Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.10.2000
LSG Nsb: verwaltungsakt, rechtsgrundlage, anhörung, niedersachsen, gesetzesänderung, härte, erlass, sachverhaltsgestaltung, gerät, rückforderung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 11.10.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 2 BL 4/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 B 199/00 BL
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss vom 24. Mai 2000, mit welchem das Sozialgericht
Osnabrück (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage versagt hat. Mit der
Klage greift der Kläger einen Bescheid des Landkreises Emsland vom 20. Juli 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 1999 an, durch den überzahltes Blindengeld in Höhe von 3.840,00 DM
zurückgefordert wird.
Bei dem Kläger ist nach den Maßstäben des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB)
von 100 ab 16. August 1993 sowie mit dem Nachteilsausgleich &61618;BL&61618; (blind) ab September 1994
anerkannt (Bescheid des Versorgungsamts Osnabrück vom 31. Juli 1995). Auf den am 4. November 1993
eingegangenen Antrag auf Blindengeld nach dem Niedersächsischen Landesblindengeldgesetz (Nds LBlGG) erhielt er
mit Bescheid vom 14. September 1995 Blindengeld ab 1. Juli 1994 in Höhe von 1.031,00 DM, ab 1. Juli 1995 in Höhe
von 1.036,00 DM monatlich.
Am 27. Dezember 1995 wies der Landkreis den Kläger auf eine am 1. Januar 1996 eintretende Gesetzesänderung (vgl
Nds. Gesetzes- und Verordnungsblatt 1995, S. 478) hin, wonach Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis
38 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI), auch soweit es sich um Sachleistungen
handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 vH des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit 40
vH des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs 1 Satz 3 und Abs 2 SGB XI angerechnet werden. Der Bescheid
enthält insoweit einen ausdrücklichen Vorbehalt einer Neuberechnung des Landesblindengeldes und den Vorbehalt der
Verrechnung bzw Erstattungsforderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Er enthält ferner die
Aufforderung mitzuteilen, ob Leistungen zur häuslichen Pflege nach § 36 ff SGB XI bezogen wurden.
Im Juli 1999 erhielt der Landkreis Mitteilung der Pflegekasse, dass der Kläger seit 1. August 1998 Pflegeleistungen
nach der Pflegestufe II erhielt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2000 wies der Landkreis auf eine ab 1.
August 1998 eingetretene Überzahlung in Höhe von 3.840,00 DM hin (monatliche Anrechnung der Pflegeleistung:
320,00 DM) und forderte den Kläger zur Erstattung auf. Auf den Widerspruch hörte der Beklagte den Kläger an und
wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1999).
Mit der am 14. Dezember 1999 eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Erstattungsforderung.
Gleichzeitig hat er PKH beantragt, die das SG mit dem Beschluss vom 24. Mai 2000 abgelehnt hat.
Den am 25. Mai 2000 zugestellten Beschluss greift der Kläger mit der am 23. Juni 2000 eingegangenen Beschwerde
an. Diese gründet er darauf, es handele sich der Sache nach um eine soziale Hilfeleistung ohne Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung, so dass nicht die Vorschrift des § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungsverfahren
(SGB X), sondern die Vorschrift des § 45 SGB X anwendbar sei. Der Bescheid müsse deshalb mangels
Ermessensausübung durch den Beklagten aufgehoben werden. Überdies habe der Beklagte den subjektiven
Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet bei dem Vorwurf, der Kläger habe grob fahrlässig seine Mitteilungspflicht verletzt.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat
(Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juni 2000) ist nicht begründet. Dem Kläger kann PKH mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der Klage nicht bewilligt werden, §§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO):
Die angefochtenen Bescheide sind nicht mangels Anhörung nichtig. Zwar hat der Bescheid vom 20. Juli 1999, mit
dem die Forderung von 3.840,00 DM geltend gemacht wird, ohne vorherige Anhörung des Klägers eine Regelung
getroffen. Indes ist die fehlende Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (Anhörungsschreiben vom 4.
Oktober 1999). Der Widerspruchsbescheid enthält gegenüber dem Ausgangsbescheid keine neuen Gesichtspunkte,
auf die der Kläger nicht hingewiesen worden ist.
In der Sache dürfte die Klage ohne Erfolgsaussicht sein. Rechtsgrundlage ist § 50 Abs 1 SGB X, wonach bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Voraussetzung liegt
vor, denn mit Bescheid vom 20. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 1999 ist der
Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 1997 in Höhe eines monatlichen Betrages von 320,00 DM geändert worden.
Rechtsgrundlage ist entgegen der Auffassung des Klägers § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein mit Dauerwirkung
ausgestatteter Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies war hier der Fall, weil dem Kläger mit
Wirkung vom 1. August 1998 Leistungen nach §§ 36 ff SGB XI zugesprochen worden waren, die auf das
Landesblindengeld nach § 3 des Nds LBlGG in der Fassung des Artikel 1 des Haushaltbegleitgesetzes 1996 vom 20.
Dezember 1995 anzurechnen waren. Es handelt sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 1997 in
Verbindung mit dem Bescheid vom 14. September 1995 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil hier eine
feste Leistung zugesprochen worden ist. Zwar handelt es sich in der Sache um eine Leistung, die sozialhilfeähnlichen
Charakter hat. Denn sie wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt, § 1 Abs 1
Nds LBlGG. Es geht indes weder um Hilfe in besonderen Lebenslagen noch um Hilfe zum Lebensunterhalt, also um
echte Leistungen nach dem BSHG. Demgemäß verweist das Gesetz auch nur hinsichtlich der Höhe auf das BSHG.
Daraus ergeben sich keine Gesichtspunkte dafür, dass es sich etwa nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
handeln sollte.
Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Verwaltungsaktes liegt in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Danach soll der
Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall
oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, wobei als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der
Beginn des Anrechnungszeitraums gilt, § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X. Auf die Frage, ob der Kläger sich selbst grob
fahrlässig verhalten hat oder sich insoweit Nichtkenntnis seiner Ehefrau zurechnen lassen muß, kommt es hierbei
nicht an, da die Frage des Verschuldens bei den Tatbestandsvoraussetzungen hier ohne Bedeutung ist.
Der Beklagte hat bei der Aufhebungsentscheidung Ermessen nicht ausgeübt. Hierzu wäre er nur verpflichtet, wenn es
sich um eine atypische Sachverhaltsgestaltung handeln würde. Ist dies nicht der Fall, so ist der Verwaltungsakt
aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine atypische Fallgestaltung, die dem Beklagten Ausübung des Ermessens
auferlegt hätte, sind hier nicht erkennbar. Erforderlich für einen atypischen Fall wäre, dass die Umstände des
Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der
Tatbestände der Nr 1 bis 4 so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät. In
der vorliegenden Fallvariante könnte ein atypischer Fall nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene aufgrund
besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das
nachträglich erzielte Einkommen ausgegeben hat, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte
(Schröder-Printzen/Wiesner, Kommentar zum SGB X 3. Auflage § 48 RdNr 20 mN). Eine mit jeder Rückforderung
verbundene Härte reicht nicht aus, einen atypischen Fall anzunehmen, vielmehr ist erforderlich eine besonders unbillig
erscheinende Härte. Solche Voraussetzungen sind bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung gegenüber
anderen Rückforderungssachverhalten nicht erkennbar.
Bezüglich der Teilkongruenz in der Zweckbestimmung der jeweiligen Leistungen des Landesblindengeldes und des
Pflegegeldes und der in Verbindung damit jedenfalls vertretbaren Gesetzesänderung nimmt der Senat auf den
angefochtenen Beschluss des SG Bezug.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.