Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.06.2001
LSG Nsb: ärztliche behandlung, hitzschlag, rücknahme, auflage, niedersachsen, wahrscheinlichkeit, diagnose, versorgung, auskunft, verwaltungsakt
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 7 V 47/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 V 5/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft den Umfang von Schädigungsfolgen und die Bewertung der daraus folgenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der am G. geborene Kläger war vom 14. November 1938 bis 13. Juni 1945 Soldat. Nach Auskunft der Deutschen
Dienststelle vom 20. April 2000 befand er sich am 16. September 1939 im Feldlazarett mot.19 Biala Rawska und
wurde am 21. September 1939 zur weiteren Behandlung in die Krankensammelstelle Rawa verlegt. Am 20. Juli 1941
wurde er in Prilepsch durch ein Infanteriegeschoss im Gesäß verwundet. Er kam zum Hauptverbandsplatz, am 21.
Juli 1941 ins Feldlazarett 18, 2. Zug Welish und wurde am 26. Juli 1941 zur weiteren Behandlung in das Feldlazarett
188 der Armee verlegt. Am 5. August 1941 kam er aus dem Reservelazarett Tilsit in das Reservelazarett Bad
Harzburg, Juliushall. Von dort ging er am 2. September 1941 nach Jena.
Nachdem durch Umanerkennungsbescheid vom 9. Juli 1951 wegen der Schädigungsfolgen "Lähmung des
Ischiasnerven links durch Schußverletzung in seinen oberen Abschnitten, Blasenstörung" eine MdE um 80
festgestellt worden war, stellte das Versorgungsamt (VA) in Ausführung eines vor dem Landessozialgericht
Niedersachsen (LSG Nds) am 22. November 1963 geschlossenen Vergleichs (L 12 V 109/58) eine MdE um 30 ab 1.
September 1954 fest (Bescheid vom 11. Dezember 1963) aufgrund der Schädigungsfolgen:
1. Narben über dem Kreuzbein und der linken Gesäßhälfte 2. Gebrauchsbehinderung des linken Beines.
In einem Neufeststellungsantrag vom 25. Oktober 1979 vertrat der Kläger die Auffassung, ein Herz-Kreislaufschaden
nach wiederholter Subarachnoidalblutung (SAB) sei eine Spätfolge des militärischen Dienstes. Ab 14. November 1938
sei der Kläger, aus einer ruhigen Verwaltungstätigkeit kommend, zu körperlichen Höchstleistungen getrieben worden.
Es sei im September 1939 zu Gewaltmärschen mit schwerem Gerät gekommen. Der Kläger sei bewusstlos
zusammengebrochen. Ab 16. September 1939 habe er sich im Lazarett aufgehalten, habe auch an Ruhr mit schwerer
Austrocknung gelitten. Es sei mehrfach zu Erschöpfungszuständen gekommen. Der Kreislauf sei nie wieder belastbar
gewesen. Während der Gefangenschaft 1945 habe der Kläger an Gelbsucht gelitten. Ursache der fortschreitenden
Gesundheitsverschlechterung seien die Kriegsleiden. Auf deren Grundlage habe er seit 1971 an wiederholten SAB
gelitten. Mit Bescheid vom 28. Januar 1980 lehnte das VA die Feststellung einer MdE um 90 nach § 30 Abs 1 BVG
und Erhöhung auf eine MdE um 100 nach § 30 Abs 2 BVG ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang von
Wehrdiensteinflüssen mit dem vorliegenden Herz-Kreislauf-Schaden nach wiederholter SAB nicht bestehe. Die gegen
diesen Bescheid gerichtete Klage nahm der Kläger zurück (S 7 V 37/80 SG Hildesheim).
Bei dem Kläger besteht nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein GdB von 100 mit den
Nachteilsausgleichen &61618;G&61618;, &61618;RF&61618;, &61618;H&61618;, &61618;B&61618; und
&61618;aG&61618; aufgrund der Funktionsstörungen:
1. Folgen der Kriegsbeschädigung in dem vom VA nach dem BVG anerkannten Wortlaut (Bewertung: 30) 2.
Hirndurchblutungsstörungen (bei Bluthochdruck), vermehrte Wasseransammlung im Gehirn nach wiederkehrenden
SAB mit Gleichgewichts- und Gangstörung (interne Bewertung: 90) 3. Sehminderung (interne Bewertung: 10) 4.
Hörminderung mit Ohrgeräuschen (interne Bewertung: 20) 5. Wirbelsäulenschaden (interne Bewertung: 30)
Im Juli 1995 beantragte der Kläger gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungsverfahren (SGB X) die
Rücknahme des Bescheides vom 28. Januar 1980. Den Antrag stützte er darauf, er habe aufgrund der ihm bis zum
Exzess abverlangten Überforderungen 1939 bis 1941 starke Kopfschmerzen, im Lazarett 1939 seien seine
Hirnblutungen als Schlagfluss gedeutet worden. In Wahrheit habe er wohl nicht an Ruhr gelitten, sondern an
Blutungen.
Das VA holte ein Untersuchungsgutachten des Dr. H. vom 20. Februar 1996 ein und lehnte, dem Gutachten folgend,
die Rücknahme des Bescheides vom 28. Januar 1980 ab, weil die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht
vorgelegen hätten (Bescheid vom 4. April 1996). Der Widerspruch, mit dem der Kläger einen Arztbrief der Neurologen
Prof. Dres. I. (J. vom 13. März 1996 vorlegte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. September 1996): Eine
SAB sei schicksalhaft. Vorausgegangene Belastungen könnten zwar gelegentlich eine akute SAB begünstigen, aber
nicht verursachen. Selbst wenn im September 1939 eine SAB aufgetreten sei, sei sie lediglich anlagebedingt. Auch
wiederholte SAB könnten pathophysiologisch einen Herz-Kreislauf-Schaden nicht erklären.
Gegen den am 30. September 1996 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24. Oktober 1996 Klage
erhoben, in der er das bisherige Vorbringen vertieft hat. Im weiteren Verlauf hat er sich auf ein Gutachten des
Internisten und Gastroenterologen Dr. K. vom 10. Februar 1999 sowie auf gutachtliche Äußerungen des Chirurgen
Prof. Dr. L. vom 12. April 1999, 4. Juli 1999 und 18. August 1999 gestützt. Einem während des Klageverfahrens
gestellten Antrag vom 27. April 1999 auf Feststellung seiner SAB vom 15. September 1939 als Schädigungsfolge
fügte der Kläger ärztliche Unterlagen, u.a. einen Arztbrief der Internisten Prof Dres M. (Städtisches Krankenhaus N.)
vom 22. September 1977 bei. Den versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Frau Dr. O. sowie der Frau Dr. P.
folgend hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim durch Urteil vom 26. Oktober 1999 die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es die Voraussetzungen des § 44 SGB X
verneint. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger 1939 eine SAB erlitten habe. Es sei auch als bewiesen
anzusehen, dass er Gewaltmärsche habe machen müssen. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass durch Gewaltmärsche
eine SAB hervorgerufen worden sei. Aufgrund der Dienstzeitbescheinigung der WASt vom 30. Juli 1980 sei davon
auszugehen, dass der Kläger sich am 16. September 1939 wegen eines diagnostizierten Darmkartharrs in ärztliche
Behandlung habe begeben müssen. Es sei zwar möglich, dass der der Diagnose Darmkartharr zugrundeliegende
Stuhlabgang am 16. September 1939 ein Symptom der SAB gewesen sei. Diese Möglichkeit ersetze indes nicht den
erforderlichen Vollbeweis für die gesundheitliche Schädigung. Der Kläger habe mithin den Beweis nicht erbringen
können, dass der Bescheid vom 28. Januar 1980 rechtswidrig gewesen sei.
Gegen das am 20. Januar 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 28. Januar 2000 eingegangenen
Berufung. Diese stützt er darauf, er habe im September 1939 einen Hitzschlag und in dessen Folge möglicherweise
eine SAB erlitten. Alle Symptome seien als durch einen Hitzschlag verursacht erklärbar. Der Kläger beruft sich auf
weitere gutachtliche Stellungnahmen des Chirurgen Prof. Dr. L. vom 22. Dezember 1999, 2. März 2000, 28. August
2000 und 11. November 2000 und beantragt,
1. das Urteil des SG Hildesheim vom 26. Oktober 1999 und den Bescheid vom 4. April 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. September 1996 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen a) den Bescheid vom 28. Januar 1980 zurückzunehmen b)
&61618;Hirndurchblutungsstörungen und vermehrte Wasseransammlungen im Gehirn nach wiederkehrenden SAB mit
Gleichgewichts- und Gangstörungen&61618; als Schädigungsfolgen festzustellen, c) Versorgung nach einer MdE um
100 seit 1. Juli 1991 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Auskünfte des Krankenbuchlagers vom 13. April 2000, der Deutschen Dienststelle vom 20. April 2000
sowie des Bundesarchivs eingeholt und vom Kläger einen beglaubigten Auszug aus dem Soldbuch beigezogen.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge und den Akten S 7 V 37/80 SG Hildesheim haben die den Kläger
betreffenden Schwerbehinderten-Akten (33 133 33-4262 0) sowie die Beschädigten-Akten (Grundl.-Nr.: 52980) des VA
Hildesheim vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zutreffend hat das SG die Entscheidung des Beklagten bestätigt, den Bescheid vom 28. Januar 1980 nicht
zurückzunehmen.
Prüfungsmaßstab ist § 44 Abs 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht
sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21. Dezember 2000. Soweit sich im
Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile
dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, § 44 Abs 4 Satz 1
SGB X. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu
erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag, § 44 Abs 4 Satz 3 SGB X.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 SGB X haben zum Zeitpunkt des Bescheides vom 28. Januar 1980 nicht
vorgelegen. Mit diesem Bescheid hat das VA die Feststellung eines Herz- Kreislaufschadens nach wiederholter
Subrachnoidalblutung als weitere Schädigungsfolgen sowie eine höhere MdE zutreffend abgelehnt, weil ein
ursächlicher Zusammenhang von Wehrdiensteinflüssen mit den Gesundheitsstörungen nicht besteht. Die von dem
Kläger geltend gemachten Hirndurchblutungsstörungen und vermehrte Wasseransammlungen nach wiederkehrenden
SAB mit Gleichgewichts- und Gangstörungen konnten und können nicht als Schädigungsfolge anerkannt werden.
Voraussetzung einer nach § 1 Abs 1 BVG zu gewährenden Versorgung ist eine Gesundheitsstörung, die nach § 1 Abs
3 BVG als Folge einer Schädigung anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn zwischen der Schädigung und der
Gesundheitsstörung ein ursächlicher Zusammenhang überwiegend wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, wenn nach den medizinischen Erkenntnissen mehr für als gegen einen Zusammenhang der Beeinträchtigung
mit der Verletzung spricht. Dies trifft auf die genannten Einschränkungen indes schon deshalb nicht zu, weil es für die
Art der Schädigung an dem erforderlichen Vollbeweis fehlt. Dabei kommt es freilich nicht auf die genaue medizinische
Diagnose der erlittenen Primärschädigung an (BSG Breithaupt 2000, 390).
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im September
1939 eine Schädigung erlitten hat, die für die seit 1979 von ihm als Spätfolgen bezichtigten Gesundheitsstörungen
ursächlich sein könnte. Im Raum stehen als Schädigung eine Ruhrerkrankung, ein Hitzschlag und eine SAB. Offen
bleiben könnte die Art der Entschädigung jedoch nur, wenn sich die geltend gemachten Folgen mit jeder der
möglichen Schädigungsvarianten in Zusammenhang bringen ließe. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Grund der Einlieferung des Klägers in das Feldlazarett mot.19 Biala Rawska am 16. September 1939 war nach
Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 20. April 2000 ein Darmkartharr. Nach einem von dem Kläger überreichten
beglaubigten Auszug aus dem Soldbuch war der Aufenthalt im Feldlazarett mot.19 vom 16. September 1939 bis 21.
September 1939 wegen eines Darmkartharrs (Ruhr), im Feldlazarett 4/542 ab 22. September 1939 bis 28. September
1939 ebenfalls mit dieser Diagnose sowie die Weitergabe an das Feldlazarett 1/542 vom 29. September 1939 bis zum
10. Oktober 1939 durch dieselbe Krankheit veranlasst.
Es ist danach jedenfalls möglich, dass der Kläger, wie durch die eingeholten Auskünfte dokumentiert, tatsächlich an
einer Ruhrerkrankung (Bakterienruhr) gelitten hat. Hiermit kann eine Kreislaufinsuffizienz oder auch eine zentral
nervöse Intoxikation verbunden sein (vgl Pschyrembel 258. Auflage). Kollaps und zentralnervöse Symptome treten
nur in seltenen Fällen auf. Sie sind aber nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen
Zusammenhanges mit den vom Kläger geltend gemachten Schädigungsfolgen besteht nicht. Denn als Spätfolgen
kommen Dauerausscheidungen und Achylie vor (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin: Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 6. Auflage 1998 S. 765), nicht jedoch die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen.
Dass der Kläger dagegen im September 1939 einen Hitzschlag und/oder ggfs eine SAB – wie später für 1971 und
1977 ärztlich dokumentiert – erlitten hat, ist auch nach den Ausführungen des Prof. Dr. L. lediglich möglich. Zwar hat
der Kläger in dem Neufeststellungsantrag vom 25. Oktober 1979 einen Zusammenhang mit der körperlichen
Höchstleistung im Rahmen des Kriegsdienstes behauptet und im Verlauf des durch den Antrag vom 10. Juli 1995 in
Gang gesetzten Überprüfungsverfahrens Symptome geschildert. Die Symptome Kopfschmerz, Übelkeit,
Bewusstlosigkeit, erhöhte Pulsfrequenz können sowohl einem Hitzschlag (vgl Pschyrembel, 258. Auflage) als auch
teilweise einer SAB (Symptome: meningeales Syndrom ohne Fieber, heftiger, meist okzipitaler Kopfschmerz,
Hirndrucksteigerung infolge Massenverschiebung, Bewusstseinsstörung), zum Teil aber auch einer Ruhrerkrankung
(vgl. Pschyrembel 258. Auflage) zugeordnet werden.
Von der erstinstanzlich im Vordergrund stehenden SAB im September 1939 ist Prof. Dr. L. inzwischen abgerückt mit
der Begründung, sie sei durch nichts bewiesen. Dies ist zutreffend. Dass die Schädigung des Klägers nach
Auffassung des Prof. Dr. L. mit höchster – und damit die anderen Schädigungsvarianten ausschließender –
Wahrscheinlichkeit in einem Hitzschlag gelegen habe, ist aber ebenso wenig nachzuvollziehen. Die von dem Kläger
erst zur Begründung des Antrags von 1979 geschilderten, im weiteren Verlauf auch des Verfahrens ab 1995 verändert
dargestellten Symptome und Beschwerden lassen schon deshalb einen verlässlichen Rückschluss auf die
Schädigung von 1939 nicht zu, weil es nach Darstellung des Prof. Dr. L. vom 22. Dezember 1999
Langzeituntersuchungen über die Folgen von Hitzschlag nicht gibt. Eine zu Gunsten des Klägers reklamierte
Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten hinsichtlich der Schädigung ist nicht möglich (vgl BSG SozR 3-1500 §
128 Nr 11).
Es kommt hinzu, dass die von dem Kläger jetzt geklagten Störungen erst mit großer zeitlicher Verzögerung geltend
gemacht worden sind und Brückensymptome nicht aufgetreten waren, die mit den drei Schädigungsvarianten in
Zusammenhang zu bringen wären. In der truppenärztlichen Bescheinigung vom 15. September 1943 ist von
Symptomen, wie sie im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schädigungen stehen könnten, nicht die Rede.
Seinen Antrag vom 30. Oktober 1945 hat der Kläger wegen am 20. Juli 1941 erlittenem Granatsplittersteckschuss im
Gesäß und Becken gestellt. In dem ärztlichen Gutachten vom 22. März 1950 ist dokumentiert, dass der Kläger über
eine Gebrauchseinschränkung des linken Beines sowie Schmerzen im Becken geklagt hat. Aus dem nervenärztlichen
Gutachten des Dr. Q. vom 14. April 1950 ergeben sich ebenfalls diese Beschwerden. Am 27. Juni 1950 hat der Kläger
über Blasenstörungen und Harndrang nachts geklagt. In der dem Untersuchungsgutachten des Chirurgen Dr. R. vom
28. Juni 1954 zugrundeliegende Anamnese ist von Gewaltmärschen, Kopfschmerzen und darauf zurückgeführte
Beeinträchtigungen nicht die Rede. Aus dem Attest des Arztes Dr. S. vom 26. April 1955 ergibt sich eine Behandlung
wegen peripherer Durchblutungsstörungen nach Granatsplittersteckschuss. Dort ist mitgeteilt, dass im Laufe der
Jahre der Zustand im Wesentlichen unverändert war. Das mit dem Vergleich vom 22. November 1963 vor dem LSG
Niedersachsen abgeschlossene Verfahren erbrachte nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. T. vom
17. April 1963 nach medizinischer Untersuchung weder eine Nervenlähmung organischer Art noch Anhaltspunkte für
Blasenstörung, Ruhr oder Gelbsuchterkrankung. Einen Zusammenhang zwischen SAB 1971/1977 mit dem
Kriegsdienst hat in dem Verfahren S 7 V 37/80 SG Hildesheim der dort als Sachverständiger vorgesehene Internist
Prof. Dr. U. ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.