Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.01.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 31.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 2 RI 204/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 5/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 9. November 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch die Berücksichtigung seiner landwirtschaftlichen Berufsausbildung im
elterlichen Betrieb als Pflichtbeitragszeit bei der Berechnung der Regelaltersrente.
Der im Dezember 1927 geborene Kläger war nach Beendigung der Schulausbildung (Ostern 1942) bis zur Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im August 1962 – unterbrochen lediglich durch Zeiten des
militärähnlichen Dienstes vom 8. Januar 1945 bis zum 13. Juni 1945 – im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig.
Er erhielt neben Sachbezügen in Form von freier Kost und Wohnung ein Taschengeld. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung sind nicht entrichtet worden. Für den Zeitraum von Januar 1956 bis Juli 1962 entrichtete der
Kläger freiwillige Beiträge für seine hauptberufliche Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen Unternehmen nach. In einem
1980 durchgeführten Kontenklärungsverfahren gab der Kläger an, in dem Zeitraum von Ostern 1942 bis August 1962
bei seinem Vater als Landarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Er habe einen Beruf nicht erlernt, sei aber für den
Beruf des Rohrlegers angelernt worden. Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst von März 1988 bis Oktober 1997
vorgezogenes Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit (Rentenbescheid vom 2.
Juni 1988). Der bestandskräftig gewordene Bescheid ließ den streitigen Teil der Lehrzeit unberücksichtigt.
Den Antrag des Klägers vom 14. Mai 1997 auf Neuberechnung seiner Rente, unter anderem wegen Berücksichtigung
einer landwirtschaftlichen Berufsausbildung in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 31. Juli 1948, lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 25. Juni 1997 ab. Die Voraussetzungen für eine sog. Elternlehre seien nicht erfüllt. Es habe sich
nicht um ein tatsächliches Lehrverhältnis, sondern nur um eine Tätigkeit im Rahmen familienhafter Mithilfe gehandelt.
Die Neufeststellung des Altersruhegeldes sei außerdem allein wegen des rückwirkenden Inkrafttretens einer
Gesetzesänderung ausgeschlossen (§ 306 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Im
Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, nur er selbst habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Geschwister
seien anderweitig tätig bzw in Schulausbildung oder Kriegsgefangenschaft gewesen. Sein Vater sei bereits in der Zeit
zwischen 1950 und 1952 Frührentner geworden. Sämtliche Unterlagen seien abhanden gekommen. Mit
Widerspruchsbescheid vom 1. September 1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat der Kläger angeführt, dass die auf dem elterlichen Hof geleistete Arbeit über
eine reine Familienhilfe hinausgegangen sei. Nach der Konfirmation sei er den Eltern für einige Jahre zur Hand
gegangen. Als es sich ergeben habe, dass er den Hof übernehmen sollte, habe sein Vater die Absolvierung einer
Lehre im elterlichen Betrieb beschlossen. Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre ergebe sich allein daraus,
dass er nach der Verrentung seines Vaters den elterlichen Betrieb allein fortgeführt habe. Dies setze eine
sachgerechte Ausbildung voraus. Der Zeuge H. könne seine Einweisung in landwirtschaftliche Tätigkeiten durch
seinen Vater bestätigen. Mit Rentenbescheid vom 20. April 1998 gewährt die Beklagte nunmehr Regelaltersrente,
beginnend am 1. November 1997. Die streitigen Zeiten der Berufsausbildung im elterlichen landwirtschaftlichen
Betrieb sind weiterhin unberücksichtigt geblieben.
Mit Urteil vom 9. November 1999 hat das Sozialgericht (SG) Aurich die Klage abgewiesen und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeit des Klägers im Familienbetrieb und das Erlernen der Landwirtschaft nicht in
Frage gestellt würden. Der volle Beweis des behaupteten Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnisses sei hingegen
nicht erbracht. Hinweise des Klägers auf Differenzen in der Familie und die Wirren der Nachkriegszeit sprächen dafür,
dass kein ordentliches Lehrverhältnis bestanden habe.
Gegen das dem Kläger am 9. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Januar 2000 Berufung eingelegt. Er
trägt vor, dass aufgrund der Nachkriegswirren kein formeller Lehrvertrag in schriftlicher Form abgeschlossen worden
sei. Landwirtschaftsschulen hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 9. November 1999 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20.
April 1998 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, seine Regelaltersrente unter rentensteigernder Berücksichtigung der Zeit vom 1. August
1945 bis 31. Juli 1948 als Beitragszeit neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 9. November 1999 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat eine Auskunft der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 18. Januar 2001 beigezogen. Im Termin
zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2001 hat der Senat den Kläger persönlich angehört und den Rentner I. als
Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.
Januar 2001 verwiesen.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid der Beklagten vom 20. April 1998, der gemäß § 96 Abs 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtmäßig. Nicht mehr im Streit steht die
Frage, ob dem Kläger auch ein höheres Altersruhegeld zusteht. Der Klageantrag ist in der Hauptsache zulässig und
sachdienlich auf die Neufeststellung der Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeiten einer beruflichen
Ausbildung beschränkt worden.
Nachdem für die Zeit vom 1. August 1945 bis 31. Juli 1948 keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden
sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs 1 SGB VI), können auch fiktive Pflichtbeiträge
für diese Zeiten nicht anerkannt werden. Die Tätigkeit des Klägers im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb war
keine Beschäftigung zur Berufsausbildung.
Nach § 247 Abs 2 a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in
denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten
jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat sich der
Kläger in dem streitigen Zeitraum von August 1945 bis Juli 1948 zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme in Ausbildung befunden. Er stand jedoch nicht in einem Versicherungspflicht begründenden
Lehrverhältnis.
In dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1945 bis 1948 beurteilte sich die Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1226 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF der Ersten Verordnung zur
Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (1. SVVereinfV) vom 17. März 1945
(RGBl I, 41). Danach waren für den Fall der Invalidität und des Alters sowie zu Gunsten der Hinterbliebenen Arbeiter
versichert, die aufgrund der Versicherungspflicht krankenversichert waren. Zu den in der Krankenversicherung
versicherungspflichtigen Arbeitern gehörten auch Lehrlinge, die für einen Arbeiterberuf ausgebildet wurden (§ 165a Nr
2 iVm § 165b Abs 2 RVO idF der 1. SVVereinfV). Versicherungspflicht bestand allgemein, wenn Entgelt gezahlt
wurde, für Lehrlinge jedoch unabhängig von einer Entgeltzahlung (§ 165 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 RVO). Die
Rechtsprechung geht von einem die Versicherungspflicht begründenden Lehrverhältnis aus, wenn die Beschäftigung
in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, dem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende
tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl
Urteil vom 1. Dezember 1999, Az.: B 5 RJ 56/98 R mwN). Im Zusammenhang mit der Prüfung der
Versicherungspflicht wird das Vorliegen eines Lehrverhältnisses nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt, ohne
Rücksicht auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung des Vertragsverhältnisses und darauf, ob ein förmlicher
Lehrvertrag geschlossen und Lehrgeld gezahlt wurde. Entscheidend ist, dass eine geregelte Ausbildung stattfand, die
den Beschäftigten befähigen sollte, den Beruf später auszuüben. Dass eine solche Ausbildung im elterlichen Betrieb
erfolgte, steht der Annahme eines Lehrverhältnisses nicht grundsätzlich entgegen (BSG, Urteil vom 1. Dezember
1999). Die dem Kläger zuteil gewordene Ausbildung war jedoch nicht auf einen formellen Lehrabschluss ausgerichtet.
Einen entsprechenden Abschluss hat der Kläger nach eigenem Bekunden weder erreicht noch angestrebt. Auch nach
der Wiedereröffnung der Landwirtschaftsschule im Jahr 1948 beabsichtigte der Kläger nicht, den formellen
Lehrabschluss nachzuholen. Für die Begründung eines Lehrverhältnisses ist es nicht hinreichend, wenn der Vater den
Sohn mit dem Ziel der späteren Hofübergabe mit dem landwirtschaftlichen Betrieb vertraut macht und ihm die dafür
erforderlichen Fähigkeiten beibringt. Auch die Vernehmung des Zeugen Meyer hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der Kläger in einem regelrechten Lehrverhältnis stand. Vielmehr hat der Zeuge bestätigt, dass der Kläger von
seinem Vater in einzelnen landwirtschaftlichen Tätigkeiten unterwiesen worden war. Zu einer Ausbildung im übrigen
hat er indes keine Angaben machen können.
Der Annahme eines bloßen Anlernverhältnisses, das in erweiternder Auslegung vom Begriff des Lehrverhältnisses
umfasst wird (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1999, Urteil vom 23. September 1999 - B 12 RJ 1/99 R -) steht entgegen,
dass der Kläger eine umfassende Ausbildung durchlaufen hat und nicht auf einem engeren Gebiet eine
Spezialausbildung erhielt. Nach eigenen Angaben des Klägers sollte er den elterlichen Betrieb, einen Erbhof, später
übernehmen. Dies setzte nach Auffassung des Senats eine entsprechende umfassende Ausbildung voraus. Bestätigt
wird diese Feststellung auch durch die ergänzenden Angaben des Klägers, wonach er gelernt hat, alle anfallenden
Arbeiten mit der Hand zu verrichten und die Ausbildung nicht lediglich auf den Ackerbau beschränkt gewesen ist.
Auch eine Pferdezucht ist betrieben worden. Als Anlernling kann jedoch nur derjenige angesehen werden, der auf
einem engeren Gebiet eine Spezialausbildung erhalten hat (BSG, Urteile vom 23. September und 1. Dezember 1999).
Die streitige Zeit kann dem Kläger auch nicht als Zeit der Beschäftigung zur sonstigen Berufsausbildung angerechnet
werden. Nach § 247 Abs 2a SGB VI können derartige Pflichtbeitragszeiten erst für Ausbildungszeiten ab 1957 fingiert
werden. Denn auch insoweit muss grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden haben. Erst durch § 1227 Abs 1 Nr 2
RVO idF des Art 1 Arbeiterversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I, 45) sind die
"sonst zu ihrer Berufsausbildung" Beschäftigten zum 1. März 1957 in die Rentenversicherungspflicht einbezogen
worden und dort neben den Lehrlingen aufgeführt. Die streitige Zeit war jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt beendet.
Dafür, dass § 247 Abs 2a SGB VI auch die Versicherungslücken von sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten
Personen vor Eintritt ihrer Versicherungspflicht, also für Zeiten vor dem 1. März 1957 ausgleichen soll, ergibt sich
kein Anhaltspunkt (BSG Urteile vom 23. September und 1. Dezember 1999).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegt nicht vor.