Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.07.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 31.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 10 LW 1/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 LW 25/02
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 3. Juli 2002 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU)
hat.
Der 1940 geborene Kläger, der als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versicherungspflichtig gewesen
ist, beantragte im September 1999 Rente wegen EU. Die Beklagte holte hierzu ein orthopädisches Gutachten des Dr.
I. vom 18. Dezember 1999 und ein internistisches Gutachten des Dr. J. vom 4. Februar 2000 ein, die
Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule, dem linken Schultergelenk und den Hüftgelenken bzw. ein
Bronchialasthma diagnostizierten. Unter Bezugnahme auf das von beiden Gutachtern bejahte vollschichtige
Leistungsvermögen für körperlich bis zu mittelschwere Arbeiten lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag mit
Bescheid vom 28. Februar 2000 ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch bewilligte sie auf der Grundlage eines
Berichtes über ein vom Kläger in der Zeit vom 20. Juni bis 12. Juli 2000 absolviertes stationäres Heilverfahren mit
Bescheid vom 24. April 2001 Rente wegen EU ab Juli 2000. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, mit
dem dieser Rente bereits ab September 1999 verlangte, wies die Beklagte unter Auswertung weiterer medizinischer
Unterlagen mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2001 ab.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Stade einen Befundbericht der Ärztin für Lungen- und
Bronchialheilkunde Dr. K. vom 1. März 2002 eingeholt und die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2002
abgewiesen, weil sich ein untervollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers bereits vor Juni 2000 nicht sicher
feststellen lasse.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 17. Juli 2002 Berufung eingelegt. Er meint weiterhin, dass sein
Leistungsvermögen bereits seit August 1999 nur noch untervollschichtig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 3. Juli 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28.
Februar 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 24. April 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember
2001 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm bereits ab September 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 3. Juli 2002 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das SG hat die Berufung unzutreffend als ausgeschlossen erachtet und hat einen Grund, das Rechtsmittel besonders
zuzulassen, nicht gesehen. Es hat den Kläger deshalb in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides auf die
Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Tatsächlich ist die Berufung jedoch gemäß § 143
Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, ohne dass es ihrer Zulassung bedarf. Insbesondere beläuft sich der Wert des
Beschwerdegegenstandes - Rente wegen EU auch für die Zeit von September 1999 bis Juli 2000 – auf mehr als 500
EUR, sodass § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht einschlägig ist. Soweit vor diesem Hintergrund der Kläger mit
Schriftsatz vom 16. Juli 2002 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt hat, wertet der Senat
dies nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2002. Eine
Fristwahrung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG ist insoweit nicht zu besorgen gewesen, weil wegen der unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung in dem Gerichtsbescheid gemäß § 66 Abs. 2 SGG die Berufung binnen eines Jahres seit
Zustellung eingelegt werden konnte.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht auch nach
Auffassung des erkennenden Senats vor Juli 2000 kein Anspruch auf Rente wegen EU gemäß § 13 Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (ALG a. F.) zu, die hier gemäß §
94 Abs. 2 ALG weiter anwendbar ist.
Der Senat hatte nicht darüber zu befinden, ob dem Kläger seit Juli 2000 Rente wegen EU zusteht. Allerdings erscheint
die Rentengewährung durch die Beklagte ab diesem Zeitpunkt für den Kläger durchaus günstig. Immerhin hat die
behandelnde Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. K. in ihrem Befundbericht vom 1. März 2002 unter Hinweis
auf normale Vitalkapazitätswerte im Juni und September 2001 und eine nur leichte Obstruktion einen vollschichtigen
Arbeitseinsatz für nicht ausgeschlossen erachtet und lediglich davon gesprochen, dass Arbeiten mit Expositionen von
Gasen, Rauchen und Stäuben, starke körperliche Belastung oder Wechselschichten oder Arbeiten in Stärke oder
Kälte bzw. Feuchtigkeit zu meiden seien. Ebenso hat die Internistin und Pneumologin Dr. L. in einem Arztbrief vom
15. April 2002 darauf hingewiesen, dass – wie schon bei den Voruntersuchungen – auffalle, dass die obstruktive
Ventilationsstörung komplett reversibel sei.
Alleiniger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob EU in Folge untervollschichtigen
Leistungsvermögens bereits vor Juni 2000 vorgelegen hat. Dies lässt sich nicht feststellen. Die von der Beklagten im
Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter sind auf orthopädischem bzw. internistischem Fachgebiet übereinstimmend
zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch in der Lage war, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten zu
verrichten. Der Orthopäde Dr. I. hat den Kläger am 18. Dezember 1999 untersucht und dabei eine schmerzhafte
Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Ausfallsymptomatik sowie endgradige
Funktionseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und des linken Schultergelenks festgestellt. Es überzeugt,
wenn der Gutachter hiernach zwar eine vollschichtige Tätigkeit im Bereich der Landwirtschaft ausgeschlossen
zugleich aber von der Fähigkeit des Klägers gesprochen hat, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Den Funktionsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ist
dabei hinreichend dadurch Genüge getan, dass Dr. I. Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Überkopfarbeiten
und Bücken, ohne Heben und Bewegen von Lasten über 7 kg sowie unter Schutz vor Kälte, Nässe und Zugluft
gefordert hat. Der Internist Dr. M. hat bei der von ihm am 25. Januar 2000 durchgeführten Untersuchung ein
Bronchialasthma mit obstruktiver Lungenfunktionsstörung diagnostiziert, den Kläger im Belastungs-EKG indes bis 130
Watt belasten können. Wenn der Gutachter den Kläger vor diesem Hintergrund für noch in der Lage gehalten hat, bis
zu körperlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten, entspricht dies der allgemeinen medizinischen Auffassung (vgl.
Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Aufl., 1995, S. 237). Es überzeugt
auch, dass Dr. M. den Kläger im Bereich der Landwirtschaft für nur noch untervollschichtig leistungsfähig erachtet
hat, denn die beklagte Luftnot ist besonders im Schweine- und im Kuhstall sowie im Kontakt mit Stäuben aufgetreten.
Soweit in dem Gutachten vom 4. Februar 2000 auch hinsichtlich eines Einsatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ein lediglich untervollschichtiges Leistungsvermögen vermerkt ist, handelt es sich ersichtlich um eine fehlerhafte
Angabe. Dies ist durch den aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit dem Gutachter handschriftlich gefertigten
Vermerks des die Beklagte beratenden Internisten Dr. N. vom 15. April 2000 klargestellt. Danach hält Dr. M.
tatsächlich einen vollschichtigen Einsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für möglich. Der Senat hat
keine Zweifel an der Richtigkeit des Vermerks von Dr. N ... Solche werden auch nicht seitens des Klägers
vorgetragen. Dass es sich tatsächlich insoweit um eine fehlerhafte Wiedergabe des Leistungsvermögens gehandelt
hat, folgt auch daraus, dass dem Gutachten an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass das Leistungsvermögen
außerhalb der Landwirtschaft bei Meidung körperlich schwerer Arbeiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs
beschränkt ist. Nach allem hat der Senat ebenso wie das SG in diesem Zusammenhang keinen Anlass zu weiteren
Ermittlungen gesehen.
Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsvermögen des Klägers vor Juni 2000 unter die Grenze der Vollschichtigkeit
herabgesunken war, sind auch nicht den weiteren bei den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen zu entnehmen.
Vielmehr hat die Internistin und Pneumologin Dr. L. in einem für die Hannoversche landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft erstatteten Gutachten vom 9. Juni 1999 (lediglich) dazu geraten, dass der Kläger seine
landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben solle. Danach und unter konsequenter Medikation sei mit einer Besserung zu
rechnen. Eine solche ist – wie oben ausgeführt – ausweislich der Stellungnahmen von Dr. K. und Dr. L. vom März
bzw. April 2002 tatsächlich auch eingetreten. Vor diesem Hintergrund lässt sich keinesfalls feststellen, dass vor Juni
2000 ein nichtbehandelbares Atemwegsleiden vorlag, das den Kläger auf Dauer von der vollschichtigen Verrichtung
körperlich leichter Arbeiten außerhalb der Landwirtschaft abhielt. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich
leichte Arbeiten auf dem Gesamtfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes schließt jedoch auch bei Landwirten die
Annahme von EU im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ALG in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a. F.) aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.