Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.04.2003
LSG Nsb: hochgradige schwerhörigkeit, tinnitus, erwerbsfähigkeit, niedersachsen, unfallfolgen, auflage, merkblatt, poliklinik, verordnung, arbeitsunfall
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 24.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 71 U 255/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 231/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Mai 2001 wird zurück-
gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente.
Der 1949 geborene Kläger erlitt am 5. November 1969 bei seiner betrieblichen Tätigkeit eine Schweißperlenverletzung
des rechten Trommelfells. 1970 und 1973 wurden Tympanoplastiken durchgeführt, von einer Entfernung der
Schweißperle wurde abgesehen.
Am 15. September 1998 stellte sich der Kläger in der Poliklinik für HNO-Heilkunde der Universität C. vor und gab eine
progrediente Hörminderung des rechten Ohres sowie ein seit 1970 bestehendes Ohrgeräusch an. Am 13. Oktober
1998 erfolgte eine dritte Tympanorevision, die Reste der Schweißperle wurden entfernt. Am 7. März 2000 beantragte
der Kläger Unfallrente.
Die Beklagte holte das Gutachten von Prof. Dr. D. vom 6. Juni 2000 ein. Nach den Ausführungen der Gutachter
besteht als Folge des Arbeitsunfalls eine Schwerhörigkeit rechts und aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges auch
ein Tinnitus. Unter Berücksichtigung des einfachen Gesamtwortverstehens für die Knochenleitung rechts bestehe ein
prozentualer Hörverlust von 50 % und für die Luftleitung ein prozentualer Hörverlust von 70 %. Auch unter
Berücksichtigung des bisher nicht therapierten Ohrgeräusches, das nicht zur Beeinträchtigung des Schlafverhaltens
führe, schätzten sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 10 vH.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2000 erkannte die Beklagte eine kombinierte, dem Schweregrad nach beginnende
Schwerhörigkeit mit Tinnitus rechts an. Die Zah-lung einer Rente lehnte sie mit der Begründung ab, die Unfallfolgen
begründeten nur eine MdE unter 10 vH (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2000). Die dagegen
gerichtete Klage hat das SG Oldenburg mit Ge-richtsbescheid vom 22. Mai 2001 abgewiesen.
Gegen diesen am 29. Mai 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. Juni 2001 Berufung eingelegt, mit
der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 22. Mai 2001 aufzu-heben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2000 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12. Oktober 2000 zu
ändern,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente auf unbestimmte Zeit in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 22. Mai 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG und ihre Bescheide für zutref-fend.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des
Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 21. Oktober 2002.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vorbringens der Betei-ligten und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Pro-zessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung hat die
Verwaltungsakte der Beklagten zu Grunde gelegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG
und die Beklagte haben zu Recht einen An-spruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente verneint.
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur gewährt, wenn die
Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls (hier: Arbeitsunfall) über die 26. Woche nach dem
Arbeitsun-fall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der
Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leis-tungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten
auf dem ge-samten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Beurteilung, in welchem Umfang die
körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf medizinisch-
wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit sich derartige Beeinträchtigungen auf
die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswir-ken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach
unentbehr-liche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE
auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versi-cherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen
Schrifttum herausgearbei-teten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bin-dend, aber
als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis
heranzuziehen sind (BSG SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23). Zur Beurteilung der MdE bei Hörschäden bieten die
Empfehlungen des HVBG für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwer-hörigkeit ("Königsteiner Merkblatt”), 4.
Auflage 1995 eine geeignete Grundlage (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982, 2 RU 55/81, Meso B 40/24).
Im vorliegenden Fall hat der Unfall vom 5. November 1969 zu einer Schwerhö-rigkeit rechts mit Tinnitus rechts
geführt; diese Unfallfolgen hat die Beklagte auch anerkannt. Indes rechtfertigt diese Beeinträchtigung des Gehörs
noch nicht die Annahme einer MdE um mindestens 20 vH. Dies ergibt sich nach Auswertung der im Verwaltungs- und
Berufungsverfahren eingeholten Gutachten. Nach den übereinstimmenden Feststellungen von Prof. Dr. F. und Prof.
Dr. E. besteht rechts ein Hörverlust von 70 % (hochgradige Schwerhörigkeit), während für das linke Ohr kein
Hörverlust festzustellen ist. Eine Hörminderung dieses Ausmaßes rechtfertigt jedoch lediglich eine MdE von 10 vH
("Königsteiner Merk-blatt”).
Eine mindestens 20 %ige MdE ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Ohrgeräusches rechts. Denn ein –
dauernder – Tinnitus ist bei der Bemessung der MdE nur zu berücksichtigen, wenn der vernommene Ton als quälend
emp-funden wird und entsprechende psychovegetative Auswirkungen zur Folge hat (LSG Niedersachsen Urteil vom
30. Oktober 1996, L 6 U 44/96, MESO B 40/68; Mehrtens/Perlebach Die Berufskrankheiten-Verordnung M 2301 6.4).
Empfindet der Betroffene den Tinnitus dagegen nicht als belastend, so ist das Geräusch für sich gesehen
bedeutungslos und kann nicht mit einer Einzel-MdE bewertet wer-den. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
ergibt sich, dass das Ohrge-räusch des Klägers bei der Bewertung des Gesamtschadensbildes nicht zu be-
rücksichtigen ist. Denn der Tinnitus ist zwar belästigend, der Kläger hat sich aber – wie er bei der Untersuchung bei
Prof. Dr. E. angegeben hat – damit arran-giert; die Ohrgeräusche haben nicht zu einer Veränderung seines
Lebenswandels oder zu einer Beeinträchtigung des Schlafverhaltens geführt. Folglich hat auch Prof. Dr. E., der Arzt
des Vertrauens des Klägers, die MdE selbst unter Berück-sichtigung des Tinnitus nur mit 15 vH eingeschätzt.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.