Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.08.2007

LSG Nsb: gebühr, beschränkung, zivilverfahren, niedersachsen, ermessen, teilbewilligung, beteiligter, prozesshandlung, bedingung, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 03.08.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 811/05 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 B 232/05 AS
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. Dezember 2005 im
Hinblick auf die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgeändert. Der Antragstellerin wird für
das Verfahren des ersten Rechtszuges ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., F.,
bewilligt. Eine Kostenerstattung des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 16.12.2005, mit der
sie sich gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 25 AS 811/05 ER wendet,
ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG – statthaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der von dem
Bevollmächtigten der Antragstellerin "zunächst" erhobenen Gegenvorstellung gegenüber der "hilfsweise" eingelegten
Beschwerde keine Bedeutung zukommt. Eine Gegenvorstellung kommt als nicht förmlicher außerordentlicher
Rechtsbehelf nur gegen Beschlüsse in Betracht, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (zur Statthaftigkeit vgl.
Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 178a Rn. 1 ff.). Es ist somit anzunehmen, dass die Gegenvorstellung nur für
den Fall der Unstatthaftigkeit der Beschwerde erhoben sein sollte. Die Beschwerde steht als Prozesshandlung ebenso
nicht unter einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden unzulässigen Bedingung.
Die darüber hinaus zulässige (vgl. § 173 SGG) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin ist für
das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter, der nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist im
sozialgerichtlichen Verfahren auch dann gerechtfertigt, wenn nur von einem Teilerfolg des geltend gemachten
Anspruchs auszugehen ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 27.07.2005 – L 7 B 14/05 AS -; vom 19.05.2006 –
L 7 B 213/05 AS -). Demgegenüber wird für das zivilgerichtliche Verfahren vertreten, dass bei teilweiser
Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe auch nur in Teilen zu bewilligen sei (vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, §
114 Rdnr. 20; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 114 Rdnr. 102). Eine
Übertragung dieser Ansicht auf sozialgerichtliche Verfahren ist jedoch nicht angezeigt, soweit – wie hier – das
Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet (vgl. § 197a SGG). In diesen Verfahren entstehen gemäß § 3 Abs. 1
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – (Betrags-) Rahmengebühren, während sich im Zivilverfahren die Gebühren
des Rechtsanwalts grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bemessen, vgl. § 2 Abs. 1 RVG. Eine Beschränkung
der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des Anspruchs führt im Zivilverfahren somit dazu, dass sich der
Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auch nur nach einem
Teilgegenstandswert bemisst (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.10.1994 – 11 WF 979/94 – m.w.N.). Zwar
bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 RVG der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und
der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Im Fall einer Rahmengebühr gibt es jedoch keinen eindeutigen
Anknüpfungspunkt für die Gebührenhöhe. Vielmehr ist die Gebühr gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers nach billigem
Ermessen zu bestimmen. Ein geringerer Wert des Verfahrensgegenstandes führt damit nicht zwingend zu einer
geringeren Gebühr innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens. Mangels sachgerechter Kriterien, wie sich eine
Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf den nach einem Rahmen zu bemessenden Vergütungsanspruch des
Rechtsanwalts auswirkt und im Rahmen der Kostenfestsetzung umzusetzen ist, ist eine Teilbewilligung von
Prozesskostenhilfe in den genannten sozialgerichtlichen Verfahren daher weder praktikabel noch sinnvoll. Wird daher
– wie vorliegend – eine hinreichende Erfolgsaussicht zumindest in Teilen bejaht, so ist für das gesamte Verfahren
vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. auch LSG MV, Beschluss vom 21.02.2007 – L 7 B 189/06 -;
LSG HH, Beschluss vom 08.03.2007 – L 5 B 118/06 ER AS -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.