Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.04.2006
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 51 SO 121/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 SO 80/05
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 22. Juni 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrte von der Beklagten nach einem Umzug einmalige Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) für die Anschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen in Form von Bargeld statt des bewilligten
Gutscheines für ein gemeinnütziges Möbellager.
Der im September 1968 geborene Kläger besitzt die iranische Staatsangehörigkeit. Er hält sich seit längerer Zeit in
der Bundesrepublik Deutschland auf, nach seinen Angaben zunächst als Student, nach seinen Angaben ist er als
Asylberechtigter anerkannt. Im Jahre 2004 erhielt der Kläger von der Beklagten Sozialhilfe – laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt – bis Dezember 2004. Ab Januar 2005 ist der Kläger anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) –.
Auf Grund eines Umzuges beantragte der Kläger im Juli 2004 einmalige Leistungen für die Einrichtung seiner
Wohnung. Die für die Beklagte handelnde Landeshauptstadt Hannover erteilte dem Kläger einen Möbelgutschein vom
7. August 2004 für gemeinnützige Möbellager – darin wurden bewilligt 1 Bett komplett (mit Lattenrost und Matratze), 1
Kleiderschrank, 1 Wohnzimmerschrank, 1 Couchtisch, 1 Esstisch, 2 Küchenstühle, 1 Küchenunterschrank, 1
Küchenhängeschrank, 1 Couch, und 1 Sessel. Mit diesem Verpflichtungsschein kann der Kläger sich an näher
bezeichnete Möbellager in F. wenden, welche die ausgesuchten Möbel (im Fall des Klägers) anliefern und aufstellen.
Der Kläger war mit dem Möbelgutschein nicht einverstanden, weil er eine Stauballergie habe; er wolle Bargeld für neue
Möbel.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 lehnte die namens und im Auftrag der Beklagten handelnde Landeshauptstadt F.
den Antrag auf Bewilligung einer einmaligen Leistung für Barbeihilfe für Möbel ab. Einmalige Leistungen könnten
gewährt werden, sofern ein tatsächlicher Bedarf wie hier vorhanden sei. Deshalb sei der Verpflichtungsgutschein
ausgestellt worden. Die vom Kläger behauptete Stauballergie reiche nicht aus, eine Barbeihilfe zu bewilligen. Es lasse
sich nicht vermeiden, dass auch neue Möbel mit Staub behaftet seien, ebenso wie gebrauchte. Der Kläger legte
hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 als unbegründet
zurückwies.
Der Kläger hat am 28. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und eine ärztliche
Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin G. vorgelegt, wonach er - der Kläger - an einer "saisonalen und
Stauballergie" leide; aus ärztlicher Sicht sollen bei seiner Wohnungseinrichtung darauf geachtet und auf gebrauchtes
Mobiliar verzichtet werden. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2005 abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass im Sozialhilferecht maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage
grundsätzlich das Datum des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei. Bei Untätigkeitsklagen wie vorliegend (dem
SG war der Erlass des Widerspruchsbescheides nicht bekannt) sei auf den Zeitraum von drei Monaten seit Einlegung
des Widerspruchs abzustellen (Frist des § 88 Abs 2 SGG). Damit sei der 27. Januar 2005 maßgeblicher Zeitpunkt der
Sach- und Rechtslage; zu diesem Zeitpunkt habe bereits das SGB II gegolten. Für eine Leistungsgewährung nach
diesem Gesetz läge eine Zuständigkeit der Beklagten nicht vor; zuständig sei vielmehr der Leistungsträger des SGB
II. Auch bei Zugrundelegung der Rechtslage nach dem BSHG hätte die Klage keinen Erfolg. Zwar fielen die begehrten
Möbel unter die einmaligen Leistungen des § 21 Abs 1a Nr 6 BSHG. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass sein
Bedarf durch neue Möbel gedeckt werde. Es sei in der Rechtsprechung zum BSHG geklärt, dass Gebrauchtmöbel für
einen Hilfeempfänger grundsätzlich zumutbar seien und Hilfeempfänger in erster Linie auf die Inanspruchnahme eines
Möbellagers verwiesen werden könnten. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung sei nichtssagend. Selbst wenn der
Kläger unter einer saisonalen Stauballergie leiden sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb neue Möbel dem
entgegenwirken könnten. Staubfrei seien sie weder beim Kauf und erst Recht nicht bei längerer Benutzung in der
Wohnung. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 28. Juni 2006 zugestellt.
Der Kläger hat am 21. Juli 2005 Berufung eingelegt. Er behauptet weiterhin, sein Zustand erfordere die Anschaffung
fabrikneuer Möbel. Im Frühjahr und Sommer leide er an einer Pollenallergie. Ein Bekannter habe ihm fabrikneue Möbel
leihweise zur Verfügung gestellt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 22. Juni 2005 sowie den Bescheid der Landeshauptstadt
F. vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – statt des Möbelgutscheins vom 17. August 2004 eine einmalige
Leistung in Bargeld für die Anschaffung der dort näher bezeichneten Gebrauchsgegenstände zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und
der Landeshauptstadt F. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Insbesondere wird der
Berufungsbeschwerdewert von mehr als 500,- EUR des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG überschritten. Für die
zahlreichen in dem Verpflichtungsschein bezeichneten nötigen Gebrauchsgegenstände für die Wohnung des Klägers
fiele ein weitaus höherer Bargeldbetrag als 500,- EUR an.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer
einmaligen Leistung als Bargeld für die Anschaffung fabrikneuer Möbel für seine Wohnung.
Das Begehren des Klägers ist nach Inkrafttreten des SGB II zum 1. Januar 2005 weiterhin nach den Vorschriften des
BSHG zu beurteilen, die bis zum 31. Dezember 2004 galten. Der Kläger hat den fraglichen Antrag im Juli 2004
gestellt, also unter Geltung des BSHG. Über diesen Antrag ist nach den Vorschriften des BSHG zu entscheiden, also
nach dem Recht, welches zu der Zeit galt, als der Kläger sein Begehren gegenüber der Beklagten angebracht hat.
Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt fällt vollständig in den Geltungsbereich des BSHG. Dessen
Vorschriften sind daher weiter anzuwenden, auch wenn eine Widerspruchsentscheidung erst nach in Kraft treten des
SGB II am 1. Januar 2005 erging. Soweit das SG für seine anderslautende Rechtsansicht auf den von der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz abstellt, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Sach-
und Rechtslage grundsätzlich das Datum des Erlasses des Widerspruchsbescheides sein muss, kann dies hier zu
keiner anderen Betrachtungsweise führen. Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung war bei Verpflichtungsklagen in
Sozialhilfesachen der Sachverhalt, wie er sich bis zum letzten behördlichen Bescheid darstellte, also regelmäßig bis
zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992 – 5 C 1/88 –
FEVS 43, S 19; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar – BSHG, 6. Aufl. 2003, Anhang III Gerichtsverfahren Rdnr
85). Wird diese Rechtsansicht hier übernommen, bedeutet dies keineswegs, dass allein die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich ist. Vielmehr ist Gegenstand der gerichtlichen
Nachprüfung die Zeit von Kenntnisnahme des sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw Antragstellung bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheides. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass nur die Rechtslage Anwendung finden kann,
wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides galt. Dieser Zeitpunkt allein kann daher nicht
bestimmen, welche Rechtsgrundlage Anwendung findet.
Die maßgebliche der Entscheidung zu Grunde zu legende Gesetzesfassung bestimmt nicht der (zufällige)
Entscheidungszeitpunkt (hier Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005) oder die Klageart (hier Verpflichtung- bzw.
Leistungsklage). Maßgeblich ist vielmehr der Sach- und Rechtsstand, auf den es nach dem Streitgegenstand im
Zusammenhang mit dem Klageantrag und den darauf anwendbarem materiellen Recht ankommt (vgl. Meyer-Ladewig,
Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 Rdnr. 32 ff. mit weiteren Nachweisen, Kopp/Schenke, Kommentar zur
VwGO, 14. Aufl. 2005, § 113 VwGO Rdnrn. 217 ff. ebenfalls mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch
Senatsbeschluss vom 10. Januar 1995 – L 8 S (Ar) 189/94 – Breithaupt 1995, S. 536).
Allerdings ist bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bei Leistungsklagen maßgeblich mit
auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsacheninstanz abzustellen. Zu klären ist, ob die tatsächliche Entwicklung
des zu regelnden Sozialhilfefalles auf Grund neuer Tatsachen eine für das klägerische Begehren positive oder
negative Entwicklung genommen hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für das anzuwendende materielle Recht (vgl.
Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr. 34).
Hier ist zu beachten, dass der Kläger seinen streitigen Antrag im Juli 2004 zur Zeit der Geltung des BSHG gestellt
und die Beklagte durch die herangezogene Landeshauptstadt F. auch unter Geltung des BSHG über diesen Antrag
befunden hat. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist das Recht anzuwenden, welches zu dieser Zeit galt. Der
Anspruch des Klägers war unter Beachtung des materiellen Rechts zur Zeit der Geltung des BSHG zu prüfen. Die
Vorschriften über die Außerkraftsetzung des BSHG und die Einführung des SGB XII enthalten keine
Übergangsvorschriften; sie bestimmen insbesondere nicht, dass vorher begründete Rechtspositionen mit der
Neuschaffung des SGB XII entfallen. Die weitere Anwendung des alten Rechts – hier das BSHG – entspricht mithin
den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, wie ihn Artikel 170 EGBGB zum Ausdruck bringt und als allgemeiner
Rechtsgedanke akzeptiert wird, und der weiterhin in Artikel 232 EGBGB seinen weiteren Niederschlag gefunden hat,
wonach sich ein Rechtsverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht
unterwirft, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt (vgl. Kopp, Grundsätze des
intertemporalen Verwaltungsrechts, Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 1993, S. 593, 596; zu Artikel 232 EGBGB siehe
BAG, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 8 AZR 878/94 – NZA 1996, S. 475; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 – XZR
118/02 – FamRZ 2004, S. 357; vgl auch Coing in Staudinger, Kom. zum BGB, 12. Aufl. 1978, Einleitung zum
Allgemeinen Teil Rdnr. 250 ff, 267 ff).
Mithin richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit
liegende oder eingetretene Tatsachen, nach dem materiellen Recht, welches im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung
war. Regelmäßig beurteilt sich neben der Entstehung auch der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche nach dem
Recht, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in
Kraft gesetzes Recht etwas anderes bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 – B 7 AL 70/98 R – SozR 3-4100 §
242 t Nr. 1 = NZS 2000 S. 48).
Anspruchsgrundlage für die Gewährung der hier streitigen einmaligen Leistungen ist § 21 Abs 1a Nr 6 BSHG. Danach
werden einmalige Leistungen insbesondere zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und
höherem Anschaffungswert gewährt. Dies hat die Beklagte ihrer Bewilligung durch den Verpflichtungsschein zu
Grunde gelegt. Sie ist nicht gehalten, dem Kläger Leistungen in Form von Bargeld zu bewilligen. Über Form und Maß
der Hilfe entscheidet gemäß § 4 Abs 2 BSHG der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit das
BSHG das Ermessen nicht ausschließt. Bei seiner Entscheidung muss der Sozialhilfeträger den Besonderheiten des
Einzelfalls und angemessen Wünschen des Hilfeempfängers Rechnung tragen, § 3 Abs 1 und 2 BSHG, sowie den in
§ 1 Abs 2 BSHG festgelegten Grundsätzen der Hilfegewährung entsprechen. Nach diesen Grundsätzen hat das
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Januar 1996 – 5 C 72/94 – BVerwGE 72, S 354) entschieden, dass bei der
laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt die Bedarfsdeckung grundsätzlich in Geld zu gewähren ist. Sofern der
Sozialhilfeträger hiervon abweichen will, müssen besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, zum Zwecke der
Erfüllung der Aufgabe der Sozialhilfe im Einzelfall Abweichungen zu rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings klargestellt, dass diese Grundsätze nicht auf die Bewilligung von
einmaligen Hilfen zum Lebensunterhalt übertragen werden können (Urteil vom 14. März 1991 – 5 C 70/86 – FEVS 41,
Seite 397; Beschluss vom 18. November 1991 – 5 B 43/90 – Buchholz 436.0 § 1 BSHG Nr 9). In diesem Bereich der
einmaligen Leistungen gibt es keinen Vorrang der Geldleistung, vielmehr darf der Hilfeempfänger auch auf die
grundsätzlich gleichrangige Sachleistung verwiesen werden. Dem Sozialhilfeträger steht es bei der Bewilligung
einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt damit grundsätzlich frei, zwischen Geldleistung und Sachleistung oder anderen
adäquaten Leistungsformen (wie zB. dem hier streitigen Verpflichtungsschein) zu wählen. Insbesondere müssen in
der Person des Hilfeempfängers nicht notwendiger Weise besondere Umstände vorliegen, wie beispielsweise eine
vorherige zweckwidrige Verwendung bewilligter Geldleistungen. Demgemäß entsprach es der herrschenden
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass einmalige Leistungen als Sachleistung gewährt werden können (vgl
OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2001 – 4 L 1030/00 – NDV – RD 2002, Seite 106; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 23. Juni 1998 – 7 S 2308/97 – FEVS 49, S 168). Diese Rechtsauffassung wird vom Senat geteilt.
Im Fall des Klägers liegen keine Besonderheiten vor, um von der Gewährung einmaliger Leistungen durch
Sachleistung (Verpflichtungsschein) abzuweichen. Die von ihm behauptete "saisonale und Stauballergie" liefert keinen
plausiblen Grund, von der bewährten Praxis der Beklagten abzuweichen und dem Kläger eine Geldleistung
zuzusprechen. Denn auch fabrikneue Gebrauchsgüter, wie sie von § 21 Abs 1a Nr 6 BSHG erfasst werden, sind
bereits beim Kauf nicht staubfrei und werden durch den häuslichen Gebrauch nicht staubfreier. Soweit bei dem Kläger
eine Pollenallergie vorliegen sollte, ist sie im Hinblick auf die gewünschten fabrikneuen Möbel ohne Belang. Denn
Ursache für eine Pollenallergie ist Pollenflug, gebrauchte Möbel kommen dafür nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der Kläger unterliegt, trägt er seine außergerichtlichen Kosten
selbst.
Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.
Die Revision bedarf der Zulassung (§ 160 SGG). Diese ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht.-