus den nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine wesentlichen neuen und
entscheidungserheblichen Sachverhalte ergeben. Allein der Umstand, dass sich neue, für die Entscheidung aber nicht
erhebliche Gesichtspunkte ergeben, rechtfertigt die Kostenübernahme auf die Staatskasse nicht; denn im Hinblick auf
nicht entscheidungserhebliche Tatsachen hätte das Gericht von Amts wegen keinen Beweis erheben dürfen.
Unter Berücksichtigung dessen sieht der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Übernahme der durch die
Einholung des Gutachtens des Dr. F. entstandenen Kosten. Die beantragte Kostenübernahme hängt allein von dem
objektiven Wert der Gutachten für die Sachaufklärung des Gerichtes ab. Aus dem hier streitigen gem. § 109 SGG
eingeholten Gutachten ergeben sich hinsichtlich der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblichen
Umstände objektiv keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte; denn der auf Antrag des Beschwerdeführers gehörte
Sachverständige kommt hinsichtlich der allein erheblichen Frage, ob die bei dem Beschwerdeführer bestehenden
Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit anzuerkennen und eine Verletztenrente zu gewähren ist, zu
keinen wesentlichen anderen Ergebnissen, als sie der angegriffenen Feststellung der Beschwerdegegnerin bereits
zugrunde gelegt worden waren; Grundlage hierfür waren die gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. G. vom 17. April
und 18. November 1996 und vom 13. Juli 1999. Dr. F. gelangte ebenfalls zu der Feststellung, dass der Schwerpunkt
der Veränderungen der Wirbelsäule des Beschwerdeführers im Bereich der Brustwirbelsäule bei einem isolierten
degenerativen Bandscheibenschaden im lumbosakralen Segment liegt. Im Ergebnis bestätigt Dr. F. mit seinem
Gutachten nach § 109 SGG die Feststellungen des Dr. G., was den entscheidungserheblichen Sachverhalt einer
bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule angeht.
Unter Berücksichtigung dessen sieht der Senat vorliegend keinen Anlass für die Übernahme der durch die Einholung
des Gutachtens des Dr. F. gem. § 109 SGG entstandenen Kosten.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 177 SGG).