Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.11.2005
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 01.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 3 SB 212/03
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 B 5/05 SB
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 23. Februar 2005 abgeändert.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin außergerichtliche Kosten zu erstatten hat.
Die Klägerin stellte einen ersten Antrag zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) am 11. März 2003
und gab unter Beifügung verschiedener ärztlicher Berichte als Gesundheitsstörung eine HIV-Infektion an. Die Beklagte
holte einen Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dr. F. vom 20. März 2003 ein. Darin wurde unter Dauerdiagnosen
eine asymptomatische HIV-Infektion angegeben, als Kurzdiagnosen wurden vor allem Infekte der Atemwege und des
Magen-Darm-Traktes genannt. Außerdem war u. a. ein Entlassungsbericht vom Juli 2001 über eine Reha-Maßnahme
unter der Diagnose Anpassungsstörungen bei HIV-Infektion beigefügt.
Mit Bescheid vom 28. März 2003 lehnte die Beklagte eine Feststellung nach dem SGB IX ab, da nach
versorgungsärztlicher Stellungnahme ein GdB von 20 nicht erreicht wurde. Der Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003 zurückgewiesen.
Am 30. Juli 2003 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben. Das SG hat einen Befundbericht
der Gemeinschaftspraxis Dr. F. vom 13. April 2004 eingeholt, dem verschiedene Unterlagen, insbesondere Berichte
des G. Bremerhaven, beigefügt waren. In dem Bericht des Krankenhauses vom 1. September 2003 wird u. a. über
laborchemische Ergebnisse vom 12. August 2003 berichtet. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Juni
2004 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass ein GdB von 20 ab 1. September 2003 anerkannt werde
wegen einer Leberfunktionsstörung (Einzel-GdB 20) und der Infektionserkrankung (Einzel-GdB 10). Im weiteren
Verfahren hat die Klägerin den Bericht des G. vom 9. September 2004 übersandt, aus dem sich u. a. eine allgemeine
Verschlechterung mit progredienter Kachexie ergab. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 hat die Beklagte daraufhin
wegen Verschlimmerung der Infektionskrankheit einen GdB von 50 ab 9. September 2004 anerkannt. Die Klägerin hat
dieses Angebot angenommen und eine Kostenentscheidung beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Februar 2005 hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten
nicht zu erstatten seien. Das Anerkenntnis der Beklagten beruhe auf einer im Laufe des Klageverfahrens
eingetretenen wesentlichen Verschlimmerung, die durch den Bericht vom 9. September 2004 belegt worden sei. Die
Beklagte habe dem durch ihr Anerkenntnis unverzüglich Rechnung getragen.
Gegen diese ihr am 2. März 2005 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 29. März 2005 Beschwerde eingelegt,
der das SG nicht abgeholfen hat. Sie trägt vor, bereits vor dem 9. September 2004 sei der Gesundheitszustand so
reduziert gewesen, dass ein GdB von 50 anzuerkennen gewesen sei. Das wäre durch ein Gutachten zu beweisen
gewesen, das aufgrund des Anerkenntnisses nicht mehr erforderlich gewesen sei. Der Ausgang des Verfahrens sei
aber offen gewesen, so dass die Erstattung der Hälfte der Kosten gerechtfertigt sei.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, eine andere Kostenentscheidung sei nicht allein wegen des
Hinweises gerechtfertigt, dass eine Verschlechterung im Gesundheitszustand bereits zum Zeitpunkt der
Klageerhebung vorgelegen habe. Die Verschlimmerung sei erst durch den Bericht des G. vom 9. September 2004
bestätigt worden, während die zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Unterlagen noch von einer HIV-Infektion
ohne klinische Symptomatik ausgegangen seien.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass außergerichtliche
Kosten nicht zu erstatten sind.
Gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet
wird, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu
erstatten haben. Da Entscheidungskriterien im Gesetz nicht genannt sind, hat das Gericht nach sachgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze, wie sie in anderen Verfahrensordnungen,
insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO), niedergelegt sind, über die Kostentragung zu entscheiden, ohne an ein
starres System oder bestimmte einzelne Vorschriften gebunden zu sein.
In erster Linie ist danach der Verfahrensausgang bzw. der mutmaßliche Verfahrensausgang maßgebend, so dass im
Zweifel der die Kosten trägt, der unterliegt (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und Nr. 10). Dabei ist kein Grund
ersichtlich, in sozialgerichtlichen Verfahren von diesem Grundsatz zu Lasten eines Klägers eher abzuweichen als in
anderen gerichtlichen Verfahren. Die Gerichtskostenfreiheit für die Kläger in Verfahren nach § 183 SGG und die
erfolgsunabhängig zu zahlenden Pauschgebühren der Beklagten sind der Typik der sozialen Lage der Beteiligten
geschuldet und können nicht für eine stärkere Belastung der Kläger mit außergerichtlichen Kosten herangezogen
werden. Auch die Tatsache, dass es regelmäßig nur um Erstattung außergerichtlicher Kosten der Klägerseite geht,
während auf Beklagtenseite keine Kosten anfallen, rechtfertigt eine andere Verteilung nicht, zumal auch in anderen
öffentlich-rechtlichen Gerichtsverfahren regelmäßig keine Kosten der Beklagtenseite entstehen und in allen
Verfahrensarten die Kostenlast dem Grunde nach in der Regel unabhängig davon verteilt wird, ob auf Seiten aller
Beteiligten Kosten oder Kosten in gleicher Höhe angefallen sind.
Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch
der Veranlassungsgesichtspunkt (Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen.
Dieser Gesichtspunkt kann sowohl bei streitiger Entscheidung in der Hauptsache wie bei der isolierten
Kostenentscheidung nach anderweitiger Erledigung der Hauptsache dazu führen, dass ein Beteiligter trotz Erfolg bzw.
Erfolgsaussicht ganz oder teilweise die Kosten trägt bzw., obwohl er unterliegt, keine oder nur einen Teil der Kosten
zu tragen hat. Auch insoweit ist bei Kostenentscheidungen im Urteil und bei isolierten Kostenentscheidungen im
Grundsatz nach einheitlichen Kriterien zu entscheiden.
Über die Kriterien, nach denen die o. g. Grundsätze gegeneinander abzugrenzen sind, bestehen in der Literatur (vgl.
dazu Nachweise bei Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rn. 12c) und in der Rechtsprechung der Sozial-
und Landessozialgerichte unterschiedliche Auffassungen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1996, 777; LSG
Schleswig-Holstein, Breithaupt 1997, 576; Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454 und 948, in neuerer Zeit: LSG
Nordrhein-Westfalen vom 4.2.2002 – L 10 B 30/01 –, veröff. in JURIS; LSG Hessen, Breithaupt 2003, 470; LSG
Nordrhein-Westfalen, VersVerw 2004,69, vgl. auch – unveröff. – LSG Bremen vom 4.3.2002 – L 2 B 36/01 RA –; LSG
Niedersachsen-Bremen vom 14.10.2004 – L 13 B 19/03 – und vom 9.2.2005 – L 9 B 34/04 –). Auch die Praxis der
verschiedenen Sozialleistungsträger ist hier, wie die Erfahrung zeigt, durchaus unterschiedlich. Die Unterschiede
betreffen insbesondere den Fall, dass ein angenommenes Anerkenntnis oder Teilanerkenntnis mit Rücknahme des
Rechtsbehelfs im Übrigen oder ein Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben. Nach Auffassung des
Senats ist dabei von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Aus der vorrangigen Orientierung am (mutmaßlichen) Ausgang des Verfahrens (Erfolgsprinzip) folgt zunächst, dass
der Kläger i. d. R. für den Teil des Klaganspruchs, mit dem er erfolgreich war, keine Kosten zu tragen hat, wohl aber,
soweit er unterlegen ist. Welche Quote dabei z. B. eine zeitliche Verschiebung des Beginns von Dauerleistungen
ausmacht, hängt davon ab, welcher Gesamtzeitraum als Streitgegenstand zu betrachten ist. Soweit gesundheitliche
Dauerzustände maßgeblich sind, kommen theoretisch Zeiträume bis zum Lebensende, bei Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum 65. Lebensjahr (vgl. Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454, 466) in Betracht.
Angesichts des Umstandes, dass Gesundheitszustände sich verändern und neue Anträge und Entscheidungen
laufend möglich sind und auch verbreiteter Praxis entsprechen, spricht aber vieles dafür, in diesen Fällen von einer
geringeren zeitlichen Reichweite der begehrten Entscheidung auszugehen (vgl. Bayerisches LSG a. a. O., 466:
Reduzierung unter Billigkeitsgesichtspunkten).
2. Besondere praktische Bedeutung hat die Frage, inwieweit der Kläger über den Umfang des Unterliegens hinaus
Kosten zu tragen hat, wenn während des gerichtlichen Verfahrens eine wesentliche Änderung entweder eintritt oder
bekannt wird und die Beklagtenseite dem unverzüglich durch ein sachgerechtes Teil-Anerkenntnis oder ein
Vergleichsangebot Rechnung trägt. Hier wird zum Teil vertreten, der Beklagte habe in diesem Fall, weil er wegen
seinerzeit richtiger Entscheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine »Veranlassung« zur
Klagerhebung gegeben habe, in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO keinerlei Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. Hier ist wie folgt zu differenzieren:
a) Eine Veranlassung zur Klagerhebung ist regelmäßig bereits gegeben, wenn der Beklagte einen Anspruch durch
Bescheid und Widerspruchsbescheid (endgültig) abgelehnt hat, und zwar unabhängig davon, ob die Ablehnung der
Sach- und Rechtslage entsprach (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 2003, S. 877, 879; Meyer-
Ladewig/Leitherer a. a. O., § 197a Rn. 20; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 156 Rn. 1). Auch im Bereich der
ZPO ist der Kläger, der einen unberechtigten Anspruch geltend gemacht hat, nicht deshalb kostenpflichtig, weil der
Beklagte im Sinne des § 93 ZPO keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hätte, sondern weil er unterlegen ist.
Die Regelung des § 93 ZPO (wie die des § 156 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) enthält eine Ausnahme vom
Erfolgsprinzip, die dazu führt, dass ausnahmsweise der Obsiegende die Kostenlast trägt, wenn er unnötigerweise ein
gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, obwohl er seinen Anspruch – etwa wegen von Beginn an vorhandener
Leistungsbereitschaft des Gegners – auf einfacherem Wege hätte durchsetzen können. Unnötig in diesem Sinne ist
ein Gerichtsverfahren nicht schon deshalb, weil auch ein Neufeststellungsantrag gegenüber der Verwaltung möglich
wäre, weil der gerichtliche Rechtsschutz unter diesem Gesichtspunkt nicht beschränkbar ist und ein
Neufeststellungsantrag den vorangegangenen Zeitraum nicht umfasst. Als Ausnahmeregelung sind die §§ 93 ZPO
und 156 VwGO eng auszulegen (LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Es erscheint daher problematisch, das
Veranlassungsprinzip als das eigentlich herrschende Prinzip des Kostenrechts zu bezeichnen (so LSG Schleswig-
Holstein, Breithaupt 1997, S. 576). Der Veranlassungsgesichtspunkt kann in derartigen Fallgestaltungen aber nach
dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO (vgl. Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 91a Rn. 23; vorsichtiger: Hartmann in
Baumbach u. a., ZPO, 63. Aufl., § 91a Rn. 135) in dem Sinne zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte keine
Veranlassung zur Fortführung des Rechtsstreits gegeben hat, soweit er bei Eintritt einer neuen Sachlage unverzüglich
ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt. In diesem Falle hat er bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits die dieser
Fortführung zuzurechnenden Kosten nicht zu tragen, obwohl er zumindest teilweise unterliegt.
b) Uneingeschränkt frei von Kosten ist der Beklagte nur, wenn unzweifelhaft feststeht, dass allein durch den Eintritt
neuer Tatsachen (oder einer neuen Rechtslage) im gerichtlichen Verfahren der Anspruch nunmehr (teilweise)
begründet ist und dies zu einem sofortigen (Teil-) Anerkenntnis oder einem in jeder Hinsicht (ggf. einschließlich der
Kostenregelung) sachgerechten Vergleichsangebot des Beklagten führt. Nur in diesen Fällen können dem
Grundgedanken des § 93 ZPO entsprechende, einem »sofortigen Anerkenntnis« vergleichbare Umstände
angenommen werden. Dann folgt die Kostenfreiheit des Beklagten für den streitigen Zeitraum bis zum Eintritt der
Veränderung aus dem Erfolgsprinzip (bis dahin erfolgreiche Verteidigung der Position des Beklagten) und für die Zeit
danach aus dem Veranlassungsprinzip (keine Veranlassung zur Fortführung des Rechtsstreits gegeben). Reagiert der
Beklagte nicht entsprechend, hat er die der Fortführung des Rechtsstreits zuzurechnenden Kosten (ab dem Zeitpunkt
der Änderung) anteilig zu tragen.
c) I. d. R. voll kostenpflichtig ist der Beklagte in dem Fall, dass eine schon vor Klageerhebung vorhandene
Veränderung nun erstmals festgestellt wird und zu einer auf den Antragszeitpunkt rückwirkenden
Feststellung/Bewilligung führt (so auch LSG NRW Breithaupt 1996, 777, 780). Hier kommt eine Kostentragung für den
obsiegenden Kläger nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er z. B. nur ihm zugängliche relevante Informationen
zurückgehalten und dadurch eine zutreffende Sachaufklärung verhindert und eine Fehlentscheidung des Beklagten
(und somit die Führung des Rechtsstreits) veranlasst hat. Ansonsten erlauben es das Prinzip der Amtsermittlung und
die das Sozialrechtsverhältnis prägende Fürsorgepflicht nicht, dem Kläger die kostenrechtliche Verantwortung (etwa
für unvollständige Berichte seines Arztes) aufzubürden (LSG Bremen a. a. O. unter Hinweis auf Bayerisches LSG,
Breithaupt 1998, 454). Ebenso dürften Abstriche von der Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung nicht
gerechtfertigt sein, wenn der Beklagte auf angezeigte weitere Ermittlungen verzichtet hat und deshalb evt. früher
schon vorhandene Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden können.
d) Zu einer Kostenteilung führt es, wenn der Kläger einen Teilerfolg erringt, ohne dass der Rechtsgedanke des § 93
ZPO anzuwenden ist, weil keine einem sofortigen Anerkenntnis entsprechende Situation gegeben ist (vgl. oben unter
b). Ausgangspunkt für eine Quotelung ist dann der Umfang des Teilerfolgs. Dabei kann auch ein im Verhältnis zur
Sach- und Rechtslage besonderes Entgegenkommen des Sozialleistungsträgers bei der gütlichen Einigung gewürdigt
werden. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kann mit der dort genannten Kostenfolge dann nicht angewandt werden,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen ganz oder teilweise durchaus schon
vor dem Zeitpunkt der jetzt anerkannten Änderung vorgelegen haben könnten. Bei kontinuierlichen gesundheitlichen
Entwicklungen erweist sich vielfach der nun in einem Teilanerkenntnis zugrunde gelegte Zeitpunkt als »gegriffenes«
Datum, das durch den vom Kläger nicht entscheidend beeinflussbaren Verlauf der Ermittlungen bestimmt wird und
auch einem gewissen faktischen Beurteilungsspielraum unterliegt. Die gefundene einverständliche Lösung trägt dann
den Charakter eines Vergleichs (vgl. Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454, 461), nicht den eines sofortigen
Anerkenntnisses. Daher ist es in derartigen Fällen nicht nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO gerechtfertigt, den
Beklagten ganz von Kosten freizustellen (vgl. LSG Bremen vom 4. 3. 2002 a. a. O.; Meyer-Ladewig/Leitherer a. a. O.,
§ 193 Rn. 12d und 13). Das gilt insbesondere, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen auch schon vor
Klagerhebung nicht auszuschließen war. Aber auch wenn deren Eintritt nur zu einem früheren Zeitpunkt im Laufe
eines oft längeren, von sukzessiven Ermittlungen geprägten gerichtlichen Verfahrens in Betracht kam, ist es nicht
angemessen, das Risiko der späten Feststellung allein dem Kläger aufzubürden. Ihm kann, insbesondere bei der
Schwierigkeit der Feststellung und Bewertung medizinischer Fakten, i.d.R. nicht zugemutet werden, anstelle
gerichtlicher Überprüfung das Verfahren mit einem Neuantrag bei der seinem Anspruch bisher ablehnend gegenüber
stehenden Verwaltung erneut zu beginnen. Dass in diesen Fällen lediglich ein früherer Eintritt der
Anspruchsvoraussetzungen während des gerichtlichen Verfahrens in Betracht zu ziehen war, kann dann durch
Festsetzung einer niedrigeren Erstattungsquote für den Kläger berücksichtigt werden.
e) Eine weitere Teilquote kann zu berücksichtigen sein, wenn wegen offen gebliebenerer Tatsachenfragen (oder
schwieriger Rechtsfragen) bei der im Rahmen der Kostenentscheidung gebotenen summarischen Prüfung nicht
eindeutig zu klären ist, ob der ursprünglich erhobene Anspruch, soweit er ohne Erfolg geblieben ist, ganz oder
teilweise berechtigt war oder nicht. Dann ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden (Gedanke des § 91a ZPO). Dabei kommt eine Teilung der (auf den erfolglos
erledigten Teil des Anspruchs bezogenen) Kosten in Betracht, wenn eine Beweiserhebung (z. B. Gutachten) noch
möglich und angezeigt gewesen wäre und zu dem Klageziel hätte führen können (einschränkend Hartmann in
Baumbach u. a., a. a. O., § 91a Rn. 112 unter Betonung der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls:
voraussichtliche weitere Entwicklung darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben). Im Zweifel sind dann diese Kosten zur
Hälfte zu erstatten, bei Anhaltspunkten für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Ergebnisses
kommen auch andere Quoten in Betracht. Bestanden zum Zeitpunkt der Erledigung keine Aussichten mehr, durch
weitere Beweiserhebung weitere anspruchsbegründende Tatsachen, etwa für die Vergangenheit, nachzuweisen, und
ist deshalb nach der Regel der materiellen Beweislast ein über das Teilanerkenntnis hinausgehender potenzieller
Klageerfolg zu verneinen, kommt eine weitere Teilquote zugunsten des Klägers nicht in Betracht. Bestanden zum
Zeitpunkt der Erledigung keine Aussichten mehr, durch weitere Beweiserhebung weitere anspruchsbegründende
Tatsachen, etwa für die Vergangenheit, nachzuweisen, und ist deshalb nach der Regel der materiellen Beweislast ein
über das Teilanerkenntnis hinausgehender potenzieller Klageerfolg zu verneinen, kommt eine weitere Teilquote
zugunsten des Klägers nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin teilweise – mit zeitlicher Verzögerung von ca. 18 Monaten - erfolgreich gewesen,
was grundsätzlich für eine Kostenteilung spricht.
Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO schließt hier auch eine Kostentragung durch die Beklagte nicht aus. Zwar sind die
maßgebenden Symptome, soweit ersichtlich, erst im gerichtlichen Verfahren eingetreten bzw. festgestellt worden,
ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entsprechende Feststellungen auch schon im
Verwaltungs- oder Vorverfahren hätten getroffen werden können. Der zeitnah zur Verwaltungsentscheidung eingeholte
Bericht des Dr. H. vom 20. März 2003 belegte noch eine asymptomatische HIV-Infektion. In der weiteren Entwicklung
der Infektionskrankheit, die durch engmaschige Untersuchungen im I. sind erst im Klageverfahren die maßgeblichen
Befunde erhoben worden, worauf die Beklagte durch ihr Anerkenntnis umgehend reagiert hat. Dennoch kann hier nicht
im Sinne des Rechtsgedankens des § 93 ZPO von den Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses
ausgegangen werden. Denn es ist nach dem Sachverhalt naheliegend, dass gewisse Verschlechterungen des
Gesundheitszustandes bezüglich der HIV-Infektion auch schon vor dem Bericht vom 9. September 2004, den die
Beklagte ihrem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, eingetreten waren. Hinweise darauf finden sich in dem Bericht
selbst, wenn dort von einer zunehmenden Kachexie die Rede ist, und sind möglicherweise auch schon zu sehen in
den Berichten über verschiedene ab Anfang 2004 aufgetretene Infektionskrankheiten und über im Februar 2004
festgestellte axilläre Lymphome und eine auffällige Fettverteilungsstörung. Daher ist zweifelhaft, ob hier begrifflich von
einem »sofortigen« Anerkenntnis ausgegangen werden kann und ob das Anerkenntnis mit Wirkung ab September
2004 ausreichend gewesen ist, zumal hier auch Zwischenstufen zwischen einem GdB von 20 – 50 in Betracht
kommen könnten.
Es erscheint auch sachgerecht, in derartigen Fällen den Rechtsgedanken des § 93 ZPO noch nicht anzuwenden.
Zwar war wohl für die Beklagte ein weitergehendes Anerkenntnis aufgrund der dokumentierten Befunde nicht möglich,
jedenfalls nicht zwingend, da für die Zeit bis zum 9. September 2004 lediglich Einzelerscheinungen mitgeteilt wurden,
ohne dass daraus hinreichend sicher auf einen wesentlich geänderten Gesundheitszustand geschlossen werden
konnte. Dennoch entspricht es nicht billigem Ermessen, das Risiko der späten Feststellung von Tatsachen im
gerichtlichen Verfahren hier allein der Klägerseite aufzuerlegen, da durchaus in Betracht kommt, dass der Anspruch
ganz oder zum Teil auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben gewesen sein könnte und nur dessen
Feststellung aufgrund im Laufe des Verfahrens erfolgender Untersuchungen und Berichte erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgt ist. Angesichts dessen erscheint die Erstattung eines Teils der Kosten nicht unangemessen. Dass
ein (nicht mehr nachweisbarer) Eintritt der maßgeblichen Voraussetzungen frühestens im Laufe des Klageverfahrens
in Betracht zu ziehen war, findet in der Festsetzung einer niedrigeren Kostenquote für die Klägerseite
Berücksichtigung.
Insgesamt hält der Senat hier danach die Erstattung eines Viertels der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für
angemessen.
Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).