Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.09.2003
LSG Nsb: depression, psychotherapeutische behandlung, rechtliches gehör, integration, erwerbsfähigkeit, form, krankheit, anhörung, erlass, gerichtsakte
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 9 RI 70/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 112/03
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 6. März 2003 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Klarstellung wie folgt neugefasst wird: Der Bescheid der Beklagten
vom 10. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 wird aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aufgrund eines am 30. Juni 2001 eingetretenen Leistungsfalls unbefristete Rente
wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des
Klageverfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu erstatten. Die Beklagte hat dem Kläger auch die
außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der Kläger ist 1951 geboren. Seit 1973 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Von 1979 an war er als
Kranfahrer beschäftigt. Für diese Tätigkeit ist er seit August 1996 arbeitsunfähig, das Arbeitsverhältnis wurde im Juli
1999 gekündigt. Nachdem der Kläger zunächst Krankengeld bezogen hatte, ist er inzwischen arbeitslos. Ein erster
Rentenantrag von April 1997 wurde im Ergebnis bestandskräftig abgelehnt. In diesem Zusammenhang hatte die
Beklagte sich verpflichtet, dem Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren. Diese wurde im
Januar 2001 durchgeführt. Ausweislich des Entlassungsberichtes wurde der Kläger wegen ausgeprägter depressiver
und somatisierter Beschwerden nur noch für drei Stunden täglich leistungsfähig befunden.
Im Juni 2001 beantragte der Kläger auf Aufforderung des Arbeitsamtes erneut die Gewährung von Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung nahm er auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen Bezug. Die
Beklagte ließ den Kläger im Widerspruchsverfahren von dem Neurologen und Psychiater I. begutachten, der im
Januar 2002 eine hypochondrische Fixierung diagnostizierte, eine anhaltende Depression aber nicht feststellen
konnte. Er hielt den Kläger noch für in der Lage, vollschichtig bis zu körperlich mittelschwere Arbeiten ohne
Wechselschicht und ohne besondere Risiken durch etwa auftretende Schwindelzustände zu verrichten. Mit Bescheid
vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 lehnte die Beklagte die
Gewährung von Rente ab. Der Kläger sei weder vollständig noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Er
könne mindestens sechs Stunden täglich körperlich bis zu mittelschwere Tätigkeiten verrichten.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Stade erhoben und die Gewährung von Rente begehrt. Unter
Hinweis auf die bei ihm vorliegende Depression hat er zur Begründung vorgetragen, er könne nicht mehr in
nennenswertem Umfang Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Das SG hat zunächst Befundberichte
der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen und ihn dann von der Psychiaterin J. begutachten lassen. Diese hat
in dem unter dem 8. Juni 2002 erstatteten Gutachten eine somatisierte Depression mit angstneurotischer Komponente
diagnostiziert sowie den Verdacht auf ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom bei Cerebralsklerose geäußert.
Das Leistungsvermögen des Klägers sei seit dem Frühjahr 1997 völlig aufgehoben. Dem hat die Beklagte mehrere
Stellungnahmen der Psychiaterin Dr. K. entgegengehalten, wozu das SG ergänzende Stellungnahmen der
Sachverständigen vom 18. August und 18. November 2002 eingeholt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2003 hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und sie
verurteilt, dem Kläger Rente wegen völliger Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Begründung hat das SG darauf
hingewiesen, dass entgegen der Auffassung der beratenden Ärzte der Beklagten eine Vielzahl von Ärzten unabhängig
voneinander bei dem Kläger eine anhaltende Depression festgestellt hätten. Von besonderem Gewicht seien in
diesem Zusammenhang die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Rehabilitationsverfahren von Januar 2001
sowie der gerichtlichen Sachverständigen J ... Es könne dahingestellt bleiben, ob noch ein Leistungsvermögen für bis
zu 3 Stunden täglich bestehe. Auch unter dieser Annahme liege völlige Erwerbsminderung vor.
Gegen den ihr am 11. März 2003 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 8. April 2003 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Sie hält daran fest, dass bei dem Kläger die
Voraussetzungen einer Rentengewährung nicht vorlägen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass im
Aufnahmebefund der Rehabilitationsmaßnahme von Januar 2001 gravierende Auffälligkeiten im psychiatrischen
Bereich nicht festzustellen gewesen seien. Zu der von der Sachverständigen J. angenommenen
Entwurzelungsproblematik passe nicht die tatsächlich gute Integration des Klägers in Deutschland. Das abweichende
Ergebnis der Begutachtung gegenüber derjenigen im Widerspruchsverfahren könne auch nicht durch sprachliche
Probleme begründet werden. Die Verständigung bei dem Neurologen und Psychiater I. sei auch ohne Dolmetscher gut
möglich gewesen. Der von dem Kläger geschilderte Tagesablauf belege eine depressionstypische Antriebsschwäche
nicht. Auch seien bei dem Kläger Rückzugstendenzen nicht festzustellen. Insgesamt sei das Gutachten der
Sachverständigen J. nicht plausibel. Zur weiteren Begründung beruft die Beklagte sich auf eine von ihr vorgelegte
Stellungnahme der Nervenärztin Dr. L ...
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 6. März 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 6. März 2003 mit der
Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, ihm aufgrund eines im Juni 2001 eingetretenen
Leistungsfalls unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Sachverständige J. sei aufgrund sorgfältiger und
ausführlicher Untersuchung zu zutreffenden Ergebnissen gekommen. Sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sei aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Rentenakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat
im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung zusteht. Der
Rentenanspruch besteht aufgrund eines am 30. Juni 2001 eingetretenen Leistungsfalls und ist nicht befristet. Zur
Klarstellung hat der Senat den erstinstanzlichen Tenor entsprechend neugefasst.
Der Gerichtsbescheid vom 6. März 2003 ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das SG den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Hierzu
sind die Beteiligten vorher zu hören, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG. Diese gesetzliche Verpflichtung beinhaltet mindestens
eine Wiederholung des allgemein geltenden Grundsatzes, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches
Gehör zu gewähren ist, § 62 SGG. Dadurch sollen die Beteiligten darauf hingewiesen werden, dass das Gericht die
Durchführung der grundsätzlich zu erwartenden mündlichen Verhandlung, § 124 Abs. 1 SGG, in diesem Fall nicht
beabsichtigt. Sie werden damit in den Stand versetzt, die aus ihrer Sicht für die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung sprechenden Gesichtspunkte oder etwa sonst noch beabsichtigtes Vorbringen dem Gericht zur Kenntnis
zu bringen. Welche Hinweise die Anhörungsmitteilung dabei im Einzelnen enthalten muss, braucht der Senat im
vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (Az: L 10 RI 292/02) hat
der Senat entschieden, dass die Anhörungsmitteilung jedenfalls den Hinweis enthalten muss, dass sich die
Beteiligten vor einer Entscheidung des Gerichts noch äußern können. Darüber hinaus dürften eine diesbezügliche
Fristsetzung für die Beteiligten sowie die Wahl eines Mitteilungsweges sinnvoll sein, der dem Gericht ermöglicht, sich
vor dem Erlass des Gerichtsbescheides Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sein Hinweis den Beteiligten auch
zur Kenntnis gelangt ist. Inhalt und Verfahrensgestaltung der Anhörung haben sich dabei in jedem Fall an dem Zweck
der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zu orientieren, eine für die Beteiligten überraschende
Entscheidung zu verhindern. Dieser Zweck, der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und der überragende Stellenwert
des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für das gesamte gerichtliche Verfahren gebieten es auch, in jedem Fall alle
Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides entsprechend anzuhören, unabhängig davon, ob sie von der
abschließenden Entscheidung des Gerichts belastet werden oder nicht (in dem bereits genannten Urteil des Senats
vom 24. Oktober 2002 noch offen gelassen).
Den vorgenannten Anforderungen genügt die Anhörung im vorliegenden Fall nicht. Aus der Akte ist ersichtlich, dass
das auf die Verfügung des Vorsitzenden des SG ohne Datum am 3. März 2003 erstellte Hinweisschreiben am selben
Tag an die Beteiligten abgesandt worden ist. Zwar haben die Bevollmächtigten des Klägers darauf mit am 6. März
2003 bei dem SG eingegangenen Schriftsatz reagiert, wegen des weiteren Postweges zum Sitz der Beklagten und der
längeren innerbehördlichen Verfahrensgänge konnte und durfte das SG jedoch insbesondere ohne Fristsetzung nicht
damit rechnen, dass die Beklagte überhaupt bei normalem Geschäftsgang in der Lage sein würde, sich rechtzeitig vor
der bereits am 6. März 2003 erfolgten Absendung des Gerichtsbescheides gegenüber dem Gericht zu äußern.
Zugleich hat das SG der Beklagten damit auch die Möglichkeit abgeschnitten, sich zu dem Inhalt der ihr ebenfalls erst
am 3. März 2003 übersandten Durchschrift des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 27. Januar 2003
zu äußern. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs gerade im Hinblick auf die Beklagte wäre insbesondere mit Rücksicht
darauf geboten gewesen, dass das SG zulasten der Beklagten entschieden hat.
Trotz der vorgenannten wesentlichen Mängel hinsichtlich der Verfahrensweise macht der Senat von der ihm gemäß §
159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung an das SG keinen Gebrauch, sondern entscheidet
die in materieller Hinsicht entscheidungsreife Streitsache aus Gründen der Prozessökonomie selbst, § 159 SGG.
Der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung ist bei dem Kläger bis zum 30. Juni 2001 eingetreten. Gemäß § 43
Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger jedenfalls seit dem genannten
Zeitpunkt vor.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger an einer somatisierten Depression leidet, die ein für ihn nicht
überwindbares Hindernis darstellt, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die
Überzeugung des Senats beruht insbesondere auf dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten medizinischen
Beweisaufnahme. Der Senat berücksichtigt darüber hinaus die Gesamtheit der in der Gerichtsakte und der Rentenakte
der Beklagten enthaltenen medizinischen Unterlagen. Insoweit kann der Senat dahinstehen lassen, ob etwa die vor
dem hier allein noch streitigen Zeitraum seit Juni 2001 erstatteten Gutachten und Befundberichte von zutreffenden
Befunden ausgehen und daraus die richtigen Schlussfolgerungen ziehen. Deswegen muss ein formaler Nachweis
einer Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der früheren Begutachtungen auch nicht geführt werden. Der Senat hat
lediglich die Feststellung zu treffen, dass die vorgenannte Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers jedenfalls
seit Juni 2001 vorliegt.
Seit Juni 2001 sind über den Kläger zwei Gutachten erstattet worden, nämlich dasjenige des Neurologen und
Psychiaters I. vom 22. Januar 2002 und dasjenige der Psychiaterin J. vom 8. Juni 2002. Aufgrund der in diesen
beiden Gutachten mitgeteilten Schilderungen des Klägers steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er an einer
Depression leidet.
Allein der Umstand, dass bei dem Kläger mit apparativen Methoden objektivierbare Befunde nicht vorliegen, spricht
nicht gegen das Vorliegen einer Depression. Davon geht auch die Beklagte aus, soweit sie sich nämlich zur
Begründung ihrer Berufung auf die von ihr vorgelegte Stellungnahme der Nervenärztin Dr. L. vom 8. April 2003
bezieht. Denn typischerweise kann die Depression nur aufgrund der Schilderungen des Patienten sowie aufgrund der
wertenden Beobachtung des Arztes diagnostiziert werden.
Im Falle des Klägers ist die weitere Besonderheit zu berücksichtigen, dass er nach den Feststellungen der
Sachverständigen J. von seiner Persönlichkeit her eher leistungsorientiert und auf die Erfüllung sozialer Normen
bedacht ist. Die mit Normabweichungen verbundene von ihm empfundene ausgeprägte Scham hindert ihn daran, über
derartige Konflikte mit einer fremden Person offen zu sprechen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die
seelische Erkrankung von dem Kläger entsprechend seinem Herkunftskulturkreis weitgehend somatisiert wird. Der
Senat geht daher davon aus, dass der Kläger tendenziell Normabweichungen jeder Art, insbesondere aber seelische
Befindlichkeitsstörungen gegenüber einem ihm fremden Sachverständigen oder Gutachter herunterspielt oder gänzlich
negiert. Dieses Verhaltensmuster des Klägers wird etwa daran deutlich, dass er ausweislich des Reha-
Entlassungsberichtes vom 7. Februar 2001 von finanziellen Problemen nicht berichtet hat, obwohl er diese bei anderer
Gelegenheit, nämlich anlässlich der Begutachtungen durch Dr. M. und durch die Sachverständige J. ausdrücklich
eingeräumt hat. Als sozial adäquate Färbung seiner Auskünfte sieht der Senat auch die Angaben gegenüber der
Sachverständigen J. an, er sei in Achim gut integriert und habe auch viele deutsche Bekannte. Aus den von ihm über
die Dauer seiner Rentenverfahren an verschiedenen Stellen geschilderten Tagesabläufe ergeben sich jedoch
überhaupt keine nennenswerten Kontaktpunkte zu Personen außerhalb seines Herkunftskulturkreises. Wenn der
Kläger darüber hinaus gegenüber der Sachverständigen J. ausführt, "in der Türkei gehöre er auch nicht mehr dazu”, so
kann der Senat dies nur dahin verstehen, dass eine aus seiner Sicht befriedigende Integration in seinem Wohnumfeld
nicht besteht. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Gutachter I. sind darüber hinaus deshalb mit besonderer
Vorsicht zu bewerten, weil die Untersuchung bei diesem Arzt ohne die Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgte. Die
Sachverständige J. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass zwar die Verständigung mit dem Kläger über alltägliche
Themen auch ohne die Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich gewesen sein mag. Im Hinblick auf diffizilere
Fragen zu seiner psychischen Befindlichkeit stößt eine unmittelbare Verständigung mit dem Kläger jedoch an
Grenzen.
Nach der Definition F 32 der Internationalen Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision, (ICD 10) leidet der von einer
depressiven Episode betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und
Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann
nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und
Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken
über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf
Lebensumstände und kann von sogenannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder
Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust,
Gewichtsverlust und Libidoverlust.
Aufgrund des gesamten Akteninhaltes steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger in einer Vielzahl der
vorgenannten Bereiche an Einschränkungen leidet. Dies gilt etwa hinsichtlich von Schlafstörungen, die der Kläger
durchgängig bei allen Untersuchungen berichtet hat. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf gesteigerte Erregbarkeit. Mit
Ausnahme des Gutachters I. haben auch alle Ärzte die Antriebslage des Klägers als gemindert angesehen. Die
Einschätzung des Gutachters I. ist in sich aber nicht nachzuvollziehen, wenn der Kläger anlässlich derselben
Untersuchung ausführt, seine Tätigkeit tagsüber bestehe in Spazieren gehen oder Hinlegen. Entgegen der Auffassung
der Nervenärztin Dr. L. ist bei dem Kläger auch eine deutliche Einengung der Interessenlage festzustellen. Während er
gegenüber Dr. M. noch angegeben hatte, er lese viel und interessiert, was den genannten Sachverständigen zu der
Bewertung veranlasst hat, der Kläger gehe verstärkt seinen intellektuellen Neigungen nach, hat sich dies inzwischen
ausweislich der Erklärung des Klägers gegenüber der Sachverständigen J. darauf reduziert, dass er vormittags
türkische Zeitungen liest. Während anlässlich der Untersuchung bei Dr. M. noch von regem Kontakt zu Landsleuten
und regelmäßigen Besuchen im Kaffeehaus sowie regelmäßigen Picknick-Wochenenden im Familienkreis die Rede
war, bestehen die Außenkontakte nach den gegenüber der Sachverständigen J. gegebenen Schilderung nur noch im
Zusammenhang mit Moscheebesuchen oder mit Besuchen insbesondere der Kinder im Haushalt des Klägers. Die
früher regelmäßig durchgeführten Urlaubsreisen in die Türkei hat der Kläger trotz des Fortbestandes der
Eigentumswohnung inzwischen praktisch eingestellt. Auch die früher wöchentlich durchgeführten Familientreffen
finden inzwischen nicht mehr statt.
Hinsichtlich der Ausdauerleistungsfähigkeit des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass er bereits anlässlich der
Untersuchung bei Dr. M. in den Gesprächspausen einen müden Eindruck machte und sogar einzunicken drohte.
Darüber hinaus ist bei dem Kläger ein sozialer Rückzug festzustellen. Insoweit wird auf die bereits oben gemachten
Ausführungen verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegenüber der Sachverständigen J.
angegeben hat, den ehemals guten Kontakt zu Kollegen durch die Krankheit verloren zu haben. Dies wertet der Senat
dahingehend, dass ein guter Kontakt zu den Kollegen jedenfalls in dem streitbefangenen Zeitraum nicht mehr
bestanden hat. Auf die Ursache hierfür kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Soweit die Nervenärztin Dr. L. bemängelt, die depressionstypischen Tagesschwankungen seien bei dem Kläger nicht
festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Depression nicht das Vorliegen von Symptomen in
allen in Nr. F 32 der ICD 10 beschriebenen Bereiche voraussetzt. Darüber hinaus hat der Kläger aber durchaus
plötzliche, inzwischen bis zu mehrmals täglich auftretende Veränderungen seiner Befindlichkeit geschildert. Dies
drückt sich nach seiner Schilderung dadurch aus, dass er etwa vermehrt gereizt oder nervös ist, dass er unbeherrscht
ist oder unkontrolliert schimpft und dass auch körperliche Symptome wie Schwitzen, Zittern oder häufiges Erbrechen
auftreten. Hierfür hat der Kläger Unterzuckerungszustände angeschuldigt. Nach dem gesamten Akteninhalt ist jedoch
mehr als zweifelhaft, ob bei dem Kläger tatsächlich regelmäßig Unterzuckerungszustände auftreten. So hält es der
Senat durchaus für denkbar, dass die Veränderungen der Befindlichkeit des Klägers nicht auf eine körperliche
Ursache zurückzuführen sind, sondern gerade Ausdruck von tagszeitlichen Stimmungsschwankungen darstellen. Das
kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
Dahingestellt bleiben kann auch, ob bereits anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme im Januar 2001 eine
Schwerbesinnlichkeit des Klägers oder sonstige gravierende psychische Auffälligkeiten festzustellen gewesen sind.
Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob für die Beschwerden des Klägers ein Entwurzelungstrauma ursächlich
geworden ist. Immerhin erscheint dem Senat die Argumentation der Sachverständigen J. nachvollziehbar, dass der
Kläger die Folgen des Entwurzelungstraumas zunächst durch die Beibehaltung heimischer Gebräuche und Sitten und
durch die berufliche Integration wenigstens teilweise kompensieren konnte. Nach dem Wegfall der traditionellen
Familienstruktur und der beruflichen Integration kann es durchaus zu einer Reaktualisierung der
Entwurzelungssymptomatik gekommen sein.
Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass der Kläger selbst bei der gebotenen Willensanstrengung nicht zur
Überwindung der durch die Depression bedingten Hemmnisse in der Lage ist. Die Sachverständige J. hat auf das
kulturell bedingte im Wesentlichen somatisch bestimmte Krankheitsverständnis des Klägers hingewiesen. Bereits
damit sind seine Möglichkeiten ganz erheblich eingeschränkt, der von ihm im Wesentlichen körperlich erlebten
Erkrankung entgegenzuwirken.
Die Rente ist dem Kläger unbefristet zu gewähren, weil unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit
behoben werden kann, § 102 Abs. 2 Satz 2. SGB X. Bereits der Sachverständige Dr. M. hat ganz erhebliche Zweifel
daran geäußert, ob rehabilitative Maßnahmen bei dem Kläger zu einer Veränderung des Erkrankungszustandes führen
können. Die von ihm geäußerten Zweifel haben sich letztlich durch die Erfolglosigkeit der im Januar 2001
durchgeführten Maßnahme bestätigt. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, der Einschätzung der
Sachverständigen J. zu folgen, die insbesondere unter Hinweis auf die fehlende Introspektionsfähigkeit des Klägers
für eine psychotherapeutische Behandlung keinerlei Ansatz sieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.