Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.02.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 14.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 6 RA 86/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 217/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die im Jahre 1945 geborene Klägerin hat nach der mittleren Reife und dem Besuch der zweijährigen Handelsschule
keinen förmlichen Beruf erlernt, sondern seit Mitte der 60-er Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern angelernte
Bürotätigkeiten verrichtet (Bürogehilfin, Stenotypistin, Sekretärin). Nach ihrer Scheidung im Jahre 1990 war sie als
Sekretärin im Marinestandort D. beschäftigt, der jedoch Ende 1994 als Bundeswehr-Standort geschlossen wurde, so
dass sie seit 1995 in der Kurverwaltung in D. Arbeit fand. Als es hier - nach eigenen Angaben - zu Problemen mit
Mitarbeitern und Vorgesetzten kam, wechselte sie in die Touristen-Information, wo es jedoch ebenso zu
Missstimmungen und Mobbing gekommen sei. In der Folge wurde die Klägerin arbeitsunfähig krank und später
arbeitslos.
In gesundheitlicher Hinsicht leidet die Klägerin u.a. langjährig an einer Hypertonie, später an einer
Mitralklappeninsuffizienz bei Aortenklappensklerose, einer reaktiven depressiven Symptomatik, einer
Medikamentenunverträglichkeit, an Wirbelsäulenschmerzen und einem Schlafapnoe-Syndrom.
Im Juni 2000 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) und erklärte, dass ihr fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis
aufgegeben werden solle, sobald die beantragte Rente bewilligt sei. Die Beklagte ermittelte zum medizinischen
Sachverhalt, zog den Reha-Entlassungsbericht aus Bad E. vom 10. Juli 2000 bei, holte einen Befundbericht des
behandelnden Facharztes für Innere Medizin F. vom 6. November 2000 nebst Anlagen (darunter der Arztbrief des
Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. G. vom 1. Juli 1999) ein und veranlasste ein neurologisch-
psychiatrisches sowie ein internistisch-kardiologisches Gutachten. Da sowohl in dem Reha-Entlassungsbericht als
auch in den beiden Gutachten (Arzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. H. vom 31. Januar 2001, Internist/Kardiologe
Dr. I. vom 2. März 2001) noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin bei lediglich qualitativen
Leistungseinschränkungen festgestellt worden war, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 14.
September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2001 mit der Begründung ab, dass nach
dem festgestellten medizinischen Leistungsvermögen die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte weiterhin
vollschichtig ausgeübt werden könne.
Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sich
durch die langfristig bestehende Arbeitsunfähigkeit zwar ihre Blutdruckerkrankung sowie die depressive Symptomatik
gebessert hätten, jedoch werde sie nach wie vor durch jedwede psychische Belastung aus dem nur mühsam wieder
aufgebauten inneren Gleichgewicht geworfen. Das SG hat Befundberichte eingeholt (Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie Dr. J. vom 22. November 2001; Facharzt für Innere Medizin F. vom 28. November 2001 nebst Anlagen)
und die Klägerin untersuchen und begutachten lassen durch die Ärztin für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie
Dr. K ... Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 26. Juni 2002 im einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin
neben der arteriellen Hypertonie mit Verdacht auf hypertensive Herzkrankheit an einer Anpassungsstörung leide, die
jedoch beide einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstünden. Die Klägerin könne vollschichtig leichte bis gelegentlich
mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit durchschnittlichen geistigen Anforderungen, ohne gehobene
Verantwortung, ohne Zeitdruck, ohne besondere psychische Beanspruchung, ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne
Akkord- und Fließbandarbeiten und ohne besonderen Stress verrichten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.
September 2002 abgewiesen und zur Begründung im einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin mit dem im
sozialgerichtlichen Verfahren bestätigten Leistungsvermögen noch vollschichtig als Büroangestellte berufstätig sein
könne.
Gegen dieses am 19. September 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. 0ktober 2002 eingelegte Berufung, mit
der die Klägerin die bisherigen Feststellungen namentlich zu ihrer kardialen Leistungsfähigkeit für unzutreffend hält
und sich zur Glaubhaftmachung auf den Arztbrief des Internisten und Kardiologen Dr. G. vom 1. Juli 1999 beruft.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 11. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 14. September
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2001 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil
des SG.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil des Senats durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Renten- und die
Reha-Akte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gem. §§ 155 Abse. 4, 3, 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des
Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil des Senats durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Rente wegen verminderter Leistungsfähigkeit, und zwar weder auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.) noch auf Rente wegen
Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet, sachdienliche Ermittlungen
angestellt, die erhobenen Beweise fehlerfrei gewürdigt und ist nach alledem zu dem zutreffenden Ergebnis
gekommen, dass der Klägerin keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht. Der erkennende Senat
schließt sich den Entscheidungsgründen des SG an und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer abermaligen
Darstellung der zutreffenden dortigen Erwägungen ab.
Im Berufungsverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Soweit die Klägerin auf den Arztbrief des
Internisten und Kardiologen Dr. G. hinweist, verkennt der Senat zwar nicht, dass der Arzt seinerzeit (im Jahre 1999)
von der (Differential-)Diagnose einer schweren hypertensiven Herzkrankheit ausging. Zum einen hat jedoch der Arzt
selbst bereits damals darauf hingewiesen, dass die Leistungsbreite der Klägerin durch adäquate Medikation sowie
durch Gewichtsreduktion und salzarme Ernährung zu bessern sei. Zum zweiten haben und vor allem aber die
nachfolgend gehörten internistischen Sachverständigen übereinstimmend die beschriebene Schwere der Erkrankung
nach jeweils eigener Untersuchung der Klägerin nicht bestätigen können. So stellte Dr. I. in seinem Gutachten aus
2001 nach einschlägiger Diagnostik (EKG, Belastungs-EKG) eine nur leicht eingeschränkte kardiale Leistungsbreite
fest, die vollschichtig leichte Arbeiten zulasse. Frau Dr. K. schloss sich dieser Beurteilung ca. 1 1/2 Jahre später
nach eigener Untersuchung der Klägerin an und stellte daneben aufgrund einer zuvor durchgeführten Langzeitanalyse
eine zudem zufriedenstellend eingestellte Blutdruck-Situation fest. Und schließlich hat auch der die Klägerin
behandelnde Internist Herr F. in seinem Befundbericht vom November 2001 eine Befundbesserung im kardialen
Bereich beschrieben.
Soweit die Klägerin eine nur eingeschränkte psychische Belastbarkeit vorgetragen und erklärt hat, sie sei nach wie
vor leicht aus dem inneren Gleichgewicht zu bringen, ist nicht nur darauf hinzuweisen, dass einer bestehenden
unzureichenden psychischen Belastbarkeit in den eingeholten Gutachten durch die entsprechende Forderung von
qualitativen Leistungseinschränkungen Rechnung getragen wurde (Dr. H. und Frau Dr. L.: u.a. geistig
durchschnittliche Tätigkeiten ohne gehobene Verantwortung und ohne besondere psychische Belastung), die auf dem
für die Klägerin maßgeblichen allgemeinen Arbeitsmarkt (ohne die allereinfachsten Tätigkeiten) berücksichtigt werden
können. Vielmehr ist dem Studium der vorliegenden Akten darüber hinaus zu entnehmen, dass psychische
Beeinträchtigungen der Klägerin - auch nach ihren eigenen anamnestischen Angaben - nur unter besonderen äußeren
Umständen ausgelöst wurden, so etwa anlässlich der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann Ende der 80-er
Jahre sowie anlässlich von Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten am neuen Arbeitsplatz in der
Kurverwaltung. In Zeiten stabiler äußerer Faktoren war die Kläger stets unbeeinträchtigt berufstätig, so etwa jahrelang
in der Tätigkeit als Sekretärin in der Marine in D., die sie allein wegen der Schließung des Standortes aufgab.
Daneben ergibt sich, dass die Klägerin auch nicht unter den für psychische, insbesondere depressive Erkrankungen
typischen Symptomen des sozialen Rückzuges oder der Interesselosigkeit leidet, da sie nach ihren mehrfachen
anamnestischen Angaben einer Vielzahl von Beschäftigungen nachgeht (Joggen, Schwimmen, Reiten, Sauna, Yoga,
Walking mit Bekannten, Unternehmungen mit Freundinnen). Zur gegenwärtigen Motivationslage der Klägerin bezüglich
der Rentenbewilligung wird schließlich auf die Verfügung vom 19. Dezember 2002 Bezug genommen.
War die Klägerin nach alledem nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war sie erst recht nicht erwerbsunfähig
nach § 44 SGB VI a.F., da hierfür noch weitergehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Die Klägerin ist
schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden
Fassung, weil insbesondere eine zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.